Urteil des EuG vom 15.06.2005

EuG: ältere marke, muster und modelle, harmonisierungsamt für den binnenmarkt, begriff, bestandteil, verwechslungsgefahr, verordnung, beschwerdekammer, gericht erster instanz, kennzeichnungskraft

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
15. Juni 2005)
„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Limoncello della Costiera Amalfitana
shaker – Ältere nationale Wortmarke LIMONCHELO – Verwechslungsgefahr – Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
In der Rechtssache T-7/04
Shaker di L. Laudato & C. Sas
Rechtsanwalt F. Sciaudone,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
durch M. Capostagno als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM:
Limiñana y Botella SL
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 24.
Oktober 2003 (Sache R 933/2002-2) bezüglich eines Widerspruchsverfahrens zwischen der Limiñana y
Botella SL und der Shaker di L. Laudato & C. Sas
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger, des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,
Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzler,
aufgrund der am 7. Januar 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 24. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageerwiderung,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 2005
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 20. Oktober 1999 reichte die Klägerin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,
Muster und Modelle) (HABM) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993
über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden:
Verordnung Nr. 40/94) die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke ein.
2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
3 Die Waren, für die die Marke angemeldet wurde, gehören zu den Klassen 29, 32 und 33 des
Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und
Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung (im Folgenden:
Abkommen von Nizza), die den folgenden Beschreibungen entsprechen:
– Klasse 29: „Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und
gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“;
– Klasse 32: „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie
Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
von Getränken“;
– Klasse 33: „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.
4 Das HABM forderte die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 1999 auf, ihre Anmeldung zu
beschränken, da es die Marke gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung Nr. 40/94 für
teilweise nicht eintragungsfähig hielt.
5 Im einzelnen verlangte das HABM die Rücknahme der Anmeldung für zu den alkoholfreien Getränken
der Klasse 32 gehörende Waren, da es der Meinung war, dass die Angabe „limoncello della costiera
amalfitana“, wenn sie sowohl für die Kennzeichnung von Waren dieser Klasse als auch für Waren der
Klasse 33, in der alkoholische Getränke zusammengefasst seien, benutzt würde, den Verbraucher
irreführen könnte, indem sie bei ihm den Eindruck erwecke, dass die so bezeichnete Flasche den
bekannten Likör „limoncello“ enthalte, auch wenn dies nicht der Fall sei. Außerdem forderte das HABM
die Klägerin auf, die Liste der Waren der Klasse 33 auf den „von der amalfitanischen Küste
stammenden Zitronenlikör“ zu beschränken, da die Marke irreführend sei, wenn der fragliche Likör
eine andere Herkunft habe, denn Sorrent und das angrenzende Gebiet genössen einen mit der
spezifischen Ware verbundenen Ruf, so dass deren Herkunft für die Wahl des Verbrauchers
maßgeblich sei.
6 Auf dieses Vorgehen des HABM hin begrenzte die Klägerin ihre Anmeldung für Waren der Klasse 33
auf von der amalfitanischen Küste stammenden Zitronenlikör.
7 Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/00 vom 17. April
2000 veröffentlicht.
8 Am 1. Juni 2000 erhob die Limiñana y Botella SL (im Folgenden: Widerspruchsführerin) gemäß Artikel
42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke.
9 Als Grund für diesen Widerspruch wurde angeführt, es bestehe Verwechslungsgefahr im Sinne von
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen der angemeldeten Marke, soweit
sich diese auf Waren der Klasse 33 des Abkommens von Nizza beziehe, und der 1996 bei der Oficina
Española de Patentes y Marcas des Ministerio de ciencia y tecnología (spanisches Patent‑ und
Markenamt) eingetragenen, ebenfalls Waren der Klasse 33 betreffenden Wortmarke der
Widerspruchsführerin, die wie folgt laute:
„LIMONCHELO“
10 Mit Entscheidung vom 9. September 2002 gab die Widerspruchsabteilung des HABM dem Widerspruch
statt und lehnte dementsprechend die Eintragung der angemeldeten Marke ab.
11 Die Widerspruchsabteilung begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der
Identität der fraglichen Waren und der Ähnlichkeit der Marken auf dem spanischen Markt
Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 zwischen
der angemeldeten Marke und der älteren Marke bestehe. Was die Ähnlichkeit der Marken angeht,
gelangte die Widerspruchsabteilung zu diesem Ergebnis nach einer Prüfung der Ähnlichkeiten der in
Rede stehenden Marken in Bezug auf Bild, Klang und Bedeutung, aus der sich ergebe, dass zwischen
dem dominanten Bestandteil der angemeldeten Marke, dem Begriff „limoncello“, und der älteren
Marke Ähnlichkeiten in Bezug auf Bild und Klang bestünden.
12 Am 7. November 2002 erhob die Klägerin gemäß den Artikeln 57 bis 62 der Verordnung Nr. 40/94
beim HABM Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung.
13 Mit Entscheidung vom 24. Oktober 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite
Beschwerdekammer den Antrag der Klägerin zurück. Die Beschwerdekammer stellte nach einem
Hinweis darauf, dass sich die Waren der älteren Marke mit denjenigen der angemeldeten Marke
deckten, im Wesentlichen fest, dass der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke der
Begriff „limoncello“ sei und dass die angemeldete Marke und die ältere Marke bildlich und klanglich
sehr nahe beieinander lägen und somit Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Marken
bestehe.
Anträge der Parteien
14 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben und/oder dahin gehend abzuändern, dass der
Widerspruch zurückgewiesen und die Anmeldung der Klägerin zur Eintragung zugelassen wird;
– dem HABM die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
15 Der Beklagte beantragt:
– die Klage abzuweisen ;
– der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
16 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, dass sie mit ihrem Antrag, „die angefochtene
Entscheidung aufzuheben und/oder … abzuändern“, in Wirklichkeit sowohl die Aufhebung als auch die
Änderung der angefochtenen Entscheidung begehre.
Rechtliche Würdigung
17 Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren auf drei Klagegründe. Sie ist der Ansicht, das HABM habe in der
angefochtenen Entscheidung erstens gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94
verstoßen, zweitens sein Ermessen missbraucht und drittens gegen die Pflicht zur Begründung seiner
Entscheidungen verstoßen. Der Beklagte widerspricht diesen Klagegründen.
1. Vorbringen der Klägerin
a) Allgemeines
18 Die Klägerin meint, dass entgegen der Auffassung des Beklagten keine hinreichenden Ähnlichkeiten
zwischen der älteren Marke und ihrer Marke bestünden. Daher bestehe keine Verwechslungsgefahr
zwischen den Marken, so dass die Eintragung ihrer Marke nicht auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 verweigert werden könne.
19 Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass es im vorliegenden Fall sowohl an der
Kennzeichnungskraft der älteren Marke als auch an der Ähnlichkeit zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken fehle.
b) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
20 Die Klägerin vertritt im Wesentlichen die Auffassung, dass die ältere Marke keine besondere
Kennzeichnungskraft habe und die Ware, um die es im vorliegenden Fall gehe, einen besonderen
Bekanntheitsgrad besitze. Das HABM habe jedoch keinen dieser Punkte berücksichtigt.
21 Sie stützt ihre Ansicht darauf, dass das Wort „limoncello“ im allgemeinen Sprachgebrauch in Spanien,
Italien und der übrigen Welt den von der amalfitanischen Küste stammenden aus Zitronenschalen
hergestellten Likör bezeichne und nicht ausschließlich das von der Widerspruchsführerin produzierte
Getränk. Die Klägerin legt hierzu Auszüge aus Internetseiten vor und macht geltend, dass sowohl die
Widerspruchsführerin in ihren Erklärungen vom 11. April 2003 als auch das HABM in seinem Schreiben
vom 23. November 1999 diesen allgemeinen Gebrauch anerkannt hätten.
22 So sei der Begriff „limonchelo“, anders als aus den Erklärungen der Widerspruchsführerin vom 11.
April 2003 hervorgehe, die bloße Übersetzung ins Spanische des Begriffes „limoncello“, der allgemein
aus Zitronenschalen und Alkohol hergestellten Likör bezeichne. Die Klägerin verweist dazu auf das
Ergebnis von Internetrecherchen auf der Grundlage des Wortes „limonchelo“ und darauf, dass es, wie
die Widerspruchsführerin anerkannt habe, zahllose ähnliche Marken in Spanien gebe.
23 Die Klägerin macht abschließend geltend, dass die ältere Marke im vorliegenden Fall geringe
Kennzeichnungskraft habe und die Gefahr einer Verwechslung mit ihr somit gering sei; das HABM sei
daher verpflichtet, die Elemente, die die Identität oder Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken
begründen könnten, äußerst streng zu bewerten.
c) Ähnlichkeit zwischen den Marken
24 Was den bildlichen Vergleich betrifft, ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, dass sich ihre
Marke erheblich von der älteren Marke unterscheide. Sie führt insbesondere die Verwendung des
Italienischen, die den Buchstaben „limonc“ folgenden Buchstaben, die verbalen Bestandteile „della
costiera amalfitana“ und „shaker“, die grafische Darstellung, die zahlreichen typografischen
Unterschiede und die verwendeten Farben an.
25 Was den klanglichen Vergleich angeht, macht die Klägerin hauptsächlich geltend, dass die
Beschwerdekammer zu Unrecht ausschließlich dem Begriff „limoncello“ Bedeutung beigemessen und
die Begriffe „della costiera amalfitana“ als nicht dominierende und unwesentliche verbale Elemente
angesehen habe und damit der Rechtsprechung und der Entscheidungspraxis zuwiderhandle, wonach
bei der Beurteilung der Gefahr einer Verwechslung durch die Verbraucher alle erheblichen Faktoren
berücksichtigt werden müssten.
26 Ferner zeige der Vergleich der beiden Marken, dass die einzigen klanglichen Elemente, die beiden
Zeichen gemeinsam seien, die ersten beiden Silben „li“ und „mon“ seien, während die darauf
folgenden Silben „chelo“ und „cello“ sowie die Worte „della costiera amalfitana“ klanglich verschieden
seien.
27 Was den Vergleich hinsichtlich der Bedeutung betrifft, ist die Klägerin zum einen der Ansicht, dass das
HABM die besondere Bekanntheit des Gebietes, aus dem ihre Ware stamme, nämlich der
amalfitanischen Küste, hätte würdigen müssen. Sie beruft sich hierfür auf das Urteil des Gerichtshofes
vom 29. September 1998 in der Rechtssache C‑39/97 (Canon, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 29) und
macht geltend, das HABM habe in seinem Schreiben vom 23. November 1999 die Maßgeblichkeit der
geografischen Herkunft der Ware für die Wahl des Verbrauchers unterstrichen.
28 Die Begriffe „limonchelo“ und „limoncello della costiera amalfitana“ riefen beim
Durchschnittsverbraucher zweifellos unterschiedliche Bilder hervor. Die Wörter „della costiera
amalfitana“ bezögen sich auf einen bestimmten, den spanischen Verbrauchern wohlbekannten
geografischen Ort, so dass diese nicht annehmen könnten, dass diese Ware aus demselben
Unternehmen und derselben geografischen Region stamme wie die unter der Marke LIMONCHELO
hergestellte Ware. Die Wörter „della costiera amalfitana“ in Verbindung mit dem Begriff „limoncello“
bildeten daher ein logisches Ganzes, das sich von der älteren Marke stark unterscheide.
29 Die Klägerin meint zum anderen, das HABM hätte die objektiven Umstände untersuchen müssen,
unter denen die Marken einander auf dem Markt gegenüberstehen könnten (Urteil des Gerichts vom
3. Juli 2003 in der Rechtsache T‑129/01, Alejandro/HABM – Anheuser-Busch [BUDMEN], Slg. 2003,
II‑2251, Randnr. 57). Es sei ausgeschlossen, dass der spanische Verbraucher irregeführt werde und
glaube, dass die Ware mit der Marke LIMONCHELO, auf deren Etikett drei Zitronen und das Emblem der
Distileria Toris abgebildet seien, und die Ware, die das Etikett „limoncello della costiera amalfitana“
trage, tatsächlich aus demselben Unternehmen stammten.
30 Unter Verweisung auf das Urteil des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑292/01
(Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II‑4335,
Randnr. 54) macht die Klägerin geltend, dass die offensichtliche bildliche und klangliche Ähnlichkeit
neutralisiert werden könne, wenn zumindest eine der beiden Marken in der Wahrnehmung des
maßgeblichen Publikums eine klare und bestimmte Bedeutung habe. Im vorliegenden Fall erkenne der
spanische Durchschnittsverbraucher sofort, dass ihr Produkt ein italienischer Likör, und zwar der
typische italienische Likör, zubereitet mit Zitronen von der amalfitanischen Küste und hergestellt in
Italien, sei.
31 Aus all diesen Gründen ist die Klägerin daher der Ansicht, selbst wenn teilweise eine Ähnlichkeit
zwischen den Begriffen bestehen sollte, aus denen sich die beiden Marken zusammensetzten,
schlössen die geringe Kennzeichnungskraft des Begriffes „limoncello“ und seiner spanischen
Übersetzung „limonchelo“ sowie die zahlreichen Unterschiede in Bezug auf Bild, Klang und Bedeutung
zwischen den beiden Marken die Gefahr einer Verwechslung durch das maßgebliche Publikum aus. Die
Entscheidung, die Eintragung der Marke der Klägerin abzulehnen, sei daher rechtswidrig.
2. Vorbringen des Beklagten
32 Der Beklagte widerspricht den von der Klägerin zur Stützung ihres Begehrens vorgetragenen
Argumenten und macht geltend, dass die der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zugrunde liegende
vergleichende Prüfung, die die Beschwerdekammer und die Widerspruchsabteilung durchgeführt
hätten, zutreffend sei.
33 Die Beschwerdekammer habe zu Recht festgestellt, dass der Begriff „limoncello“ der dominierende
Teil der angemeldeten Marke sei. Dieser Begriff sei der Bestandteil, der in der Wahrnehmung der
spanischen Durchschnittsverbraucher, des Referenzpublikums im vorliegenden Fall, die Identität dieser
Marke ausmache und diese charakterisiere. Der Beklagte weist insoweit auf die privilegierte zentrale
Stellung und die überragende Größe des Begriffes „limoncello“ im Verhältnis zu den übrigen
Bestandteilen der angemeldeten Marke hin.
34 Der Beklagte hält es daher für offensichtlich, dass der zur angemeldeten Marke gehörende Begriff
„limoncello“ und der aus der älteren Marke stammende Begriff „limonchelo“ vom spanischen
Durchschnittsverbraucher in bildlicher und klanglicher Hinsicht als fast identisch wahrgenommen
würden. Beide Begriffe bestünden aus zehn Buchstaben, von denen neun übereinstimmten; der
einzige Unterschied liege in den Buchstaben „l“ und „h“, die aufgrund ihrer Stellung in beiden Wörtern
nur begrenzt unterscheidungskräftig seien. Außerdem bestehe aufgrund der fast vollkommenen
Übereinstimmung der spanischen Aussprache der älteren Marke LIMONCHELO mit der richtigen
Aussprache des italienischen Begriffes „limoncello“ eine starke klangliche Ähnlichkeit.
35 Er führt ferner aus, dass er sich der Bedeutung des Begriffes „limoncello“ im Italienischen voll
bewusst sei, dass dieser Umstand im vorliegenden Fall jedoch nicht die originäre Kennzeichnungskraft
dieses Begriffes in der Wahrnehmung des spanischen Publikums in Frage stelle. Derzeit gebe es keine
sicheren Anhaltspunkte dafür, dass der spanische Durchschnittsverbraucher dem Wort „limoncello“
eine ganz bestimmte Bedeutung beimesse.
36 Der Beklagte bestreitet daher das Vorbringen der Klägerin, dass der Begriff „limonchelo“ der
spanische Ausdruck für das italienische Wort „limoncello“ sei, das weltweit, so auch in Spanien, als
Gattungsbegriff zur Bezeichnung einer bestimmten Sorte Likör anerkannt sei. Es gebe keine objektiven
Anhaltspunkte, die die Thesen der Klägerin stützten. Außerdem sei das HABM gemäß Artikel 74 der
Verordnung Nr. 40/94 nicht befugt, anstelle der Parteien Beweismittel zu suchen, die belegten, dass
der Begriff „limoncello“ in seinen möglichen Schreibweisen (vgl. z. B. „limonchelo“) in der
Wahrnehmung des spanischen Publikums ein Gattungsbegriff gewesen oder geworden sei. Der
Beklagte führt hierzu aus, dass sich die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen, die aus Auszügen
aus Internetseiten bestünden, keinesfalls auf das spanische Publikum bezögen und dass dem
Schreiben vom 23. November 1999 tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte zugrunde lägen, die
sich von denen unterschieden, die die Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen Marken beträfen.
37 Im vorliegenden Fall sei die ältere Marke unter Berücksichtigung des Umstands, dass sie auf
nationaler Ebene eingetragen sei, hinreichend kennzeichnungskräftig. Das HABM habe sich daher
darauf zu beschränken, die ältere Marke als solche als gegenüber einer jüngeren Marke schutzwürdig
anzusehen, die deren dominierenden und unterscheidungskräftigen Bestandteil aufgreife.
38 Der Beklagte weist ferner auf erhebliche Gemeinsamkeiten zwischen der vorliegenden Rechtssache
und der Rechtssache T‑6/01, in der das Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002 (Matratzen
Concord/HABM – Hukla Germany [Matratzen], Slg. 2002, II-4335) ergangen ist, hin.
39 Nach Ansicht des Beklagten hat das Gericht in dieser Rechtssache die Notwendigkeit unterstrichen,
bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auf das maßgebliche Publikum und insbesondere auf die
Wahrnehmung abzustellen, die der Referenzverbraucher ausgehend von seinen sprachlichen
Grundkenntnissen von den einander gegenüberstehenden Marken haben werde. Daher könne ein
Begriff, selbst wenn er eine eigene Bedeutung in einer Sprache habe, die jedoch nicht die
Grundsprache des Referenzverbrauchers sei, und kein Anhaltspunkt dafür gegeben sei, dass dieser
Verbraucher diesen Begriff in der betreffenden Bedeutung verstehe, zweifellos in Bezug auf die
Kennzeichnungskraft als der dominierende Bestandteil der Marke erscheinen, zu der er gehöre.
40 Der Beklagte hält die angefochtene Entscheidung aufgrund der vorstehenden Ausführungen für
begründet. Die Beschwerdekammer habe unter Zugrundlegung des Grundsatzes der Wechselwirkung
zwischen Zeichen und Waren bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zu Recht die Auffassung
vertreten, dass die zwischen den Marken festgestellten Ähnlichkeiten (die insbesondere in der fast
vollständigen Übereinstimmung der Begriffe „limonchelo“ und „limoncello“ bestünden) wegen der
Identität der betroffenen Waren (die von der Klägerin nicht bestritten wird) zu einer
Verwechslungsgefahr auf dem spanischen Markt führen könnten. Die Beschwerdekammer habe somit
zu Recht wegen des Bestehens von Verwechslungsgefahr im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe b
der Verordnung Nr. 40/94 die Entscheidung bestätigt, mit der dem Widerspruch stattgegeben worden
sei.
1. Vorbemerkungen
41 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist eine Marke auf Widerspruch des
Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder
Ähnlichkeit mit einer älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken
erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem
Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.
42 Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 40/94 sind ältere Marken in einem
Mitgliedstaat eingetragene Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der
Gemeinschaftsmarke.
43 Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben
könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. Urteil des
Gerichts vom 9. Juli 2003 in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – [GIORGIO BEVERLY
HILLS], Slg. 2003, II‑2821, Randnr. 30 und die dort zitierte Rechtsprechung).
44 Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend zu beurteilen,
und zwar entsprechend der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen und der betreffenden Waren
oder Dienstleistungen durch das maßgebliche Publikum sowie unter Berücksichtigung aller Umstände
des
Einzelfalls,
insbesondere
der
Wechselbeziehung
zwischen
Zeichenähnlichkeit
und
Produktähnlichkeit (vgl. Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, zitiert in Randnr. 43, Randnrn. 31 bis 33 und die
dort zitierte Rechtsprechung).
45 Im vorliegenden Fall ist die ältere Marke eine in Spanien eingetragene und geschützte Wortmarke. Bei
den in Rede stehenden Waren handelt es sich um Waren des täglichen Bedarfs. Das maßgebende
Publikum, dessen Sicht bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu
berücksichtigen ist, sind daher die spanischen Durchschnittsverbraucher.
46 Nachdem das maßgebende Publikum definiert ist, sind zum einen die fraglichen Waren und zum
anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen miteinander zu vergleichen.
2. Vergleich der Waren
47 Was den Vergleich der in Rede stehenden Waren betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdekammer festgestellt hat, dass die von der älteren Marke erfassten Waren die von der
angemeldeten Marke erfassten Waren umfassten, ohne dass dies von den Parteien bestritten worden
wäre. Daher ist festzustellen, dass diese Waren identisch sind.
3. Vergleich der Zeichen
a) Vorbemerkungen
48 Was den Vergleich der in Rede stehenden Marken betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die
angemeldete Marke im vorliegenden Fall eine zusammengesetzte Marke ist, die aus Wort- und
Bildelementen besteht, während die ältere Marke eine reine Wortmarke ist.
49 Was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen betrifft, ergibt sich aus der
Rechtsprechung ferner, dass bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich
der Ähnlichkeit der betreffenden Zeichen nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck
abzustellen ist, den die Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen und
dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil BASS, zitiert in Randnr. 30, Randnr. 47 und
die dort zitierte Rechtsprechung).
50 Eine zusammengesetzte Marke, bei der ein Bestandteil mit einer anderen Marke identisch oder dieser
ähnlich ist, kann daher nur dann als dieser anderen Marke ähnlich angesehen werden, wenn dieser
Bestandteil das dominierende Element in dem von der zusammengesetzten Marke hervorgerufenen
Gesamteindruck ist. Das ist dann der Fall, wenn dieser Bestandteil allein schon geeignet ist, das Bild
dieser Marke, das das angesprochene Publikum im Gedächtnis behält, so zu prägen, dass alle übrigen
Bestandteile der Marke in dem durch diese hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sind
(Urteil MATRATZEN, zitiert in Randnr. 38, Randnr. 33, das im Rechtsmittelverfahren durch Beschluss
des Gerichtshofes vom 28. April 2004 in der Rechtssache C‑3/03 P, Matratzen Concord/HABM,
Slg. 2004, I-0000, bestätigt wurde).
51 Das bedeutet nicht, dass nur ein Bestandteil der zusammengesetzten Marke zu berücksichtigen und
mit einer anderen Marke zu vergleichen wäre. Vielmehr sind die Marken jeweils als Ganzes miteinander
zu vergleichen. Das schließt jedoch nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile
einer zusammengesetzten Marke für den durch diese im Gedächtnis des angesprochenen Publikums
verbleibenden Gesamteindruck prägend sein können (Urteil MATRATZEN, Randnr. 34).
52 Bei der Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter oder mehrere bestimmte Bestandteile einer
zusammengesetzten Marke dominierend sind, sind insbesondere die originären Eigenschaften jedes
einzelnen dieser Bestandteile insbesondere in der Weise zu berücksichtigen, dass sie mit denjenigen
der anderen Bestandteile verglichen werden. In zweiter Linie kann auch auf die jeweilige Rolle der
einzelnen Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der zusammengesetzten Marke abgestellt werden
(Urteil MATRATZEN, zitiert in Randnr. 38, Randnr. 35).
53 Das bedeutet konkret, dass die Beschwerdekammer zu prüfen hatte, welcher Bestandteil der
angemeldeten Marke aufgrund seiner bildlichen, klanglichen oder begrifflichen Eigenschaften allein
schon geeignet ist, einen Eindruck dieser Marke zu vermitteln, den das angesprochene Publikum im
Gedächtnis behält, so dass die übrigen Bestandteile der Marke insoweit zu vernachlässigen sind. Wie
in den vorstehenden Randnummern 51 und 52 ausgeführt, kann diese Prüfung zu dem Ergebnis
führen, dass mehrere Bestandteile dominierend sind.
54 Ist die angemeldete Marke jedoch eine zusammengesetzte Marke mit Bildcharakter, so müssen die
Beurteilung des Gesamteindrucks dieser Marke und die Bestimmung eines eventuellen dominierenden
Bestandteils dieser Marke auf der Grundlage einer bildlichen Prüfung geschehen. In einem solchen Fall
ist daher nur dann, wenn ein eventueller dominierender Bestandteil nichtbildliche semantische
Aspekte hat, gegebenenfalls ein Vergleich zwischen diesem Bestandteil und der älteren Marke
vorzunehmen, bei dem auch die übrigen semantischen Aspekte zu berücksichtigen sind, wie z. B.
klangliche Aspekte oder relevante abstrakte Konzepte.
b) Dominanter Bestandteil
i) Beschreibung der Bestandteile der angemeldeten Marke nach ihrem Erscheinungsbild
55 Bei den Bestandteilen der angemeldeten Marke handelt es sich um den Begriff „limoncello“ in großer
weißer Schrift, die Wörter „della costiera amalfitana“ in kleinerer gelber Schrift, das Wort „shaker“,
dessen Buchstabe „k“ ein Glas darstellt, in kleinerer blauer Schrift in einem weißen Feld und
schließlich die Abbildung eines großen runden Tellers mit weißer Mitte und einem mit gelben Zitronen
auf dunklem Hintergrund und einem unterbrochenen türkisfarbenen und weißen Band verzierten Rand.
Alle diese Bestandteile der Marke befinden sich auf einem dunkelblauen Hintergrund.
ii) Dominanz des mit Zitronen verzierten runden Tellers in der angemeldeten Marke
56 Zum Bildbestandteil der angemeldeten Marke, der einen mit Zitronen verzierten runden Teller
darstellt, ist festzustellen, dass dieser neben der realistischen Darstellung eines Tellers durch
Farbkontraste, seine Größe und realistische Abbildungen von Zitronen auf seinem Rand
gekennzeichnet ist, wobei das Ganze dieser Darstellung einen ganz besonderen bildlichen Reiz verleiht.
57 Dieser mit Zitronen verzierte runde Teller besitzt aufgrund seiner originären Merkmale im Verhältnis zu
den anderen Bestandteilen der angemeldeten Marke und insbesondere im Verhältnis zum Begriff
„limoncello“ eine hohe Kennzeichnungskraft. Er sticht daher im Verhältnis zu den anderen
Bestandteilen der angemeldeten Marke hervor.
58 Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich die Abbildung des Tellers ungeachtet ihrer nicht ganz
zentralen Position in den unteren zwei Dritteln der angemeldeten Marke befindet und diesen Teil im
Wesentlichen ausfüllt, während der Begriff „limoncello“ nur einen Großteil des oberen Drittels der
angemeldeten Marke einnimmt.
59 Die Darstellung des mit Zitronen verzierten runden Tellers ist daher als klar dominierender Bestandteil
der angemeldeten Marke anzusehen.
iii) Gegenüberstellung der übrigen Bestandteile der angemeldeten Marke
– Begriff „limoncello“
60 Der Ansicht der Beschwerdekammer, die in Randnummer 20 der angefochtenen Entscheidung die
Auffassung vertreten hat, der Begriff „limoncello“ sei im Wesentlichen wegen der großen Schrift und
der herausragenden Stellung der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke, und in
Randnummer 21 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass die streitigen Marken bildlich
und klanglich fast identisch seien, kann nicht gefolgt werden.
61 Was den Begriff „limoncello“ betrifft, erscheint dieser zwar in größerer Schrift als die übrigen
Wortbestandteile der angemeldeten Marke, er hat jedoch eine deutlich schwächere bildliche Wirkung
als der mit Zitronen verzierte runde Teller. Der Begriff „limoncello“ ist außerdem kleiner als der aus
dem mit Zitronen verzierten runden Teller bestehende Bildbestandteil.
62 Allein aus diesen Gründen und ohne dass eine Prüfung der Eigenschaften dieses Begriffes in Bezug
auf Klang oder Bedeutung erforderlich wäre, ist festzustellen, dass der Begriff „Limoncello“ nicht der
dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke ist.
– Die Wörter „della costiera amalfitana“
63 Zu den Wörtern „della costiera amalfitana“ ist vom Erscheinungsbild her festzustellen, dass dieser
Bestandteil in kleinerer Schrift erscheint als der Begriff „limoncello“ und die geografische Herkunft der
fraglichen Ware bezeichnet. Diese Wörter sind außerdem im Verhältnis zu dem mit Zitronen verzierten
runden Teller deutlich kleiner und in weniger kontrastierenden Farben gehalten. Das Gericht ist der
Ansicht, dass dieser Begriff, ohne dass eine Prüfung seiner Eigenschaften in Bezug auf Klang und
Bedeutung erforderlich wäre, insbesondere aufgrund seiner geringen Größe nicht als ein
dominierender Bestandteil der angemeldeten Marke angesehen werden kann.
– Der Begriff „shaker“
64 Was den Begriff „shaker“ betrifft, ergibt die bildliche Prüfung trotz des weißen Hintergrunds und des
Bildelements in Form eines Glases im Buchstaben „k“ dieses Begriffes, dass dieser und sein
Bildelement im Verhältnis zu dem mit Zitronen verzierten runden Teller und dem Begriff „limoncello“, die
in der fraglichen Marke enthalten sind, kleiner sind. Außerdem weist dieser Begriff nicht dieselben
Farbkontraste auf wie die Darstellung des mit Zitronen verzierten runden Tellers. Das Gericht ist daher
der Ansicht, dass dieser Begriff, ohne dass eine Prüfung seiner Eigenschaften in Bezug auf Klang und
Bedeutung erforderlich wäre, nicht als ein dominierender Bestandteil der angemeldeten Marke
angesehen werden kann.
c) Umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr
65 Es ist festzustellen, dass die Abbildung eines mit Zitronen verzierten runden Tellers der dominierende
Bestandteil der angemeldeten Marke ist und dass dieser nichts mit der älteren Marke gemeinsam hat,
bei der es sich um eine reine Wortmarke handelt.
66 Daher besteht keine Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken. Die Dominanz der Abbildung
eines mit Zitronen verzierten runden Tellers im Verhältnis zu den übrigen Bestandteilen der
angemeldeten Marke schließt jede Gefahr einer Verwechslung aufgrund von Ähnlichkeiten der in den
streitigen Marken enthaltenen Begriffe „limonchelo“ und „limoncello“ in Bezug auf Bild, Klang oder
Bedeutung aus.
67 Bei einer umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner zu beachten, dass sich dem
Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar
miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er
von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der
Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 26). Da der
Durchschnittsverbraucher von der Marke nur ein unvollkommenes Bild in Erinnerung behält, kommt
dem dominierenden Bestandteil der fraglichen Marke stärkere Bedeutung zu (Urteil des Gerichts vom
23. Oktober 2002 in der Rechtssache T‑104/01, Oberhauser/HABM – Petit Liberto [Fifties], Slg. 2002,
II‑4359, Randnr. 47). So hat der dominierende Bestandteil der angemeldeten Marke, nämlich der mit
Zitronen verzierte runde Teller, bei der umfassenden Beurteilung des Zeichens stärkere Bedeutung,
weil der Verbraucher, der das Etikett eines hochprozentigen alkoholischen Getränks betrachtet, den
hervorstechenden Bestandteil des Zeichens berücksichtigen und im Gedächtnis behalten wird, der
ihm bei einem späteren Kauf die gleiche Wahl ermöglicht.
68 Die Dominanz des aus einem mit Zitronen verzierten runden Teller bestehenden Bildbestandteils in
der angemeldeten Marke führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Beurteilung der
kennzeichnungskräftigen Bestandteile der älteren Marke für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 keine Rolle spielt. Auch wenn sich nämlich die Stärke der
Kennzeichnungskraft einer älteren Wortmarke auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auswirken
kann (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1997 in der Rechtssache C‑251/95,
SABEL, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 24), setzt dieses Kriterium doch voraus, dass zumindest eine gewisse
Verwechslungsgefahr zwischen der älteren Marke und der angemeldeten Marke besteht. Aus der
umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken ergibt sich jedoch,
dass die Dominanz eines mit Zitronen verzierten runden Tellers in der angemeldeten Marke jede
Gefahr einer Verwechslung mit der älteren Marke verhindert. Die Kennzeichnungskraft der älteren
Marke braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom
12. Dezember 2002 in der Rechtssache T‑110/01, Vedial/HABM – France Distribution (HUBERT), Slg.
2002, II‑5275, Randnrn. 64 und 65, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil des Gerichtshofes
vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑106/03 P, Vedial/HABM, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 54; vom
22. Oktober 2003 in der Rechtssache T‑311/01, Éditions Albert René/HABM – Trucco (Starix), Slg. 2003,
II‑4625, Randnr. 61, und vom 30. Juni 2004 in der Rechtssache T‑317/01, M+M/HABM – Mediametrie
(M+M EUROdATA), Slg. 2004, II-0000, Randnrn. 74 und 75).
69 Aufgrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Grad der Ähnlichkeit der streitigen Marken
trotz der Identität der bezeichneten Waren nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass das
spanische Referenzpublikum glauben könnte, dass die fraglichen Waren von demselben oder
gegebenenfalls von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Daher besteht
entgegen der vom HABM in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ansicht keine
Verwechslungsgefahr zwischen diesen Marken im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung Nr. 40/94.
70 Der erste Klagegrund der Klägerin hat daher Erfolg.
71 Da der erste Klagegrund Erfolg hat, sind die übrigen Klagegründe der Klägerin nicht mehr zu prüfen.
72 Die angefochtene Entscheidung ist demnach gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94
aufzuheben und dahin gehend abzuändern, dass die bei der Beschwerdekammer eingelegte
Beschwerde der Klägerin begründet und der Widerspruch folglich zurückzuweisen ist.
Kosten
73 Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur
Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Beklagte unterlegen ist, sind ihm entsprechend dem Antrag
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden :
1. Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 24. Oktober 2003 (Sache
R 933/2002-2) wird aufgehoben und dahin gehend abgeändert, dass die beim HABM
von der Klägerin eingelegte Beschwerde begründet und der Widerspruch folglich
zurückzuweisen ist.
2. Das HABM trägt die Kosten des Verfahrens.
Jaeger
Azizi
Cremona
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juni 2005.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
M. Jaeger
Verfahrenssprache: Italienisch.