Urteil des EuG vom 08.07.1999

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
8. Juli 1999
„Gemeinschaftsmarke - Wortverbindung Baby-dry - Absolutes Eintragungshindernis - Umfang der
Nachprüfung durch die Beschwerdekammern - Umfang der Nachprüfung durch das Gericht“
In der Rechtssache T-163/98
The Procter & Gamble Company,
Ohio (Vereinigte Staaten), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Thierry van Innis, Brüssel,
Zustellungsanschrift: Kanzlei der Rechtsanwältin Katia Manhaeve, 56-58, rue Charles Martel, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle),
Montalto, Direktor der Hauptabteilung Recht, und Fernando López de Rego, Leiter der Dienststelle
Juristischer Dienst und Gerichtsverfahren derselben Hauptabteilung, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst der Kommission, Centre Wagner,
Luxemburg-Kirchberg,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die der Klägerin am 7. August 1998 zugestellte Entscheidung der Ersten
Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31.
Juli 1998 (Sache R 35/1998-1)
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. Potocki sowie der Richter C. W. Bellamy und A. W. H. Meij,
Kanzler: H. Jung
aufgrund der am 6. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 23. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund der prozeßleitenden Maßnahmen vom 25. Januar 1999 und vom 10. Februar 1999,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1999,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1.
Die Klägerin reichte mit Schreiben vom 3. April 1996 die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken,Muster und Modelle) (im folgenden: Amt) ein. Diese
Anmeldung ging am 9. April 1996 beim Amt ein.
2.
Die Eintragung wurde für die Wortverbindung Baby-dry beantragt.
3.
Bei den Erzeugnissen, für die die Eintragung begehrt wurde, handelt es sich um „Wegwerfwindeln
aus Papier oder Zellulose“ und „Stoffwindeln“, die zu den Klassen 16 und 25 im Sinne des Abkommens
von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken vom 15. Juni 1957 in ihrer revidierten und geänderten Fassung gehören.
4.
Mit Entscheidung vom 29. Januar 1998 wies der Prüfer die Anmeldung gemäß Artikel 38 der
Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl.
1994, L 11, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3288/94 des Rates vom 22. Dezember 1994
zur Umsetzung der im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 83)
zurück.
5.
Am 16. März 1998 legte die Klägerin gemäß Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94 beim Amt eine
Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein. Die Begründung der Beschwerde wurde am 28.
Mai 1998 eingereicht.
6.
Die Beschwerde wurde dem Prüfer zur Entscheidung über eine Abhilfe nach Artikel 60 der
Verordnung Nr. 40/94 vorgelegt.
7.
Am 29. Juni 1998 wurde sie der Beschwerdekammer vorgelegt.
8.
Durch Entscheidung vom 31. Juli 1998 (im folgenden: angefochtene Entscheidung) wurde die
Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer gelangte im wesentlichen zu dem Ergebnis, daß
das Zeichen wegen Vorliegens der Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und
c der Verordnung Nr. 40/94 von der Eintragung ausgeschlossen sei. Außerdem wies sie das
Vorbringen der Klägerin zu Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung als unzulässig zurück.
Anträge der Parteien
9.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie zu dem Ergebnis gelangt, daß die Marke
die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 nicht
erfüllt;
- anzuordnen, daß das Amt für die beantragte Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einen
Anmeldetag zuerkennt;
- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit sie das auf Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin für unzulässig erklärt;
- es ihr zu erlauben, nachzuweisen, daß die Wortverbindung Baby-dry durch ihre Benutzung
Unterscheidungskraft erlangt hat;
- zumindest die Sache an die Beschwerdekammer zurückzuverweisen, damit diese hierüber
entscheidet;
- der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
10.
Das Amt beantragt,
- die Hauptanträge abzuweisen;
- über den Hilfsantrag auf Zurückverweisung der Sache an die Beschwerdekammer, damit diese die
Frage prüft, ob die Marke durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, zu entscheiden;
- den Hilfsantrag abzuweisen, der Klägerin zu erlauben, vor dem Gericht nachzuweisen, daß die
Marke durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
11.
Das Gericht nimmt zur Kenntnis, daß die Klägerin im Rahmen der prozeßleitenden Maßnahmen vom
25. Januar 1999 erklärt hat, sie nehme ihren Antrag zurück, anzuordnen, daß das Amt für die von ihr
beantragte Anmeldung der Gemeinschaftsmarke einen Anmeldetag zuerkennt. Sie beantragt
nunmehr, anzuordnen, daß das Amt die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 40 der
Verordnung Nr. 40/94 veröffentlicht.
Zu den Aufhebungsanträgen
12.
Die Klägerin macht in erster Linie geltend, die Beschwerdekammer habe die Bestimmungen des
Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/94 verkannt. Wegen des engen
Zusammenhangs zwischen den zur Stützung dieser beiden Aufhebungsgründe vorgetragenen
Argumenten sind diese zusammen zu prüfen. Hilfsweise macht die Klägerin einen Verstoß gegen
Artikel 62 der Verordnung Nr. 40/94 geltend.
Vorbringen der Parteien
13.
Das Vorbringen der Klägerin umfaßt folgende Punkte.
14.
Das bestimmende Merkmal einer Marke sei deren Fähigkeit, die Erzeugnisse eines Unternehmens
von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Im Stadium der Prüfung der Gültigkeit
einer Marke komme es mithin nur darauf an, ob das betreffende Zeichen geeignet sei, als Angabe
dafür wahrgenommen zu werden, daß die Ware von einem bestimmten Unternehmen stamme.
15.
Die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens dürfe nicht abstrakt erfolgen, sondern
hierbei müsse das Zeichen zu einer bestimmten Ware oder Dienstleistung in Beziehung gesetzt
werden.
16.
Der Ausschluß beschreibender Zeichen von der Eintragung könne nicht mit der Notwendigkeit
begründet werden, das Recht der Wettbewerber zu schützen, diese Zeichen als Hinweis auf ihre
Erzeugnisse zu verwenden. Aus Artikel 12 der Verordnung Nr. 40/94 ergebe sich nämlich, daß der
Inhaber einer Marke hinsichtlich des Zeichens, aus dem diese bestehe, keine Monopolstellung
innehabe. Auch könne die Gültigkeit einer Marke nicht vom Umfang der Rechte abhängen, die dem
Inhaber in bezug auf diese Marke dann zustünden, wenn diese eingetragen wäre.
17.
Eine Marke könne als rechtmäßig angesehen werden, wenn das oder die Zeichen, aus dem oder
denen sie bestehe, nicht ausschließlich beschreibend seien. Dabei sei das Zeichen als Ganzes und
nicht unter Zerlegung in seine einzelnen Bestandteile zu prüfen. Ein Zeichen habe dann
ausschließlich beschreibenden Charakter, wenn es nicht anders denn als Beschreibung der Ware
oder einer ihrer Eigenschaften verstanden werden könne. Dagegen lasse sich ein zwar in hohem
Maße aber nicht ausschließlich beschreibendes Zeichen leicht merken und sei daher geeignet, eine
einprägsame Marke für das Publikum darzustellen.
18.
Im vorliegenden Fall werde das beteiligte Publikum unbestreitbar in der Marke Baby-dry neben
deren Funktion, ein Merkmal der Ware zu benennen oder zu beschreiben, auch ihre Funktion
erkennen, darauf hinzuweisen, daß die betreffende Ware von einem bestimmten Unternehmen
stamme.
19.
Das Amt macht geltend, die Wortverbindung Baby-dry sei nur die direkte und notwendige Angabe
der Wirkung, die von Windeln erwartet werde. Daher sei dieses Zeichen in Anbetracht der in Artikel 7
Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse nicht
eintragungsfähig.
Würdigung durch das Gericht
20.
Nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 40/94 kann ein Zeichen, das sich graphisch darstellen läßt, eine
Gemeinschaftsmarke sein, soweit es geeignet ist, Waren eines Unternehmens von denjenigen eines
anderen Unternehmens zu unterscheiden.
21.
Daraus folgt insbesondere, daß sich die Unterscheidungskraft nur für die Waren oder
Dienstleistungen beurteilen läßt, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wurde.
22.
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 sind „Marken, die ausschließlich aus
Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der
Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der
Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder
Dienstleistung dienen können“, von der Eintragung ausgeschlossen.
23.
Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten diese Zeichen somit bereits ihrer Natur nach als
ungeeignet, die Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu
unterscheiden.
24.
Des weiteren finden nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 die Bestimmungen des
Absatzes 1 „auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der
Gemeinschaft vorliegen“.
25.
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer festgestellt, daß Windeln in Wörterbüchern unter
Bezugnahme auf ihre Absorptionsfunktion definiert würden. Die wesentliche Bestimmung dieser Waren
bestehe in der Absorptionsfunktion, die bezwecke, Säuglinge und Kleinkinder trocken zu halten (in der
Verfahrenssprache vor dem Amt: „to keep babies dry“). Weder die Definition der fraglichen Waren
noch ihre Bestimmung ist von der Klägerin bezweifelt worden.
26.
Wie sich aus Randnummer 17 der angefochtenen Entscheidung ergibt, informiert somit die
Wortverbindung Baby-dry als Ganzes die Verbraucher unmittelbar über die Bestimmung der Waren.
27.
Die Wortverbindung Baby-dry ist auch nicht mit einem zusätzlichen Bestandteil versehen, der dem
Zeichen insgesamt die Fähigkeit verleihen könnte, die Waren der Klägerin von denen anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
28.
Zu Recht ist daher die Beschwerdekammer zu dem Ergebnis gelangt, daß das Zeichen
ausschließlich aus Wörtern bestehe, die im Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der Ware dienen
könnten, und hat bestätigt, daß die Wortverbindung Baby-dry nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 keine Gemeinschaftsmarke sein könne.
29.
Wie sich aus Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 ergibt, ist das Zeichen schon dann nicht
als Gemeinschaftsmarke eintragungsfähig, wenn eines der aufgezählten absoluten
Eintragungshindernisse vorliegt.
Vorbringen der Parteien
30.
Nach Ansicht der Klägerin war die Beschwerdekammer verpflichtet, auf ihr gesamtes Vorbringen in
der Beschwerdeschrift einschließlich desjenigen einzugehen, das dem Prüfer nicht vorgelegen habe.
Die Beschwerdekammer habe daher ihr Beweisangebot für die Behauptung, daß die Wortverbindung
Baby-dry gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 infolge ihrer Benutzung
Unterscheidungskraft für die fraglichen Waren erlangt habe, nicht für unzulässig erklären dürfen.
31.
Das Amt vertritt die Auffassung, entgegen dem, was in der angefochtenen Entscheidung
entschieden und in späteren Entscheidungen bestimmter Beschwerdekammern bestätigt worden sei,
dürften die Beschwerdekammern grundsätzlich nicht die Prüfung von Gesichtspunkten ablehnen, die
dem Prüfer gegenüber im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse
nicht vorgetragen worden seien. Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin jedoch in ihrem an die
Beschwerdekammer gerichteten Schriftsatz darauf beschränkt, ein Beweisangebot zu formulieren.
Würdigung durch das Gericht
32.
Nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 findet Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c dieser
Verordnung „keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren ..., für die die Eintragung beantragt
wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat“.
33.
Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin im Verfahren vor dem Prüfer unstreitig zu keiner Zeit auf
diese Bestimmung berufen. Der Prüfer hat in seiner Entscheidung die Ansicht vertreten, die
Wortverbindung Baby-dry könne angesichts des Verbotes in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung Nr. 40/94 nicht eingetragen werden.
34.
In ihrem Schriftsatz zur Begründung der gegen die Entscheidung des Prüfers eingelegten
Beschwerde hat die Klägerin die Schlußfolgerung des Prüfers beanstandet. Hilfsweise hat sie am Ende
ihres Schriftsatzes ausgeführt: „[Wir] würden ... dem Amt gern Beweismittel für die Erlangung der
Unterscheidungskraft infolge Benutzung vorlegen, da unsere Baby-dry-Windeln seit 1993 in ganz
Europa verkauft und intensiv beworben werden“.
35.
Die Beschwerdekammer hat in Randnummer 22 der angefochtenen Entscheidung eine
Berücksichtigung dieses Arguments abgelehnt, weil die Klägerin es gegenüber dem Prüfer nicht
vorgetragen habe. Eine Entscheidung könne nicht deshalb beanstandet werden, weil sie nicht zu
einem nicht geltend gemachten Vorbringen Stellung genommen habe. Hierdurch werde das Recht der
Klägerin nicht berührt,erneut die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke einzureichen und den
Nachweis der Erlangung der Unterscheidungskraft infolge Benutzung dann zu erbringen.
36.
Das Gericht stellt fest, daß das Amt durch die Verordnung Nr. 40/94 geschaffen wurde, um die
Eintragung von Gemeinschaftsmarken unter den in dieser Verordnung vorgesehenen
Voraussetzungen vorzunehmen. Wie sich aus der ersten Begründungserwägung der Verordnung
ergibt, ist die für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültige Gemeinschaftsmarke ein wichtiges
Instrument zur Verwirklichung des Binnenmarktes.
37.
Auch die zum Amt gehörenden Beschwerdekammern tragen innerhalb der durch die Verordnung
gesetzten Grenzen zum Einsatz dieses Instruments bei.
38.
Unter diesem Gesichtspunkt besteht eine funktionale Kontinuität zwischen dem Prüfer und den
Beschwerdekammern.
39.
Für diese Beurteilung spricht auch der enge Zusammenhang zwischen deren jeweiliger Tätigkeit,
wie sie in den Vorschriften über die Einlegung und die Vorprüfung der Beschwerde festgelegt ist. So
legt ein Anmelder, der die Entscheidung des Prüfers anfechten will, zunächst „beim Amt“ Beschwerde
ein (Artikel 59 der Verordnung Nr. 40/94). Diese Beschwerde wird sodann dem Prüfer zur
Entscheidung über eine „Abhilfe“ vorgelegt (Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94). Wird ihr
nicht innerhalb eines Monats abgeholfen, so wird die Beschwerde schließlich unverzüglich und ohne
weiteres der Beschwerdekammer vorgelegt (Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94).
40.
Das Verfahren vor den Beschwerdekammern ist in zwei unterschiedliche Phasen - Prüfung und
Entscheidung - gegliedert.
41.
Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung Nr. 40/94 bestimmt: „Bei der Prüfung der Beschwerde fordert
die Beschwerdekammer die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr zu
bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden ... einzureichen.“
42.
In Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 heißt es: „Nach der Prüfung, ob die Beschwerde
begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde.“ Nach demselben Absatz
entscheidet die Beschwerdekammer in der Weise über die Beschwerde, daß sie entweder im Rahmen
der Zuständigkeit der Dienststelle tätig wird, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder
die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an diese Dienststelle zurückverweist.
43.
Aus diesen Bestimmungen und der Systematik der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, daß die
Beschwerdekammer, die für die Entscheidung über eine Beschwerde über die gleichen Befugnisse wie
der Prüfer verfügt, sich nicht darauf beschränken durfte, das auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr.
40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin nur deshalb zurückzuweisen, weil es nicht schon vor dem
Prüferdargelegt worden war. Nach der Prüfung der Beschwerde hätte die Beschwerdekammer
entweder in der Sache über diese Frage entscheiden oder die Angelegenheit an den Prüfer
zurückverweisen müssen.
44.
Das schließt es keineswegs aus, daß die Beschwerdekammer nach Artikel 74 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 40/94 Tatsachen und Beweismittel, die die Beteiligten vor ihr verspätet vorgebracht
haben, unberücksichtigt lassen kann. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Zum einen hat nämlich
die Klägerin am Ende ihres Schriftsatzes zur Begründung der Beschwerde deutlich gemacht, daß sie
sich auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 berufen wollte; zum anderen ist ihr für die Vorlage
der von ihr angebotenen Beweismittel keine Frist gesetzt worden.
45.
Nach alledem hat die Beschwerdekammer folglich dadurch, daß sie das auf Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin für unzulässig erklärt hat, gegen Artikel 62
dieser Verordnung verstoßen.
Zu den übrigen Anträgen
46.
Die Klägerin hat zu diesem Antrag nicht substantiiert vorgetragen.
47.
Das Amt hat geltend gemacht, das Gericht könne diesem Antrag nicht stattgeben, da diese Frage
vom Amt nicht zum Gegenstand einer Sacherörterung gemacht worden sei.
48.
Es steht fest, daß im vorliegenden Fall die Frage der Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 40/94 vom Amt nicht geprüft worden ist.
49.
Nach Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 kann das Gericht „die angefochtene
Entscheidung aufheben oder abändern“.
50.
Diese Bestimmung ist auszulegen unter Berücksichtigung von Artikel 63 Absatz 2, wonach „[d]ie
Klage ... zulässig [ist] wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung
des Vertrages, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm
oder wegen Ermessensmißbrauchs“, und im Rahmen der Artikel 172 (jetzt Artikel 229 EG) und 173 EG-
Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG).
51.
Somit steht es dem Gericht nicht zu, über einen Antrag auf Anwendung von Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 40/94 zu entscheiden, den das Amt nicht in der Sache geprüft hat.
52.
Nach Artikel 44 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a. die Anträge
des Klägers enthalten. Der vorliegende Antrag ist nicht in der Klageschrift, sondern in der Antwort der
Klägerin auf eine prozeßleitende Maßnahme gestellt worden. Er ist daher als unzulässig
zurückzuweisen.
53.
Außerdem hat nach Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung Nr. 40/94 das Amt die Maßnahmen zu
ergreifen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergeben. Das Gericht kann somit dem Amt keine
Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen des
vorliegenden Urteils zu ziehen. Der vorliegende Antrag ist somit auch aus diesem Grund unzulässig.
Ergebnis
54.
Aus den Randnummern 32 bis 45 dieses Urteils ergibt sich, daß die angefochtene Entscheidung
aufzuheben ist, da es die Beschwerdekammer zu Unrecht abgelehnt hat, das auf Artikel 7 Absatz 3 der
Verordnung Nr. 40/94 gestützte Vorbringen der Klägerin zu prüfen. Das Amt hat, wie bereits
hervorgehoben worden ist, die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.
Kosten
55.
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht beschließen, daß jede Partei ihre
eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Im vorliegenden Fall hat
demgemäß jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den
Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 31. Juli 1998 (Sache R 35/1998-1) wird
aufgehoben.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Potocki
Bellamy
Meij
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 1999.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. Potocki
Verfahrenssprache: Französisch.