Urteil des EuG vom 30.09.2003

EuG: kommission, finanzielle beteiligung, verordnung, vergütung, reisekosten, verwaltungsverfahren, nummer, streichung, klagegrund, arbeiter

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
30. September 2003
„EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 -
Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung“
In der Rechtssache T-196/01
Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis
Rechtsanwalt D. Nikopoulos, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die
Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität
Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der
Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung
Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023
„Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder“
gewährt worden war,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: I. Natsinas, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2003
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts im Sinne von Artikel 158 EG hat die
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der
Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der
Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9) den
Strukturfonds u. a. die Förderung der Entwicklung und der strukturellen Anpassung der Regionen mit
Entwicklungsrückstand sowie, im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik, die
beschleunigte Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen
Raumes als Aufgaben übertragen (Artikel 1 Nummern 1 und 5 Buchstaben a und b). Diese Verordnung
wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 5)
geändert.
2.
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 in seiner ursprünglichen Fassung
kann die finanzielle Intervention der Strukturfonds in Form einer Unterstützung der technischen Hilfe
und der Voruntersuchungen zur Ausarbeitung der Aktionen erfolgen. In seiner durch die Verordnung
Nr. 2081/93 geänderten Fassung bestimmt er, dass die finanzielle Intervention der Strukturfonds in
Form einer Unterstützung der technischen Hilfe, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung,
Beurteilung, Begleitung und Bewertung der Aktionen sowie der Modell- und Demonstrationsvorhaben,
erfolgt.
3.
Am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 zur Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (ABl. L 374, S. 25). Diese
Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S.
44) geändert.
4.
Nach Artikel 8 der Verordnung Nr. 4256/88 in seiner ursprünglichen Fassung konnte sich der
Beitrag des Fonds zur Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88
genannten Intervention u. a. auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der
Entwicklung der ländlichen Gebiete einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster
Gedankenstrich) und die Durchführung von Demonstrationsvorhaben erstrecken, mit denen die
Landwirte über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen
Agrarpolitik entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden
können (vierter Gedankenstrich). In ihrer durch die Verordnung Nr. 2085/93 geänderten Fassung
bestimmt diese Vorschrift, dass der EAGFL in Erfüllung seiner Aufgaben und im Rahmen von 1 v. H.
seiner jährlichen Mittelausstattung u. a. die Verwirklichung von Modellvorhaben betreffend die
Anpassung der Agrarstrukturen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes und die
Durchführung von Demonstrationsvorhaben finanzieren kann, einschließlich Vorhaben zur Entwicklung
und Aufwertung des Waldes sowie zur Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
mit denen die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik
entsprechenden Produktions- und Betriebssysteme, -methoden und -techniken gezeigt werden sollen.
5.
Ebenfalls am 19. Dezember 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 zur Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der
verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der
Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L
374, S. 1). Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli
1993 (ABl. L 193, S. 20) geändert.
6.
Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestimmt hinsichtlich
der Finanzkontrolle:
„Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten gemäß den innerstaatlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen und unbeschadet des Artikels 206 des Vertrages
und sonstiger Kontrollmaßnahmen nach Artikel 209 Buchstabe c) des Vertrages können Beamte oder
Bedienstete der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden, und
die Verwaltungs- und Kontrollsysteme insbesondere im Stichprobenverfahren kontrollieren.
Bevor die Kommission eine Kontrolle vor Ort vornimmt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon
in Kenntnis, damit ihr die erforderliche Unterstützung zuteil wird. Etwaige Kontrollen, die die
Kommission vor Ort ohne Vorankündigung vornimmt, werden durch Vereinbarungen geregelt, die
gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung im Rahmen der Partnerschaft getroffen werden.
Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können an den Kontrollen teilnehmen.
Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der
Auszahlungsanträge eine Kontrolle vor Ort verlangen. An solchen Kontrollen können Beamte oder
Bedienstete der Kommission teilnehmen und müssen dies tun, falls der betreffende Mitgliedstaat es
verlangt.
Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die von ihr vorgenommenen Kontrollen koordiniert werden,
damit es nicht zu wiederholten Kontrollen aus ein und demselben Grund innerhalb des gleichen
Zeitraums kommt. Der betroffene Mitgliedstaat und die Kommission übermitteln einander unverzüglich
alle sachdienlichen Informationen über die Ergebnisse der Kontrollen.“
7.
Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht zur Kürzung, Aussetzung
und Streichung der Beteiligung vor:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung
weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine
entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den
Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich
innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion
oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine
Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der
Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung
unterbreitet wurde.
(3) Nicht rechtmäßig gezahlte Beträge sind an die Kommission zurückzuzahlen. Auf nicht
zurückgezahlte Beträge werden in Übereinstimmung mit der Haushaltsordnung und nach den
Durchführungsbestimmungen, die die Kommission nach den Verfahren des Titels VIII erlässt,
Verzugszinsen erhoben.“
Sachverhalt
8.
Am 8. November 1995 beantragte die Klägerin, die Aristoteles-Universität Saloniki, bei der
Kommission einen Gemeinschaftszuschuss für das „Pilotprojekt zur Beschleunigung der
Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder“ (Vorhaben Nr. 93.EL.06.023, im
Folgenden: Vorhaben).
9.
Seiner Beschreibung zufolge war allgemeines Ziel des Vorhabens, wie sein Titel besagt,
insbesondere die Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten
Wälder.
10.
Mit an die Klägerin gerichteter Entscheidung C (96) 2542 vom 25. September 1996 bewilligte die
Kommission für das Vorhaben einen Zuschuss des EAGFL, Abteilung Ausrichtung (im Folgenden:
Bewilligungsentscheidung).
11.
Nach Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung war das Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht, ein
zur Klägerin gehörendes Forschungslabor (im Folgenden: Labor oder Zuschussempfänger), für die
Durchführung des Vorhabens verantwortlich, dessen Einzelheiten in Anhang 1 der
Bewilligungsentscheidung beschrieben waren. Nach Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung war das
Vorhaben in der Zeit vom 1. September 1996 bis zum 28. Februar 2001 durchzuführen.
12.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Bewilligungsentscheidung beliefen sich die zuschussfähigen
Gesamtkosten des Vorhabens auf 717 532 ECU und war der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung
der Kommission auf 538 149 ECU festgesetzt. Artikel 3 Absatz 3 bestimmte:
„Ergeben die endgültigen Kosten eine Minderung der zuschussfähigen Aufwendungen gegenüber den
ursprünglich vorgesehenen, so wird der Betrag der Unterstützung bei der abschließenden Zahlung
entsprechend herabgesetzt.“
13.
Nach Artikel 4 der Bewilligungsentscheidung waren „die Durchführungsbedingungen für die
vorliegenden Entscheidung ... in Anhang 2 aufgeführt“.
14.
Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung enthielt eine Beschreibung aller das fragliche Vorhaben
kennzeichnenden Merkmale: den Titel, die allgemeinen und besonderen Ziele, den Zeitplan zur
Durchführung, die Modalitäten der einzelnen Maßnahmen zur Erreichung der festgelegten Ziele, die
Angaben zum Zuschussempfänger (so wurde das Bankkonto auf den Namen des
Forschungsausschusses der Klägerin, im Folgenden: Ausschuss, geführt), die Bedeutung der
erwarteten Ergebnisse für die Kommission, die Kosten des Vorhabens und den nach den an der
Finanzierung beteiligten Organisationen aufgeteilten Gesamtetat. Die Beteiligung der Gemeinschaft
belief sich auf 75 % der Gesamtkosten.
15.
Anhang 2 der Bewilligungsentscheidung legte die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des
Zuschusses fest. Darin hieß es u. a., dass die Personal- und Reisekosten in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Durchführung der betreffenden Aktion stehen und die Deckung der Kosten
dieser Aktion ermöglichen mussten (Nummer 2), dass die Kommission zur Überprüfung der finanziellen
Angaben zu den einzelnen Ausgaben eine Prüfung aller Originalbelege oder deren beglaubigter
Abschrift anordnen und diese Prüfung unmittelbar vor Ort vornehmen oder die Übersendung der
betreffenden Unterlagen verlangen konnte (Nummer 5) und dass der Zuschussempfänger alle
Originale der Ausgabenbelege fünf Jahre nach der letzten Zahlung der Kommission zur Verfügung
halten musste (Nummer 6). Schließlich sah Anhang 2 Nummer 10 im Wesentlichen vor, dass die
Kommission ihre Beteiligung aussetzen, kürzen oder streichen und die Erstattung der Zahlungen
verlangen konnte, wenn eine der in diesem Anhang genannten Voraussetzungen nicht eingehalten
worden war oder in Anhang 1 nicht vorgesehene Maßnahmen durchgeführt worden waren; in diesem
Fall war der Zuschussempfänger berechtigt, sich zunächst innerhalb einer von der Kommission
festgelegten Frist zu äußern.
16.
Ab dem 1. September 1996 erhielt der Zuschussempfänger von der Gemeinschaft insgesamt 215
260 EUR, d. h. 40 % der vorgesehenen Gemeinschaftsfinanzierung.
17.
Der Ausschuss beschloss, den Leiter des Labors, Herrn Panetsos, auf dessen mit Schreiben vom
19. November 1996 gemachten Vorschlag hin mit der Leitung des Vorhabens zu betrauen.
18.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1998 übermittelte Herr Panetsos der Kommission gemäß Anhang 2
Nummer 3 der Bewilligungsentscheidung einen technischen Zwischenbericht über den Stand des
Vorhabens und die für jede der vorgesehenen Maßnahmen bereits getätigten Ausgaben (im
Folgenden: technischer Zwischenbericht). Gleichzeitig beantragte er die Zahlung des zweiten
Vorschusses.
19.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1998 bestätigte die Kommission den Empfang des technischen
Zwischenberichts und teilte der Klägerin mit, dass sie eine allgemeine Prüfung aller nach Artikel 8 der
Verordnung Nr. 4256/88 bezuschussten Vorhaben einschließlich desjenigen der Klägerin eingeleitet
habe. Des Weiteren forderte sie diese auf, gemäß Anhang 2 Nummer 5 der Bewilligungsentscheidung
einen förmlichen Antrag auf Zahlung des zweiten Vorschusses bei ihr zu stellen sowie ihr eine nach Art
der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen der Durchführung des
Vorhabens getätigten zuschussfähigen Ausgaben und eine beglaubigte Abschrift jedes dieser Belege
zuzusenden.
20.
Mit Schreiben vom 29. Juli 1998 übermittelte die Klägerin der Kommission Unterlagen, die ihrer
Ansicht nach bestätigten, dass die Ausgaben entsprechend der Bewilligungsentscheidung getätigt
worden seien. Außerdem wies die Klägerin auf die Besonderheiten des fraglichen Programms hin, und
zwar darauf, dass der Wachstumszyklus der Bäume in den Regionen, die für die Wiederaufforstung
ausgewählt worden seien, eine ununterbrochene Fortsetzung des Programms und damit die
unverzüglich Auszahlung des zweiten Vorschusses durch die Kommission erfordere. Es sei nicht
möglich, auch nur vorläufig eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens zu erlangen.
21.
Mit Schreiben vom 12. und 14. Oktober 1998 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie
beabsichtige, vor Auszahlung des zweiten Vorschusses die Durchführung des Vorhabens vor Ort zu
prüfen.
22.
Die Prüfung vor Ort fand vom 9. bis 12. November 1998 bei der Klägerin statt.
23.
Am 27. Januar 1999 legten die Inspektoren der Kommission dieser einen Bericht über die Prüfung
des Vorhabens vor.
24.
Mit Schreiben vom 2. März 1999 wies die Klägerin die Kommission auf die Besonderheiten des
Vorhabens hin und wiederholte ihren Antrag auf Auszahlung des zweiten Vorschusses, wobei sie
hervorhob, dass jede Verzögerung bewirke, dass ihr „eine Fortsetzung der Arbeiten unter Einhaltung
der Bestimmungen des Vertrages nicht mehr möglich ist und die Wirkung des Vorhabens in Frage
gestellt wird“.
25.
Mit Schreiben vom 21 April 1999 forderte die Kommission die Klägerin auf, eine Liste aller sich auf
das Vorhaben beziehenden Unterlagen, einen detaillierten Bericht über die Tätigkeit aller am
Vorhaben beteiligten Personen - im Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten
Personalkosten -, eine Abschrift der Arbeitsverträge aller dieser Personen sowie Nachweise für die
bestimmten Personen gezahlten Beträge vorzulegen.
26.
Am 4. Mai 1999 wiederholte die Klägerin gegenüber der Kommission ihren Antrag auf Zahlung des
zweiten Vorschusses.
27.
In einem Schreiben vom 12. Mai 1999 wies die Klägerin mit Nachdruck auf die Schwierigkeiten hin,
die durch die Verzögerung der Auszahlung des zweiten Vorschusses entstanden seien. Sie machte die
Kommission außerdem auf die Einführung eines Systems zur Prüfung der im Rahmen des Vorhabens
getätigten Ausgaben durch den Ausschuss sowie darauf aufmerksam, dass es nicht möglich sei,
bestimmte Ausgaben spezifischen Maßnahmen des Vorhabens zuzuordnen. Darüber hinaus
übermittelte die Klägerin der Kommission zum einen Tabellen über Arbeitsentgelte,
Verbrauchsmaterial, Ausrüstung, Reisekosten und Gesamtkosten des Vorhabens und zum anderen
„detaillierte Tätigkeitsberichte“ sowie die Arbeitsverträge der am Vorhaben beteiligten Personen.
28.
Die Kommission antwortete mit Schreiben vom 2. Juni 1999 auf das Schreiben der Klägerin vom 4.
Mai 1999, dass ihre Dienststellen die mit dem Schreiben vom 12. Mai 1999 übermittelten Unterlagen
prüften.
29.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1999 wies die Klägerin die Kommission abermals auf die Verzögerung
bei der Auszahlung des zweiten Vorschusses hin und betonte, dass sie unter diesen Umständen nicht
in der Lage sei, das Vorhaben, wie es von der Kommission beschlossen worden sei, durchzuführen.
30.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 teilte die Kommission der Klägerin mit, dass sie gemäß Artikel
24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung die finanzielle Beteiligung am Vorhaben
einer Prüfung unterzogen und, da diese Prüfung Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben
habe, beschlossen habe, das in diesem Artikel und in Anhang 2 Nummer 10 der
Bewilligungsentscheidung vorgesehene Verfahren einzuleiten (im Folgenden: verfahrenseinleitendes
Schreiben). Sie forderte die Klägerin auf, innerhalb einer Frist von sechs Wochen beglaubigte
Abschriften sämtlicher das Vorhaben betreffenden Verwaltungs- und Rechnungsunterlagen
vorzulegen sowie in Bezug auf jeden der bezeichneten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten
nachzuweisen, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Bewilligungsentscheidung nachgekommen sei.
31.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 äußerte sich die Klägerin zu den Vorwürfen der Kommission
und überreichte dieser einige Nachweise (im Folgenden: Äußerung zum verfahrenseinleitenden
Schreiben).
32.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 legte eine Rechnungsprüfungsgesellschaft der Kommission in deren
Auftrag einen Bericht über die Prüfung des Vorhabens vor.
33.
Mit an die Hellenische Republik sowie die Klägerin gerichteter und Letzterer am 19. Juni 2001
zugestellter Entscheidung vom 8. Juni 2001 strich die Kommission die für das Vorhaben bewilligte
finanzielle Beteiligung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung
und verlangte von der Klägerin die Rückzahlung des gesamten bereits gewährten Zuschussbetrags
(im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
34.
In der neunten Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung zählte die Kommission
zehn Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung auf.
Verfahren und Anträge der Parteien
35.
Mit Klageschrift, die am 20. August 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die
Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
36.
Mit besonderem Schriftsatz, der am 3. September 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen
ist, hat die Klägerin außerdem nach den Artikeln 242 EG und 243 EG die Aussetzung des Vollzugs der
angefochtenen Entscheidung beantragt. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache T-
196/01 R (Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis/Kommission, Slg. 2001, II-3107) hat der Präsident
des Gerichts den Antrag auf einstweilige Anordnung zurückgewiesen.
37.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der
Verfahrensordnung des Gerichts schriftliche Fragen an die Parteien gerichtet und um die Vorlage
bestimmte Unterlagen gebeten. Dem sind die Parteien nachgekommen.
38.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 1. Juli 2003 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts
beantwortet.
39.
Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
40.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
41.
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung gestützt, soweit die
Kommission lediglich verschiedene Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung des Vorhabens gerügt und
nicht dessen eigentliche Durchführung berücksichtigt habe. Mit dem in zwei Teile gegliederten zweiten
Klagegrund werden ein zweiter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend
gemacht. Der dritte Klagegrund wird auf Beurteilungsfehler der Kommission bei den von dieser in der
angefochtenen Entscheidung festgestellten zehn Unregelmäßigkeiten gestützt. Ihre Rügen
hinsichtlich dieser zehn Unregelmäßigkeiten gliedert die Klägerin in acht Teile. In Bezug auf die erste
und die achte Unregelmäßigkeit macht die Klägerin zugleich eine Verletzung der Begründungspflicht
geltend. Das Gericht hält es für zweckmäßig, den dritten Klagegrund zuerst zu prüfen.
I -
A -
42.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe vor Erlass der angefochtenen
Entscheidung die Durchführung des Vorhabens keiner angemessenen Prüfung unterzogen; außerdem
habe sie Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass ihre Prüfung
das Vorliegen von auf die Verwaltung dieses Vorhabens bezogenen Unregelmäßigkeiten im Sinne von
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestätigt habe. Überdies
habe die Kommission die angefochtene Entscheidung hinsichtlich bestimmter von ihr darin
angeführter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet.
43.
Vor einer Prüfung der Begründetheit des Vorbringens der Klägerin zu jeder einzelnen von der
Kommission in der angefochtenen Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit hält das Gericht
einige Vorbemerkungen zu dem für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen rechtlichen
Rahmen für erforderlich.
44.
Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4253/88 in der geänderten Fassung nach einer entsprechenden Prüfung im Sinne von Artikel 24
Absatz 1 beschließen kann, Maßnahmen zur Rückzahlung der finanziellen Beteiligung zu ergreifen,
wenn „durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche
Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und
diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde“.
45.
Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bezieht sich somit
ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten, die die Durchführungsbedingungen der Aktion, zu der die
finanzielle Beteiligung gewährt wird, betreffen. Die Durchführungsbedingungen beziehen sich auch auf
die Verwaltung dieser Aktion, so dass die Kommission, wie im vorliegenden Fall, die Streichung des
bewilligten Zuschusses allgemein auf Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens stützen
kann.
46.
Zweitens ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung anhand der in der
Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Bestimmungen und insbesondere der Anhänge dieser
Entscheidung zu beurteilen, die zum einen eine detaillierte Beschreibung des genehmigten Vorhabens
(Anhang 1) und zum anderen die finanziellen Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses
(Anhang 2) enthielten (siehe oben, Randnrn. 14 und 15).
47.
Drittens ist zur Beweislast hervorzuheben, dass zwar die Kommission in dem in Artikel 24 der
Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung vorgesehenen Verfahren nach entsprechender
Prüfung des Vorhabens das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung des Vorhabens,
die die Streichung des Zuschusses rechtfertigen, nachzuweisen hat, dass es jedoch Sache des
Zuschussempfängers ist, das Vorhaben in der Form, in der es genehmigt worden ist, durchzuführen
und die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses, wie sie in der Bewilligungsentscheidung und
ihren Anhängen aufgeführt sind, in vollem Umfang einzuhalten. Daher muss der Empfänger des
Zuschusses, wenn die Kommission bei ihrer Prüfung Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher
Unregelmäßigkeiten findet, nachweisen können, dass das Vorhaben in voller Übereinstimmung mit
den anwendbaren Bestimmungen und speziell der Bewilligungsentscheidung durchgeführt worden ist.
Insbesondere hat er nachzuweisen, dass die getätigten Ausgaben tatsächlich entstanden sind, dass
sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den verschiedenen im Rahmen des Vorhabens
vorgesehenen Aktionen stehen und dass sie den Zwecken des Vorhabens angemessen sind.
48.
In diesem Zusammenhang kommt dem verfahrenseinleitenden Schreiben eine Schlüsselstellung zu.
In diesem Stadium des Verwaltungsverfahrens hat die Kommission nämlich im Anschluss an ihre
Ermittlungen die einzelnen Rügen bezüglich der Durchführung des Vorhabens hinreichend klar zu
formulieren, um dem Zuschussempfänger zu ermöglichen, die vorstehend beschriebenen Nachweise
zu erbringen.
49.
Dazu hat der Zuschussempfänger im Einklang mit der ihm obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der
Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen
Vertrauens fließt, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, die er
angesichts der Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der
Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen Bedingungen als erforderlich erkennen muss, um
die von der Kommission geäußerten Zweifel zu zerstreuen. Wie in diesem Zusammenhang bereits
festgestellt worden ist (Urteile des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96,
Conserve Italia, Slg. 1990, II-3139, Randnr. 71, und vom 17. Oktober 2002 in der Rechtssache T-
180/00, Astipesca/Kommission, Slg. 2002, II-3985, Randnr. 93), ist es für das ordnungsgemäße
Funktionieren des Kontroll- und Beweissystems, das zur Nachprüfung der Erfüllung der Bedingungen
für die Gewährung dieser Zuschüsse eingeführt worden ist, unerlässlich, dass die Personen, die
Gemeinschaftszuschüsse beantragen und erhalten könnten, zuverlässige Angaben machen, die die
Kommission nicht irreführen können.
50.
Daher ist im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auch zu
prüfen, ob der Empfänger des Zuschusses seine Verpflichtung erfüllt hat, der Kommission alle
Nachweise vorzulegen und ihr gegenüber alle Angaben zu machen, die er angesichts der
Besonderheiten des Vorhabens und der in den Anhängen der Bewilligungsentscheidung
vorgesehenen finanziellen Bedingungen als für die Prüfung erforderlich erkennen muss, dass das
Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt worden ist.
51.
Viertens ist zwar das fragliche Vorhaben aus innerstaatlichen Mitteln mitfinanziert worden und
unterliegt daher einer innerstaatlichen Regelung, doch ist der für die angefochtene Entscheidung
maßgebliche rechtliche Rahmen der durch das Gemeinschaftsrecht, d. h. insbesondere durch Artikel
24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und die
Bewilligungsentscheidung, vorgegebene. Es genügt daher nicht, dass der Zuschussempfänger vor
der Kommission nur geltend macht, er habe das genehmigten Vorhaben im Einklang mit der
innerstaatlichen Regelung durchgeführt.
52.
Was fünftens die Rüge der Klägerin angeht, die Kommission habe die angefochtene Entscheidung
hinsichtlich bestimmter Unregelmäßigkeiten nicht hinreichend begründet, so ist darauf hinzuweisen,
dass die Begründung eines Rechtsakts gemäß Artikel 253 EG die Überlegungen der
Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und eindeutig wiedergeben muss, dass die
Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden Gründe für die Maßnahme erkennen
können und der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Der Umfang der
Begründungspflicht hängt von der Art des betreffenden Rechtsakts und den Umständen, unter denen
er erlassen wurde, sowie von sämtlichen Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet ab (vgl.
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88, Delacre u.
a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 15 und 16, und Urteil des Gerichts vom 29. September 1999
in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 64).
53.
Insbesondere muss die Begründung einer Entscheidung über die Kürzung eines
Gemeinschaftszuschusses, da diese Entscheidung für dessen Empfänger schwerwiegende Folgen
haben kann, die Gründe klar wiedergeben, die die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten
Betrag rechtfertigen (Urteil des Gerichts vom 16. September 1999 in der Rechtssache T-182/96,
Partex/Kommission, Slg. 1999, II-2673, Randnr. 74, und Sonasa/Kommission, Randnr. 65).
B -
1. Angefochtene Entscheidung
54.
In der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
führt die Kommission aus:
„Für die Leistungen von Herrn Panetsos, dem für das Vorhaben Verantwortlichen, ist dem Vorhaben
für den Zeitraum von September 1996 bis August 1997 ein monatlicher Betrag von 450 000 GRD
zugeordnet worden, was einem Gesamtbetrag von 5 400 000 GRD entspricht. Da Herr Panetsos in
diesem Zeitraum sein Gehalt, das sich auf monatlich 689 000 GRD belief, weiter bezogen hat, stellt
dieser Betrag von monatlich 450 000 GRD eine Prämie und keine tatsächlichen Kosten des Vorhabens
dar. Der Zuschussempfänger hat keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben, die eine
Zuordnung dieser Herrn Panetsos gezahlten zusätzliche Vergütung zum Vorhaben rechtfertigen
könnten, und zwar insbesondere keine Durchschrift des Vertrages mit Herrn Panetsos, keine
Unterlagen, durch die die Zahlung nachgewiesen würde, und keine Unterlagen, die die Gründe für die
Zuordnung dieser Ausgabe zum Vorhaben belegen würden.“ (erste Unregelmäßigkeit)
55.
Die neunte Begründungserwägung, zweiter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
lautet:
„Die einzigen Ausgaben, die für die ersten vier Monate des Vorhabens - von September bis Dezember
1996 - ausgewiesen worden sind, entsprechen den monatlichen Zahlungen von 450 000 GRD an
Herrn Panetsos. Die für diese vier Monate nach der Entscheidung über die Bewilligung der
Unterstützung geplanten Aktionen sahen Reisen an bestimmte Standorte des Vorhabens und die
Verwendung von Kraftfahrzeugen vor. Es sind aber keine weiteren Aufwendungen, wie etwa für Reisen,
Verbrauchsgegenstände oder Arbeitsentgelte der am Vorhaben beteiligten übrigen Personen,
geltend gemacht worden. Die für diesen Zeitraum zugeordneten Beträge entsprechen daher keiner
mit dem Vorhaben zusammenhängenden Tätigkeit. Der Zuschussempfänger hat keine Nachweise
dafür vorgelegt, dass diese Ausgabe mit den Zwecken des Vorhabens zusammenhängt.“ (zweite
Unregelmäßigkeit)
2. Vorbringen der Parteien
56.
Die Klägerin trägt erstens vor, die Schlussfolgerungen der Kommission zu diesen beiden
Unregelmäßigkeiten gingen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht fehl.
57.
Die zusätzliche Vergütung für Herrn Panetsos sei im Einklang mit der Bewilligungsentscheidung
gezahlt worden. Herr Panetsos sei der wichtigste Sachverständige für das Vorhaben und dessen
wissenschaftlicher Leiter gewesen und habe seinen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt. Der Ausschuss
habe die Entscheidung der Kommission, die finanzielle Beteiligung für das Vorhaben unter der Leitung
von Herrn Panetsos zu gewähren, mit Beschluss vom 11. Dezember 1996 genehmigt. Die Rolle von
Herrn Panetsos im Rahmen der Durchführung des Vorhabens gehe außerdem aus dem technischen
Zwischenbericht und dem der Kommission am 12. Mai 1999 übermittelten detaillierten
Tätigkeitsbericht hervor.
58.
Einen vernünftigen Grund für die Anforderung eines besonderen Berichts über die Tätigkeiten von
Herrn Panetsos vor der ersten Phase des Vorhabens gebe es daher nicht. Die Ordnungsgemäßheit
der von diesem erhaltenen Vergütung hätte nur dadurch in Frage gestellt werden können, dass
entweder die mangelnde Durchführung des Vorhabens oder aber die fehlende Mitwirkung von Herrn
Panetsos bewiesen worden wäre; das sei jedoch bei den Kontrollen vor Ort nicht nachgewiesen
worden.
59.
Die Klägerin habe keinen Grund gehabt, die Höhe der Herrn Panetsos gezahlten Vergütung
anzuzweifeln. Diese sei nämlich erstens in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden, stehe
zweitens mit den nationalen Rechtsvorschriften über die Vergütung von Universitätsforschern, die
Forschungsprogramme übernähmen, in Einklang und sei drittens angemessen gewesen, da es sich
um Dienstleistungen eines Sachverständigen mit der Qualifikation von Herrn Panetsos gehandelt
habe, der zudem den Kommissionsstellen sehr wohl bekannt gewesen sei, da er bereits an mehreren
agrarpolitischen Vorhaben beteiligt gewesen sei. Außerdem bestünden nach den nationalen
Rechtsvorschriften umfangreiche institutionelle Garantien für die Kontrolle des Ausgabengebarens der
Universitäten.
60.
Zweitens hätte die Kommission, da bei der Kontrolle vor Ort nicht nachgewiesen worden sei, dass
das Vorhaben nicht durchgeführt worden oder Herr Panetsos an diesem nicht beteiligt gewesen sei,
in der angefochtenen Entscheidung ausführlich die Gründe darlegen müssen, aus denen die
Vergütung von Herrn Panetsos angeblich nicht in Übereinstimmung mit der Bewilligungsentscheidung
gezahlt worden sei. Außerdem hätte sie sagen müssen, welchen Betrag Herr Panetsos ihrer Ansicht
nach hätte erhalten müssen.
61.
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
3. Würdigung durch das Gericht
a) Zur ersten Unregelmäßigkeit betreffend die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos
Zum Beurteilungsfehler
62.
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben für jede einzelne Aktion Aufwendungen für die
Dienstleistungen von Sachverständigen einerseits und für das Verwaltungspersonal andererseits
vorsah. Die Kommission bestreitet nicht, dass Herr Panetsos sowohl nach dem von ihr genehmigten
Vorhaben als auch nach den verschiedenen Berichten und ergänzenden Informationen, die die
Klägerin ihr im Laufe des Verwaltungsverfahrens vorgelegt hat, als Leiter des Laboratoriums sowohl für
die Verwaltung des Vorhabens verantwortlich als auch der mit dessen Durchführung beauftragte
wissenschaftliche Hauptsachverständige war.
63.
Entgegen dem, was die Klägerin zu behaupten scheint, geht es somit bei dem von der Kommission
in der angefochtenen Entscheidung erhobenen Vorwurf grundsätzlich weder darum, dass eine
Vergütung von Herrn Panetsos als solche dem Vorhaben zugeordnet worden ist - diese war unstreitig
im Rahmen des Vorhabens vorgesehen -, noch um die Höhe dieser Vergütung. Die Kommission hat vor
dem Gericht auch nicht bestritten, dass die Vergütung von Herrn Panetsos im Etat des Vorhabens
vorgesehen war.
64.
Im Rahmen dieser ersten Unregelmäßigkeit beanstandet die Kommission vielmehr, dass die Klägerin
ihr im Verwaltungsverfahren keine Unterlagen vorgelegt habe, anhand deren nachgewiesen werden
könne, dass diesen Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der
Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und Herrn Panetsos nicht schon durch sein
Gehalt als Leiter des Labors vergütet worden seien.
65.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Anhang 2 Nummern 2 und 5 der
Bewilligungsentscheidung klargestellt hat, dass zum einen die Personalkosten mit der Durchführung
der Aktion unmittelbar zusammenhängen müssten und dass sie zum anderen zur Überprüfung der die
einzelnen Aufwendungen betreffenden Finanzberichte verlangen könne, alle entsprechenden
Originalbelege oder deren beglaubigte Abschriften einzusehen.
66.
Aufgrund dieser in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen sowie angesichts der
einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Rechtsvorschriften und der Loyalitätspflicht (siehe
oben, Randnr. 49) musste die Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission
Unterlagen vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben
tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens
vorgesehenen verschiedenen Aktionen tatsächlich in Zusammenhang standen und dass ihre Höhe
angemessen war.
67.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat daher die Kommission von ihr zu Recht verlangt, anhand
von Unterlagen, wie sie in der neunten Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der
angefochtenen Entscheidung angeführt sind, nachzuweisen, dass die Vergütungen von Herrn
Panetsos Tätigkeiten entsprachen, die mit der Verwirklichung des Vorhabens in konkretem
Zusammenhang standen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als Leiter des Labors vergütet
wurden.
68.
Die Klägerin bestreitet jedoch nicht, dass sie der Kommission, wie diese in der neunten
Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat,
weder den Arbeitsvertrag, der die Dienstleistungen betraf, die Herr Panetsos im Rahmen des
Vorhabens zu erbringen hatte, noch andere Schriftstücke, die als Nachweise für die Vergütung von
Herrn Panetsos hätten dienen können, noch Unterlagen zum Beweis der tatsächlichen Zahlung der
zusätzlichen Vergütung vorgelegt hat.
69.
Außerdem hat die Klägerin zwar in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum
verfahrenseinleitenden Schreiben der Kommission gegenüber nähere Angaben zu den Tätigkeiten von
Herrn Panetsos im Rahmen des Vorhabens gemacht; sie hat jedoch - entgegen der Aufforderung der
Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben - nicht erläutert, wie zu überprüfen sein sollte, dass
die zugeordneten Vergütungen tatsächlich Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen, die mit der
Verwirklichung des Vorhabens konkret zusammenhingen und ihm nicht bereits durch sein Gehalt als
Leiter des Labors vergütet wurden.
70.
Mithin hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in der angefochtenen
Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Klägerin ihr insoweit keine stichhaltigen
Nachweise oder Klarstellungen gegeben habe.
71.
Dieser Feststellung steht auch nicht das Argument der Klägerin entgegen, dass die Kommission,
wenn sie die Ordnungsgemäßheit der Vergütung von Herrn Panetsos hätte in Frage stellen wollen, im
Wesentlichen hätte beweisen müssen, dass entweder das Vorhaben nicht durchgeführt worden sei
oder dass Herr Panetsos an dieser Durchführung nicht beteiligt gewesen sei. Erstens verkennt die
Klägerin mit diesem Vorbringen nämlich, dass es Sache des Empfängers eines Zuschusses ist,
nachzuweisen, dass das betreffende Vorhaben in voller Übereinstimmung mit den anwendbaren
Bestimmungen und insbesondere mit der Entscheidung über die Zuschussbewilligung durchgeführt
worden ist (siehe oben, Randnr. 47). Zweitens kann die Klägerin, da der Begriff „Unregelmäßigkeit“ im
Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung auch
Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens umfasst (siehe oben, Randnr. 45), sich nicht
mit Erfolg darauf berufen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen nur in dem Fall
verhängt werden könnten, dass die finanziell unterstützte Aktion nicht oder nur zum Teil durchgeführt
worden sei. Denn es genügt nicht, dass die Klägerin nachweist, dass das Vorhaben in der Form, in der
es von der Kommission in der Bewilligungsentscheidung genehmigt worden ist, materiell
ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Sie muss darüber hinaus nachweisen können, dass jeder
Bestandteil der Gemeinschaftsbeteiligung einer für die Realisierung des Vorhabens unerlässlichen
tatsächlichen Leistung entspricht.
72.
Ebensowenig genügt es, wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass sie im Einklang mit den
nationalen Rechtsvorschriften gehandelt habe und dass die getätigten Ausgaben einem sehr
strengen nationalen Kontrollsystem unterworfen gewesen seien. Denn erstens ist die Rechtmäßigkeit
des Verhaltens der Klägerin bei der Gewährung eines Gemeinschaftszuschusses - vorbehaltlich des
Eingreifens einer insoweit speziell einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift - am
Gemeinschaftsrecht, und zwar insbesondere an Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung und der durch ihre Anhänge ergänzten Bewilligungsentscheidung, zu messen
(vgl. oben, Randnr. 51). Zweitens ist daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 65), dass die Klägerin
nach den finanziellen Bedingungen der Bewilligungsentscheidung zur Überprüfung der die einzelnen
Aufwendungen betreffenden Finanzberichte in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen
vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass die getätigten Ausgaben auch
tatsächlich entstanden waren und mit der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens
vorgesehenen verschiedenen Aktionen unmittelbar zusammmenhingen und dass ihre Höhe
angemessen war. Zwar kann es die Kommission für zweckmäßig halten, die nationalen
Prüfungsverfahren zu berücksichtigen, sie war jedoch nach dem gegenwärtigen Stand des
Gemeinschaftsrechts und den in der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen finanziellen
Bedingungen berechtigt, von der Klägerin die Vorlage von Nachweisen zu verlangen, die ihr eine
eigene Überprüfung der dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben ermöglichten.
73.
Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Kommission hinsichtlich der ersten in der
angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen
hat.
Zur Verletzung der Begründungspflicht
74.
Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht im Einzelnen die Gründe dargelegt, aus denen
sie die Ansicht vertreten habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos nicht im Einklang mit der
Bewilligungsentscheidung gezahlt worden sei, ist festzustellen, dass die Kommission in der neunten
Begründungserwägung, erster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat,
dass Herr Panetsos außer seinem üblichen Gehalt eine Vergütung für seine Tätigkeiten als
Projektleiter bezogen habe, die nicht als tatsächliche Kosten des Vorhabens angesehen werden
könne, da die Klägerin keine Belege vorgelegt oder Erklärungen abgegeben habe, die eine
Zuordnung dieser Gehaltszulage zum Vorhaben rechtfertigen könnten. Daraus folgt, dass die
Kommission angesichts des Kontextes des dem Erlass der angefochtenen Entscheidung
vorausgehenden Verwaltungsverfahrens in dieser hinreichend genau die Gründe angeführt hat, aus
denen sie der Auffassung war, dass die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos keinen
tatsächlichen Kosten des Vorhabens entsprochen habe und diesem deshalb nicht zugeordnet werden
könne.
75.
Soweit die Klägerin rügt, die Kommission habe nicht den Betrag genannt, den Herrn Panetsos hätte
erhalten sollen, so ist zunächst daran zu erinnern (siehe oben, Randnr. 47), dass es Sache der
Klägerin war, zu beweisen, dass zwischen den spezifischen Tätigkeiten von Herrn Panetsos im Rahmen
des Vorhabens und den insoweit zugeordneten Ausgaben ein unmittelbarer Zusammenhang bestand.
Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte die Beweislast hierfür auch nicht der Kommission
obliegen, da diese natürlich nicht über die Informationen verfügte, die für die von der Klägerin
vorgeschlagene Berechnung erforderlich gewesen wären. Außerdem ist zu beachten, dass die
Kommission weder die Beteiligung von Herrn Panetsos am Vorhaben noch die Höhe seiner Vergütung
als solche in Frage gestellt, sondern das Fehlen von Beweisen beanstandet hat, soweit es um die
Beantwortung der Frage geht, ob diese Vergütungen Tätigkeiten von Herrn Panetsos entsprachen,
die mit der Durchführung konkreter Bestandteile des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen und die
ihm nicht schon durch sein Gehalt als Leiter des Laboratoriums vergütet wurden; dieser Vorwurf ist
angesichts des Kontextes des Verwaltungsverfahrens in der angefochtenen Entscheidung
hinreichend dargelegt worden (siehe vorstehende Randnr.). Der Kommission kann daher nicht zur Last
gelegt werden, dass sie nicht, wie die Klägerin behauptet, den Betrag genannt hat, den Herr
Panetsos hätte erhalten sollen.
76.
Folglich hat die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit hinreichend begründet.
b) Zur zweiten Unregelmäßigkeit betreffend Ausgaben, die sich auf bestimmte Tätigkeiten von Herrn
Panetsos beziehen
77.
Nach Anhang 1 Nummern 4 und 7 der Bewilligungsentscheidung bestand das Vorhaben aus neun
verschiedenen Aktionen. Die Durchführung von fünf dieser Aktionen sollte in den ersten drei Monaten
des Vorhabens beginnen. Im Rahmen der ersten Aktion war vorgesehen, abgebrannte Waldstücke
zum Zweck der Wiederaufforstung der durch die Brände betroffenen Wälder auszuwählen. Zur
Durchführung dieser Aktion, die nach der Planung in den ersten vier Monaten des Vorhabens erfolgen
sollte, waren in der Bewilligungsentscheidung Ausgaben für Sachverständige, Verwaltungs- und
technisches Personal sowie Reisekosten vorgesehen. Für die zweite Aktion, deren Durchführung für
den zwölften und den dreizehnten Monat des Vorhabens geplant war und in deren Rahmen u. a.
Arbeiten zur Vorbereitung des eigentlichen Wiederaufforstungsprojekts in Angriff genommen werden
sollten, sah das Vorhaben neben Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und
technisches Personal und neben Reisekosten Ausgaben für den Bau von Zäunen sowie die Anlage
von Brandschneisen und Zufahrtstraßen vor. Für die dritte bis fünfte Aktion des Vorhabens,
schließlich, die zwischen dem dreizehnten und dem vierzehnten Monat des Vorhabens realisiert
werden sollten und in deren Rahmen der erste Teil des eigentlichen Vorhabens durchgeführt werden
sollte, waren außer Aufwendungen für Sachverständige sowie Verwaltungs- und technisches Personal
und Reisekosten verschiedene Ausgaben im Zusammenhang mit den Waldarbeiten vorgesehen.
78.
Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig, dass entgegen der in der Bewilligungsentscheidung
vorgesehenen Planung in den ersten Monaten der Durchführung des Vorhabens, d. h. zwischen
September und Dezember 1999, nur die Vergütung von Herrn Panetsos von monatlich 450 000 GRD
dem Vorhaben zugeordnet wurde.
79.
Nachdem ihr diese Umstände im verfahrenseinleitenden Schreiben vorgehalten worden waren, hat
die Klägerin in ihrer Äußerung zu diesem Schreiben im Wesentlichen dargelegt, dass mit der
Durchführung des Vorhabens erst zu einem späteren als dem geplanten Zeitpunkt habe begonnen
werden können und dass sich deswegen zusätzliche, diese Durchführung vorbereitende Arbeiten von
Herrn Panetsos als notwendig erwiesen hätten. Dazu ist festzustellen, dass, selbst wenn dieses
Vorbringen zuträfe, die Kommission doch nach Anhang 2 Nummer 1 der Bewilligungsentscheidung von
jeder Änderung des Vorhabens einschließlich der Verlängerung seiner einzelnen Aktionen vorab in
Kenntnis zu setzen war und dass diese Änderungen nur nach ihrer Zustimmung erfolgen durften. Die
Klägerin trägt aber noch nicht einmal vor, die Kommission von einer solchen Änderung bei der
Durchführung des Vorhabens unterrichtet zu haben.
80.
Daher durfte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht annehmen, dass das
Vorhaben nicht nach Maßgabe der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung in den ersten vier
Monaten durchgeführt worden sei und dass die Klägerin in Bezug auf diese vier Monate nicht
nachgewiesen habe, dass die Vergütung von Herrn Panetsos mit der Durchführung des Vorhabens
unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten entsprochen habe.
81.
Demgemäß hat die Kommission keinen Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der zweiten in der
angefochtenen Entscheidung festgestellten Unregelmäßigkeit begangen.
C -
1. Angefochtene Entscheidung
82.
Die Kommission führt in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der
angefochtenen Entscheidung aus:
„Für Leistungen von Frau Babaliti sind dem Vorhaben für den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998
monatlich 250 000 GRD zuzüglich Zuschlägen für April und Dezember 1997, insgesamt also 3 356 780
GRD zugeordnet worden. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine
Tätigkeitsberichte vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Die vom
Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen erlauben es nicht, den geltend
gemachten Betrag im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens zu rechtfertigen.“ (dritte
Unregelmäßigkeit)
83.
In der neunten Begründungserwägung, sechster Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
stellt die Kommission fest:
„Der Zuschussempfänger hat für Reisekosten von Frau Babaliti einen Betrag von 437 578 GRD gelten
gemacht. Angesichts des Umstands, dass deren Tätigkeit nach ihrem Vertrag in der Auswertung von
Daten und in grafischen Arbeiten bestand, ist nicht nachgewiesen worden, dass für Frau Babaliti die
Notwendigkeit bestand, sich im Rahmen von Dienstreisen an die Standorte des Vorhabens zu
begeben. Der Zuschussempfänger hat keine Unterlagen vorgelegt, die belegen würden, dass diese
Dienstreisen den Zielen des Vorhabens angemessen waren.“ (sechste Unregelmäßigkeit)
2. Vorbringen der Parteien
84.
Wegen der dritten Unregelmäßigkeit verweist die Klägerin auf die Arbeitsverträge von Frau Babaliti
vom 26. Februar, 22. Mai und 17. Dezember 1997 und den diese betreffenden detaillierten
Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr
Vorbringen in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben und macht geltend, dass die
Aufgabe von Frau Babaliti darin genau beschrieben worden sei. Insbesondere habe Frau Babaliti nach
dem sie betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht an der statistischen Datenaufbereitung, der
Errichtung einer Datenbank und der Auswertung dieser Daten mitgewirkt. Bei der Kontrolle vor Ort sei
von den Inspektoren der Kommission festgestellt worden, dass alle Daten, die Analysen, die Pläne und
der Wortlaut des technischen Berichts im Rechner erfasst gewesen seien. Das beweise, dass diese
Aufgaben tatsächlich von Frau Babaliti wahrgenommen worden seien und dass die ihr gezahlte
Vergütung gerechtfertigt gewesen sei. Außerdem gehe aus dem Frau Babaliti betreffenden
detaillierten Tätigkeitsbericht hervor, dass dieser später die Aufgabe übertragen worden sei, alle
Belege für die im Rahmen des Vorhabens getätigten Ausgaben zusammenzustellen und dem
Ausschuss zu übermitteln.
85.
Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit bezieht sich die Klägerin auf Formblätter über
Reisekosten und den Frau Babaliti betreffenden detaillierten Tätigkeitsbericht, die sie dem Schreiben
von 12. Mai 1999 als Anlage beigefügt habe, sowie auf ihr Vorbringen in ihrer Äußerung zum
verfahrenseinleitenden Schreiben. Daraus gehe hervor, dass sich Frau Babaliti im Hinblick auf ihre
Tätigkeiten als Forstsachverständige an die Standorte des Vorhabens habe begeben müssen, um
insbesondere die Modellflächen zu besichtigen, die Daten zu kontrollieren und neue Gesichtspunkte
für eine etwaige datenmäßige Erfassung und Auswertung zu sammeln.
86.
Die Kommission macht zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti
geltend, dass deren Arbeitsverträge nicht hinreichend klar festlegten, welche Aufgaben sie im
Rahmen des Vorhabens habe erfüllen sollen. Das Vorbringen der Klägerin sei zurückzuweisen, da es
zur Folge hätte, dass nicht überprüft werden könne, ob die Leistungen für die Verwirklichung des
Vorhabens tatsächlich notwendig gewesen seien, ob die Leistungen jedes einzelnen eingestellten
Angehörigen des Personals tatsächlich erbracht worden seien und ob demgemäß die geltend
gemachten Ausgaben mit dem konkreten Bedarf des Vorhabens unmittelbar zusammenhingen. In
Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass bezüglich der Leistungen von Frau Babaliti kein
Bericht und kein Beweis vorgelegt worden seien.
87.
Hinsichtlich der sechsten Unregelmäßigkeit, die die Reisekosten von Frau Babaliti betrifft, bestreitet
die Kommission in der Klagebeantwortung, auch nur irgend einen schriftlichen Nachweis erhalten zu
haben. Auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat die Kommission indessen eingeräumt, dass sie
sich geirrt und im Verwaltungsverfahren doch Formblätter über die von der Klägerin geltend
gemachten Reisekosten erhalten habe. Diese Formblätter könnten jedoch wegen ihres
zusammenfassenden Charakters und angesichts des Umstands, dass sie ohne Berichte vorgelegt
worden seien, in denen die wahrgenommenen Aufgaben genau beschrieben gewesen seien, nicht
beweisen, dass Frau Babaliti tatsächlich Reisen für die Zwecke des Vorhabens unternommen habe.
Schließlich lägen auch keinerlei Belege für Hotel- oder Reisekosten vor.
3. Würdigung durch das Gericht
a) Zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti
Einleitung
88.
Wie bereits oben in den Randnummern 65 und 66 festgestellt worden ist, musste die Klägerin
aufgrund der in der Bewilligungsentscheidung enthaltenen Bedingungen wissen, dass sie in der Lage
sein musste, der Kommission alle Nachweise vorzulegen und Angaben zu machen, anhand deren
nachgewiesen werden konnte, dass zwischen der dem Vorhaben zugeordneten Vergütung von Frau
Babaliti und der Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer
Zusammenhang bestand und dass die Höhe dieser Ausgaben dem Zweck des Vorhabens
angemessen war.
89.
Dies ist der Kontext, in dem zu prüfen ist, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen
hat, indem sie in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der angefochtenen
Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Vergütung von Frau Babaliti nicht dem Vorhaben
zugeordnet werden könne, da „[b]ei der Kontrolle vor Ort ... den Inspektoren der Kommission keine
Tätigkeitsberichte vorgelegt worden [sind], die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden“, und
da „die vom Zuschussempfänger übersandten zusätzlichen Informationen ... es nicht [ermöglichen],
den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen“.
90.
Insoweit sind die maßgeblichen Vorgänge, wie sie sich aus den Akten ergeben, detailliert
zusammenzufassen.
Detaillierte Zusammenfassung der maßgeblichen Vorgänge
91.
Zunächst ist festzustellen, dass das Vorhaben in Anhang 1 Nummer 7 der
Bewilligungsentscheidung für jede Aktion Personalausgaben zur Einstellung von „Assistenten“ und
„Verwaltungspersonal“ vorsah.
92.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1998, in dem sie der Klägerin mitteilte, dass sie eine allgemeine
Rechnungsprüfung auch für ihr Vorhaben eingeleitet habe, forderte die Kommission diese auf, ihr
insbesondere eine „nach Art der Aufwendungen aufgeschlüsselte Liste aller Belege für die im Rahmen
[der Durchführung] des Vorhabens [getätigten] erstattungsfähigen Ausgaben“ sowie eine
„beglaubigte Abschrift aller Belege für im Rahmen des Vorhabens getätigte Ausgaben“ zu senden. Zur
Beantwortung dieses Schreibens legte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 29. Juli 1998
verschiedene Tabellen hinsichtlich der angerechneten Ausgaben vor. Die Kontrolle vor Ort fand vom 9.
bis 12. November 1998 statt.
93.
Sodann forderte die Kommission die Klägerin mit Schreiben vom 21. April 1999 auf, insbesondere
eine „Liste aller sich auf [den] Antrag auf Zahlung [des zweiten Vorschusses] beziehenden
Unterlagen, gegliedert nach den in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung
ausgewiesenen verschiedenen Aktionen und Unteraktionen, ... die ... so gestaltet sein [muss], dass
zwischen den angemeldeten Ausgaben und den zuvor eingesandten Rechnungen ... jeweils ein
unmittelbarer Zusammenhang hergestellt werden kann“, einen „detaillierten Bericht über die Tätigkeit
aller am Vorhaben beteiligten Personen (Funktionen, erledigte Aufgaben, aufgewandte Zeit ...) im
Hinblick auf die Anerkennung der dem Vorhaben zugeordneten Personalkosten ... (Löhne und
Gehälter, Sozialabgaben, Dienstleistungsverträge, Reise- und Unterbringungskosten)“ und eine
„Abschrift der Arbeitsverträge aller Personen, die an den verschiedenen Standorten des Vorhabens
an den Arbeiten beteiligt waren“, einzureichen.
94.
Daraufhin überreichte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 12. Mai 1999 erstens
hinsichtlich der Vergütung von Frau Babaliti eine Tabelle, in der für den Zeitraum 1. September 1996
bis 31. Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau
Babaliti eine Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche Höhe und die Gesamthöhe dieser
Vergütungen ausgewiesen waren. Außerdem war in dieser Tabelle unter der Rubrik
„Tätigkeitsbereich“ vermerkt, dass Frau Babaliti als „Assistentin“ tätig sei.
95.
Zweitens legte die Klägerin der Kommission einen „detaillierten Tätigkeitsbericht“ vor, in dem der
Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti und die von ihr tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben wie folgt
beschrieben waren:
„Babaliti Konstantina, Forstmeisterin. Hat an der Planung der Probenahmen und der Aufzeichnung der
Daten sowie an der Errichtung einer Datenbank im Rechner des Zentralbüros mitgewirkt. Nimmt die
statistischen Auswertung aller vor Ort gesammelten Daten vor und hat an der Vorbereitung des
technischen Zwischenberichts mitgewirkt. Begibt sich zu den Modell-Waldstücken, wobei sie bei der
Prüfung der Bedeutung der einzelnen Aufgaben und bei der Sammlung der Daten unterstützend tätig
ist. Sie nimmt eine zeitraubende Aufgabe wahr, die darin besteht, die Belege für jede einzelne Zahlung
und Ausgabe nach den Verfahren und Regelungen [des] Ausschusses vorzubereiten.“
96.
Drittens übermittelte die Klägerin der Kommission Abschriften der Arbeitsverträge von Frau Babaliti,
in denen insbesondere das Vorhaben bezeichnet war und mit Ausnahme eines dieser Verträge ihr
Tätigkeitsbereich als „Datenverarbeitung und grafische Arbeiten“ beschrieben war.
97.
Im verfahrenseinleitenden Schreiben führte die Kommission aus:
„2.1. Bei der Kontrolle vor Ort sind den Inspektoren der Kommission keine Tätigkeitsberichte
vorgelegt worden, die die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden. Aus der Prüfung ihres
Vertrages ... ergibt sich, dass sie zur Wahrnehmung von Aufgaben der Datenauswertung und zur
Durchführung grafischer Arbeiten eingestellt worden war. Weitere Tätigkeiten sind im Vertrag nicht
vorgesehen.
2.2. Die vom Zuschussempfänger unter dem 12. [Mai] 1999 übersandten ergänzenden
Informationen, die eine kurze Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens
wahrgenommenen Aufgaben umfassen, entsprechen nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in
ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben und ermöglichen auch keine Rechtfertigung des angesetzten
Betrages.“
98.
In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben antwortete die Klägerin im Wesentlichen,
dass die Einstellung von Frau Babaliti nach dem innerstaatlichen gesetzlichen Verfahren erfolgt sei
und dass die entsprechenden Verträge den Kontrolleuren bei der Kontrolle vor Ort zur Verfügung
gestellt worden seien. In solchen Verträgen seien die Aufgaben stets in knapper Form beschrieben
worden, doch sei der Projektleiter berechtigt gewesen - und hierfür habe er auch die Verantwortung
getragen -, das dem Vorhaben zugewiesene Personal entsprechend den Verträgen je nach den
Fähigkeiten des Einzelnen und dem Bedarf auf die sachgerechteste Art und Weise einzusetzen.
99.
Überdies beschrieb die Klägerin detaillierter und umfassender als im Schreiben vom 12. Mai 1999
den Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, ihre spezielle Ausbildung zur Forstmeisterin, ihre einschlägige
Berufserfahrung und die von ihr im Rahmen des Vorhabens tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben.
Dabei führte sie insbesondere aus, dass Frau Babaliti von März 1997 bis Februar 1998 „an der
Festlegung der Modellflächen und der Modalitäten für die Probenahmen, der Abfassung von
Richtlinien für die Erfassung der Sachverhalte sowie der Errichtung einer Datenbank für alle Daten aus
den insgesamt 36 Hektar großen sechs Modellflächen mitgewirkt“ habe. Außerdem habe sie „alle
Daten (Messungen von Tausenden von Pflanzen für die sechs Modellflächen) statistisch aufbereitet,
aus denen sie die grafischen Darstellungen im Zwischenbericht erstellt hat“; darüber hinaus seien
„die in den Modellflächen gesammelten Daten ... im Hinblick auf ihre Wiedergabe im Rahmen von
Veröffentlichungen in renommierten Zeitschriften oder auf Konferenzen anhand verschiedener
statistischer Methoden ausgewertet worden“. Zudem habe Frau Babaliti „[a]ls einzige Assistentin mit
Forstmeisterausbildung ... an der Stichprobenkontrolle verschiedener Aktionen, insbesondere der
Prüfung der aufgezeichneten Messergebnisse, mitgewirkt“.
100.
Ebenfalls in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben legte die Klägerin dar, dass Frau
Babaliti für die „Vorbereitung aller Nachweise, die für Dienstreisen des Personals, die Lieferung von
Verbrauchsgegenständen, den Einsatz von Arbeitern auf den Modellflächen sowie die Beschäftigung
von Spezialisten verlangt werden“, verantwortlich sei, dass sie „an der Abfassung der Verträge mit
Unternehmen und den übrigen dem Ausschuss ... zur Genehmigung vorgelegten Bescheinigungen
mitgewirkt“ und es „übernommen [hat], die Nachweise für die vom Ausschuss genehmigten Ausgaben
zu liefern“. Abschließend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass „die Durchführung des Vorhabens
ohne eine vollzeitig beschäftigte Assistentin ... nicht möglich gewesen [wäre]“.
101.
Die Kommission vertrat schließlich in der angefochtenen Entscheidung die bereits oben in
Randnummer 82 wiedergegebene Auffassung.
Würdigung des Sachverhalts
102.
Zunächst ergibt sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung, dass es zwar nach den Akten
zutrifft, dass, wie die Kommission in der neunten Begründungserwägung, dritter Gedankenstrich, der
angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ihren Inspektoren „bei der Kontrolle vor Ort“ keine
Berichte über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt wurden, dass jedoch die Klägerin sodann in
ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Beschreibung der von Frau Babaliti im Rahmen des Vorhabens
tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben gegeben hat. Allein daraus, dass dieser Bericht bei der
Kontrolle vor Ort nicht vorgelegen hat, lässt sich somit noch nicht auf das Vorliegen einer
Unregelmäßigkeit schließen, da die Klägerin im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens
hinreichende Nachweise vorgelegt und Angaben gemacht hat, um diese Aufwendungen zu
rechtfertigen.
103.
Sodann ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben den dem
Schreiben vom 12. Mai 1999 als Anlage beigefügten detaillierten Tätigkeitsbericht beanstandet hat.
Sie wies nämlich darauf hin, dass erstens dieser Bericht nur „eine kurze Beschreibung der von Frau
Babaliti ... wahrgenommenen Aufgaben“ enthalte und dass zweitens die beschriebenen Aufgaben
„nicht in vollem Umfang der Beschreibung der in ihrem Vertrag vorgesehenen Aufgaben
[entsprechen]“. In der angefochtenen Entscheidung wiederholte die Kommission diese Rügen, indem
sie zur ersten oben angeführten Beanstandung klarstellte, dass die von der Klägerin übersandten
zusätzlichen Informationen es nicht ermöglichten, den geltend gemachten Betrag im Hinblick auf die
Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen. Hingegen bestritt die Kommission weder den Umstand, dass
Frau Babaliti die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht hat, noch die Beweiskraft der von der
Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen als solche.
104.
Somit ist zu prüfen, ob diese beiden Beanstandungen der Kommission hinsichtlich der Vergütung
von Frau Babaliti begründet waren.
- Zur ersten Beanstandung, die Klägerin habe der Kommission keinen hinreichend detaillierten Bericht
über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt
105.
Es ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben die
Beschreibung der von Frau Babaliti wahrgenommenen Aufgaben erheblich vertieft hat.
106.
Insoweit geht aus Anhang 1 Nummer 4 der Bewilligungsentscheidung hervor, dass die ersten fünf
Aktionen des Vorhabens - die während der ersten vierzehn Monate seiner Durchführung
durchzuführen waren - im Wesentlichen die Auswahl der Waldstücke, deren infrastrukturelle
Erschließung (Bau von Zäunen und Anlage von Zufahrtsstraßen), die Errichtung eines Inventars über
die auf diesen Waldstücken angetroffene Vegetation, vorbereitende Arbeiten zur Wiederaufforstung
dieser Waldstücke (Auslichtung, Entfernung von Vegetation) und die Sammlung statistischer Daten
betrafen.
107.
Aus der der Kommission überreichten Beschreibung ergibt sich nun aber, dass Frau Babaliti
verschiedene Arbeiten ausgeführt hat, die mit diesen Zwecken des Vorhabens unmittelbar
zusammenhingen. Aus dieser Beschreibung folgt nämlich im Kern, dass Frau Babaliti die Festlegung
der Modellflächen beaufsichtigt, die Sammlung der Daten über die sechs Modellflächen vorbereitet
und durchgeführt, diese Daten statistisch aufbereitet, an der Stichprobenkontrolle verschiedener
Aktionen teilgenommen und verschiedene administrative Arbeiten im Zusammenhang mit der
konkreten Durchführung der verschiedenen Aktionen des Vorhabens durch andere Mitarbeiter und
externe Unternehmen ausgeführt hat. Im Übrigen hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die
beschriebenen Aufgaben den Zeitraum März 1997 bis Februar 1998 betroffen hätten. Zudem hat die
Klägerin, was die Vergütung von Frau Babaliti angeht, der Kommission als Anlage zu ihrem Schreiben
vom 12. Mai 1999 eine Tabelle überreicht, in der für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis zum 31.
Oktober 1998, nach Einzelaktionen aufgeschlüsselt, die Zahl der Monate, in denen Frau Babaliti eine
Vergütung erhalten hatte, sowie die monatliche und die Gesamthöhe dieser Vergütungen
ausgewiesen waren.
108.
Es ist nicht Sache des Gerichts, die Würdigung der Kommission durch seine eigene zu ersetzen,
soweit es um die Beantwortung der Frage geht, ob die Klägerin dadurch, das sie in ihrer Äußerung
zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben gegeben hat,
entsprechend ihrer Verpflichtung (siehe oben, Randnr. 88) hinreichend nachgewiesen hat, dass
zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau Babaliti und den verschiedenen Aktionen des
Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand, und ob die Höhe dieser Ausgaben den Zielen
des Vorhabens angemessen war.
109.
Nach dem Akteninhalt ist jedoch festzustellen, dass die hieraus von der Kommission in der
angefochtenen Entscheidung gezogene, durch keine Prüfung der übermittelten Informationen
gestützte schlichte Schlussfolgerung, dass die Klägerin „keine Tätigkeitsberichte vorgelegt [hat], die
die Leistungen von Frau Babaliti belegen würden“, und dass „die vom Zuschussempfänger
übersandten zusätzlichen Informationen ... es nicht [ermöglichen], den geltend gemachten Betrag im
Hinblick auf die Ziele des Vorhabens zu rechtfertigen“, sich nicht aufrechterhalten lässt.
110.
Vielmehr ergibt sich aus der vorstehenden Prüfung, dass die Klägerin detaillierte Angaben gemacht
hat, um zum einen nachzuweisen, dass zwischen den Aufwendungen für die Vergütung von Frau
Babaliti und den verschiedenen Aktionen des Vorhabens ein unmittelbarer Zusammenhang bestand,
um zum anderen, dass die Höhe dieser Ausgaben den Zielen des Vorhabens angemessen war.
111.
Zur Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts, mit denen geklärt werden sollte, welche
zusätzlichen Auskünfte die Klägerin insoweit hätte erteilen sollen, hat die Kommission ausgeführt, die
Klägerin hätte „detaillierte Berichte [einreichen müssen], die die von Frau Babaliti monatlich oder in
bestimmten Zeitabschnitten konkret ausgeführten Tätigkeiten und ihre Fortschritte hierbei
aufzeigten, um eine Überprüfung der ihr gezahlten Vergütungen und deren Rechtfertigung zu
ermöglichen“.
112.
Hierzu ist festzustellen, dass die Kommission berechtigt ist, von den Empfängern eines
Gemeinschaftszuschusses die Erteilung solcher Auskünfte zu verlangen, wenn sie diese als
erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können.
Zur Prüfung des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten
Personalausgaben und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung
der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke dieses Vorhabens kann es nämlich
notwendig sein, dass Berichte vorliegen, die für jeden Monat oder jeden anderen genauen Zeitraum
detaillierte Angaben über die Fortschritte enthalten, die im Rahmen des aus Gemeinschaftsmitteln
finanzieren Vorhabens gemacht wurden.
113.
Hinzu kommt, dass der Empfänger des Zuschusses als der für die Verwaltung des Vorhabens
Verantwortliche grundsätzlich am besten weiß, welche Auskünfte er der Kommission zu erteilen hat,
um die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichts vom 14. Juli 1997 in der Rechtssache T-81/95, Interhotel/Kommission, Slg. 1997, II-1265,
Randnr. 47).
114.
Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, dass die Kommission im einzigen Schriftstück, in dem
sie den Inhalt solcher Berichte in gewissem Umfang spezifiziert hat, nämlich im Schreiben vom 21. April
1990 (siehe oben, Randnr. 93), die Klägerin aufgefordert hat, einen Bericht einzureichen, in dem die
ausgeübten Funktionen, die erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit aufgeführt sind. Es ist
jedoch festzustellen, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum
verfahrenseinleitenden Schreiben detaillierte Auskünfte über die ausgeübten Funktionen, die von
Frau Babaliti erledigten Aufgaben und die aufgewandte Zeit erteilt hat.
115.
Damit hat die Klägerin im Einklang mit der ihr obliegenden Loyalitätspflicht, die aus der
Verpflichtung zur Durchführung des Vorhabens im Geiste der Partnerschaft und des gegenseitigen
Vertrauens fließt, den Auskunftsersuchen der Kommission hinsichtlich der Tätigkeit von Frau Babaliti
entsprochen. Die Kommission hätte zwar, wie bereits oben in Randnummer 112 festgestellt worden ist,
weitere Auskünfte, etwa die in ihren Antworten auf die schriftlichen Fragen des Gerichts genannten,
anfordern können, zum einen hatte jedoch die Klägerin bereits detaillierte Angaben zu diesem Punkt
gemacht, und zum anderen enthalten die Akten keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin etwa nicht in
der Lage oder willens gewesen wäre, solchen Ersuchen nachzukommen, wenn diese im
Verwaltungsverfahren rechtzeitig an sie gerichtet worden wären.
116.
Wenn die Kommission in einer solchen besonderen Situation meinte, genauere Auskünfte als die
bereits erteilten zu benötigen, um das Vorhaben einer angemessenen Prüfung zu unterziehen, musste
sie den Zuschussempfänger hinreichend konkret davon unterrichten, um ihm vor Abschluss des
Verfahrens und vor Streichung des Zuschusses die Möglichkeit zu geben, ihr diese Auskünfte auch zu
erteilen (siehe oben, Randnrn. 47 und 48). Denn es ist zwar Sache des Empfängers des Zuschusses,
der Kommission den Nachweis zu erbringen, dass die getätigten Ausgaben den Zwecken des
Vorhabens angemessen sind. Ebenso wusste die Klägerin als die für die Verwaltung des Vorhabens
Verantwortliche grundsätzlich am besten, welche Auskünfte sie der Kommission zu erteilen hatte
(siehe oben, Randnr. 113). Angesichts der besonderen Gestaltung des vorliegenden Falles war die
Klägerin jedoch, wie sich aus den Randnummern 105 bis 107 dieses Urteils ergibt, den Ersuchen der
Kommission umfassend nachgekommen. Wenn diese in einem solchen Fall gleichwohl meinte, sich
weitere Informationen verschaffen zu müssen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens
nachprüfen zu können, musste sie der Klägerin gegenüber, wenn sie ihr nicht die Erfüllung der
Beweispflicht unmöglich machen wollte, hinreichend genaue Angaben zu den von ihr noch benötigen
Informationen machen; sie konnte sich nicht darauf beschränken, die erteilten Auskünfte als
unzureichend zurückzuweisen.
117.
Da sie keine hinreichend genauen Angaben gemacht hatte, konnte die Kommission daher der
Klägerin in der angefochtenen Entscheidung nicht den Vorwurf machen, ihr keinen hinreichend
detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti überreicht zu haben, um die Zuordnung von
deren Vergütung zu dem Vorhaben zu rechtfertigen; ebenso wenig konnte sie der Klägerin den
Vorwurf machen, dass die im Verwaltungsverfahren übersandten zusätzlichen Informationen keine
Rechtfertigung des geltend gemachten Betrages ermöglichten.
- Zur zweiten Beanstandung, die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten hätten
nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, wie er in ihren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei,
entsprochen
118.
Die Klägerin trug in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben insbesondere zweierlei
vor: Zum einen erläuterte sie, dass die von ihr geschlossenen Verträge normalerweise nur eine
knappe Beschreibung des Tätigkeitsbereichs der betreffenden Beschäftigten enthielten und dass
Herr Panetsos auf der Grundlage des Vertrages berechtigt gewesen sei - und hierfür habe er auch die
Verantwortung getragen -, diese Aufgaben näher zu bezeichnen, um die Durchführung des Vorhabens
unter optimalen Bedingungen zu ermöglichen; zum anderen beschrieb die Klägerin detailliert und
umfassend den Aufgabenbereich von Frau Babaliti, indem sie darlegte, dass diese entgegen dem
ersten Anschein auf der Grundlage der im Vertrag enthaltenen kurzen Beschreibung im Rahmen des
Vorhabens für einen weiten Fächer von Aufgaben zuständig gewesen sei (siehe oben, Randnr. 99).
119.
Folglich hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommission nachgewiesen, dass
das Arbeitsverhältnis mit Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut dieser Arbeitsverträge
ergebenden Tätigkeiten beschränkt war.
120.
In einer solchen Lage konnte die Kommission jedoch den von der Klägerin zur Ergänzung des
Wortlauts der Arbeitsverträge von Frau Babaliti gemachten Angaben zu den von dieser
wahrgenommenen Aufgaben die Beweiskraft nicht insgesamt absprechen, ohne die von dieser im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Informationen zu prüfen, und sich nicht auf die Argumentation im
verfahrenseinleitenden Schreiben beschränken.
121.
Infolgedessen hat die Kommission der Klägerin ebenfalls zu Unrecht zur Last gelegt, dass die im
Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen Tätigkeiten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti
entsprochen hätten, wie er in deren Arbeitsverträgen bezeichnet worden sei.
122.
Somit hat die Kommission einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der dritten in der angefochtenen
Entscheidung angeführten Unregelmäßigkeit begangen.
b) Zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Frau Babaliti
123.
In Anhang 2 Nummer 2 der Bewilligungsentscheidung führte die Kommission aus, dass die
„Reisekosten ... mit der Durchführung der Aktion unmittelbar zusammenhängen und die Deckung der
Kosten der Aktion ermöglichen [müssen]“.
124.
Die Klägerin musste also wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen
vorzulegen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen den Reisekosten von Frau
Babaliti und der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen ein
unmittelbarer Zusammenhang bestand und dass die Höhe der Reisekosten den Zwecken des
Vorhabens angemessen war.
125.
In diesem Kontext ist daher zu prüfen, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat,
indem sie in der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass die Reisekosten von
Frau Babaliti dem Vorhaben deshalb nicht hätten zugeordnet werden können, weil unter
Berücksichtigung der Beschreibung ihrer Aufgaben in ihren Arbeitsverträgen nicht die Notwendigkeit
ihrer Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens habe nachgewiesen werden können und weil die
Klägerin keine Unterlagen eingereicht habe, die die Durchführung von Dienstreisen im Hinblick auf die
Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden.
126.
Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die Kommission die Klägerin mit ihren Schreiben vom 9.
Juli 1998 und 21. April 1999 aufforderte, ihr insbesondere Belege für alle dem Vorhaben zugeordneten
Ausgaben (siehe oben, Randnrn. 92 und 93) sowie die Arbeitsverträge von Frau Babaliti vorzulegen.
Ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 fügte die Klägerin hinsichtlich der Dienstreisekosten von Frau
Babaliti neben dem detaillierten Tätigkeitsbericht und den Arbeitsverträgen, die in den Randnummern
95 und 96 dieses Urteils angeführt worden sind, eine Tabelle mit der Überschrift „Aufschlüsselung der
Reisekosten nach Einzelaktionen“ als Anlage bei.
127.
Zu den Dienstreisekosten von Frau Babaliti führte die Kommission sodann im
verfahrenseinleitenden Schreiben aus:
„Da die Aufgaben [von Frau Babaliti] darin bestanden, Daten auszuwerten und grafische Arbeiten
auszuführen, ist die Notwendigkeit von Dienstreisen zu den Standorten des Vorhabens nicht
nachgewiesen.“
128.
In ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben wies die Klägerin darauf hin (siehe oben,
Randnr. 99), dass der Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti der eines Forstmeisters sei, und sie hat die
dieser übertragenen Aufgaben aufgeführt, soweit diese nicht ausdrücklich in ihren Arbeitsverträgen
genannt waren. Nach Ansicht der Klägerin ergibt sich hieraus, dass die Reisen von Frau Babaliti für die
Verwirklichung des Vorhabens notwendig gewesen seien. Außerdem übermittelte die Klägerin der
Kommission als Nachweis die von Herrn Panetsos unterzeichneten Formblätter über die Reisen von
Frau Babaliti, auf denen er die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben bescheinigte.
129.
Zunächst folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Kommission aufgrund der in den
Arbeitsverträgen von Frau Babaliti enthaltenen Stellenbeschreibung allein durchaus Zweifel
hinsichtlich der Frage hegen konnte, ob deren Dienstreisen zu den verschiedenen Standorten des
Vorhabens notwendig waren. Wie nämlich bereits oben in Randnummer 96 ausgeführt worden ist,
stand in diesen Arbeitsverträgen lediglich, dass Frau Babaliti Daten auswerten und grafische Arbeiten
ausführen, also Aufgaben erfüllen sollte, die auf den ersten Blick nicht erforderten, dass sie die
verschiedenen Standorte aufsuchte, was die Klägerin übrigens auch nicht bestreitet.
130.
Wie aber oben in den Randnummern 95 und 103 festgestellt worden ist, hat die Klägerin der
Kommission in ihrem Schreiben vom 12. Mai 1999 und ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden
Schreiben eine detaillierte und vollständige Beschreibung der Tätigkeiten von Frau Babaliti vorgelegt.
Sie hat damit im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das Vertragsverhältnis mit Frau Babaliti
nicht auf die in ihren Arbeitsverträgen ausdrücklich bezeichneten Tätigkeiten beschränkt war (siehe
oben, Randnr. 119).
131.
Im verfahrenseinleitenden Schreiben und in der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission
diesen Informationen aber nicht Rechnung getragen, sondern lediglich die Behauptung wiederholt,
dass eine Entsprechung zwischen den im Vertrag bezeichneten Tätigkeiten und den tatsächlich
wahrgenommenen Aufgaben nicht bestehe.
132.
Zwar kann es ein Indiz für das Vorliegen einer Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 24 der
Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung darstellen, wenn die Tätigkeiten, die im Vertrag
einer an einem aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten Vorhaben mitarbeitenden Person bezeichnet
sind, den von dieser Person tatsächlich erledigten Aufgaben, deren Kosten dem Vorhaben zugeordnet
werden, nicht entsprechen, sofern hierdurch die Prüfung verhindert wird, dass diese Aufwendungen
für die Verwirklichung des Vorhabens notwendig waren. Die Kommission hat hierauf somit
grundsätzlich zu Recht im Verwaltungsverfahren hingewiesen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben,
zu diesem Punkt weiter vorzutragen. Sie hätte auch, z. B. in den den Bewilligungsentscheidungen als
Anhang beigefügten Bedingungen, festlegen können, dass die detaillierte Beschreibung des
Tätigkeitsbereichs der für das Vorhaben tätigen Personen - die jedenfalls von den
Zuschussempfängern vorgelegt werden muss (siehe oben, Randnr. 124) - in den Arbeitsverträgen
selbst enthalten sein muss.
133.
Im vorliegenden Fall enthielt jedoch erstens die Bewilligungsentscheidung keine entsprechende
Festlegung. Zweitens hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren nachgewiesen, dass das
Vertragsverhältnis von Frau Babaliti nicht auf die sich aus dem Wortlaut ihrer Arbeitsverträge
ergebenden Tätigkeiten beschränkt war. Somit hat die Kommission, indem sie sich nur auf eine
fehlende Entsprechung zwischen dem in den Arbeitsverträgen von Frau Babaliti bezeichneten
Tätigkeitsbereich und den beschriebenen Tätigkeiten bezog, die Durchführung des Vorhabens keiner
angemessenen Prüfung im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten
Fassung unterzogen (siehe oben, Randnr. 47), bevor sie das Verfahren abgeschlossen hat, da sie die
Ausführungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt hat.
134.
Zu den Formblättern über die Reisen von Frau Babaliti, die, wie die Kommission auf eine schriftliche
Frage des Gerichts hin eingeräumt hat, von der Klägerin tatsächlich im Laufe des
Verwaltungsverfahren übermittelt wurden, ist festzustellen, dass diese Belege mit der Bezeichnung
des Vorhabens und dem Namen von Frau Babaliti versehen waren und die Daten und die Zahl ihrer
Reisetage sowie die aufgesuchten Standorte und mit Ausnahme von zwei dieser Formblätter eine
Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Reise enthielten. So war auf diesen Formblättern vermerkt,
dass Frau Babaliti an diesen Standorten die „Auswahl der Pflanzungen in den von den Bränden
betroffenen Gebieten“, die „Festlegung der Modellflächen“, die „Beaufsichtigung der Auslichtung der
Wälder“ bzw. die „Beaufsichtigung des Baus von Zäunen“ besorgt habe.
135.
In ihrer Klagebeantwortung und im Anschluss an die vom Gericht in der mündlichen Verhandlung
gestellten Fragen hat die Kommission die Auffassung vertreten, zu diesen Unterlagen seien keine
Berichte eingereicht worden, die die von Frau Babaliti bei ihren Reisen wahrgenommenen Aufgaben
genau beschrieben, so dass sie nicht als Belege anerkannt werden könnten.
136.
Hierzu ist aus den bereits oben in Randnummer 112 angeführten Gründen festzustellen, dass die
Kommission von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung genauerer Auskünfte
verlangen kann, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße Durchführung des
Vorhabens nachprüfen zu können. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es nämlich zur Prüfung
des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeordneten Dienstreisekosten
und den nach dem Vorhaben geplanten verschiedenen Aktionen sowie zur Prüfung der
Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens notwendig erscheinen,
dass besondere Berichte für jede der betreffenden Reisen vorliegen.
137.
Auch wenn das Gericht die Würdigung dieser Unterlagen durch die Kommission nicht durch seine
eigene Würdigung ersetzen kann, ist doch festzustellen, dass im vorliegenden Fall die von der Klägerin
im Verwaltungsverfahren beigebrachten Belege nicht als bar jeder Beweiskraft zurückgewiesen
werden durften, so dass die Kommission, solange sie von der Klägerin nicht die Übermittlung
genauerer Angaben verlangt hatte, insoweit nicht zur Schlussfolgerung gelangen durfte, dass es bei
der Durchführung des Vorhabens Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr.
4253/88 in der geänderten Fassung gegeben habe, und nicht die Streichung des Zuschusses
beschließen durfte. Indem sie dies aber tat, hat sie der Klägerin die Möglichkeit genommen,
Beweismittel vorzulegen, die nach ihrer eigenen Ansicht für den Nachweis erforderlich gewesen wären,
dass die getätigten Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens gerechtfertigt waren.
138.
Daraus folgt, dass die Kommission mangels genauerer Vorgaben hinsichtlich der von der Klägerin
beizubringenden Belege und abzugebenden zusätzlichen Erklärungen dieser in der angefochtenen
Entscheidung nicht mit Erfolg den Vorwurf machen konnte, ihr keine Unterlagen vorgelegt zu haben,
die den Nachweis ermöglichten, dass die Dienstreisekosten von Frau Babaliti den Zwecken des
Vorhabens angemessen waren.
139.
Soweit die Kommission in ihrer Klagebeantwortung ausgeführt hat, dass die Klägerin ihr im
Verwaltungsverfahren auch keine Belege für die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti
entstandenen Hotel- und Aufenthaltskosten vorgelegt habe, ist festzustellen, dass sie diese Rüge
nicht in der angefochtenen Entscheidung erhoben hat. Darin hat sie nämlich nur beanstandet, dass
die Klägerin nicht bewiesen habe, dass zum einen zwischen den angerechneten Kosten und den
durchgeführten Aktionen ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe und dass zum anderen diese
Kosten auf das beschränkt gewesen seien, was zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich
gewesen sei. Das Fehlen von Belegen über die aus Anlass der Reisen von Frau Babaliti entstandenen
Hotel- und Aufenthaltskosten kann daher, selbst wenn man es unterstellen würde, im Rahmen der
Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht mit Erfolg angeführt werden.
140.
Die Kommission hat daher im Rahmen der sechsten Unregelmäßigkeit einen Beurteilungsfehler
begangen.
D -
1. Angefochtene Entscheidung
141.
Die neunte Begründungserwägung, vierter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
lautet:
„Das von Herrn Panetsos zur Erstattung seiner Dienstreisekosten bezogene, dem Vorhaben
zugeordnete Tagegeld belief sich auf 33 000 GRD. Die übrigen am Vorhaben Beteiligten erhielten ein
Tagegeld von 12 000 GRD. Die Zuordnung der Dienstreisekosten von Herrn Panetsos ist daher
überhöht und nicht gerechtfertigt. Der Kommission sind vom Zuschussempfänger keine Unterlagen
vorgelegt worden, die diesen erhöhten Betrag für Herrn Panetsos rechtfertigen würden.“
2. Vorbringen der Parteien
142.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben
darauf hingewiesen, dass alle Vorhabensbeteiligten mit Ausnahme von Herrn Panetsos ihre vom
Ausschuss nach Vorlage von Belegen gezahlten Hotelkosten und das Tagegeld von 12 000 GRD
getrennt erhielten. Dagegen habe Herrn Panetsos ein Tagegeld von 33 000 GRD bezogen, d. h. genau
den Betrag, der im Etat des Vorhabens, wie er genehmigt worden sei, veranschlagt sei. Dieses
Tagegeld habe aber seine Unterbringungs- und Verpflegungskosten mit umfasst und letztlich zu einem
fast gleich hohen Betrag wie dem geführt, den die übrigen Beteiligten erhalten hätten. Die Klägerin
legt hierzu mehrere Zeitpläne für Dienstreisen und verschiedene Rechnungen vor.
143.
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
3. Würdigung durch das Gericht
144.
Wie bereits in den Randnummern 123 und 124 dieses Urteils ausgeführt worden ist, musste die
Klägerin wissen, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Unterlagen vorzulegen, anhand
deren nachgewiesen werden konnte, dass die Dienstreisekosten tatsächlich entstanden waren, mit
der Durchführung der im Rahmen des Vorhabens geplanten einzelnen Aktionen in unmittelbarem
Zusammenhang standen und ihrer Höhe nach dem Zweck des Vorhabens angemessen waren.
145.
Dazu ist festzustellen, dass bei den Einzelposten der Vorausschätzung des Vorhabensetats, wie sie
in Anhang 1 Nummer 7 der Bewilligungsentscheidung wiedergegeben sind, für sieben der neun
Aktionen Kosten für „Reise und Unterhalt“ angesetzt waren. Im Etat war zudem für die erste Aktion
genau die Methode der Berechnung dieser Kosten ausgewiesen. Darin war nämlich die Zahl der
Reisetage angegeben, die mit einem Pauschalbetrag von 109 ECU (33 000 GRD) multipliziert wurde.
Dieselbe Berechnungsmethode fand sich, wenn auch weniger ausdrücklich, bei den Einzelposten der
übrigen betroffenen Aktionen.
146.
Infolgedessen hat sich die Klägerin zu Recht darauf berufen, dass das Vorhaben für bestimmte
Reisekosten einen Pauschalbetrag von 33 000 GRD vorsah.
147.
Die Kommission hat diese Beträge in der angefochtenen Entscheidung jedoch nicht als solche in
Frage gestellt. Sie hat vielmehr ausgeführt, sie habe bei der Prüfung des Vorhabens festgestellt, dass
bei den Reisekosten insoweit eine Unstimmigkeit bestanden habe, als dem Vorhaben für die Reisen
von Herrn Panetsos 33 000 GRD zugeordnet worden seien, während sich dieser
Entschädigungsbetrag für die Reisen der übrigen Mitarbeiter nur auf 12 000 GRD belaufen habe. Sie
hat daher im verfahrenseinleitenden Schreiben darauf hingewiesen, dass die Dienstreisenkosten,
soweit es um die Reisen von Herrn Panetsos gehe, gegenüber denjenigen der übrigen für das
Vorhaben tätigen Personen überhöht und daher nicht gerechtfertigt erschienen. Die Klägerin hat in
ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben geantwortet, dieser Unterschied erkläre sich
daraus, dass die Entschädigung für die Dienstreisekosten von Herrn Panetsos auch die Hotel- und
Verpflegungskosten umfasst habe, während für die übrigen Mitarbeiter eine besondere
Entschädigung zur Deckung der Hotelkosten vorgesehen gewesen sei.
148.
Aus diesen Erläuterungen durfte die Kommission jedoch schließen, dass die Herrn Panetsos
gezahlte Reisekostenentschädigung im Vergleich zu derjenigen der übrigen Mitarbeiter nicht
gerechtfertigt war.
149.
Da Herrn Panetsos diese Entschädigung nämlich unabhängig davon gezahlt worden war, ob ihm bei
seinen Reisen tatsächlich Hotel- oder Aufenthaltskosten entstanden waren, machte es diese Art und
Weise der Berechnung der Reisekostenentschädigung der Kommission unmöglich, nachzuprüfen, ob
diese Kosten tatsächlich entstanden und angemessen waren. Die Klägerin hat der Kommission keine
Belege, wie Hotel- oder Restaurantrechnungen, vorgelegt, die es ermöglicht hätten, für jede einzelne
Reise nachzuprüfen, ob diese Kosten tatsächlichen Aufwendungen entsprachen und ob die Höhe der
pauschalen Entschädigung angemessen war; den Beanstandungen im verfahrenseinleitenden
Schreiben musste sie aber entnehmen, dass sie diese Belege beizubringen hatte.
150.
Mithin hat die Kommission, was die in der angefochtenen Entscheidung angeführte vierte
Unregelmäßigkeit angeht, keinen Beurteilungsfehler begangen.
E -
1. Angefochtene Entscheidung
151.
Die neunte Begründungserwägung, fünfter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
lautet:
„Die Kosten der von Herrn Panetsos vorgenommenen Reisen wurden dem Vorhaben auf der
Grundlage einer Kilometerentschädigung zugewiesen. Da ... diese Reisen mit einem im Rahmen des
Vorhabens finanzierten Fahrzeug durchgeführt wurden, sind diese Kosten nicht gerechtfertigt.
Außerdem sind der Kommission keine Unterlagen vorgelegt worden, die diese Reisen im Hinblick auf
die Zwecke des Vorhabens rechtfertigen würden.“
2. Vorbringen der Parteien
152.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits in ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben
darauf hingewiesen, dass der von der Kommission genehmigte Etat des Vorhabens
(Bewilligungsentscheidung, Anhang 1, Nummer 7.1.1, „Ausrüstung“) die Bereitstellung eines
Kraftfahrzeugs für Herrn Panetsos für die Zwecke seiner mit dem Vorhaben zusammenhängenden
Tätigkeiten vorgesehen habe. Dieses Fahrzeug sei Herrn Panetsos jedoch auf der Grundlage eines
Leasingvertrags zur Verfügung gestellt worden, der die Benutzungs- und die Versicherungskosten
nicht gedeckt habe. Die Kilometerentschädigung, wie sie im Etat des Vorhabens veranschlagt worden
sei, habe daher eine andere Aufwendung als diejenige für die Benutzung des Kraftfahrzeugs
dargestellt und sei durch den Leasingvertrag nicht gegenstandslos geworden.
153.
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
3. Würdigung durch das Gericht
154.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen oben in den Randnummern 123 und 124 ist zu prüfen, ob
die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie die Kilometerentschädigung für die
Reisen von Herrn Panetsos im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens als nicht gerechtfertigt
angesehen hat.
155.
Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass Herr Panetsos die fraglichen Reisen
mit einem ihm auf der Grundlage eines Leasingvertrags zur Verfügung gestellten Fahrzeugs
durchgeführt hat, dessen Kosten dem Vorhaben zugeordnet wurden, und dass er die
Amortisationskosten für dieses Fahrzeug nicht selbst getragen hat. Während der Prüfung hat die
Kommission jedoch festgestellt, dass die Kraftstoffkosten, die der Zahl der von Herrn Panetsos für die
Zwecke der Durchführung des Vorhabens gefahrenen Kilometer entsprachen, nur etwa die Hälfte der
dem Vorhaben zugewiesenen Kilometerentschädigung betrugen.
156.
Nachdem der Klägerin diese Berechnung vom Gericht vorgehalten worden ist, hat sie vorgetragen,
dass diese Kilometerentschädigung auch eine Versicherungsselbstbeteiligung abgedeckt habe, die
Herr Panetsos bei einem mit diesem Fahrzeug verursachten Unfall hätte tragen müssen. Es ist jedoch
festzustellen, dass solche Kosten rein spekulativ und nicht tatsächlich entstanden sind und dass
daher die Kommission deren Zuordnung zum Vorhaben mit Erfolg ablehnen konnte.
157.
Somit hat die Kommission hinsichtlich der fünften in der angefochtenen Entscheidung
festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen.
F -
1. Angefochtene Entscheidung
158.
Die neunte Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
lautet:
„Unter den Rubriken .Reise- und Unterbringungskosten‘ sind 3 098 317 GRD für die Arbeit von
vierzehn Personen an den verschiedenen Standorten des Vorhabens geltend gemacht worden. Des
Weiteren ist unter der Rubrik .Dienstleistungsverträge‘ ein Betrag von 10 650 000 GRD für die Arbeit
von achtzehn Personen an drei der sechs Standorte des Vorhabens angesetzt worden. Es sind keine
Unterlagen zur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen
eingereicht worden.“
2. Vorbringen der Parteien
159.
Die Klägerin führt aus, im Rahmen ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben habe sie
der Kommission bereits alle Nachweise über die in der neunten Begründungserwägung, siebenter
Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung genannten Ausgaben übermittelt. Diese
Unterlagen, die auch der Klageschrift als Anlage beigefügt worden seien, bezögen sich auf die
Vergütung und die Reisekosten der Arbeiter, die für das Vorhaben tätig gewesen seien, und stellten
eine ausreichende Rechtfertigung für jede einzelne Reise sowie die Höhe der entstandenen Kosten
dar.
160.
Die Kommission hält dem entgegen, die ihr bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten
Unterlagen, auf die sich die Klägerin berufe, bewiesen nicht, dass die dem Vorhaben zugeordneten
Leistungen tatsächlich erbracht worden seien. Es handele sich vielmehr um bloße Listen, auf denen
die Daten der Reisen, die Beförderungsmittel, die Begünstigten und die Beträge verzeichnet seien und
die eine knappe Beschreibung des Zweckes der jeweiligen Dienstreise enthielten. Zu diesen
Unterlagen seien keine Nachweise wie Dienstreiseberichte eingereicht worden, in denen die
Leistungen und die Dauer der Arbeiten beschrieben worden wären. Außerdem seien sie nur selten mit
Belegen über Aufenthaltskosten, wie Hotelkosten, versehen gewesen.
161.
Was die Dienstleistungsverträge angehe, so hätten diese eine pauschale Vergütung vorgesehen
und nicht klar die übertragenen Aufgaben und die erwartete Tätigkeit beschrieben. Anhand dieser
Verträge lasse sich daher nicht nachprüfen, inwieweit diese Personen für die Zwecke des Vorhabens
eingestellt und eingesetzt worden seien. Überdies seien den Inspektoren der Kommission bei der
Kontrolle vor Ort keine Nachweise über die von den Arbeitern im Rahmen des Vorhabens ausgeführten
Arbeiten und deren Dauer überreicht worden.
3. Würdigung durch das Gericht
162.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in den Randnummern 65, 123 und 124 dieses Urteils ist
festzustellen, dass die Klägerin auf der Grundlage der Bedingungen der Bewilligungsentscheidung
wissen musste, dass sie in der Lage sein musste, der Kommission Nachweise vorzulegen und ihr
gegenüber Angaben zu machen, anhand deren nachgewiesen werden konnte, dass zwischen der
Vergütung der für das Vorhaben tätigen Arbeiter und den verschiedenen Reisekosten, die den von
ihnen ausgeübten Tätigkeiten entsprachen, einerseits und den dem Vorhaben zugewiesenen
Ausgaben und der Angemessenheit dieser Ausgaben im Hinblick auf den Zweck des Vorhabens
andererseits ein unmittelbarer Zusammenhang bestand.
163.
Dies ist der Kontext, in dem zu prüfen ist, ob die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen
hat, indem sie hinsichtlich der Vergütung und der Reisekosten der für das Vorhaben tätigen Arbeiter
die Auffassung vertrat, dass „[z]ur Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens
angemessen ... keine Unterlagen eingereicht worden [sind]“.
164.
Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin in Beantwortung des Schreibens der Kommission vom 21.
April 1999 (siehe oben, Randnr. 93) dieser mit Schreiben vom 12. Mai 1999 eine Tabelle „Tätigkeit der
einzelnen Arbeiter und [von diesen für das Vorhaben] aufgewandte Zeit“ überreicht hat. In dieser
Tabelle hat sie die Namen der betreffenden Personen, den Zeitraum, in dem Arbeiten von den
einzelnen Arbeitern ausgeführt worden waren, die Aktionen, zu denen diese Arbeiten gehörten, und
eine kurze Beschreibung einer oder mehrerer der nachstehend aufgeführten, während dieser
Arbeiten erledigten Aufgaben angeführt: „Anlage von Brandschneisen“, „Auslichtung“, „Entfernung
von Vegetation“, „Unterstützung beim Vermessen der Parzellen“ bzw. „Unterstützung bei der
Zeichnung von Karten“. Außerdem hat sie der Kommission zwei weitere Tabellen, in denen sie die
Höhe der den einzelnen Arbeitern gezahlten Vergütungen eingetragen hatte, vorgelegt und dabei
genau die verschiedenen Aktionen des Vorhabens und die von diesen Arbeiten betroffenen Standorte
angegeben.
165.
Darüber hinaus hat die Klägerin der Kommission für jede der fraglichen Personen einen
Arbeitsvertrag vorgelegt, der insbesondere den Namen des Vorhabens und - mit Ausnahme eines
dieser Verträge - eine kurze Beschreibung der Aufgaben enthielt, die im Wesentlichen denen
entsprachen, die in der in der vorstehenden Randnummer genannten Tabelle aufgeführt waren.
Zugleich wies sie darauf hin, dass es angesichts der Natur der ausgeführten Arbeiten nicht möglich
gewesen sei, genauer anzugeben, welche Tätigkeiten konkret und von welchen Arbeitern ausgeübt
worden seien.
166.
Im verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Kommission trotz dessen besonderer Bedeutung für
das Verwaltungsverfahren (siehe oben, Randnr. 48) zu den genannten Schriftstücken nur bemerkt,
dass die „vom Zuschussempfänger unter dem 12. [Mai] 1999 erteilten Auskünfte es nicht
ermöglichen, die unter diesen Rubriken geltend gemachten Personalkosten anzuerkennen“; sie hat
jedoch der Klägerin auch nicht den geringsten Hinweis gegeben, welche Auskünfte diese zur
Anerkennung dieser Kosten hätte erteilen müssen. Auch hat die Kommission hinsichtlich der
Beweiskraft der von der Klägerin vorgelegten Schriftstücke als solcher keinen Vorbehalt geäußert.
167.
Mit ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben hat die Klägerin überdies der Kommission
Formblätter betreffend die Reisekosten der einzelnen Arbeiter überreicht, auf denen Herr Panetsos
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bescheinigt hatte. Diese Belege enthielten neben der
Bezeichnung des Vorhabens und den Namen der einzelnen Arbeiter die Daten und die Zahl der Tage
dieser Reisen, die von diesen betroffenen Standorte und eine Beschreibung der während dieser
Reisen erledigten Aufgaben, die im Wesentlichen derjenigen in den in den Randnummern 164 und 165
dieses Urteils genannten Tabellen und Verträgen entsprach. Zu den diesen Arbeitern gezahlten
Pauschalbeträgen schließlich hat die Klägerin ausgeführt, diese Arbeitnehmer seien nach besonderen
nationalen Vorschriften über die Beschäftigung Arbeitsloser eingestellt worden.
168.
In der neunten Begründungserwägung, siebenter Gedankenstrich, der angefochtenen
Entscheidung hat sich die Kommission darauf beschränkt, die bereits im verfahrenseinleitenden
Schreiben vorgebrachte Rüge zu wiederholen, indem sie lediglich festgestellt hat, dass die Klägerin ihr
„keine Unterlagen zur Anerkennung dieser Kosten als den Zwecken des Vorhabens angemessen“
vorgelegt habe.
169.
Aus den Randnummern 164 bis 167 dieses Urteils geht jedoch hervor, dass es anhand der von der
Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen möglich war, zu prüfen, in welcher Zeit
welche Arbeiter welche Arten von Tätigkeiten an welchen vom Vorhaben betroffenen Standorten und
im Rahmen welcher nach diesem geplanten Aktionen ausgeübt hatte.
170.
Außerdem war der Beschreibung der erledigten Aufgaben trotz ihrer Knappheit eindeutig zu
entnehmen, dass diese Arbeiter Arbeiten durchgeführt hatten, die sich unmittelbar auf die Zwecke
des Vorhabens bezogen. Dieses sah nämlich, wie bereits oben in Randnummer 106 festgestellt
worden ist, Arbeiten zur infrastrukturellen Erschließung der ausgewählten Waldstücke (Bau von
Zäunen und Anlage von Zufahrtstraßen) sowie vorbereitende Arbeiten zur Wiederaufforstung dieser
Waldstücke (Auslichtung, Entfernung von Vegetation) vor.
171.
Hinzu kommt, dass zwar die Klägerin, wie die Kommission erstmals in ihrer Klagebeantwortung
vorgetragen hat, nicht zu allen betreffenden Reisen Nachweise, wie etwa über Hotelkosten, vorgelegt
hat, dass jedoch die von ihr vorgelegten Belege nicht so pauschal als bar jeder Beweiskraft
zurückgewiesen werden konnten, sondern es vielmehr ermöglichten, nachzuprüfen, ob zwischen den
durchgeführten Arbeiten und den dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben ein unmittelbarer
Zusammenhang bestand.
172.
Auch wenn das Gericht die Würdigung dieser Unterlagen durch die Kommission nicht durch seine
eigene Würdigung ersetzen kann, lässt sich doch nach dem Akteninhalt nicht, wie die Kommission dies
in der angefochtenen Entscheidung so pauschal getan hat, mit Erfolg behaupten, dass „[z]ur
Anerkennung dieser Ausgaben als den Zwecken des Vorhabens angemessen ... keine Unterlagen
eingereicht worden [sind]“.
173.
Auf die in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage, welche Art von Angaben die Klägerin ihrer
Ansicht nach zusätzlich hätte machen sollen, um diese Ausgaben zu rechtfertigen, hat die Kommission
im Wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin hätte genauere Auskünfte zu den Tätigkeiten der
einzelnen Arbeiter erteilen müssen. Als Beispiel hat sie namentlich angeführt, die Klägerin hätte zu
den Auslichtungsarbeiten die Zahl der Quadratmeter angeben müssen, auf denen von den einzelnen
Arbeitern an den verschiedenen Standorten Bäume gefällt worden seien, um nachprüfen zu können,
ob die angerechneten Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen gewesen seien.
174.
Aus den bereits oben in Randnummer 112 angeführten Gründen ist hierzu festzustellen, dass die
Kommission berechtigt ist, von den Empfängern eines Gemeinschaftszuschusses die Erteilung
genauerer Auskünfte zu verlangen, wenn sie diese als erforderlich ansieht, um die ordnungsgemäße
Durchführung des Vorhabens nachprüfen zu können. Unter Umständen kann es nämlich zur Prüfung
des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den dem Vorhaben zugeschriebenen Dienstreisekosten
und den nach dem Vorhaben geplanten einzelnen Aktionen sowie zur Prüfung der Angemessenheit
dieser Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke dieses Vorhabens notwendig erscheinen, dass Berichte
vorliegen, in denen die an jedem der Standorte des Vorhabens durchgeführten Arbeiten im Einzelnen
beschrieben sind.
175.
Da die Kommission die Klägerin jedoch nicht aufgefordert hatte, genauere Auskünfte zu erteilen,
durfte diese davon ausgehen, dass die von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Belege und
Angaben für den Nachweis genügten, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vergütung
der für das Vorhaben tätigen Arbeiter und den verschiedenen Reisekosten, die den von ihnen
durchgeführten Arbeiten entsprachen, einerseits und den dem Vorhaben zugeschriebenen Ausgaben
andererseits bestand und dass diese Ausgaben dem Zweck des Vorhabens angemessen waren. Es
musste nämlich nicht dem ersten Anschein nach notwendig erscheinen, in den Berichten detaillierter
zu beschreiben, worin die von diesen Arbeitern ausgeübten manuellen Arbeiten, wie die der
Ausrichtung und des Baus von Zäunen, genau bestanden.
176.
Daher konnte die Kommission nicht das Verfahren abschließen, ohne von der Klägerin die
Übermittlung genauerer Informationen zu verlangen; denn dadurch hat sie der Klägerin jede
Möglichkeit genommen, Beweismittel vorzulegen, die nach Ansicht der Kommission für den Nachweis
erforderlich gewesen wären, dass die getätigten Ausgaben im Hinblick auf die Zwecke des Vorhabens
gerechtfertigt waren.
177.
Mithin hat die Kommission im Rahmen der siebenten Unregelmäßigkeit des Vorhabens einen
Beurteilungsfehler begangen.
G -
1. Angefochtene Entscheidung
178.
In der neunten Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
führt die Kommission aus:
„Unter der Rubrik .Kauf von Ausrüstungsgegenständen‘ ist ein Betrag von 1 145 324 GRD für den Kauf
eines tragbaren PCs und einer Kontrolleinheit mit Drucker verbucht worden. Die Inspektoren der
Kommission haben festgestellt, dass der PC im Rahmen anderer Vorhaben genutzt wurde. Daher
[hätte] der Preis nur anteilig im Verhältnis der Nutzung im Rahmen des vorliegenden Vorhabens
zugeordnet [werden dürfen]. Der Kommission ist weder der Grund für die volle Anrechnung genannt,
noch sind ihr Belege hierfür vorgelegt worden.“
2. Vorbringen der Parteien
179.
Die Klägerin legt dem Gericht Rechnungen über den Kauf der fraglichen
Datenverarbeitungsausrüstung vor und macht geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigen
dürfen, dass einer dieser Rechner im Rahmen anderer Vorhaben genutzt worden sei. Jedenfalls sei die
von der Kommission angeführte Begründung, was diese Unregelmäßigkeit angehe, zu ungenau und
betreffe ohnehin nur einen der Rechner und somit nur etwa die Hälfte der Aufwendungen hierfür.
180.
Die Kommission entgegnet, der tragbare Rechner sei ihren Inspektoren bei der Kontrolle vor Ort
nicht gezeigt worden; die Klägerin habe auch keine Nachweise über den Kauf dieses Geräts oder
seine Nutzung im Rahmen des Vorhabens vorgelegt. Die Klägerin habe aber eingeräumt, dass der
tragbare Rechner während der ersten Phase des Vorhabens nicht eingesetzt worden sei, jedoch
angekündigt, dass sie Beweise für seine spätere Nutzung beibringen werde.
181.
Zum anderen Rechner trägt die Kommission vor, die Klägerin habe eingeräumt, dieses Gerät auch
für die Zwecke anderer Vorhaben eingesetzt zu haben. Unter diesen Umständen seien aber die dem
Vorhaben zugeordneten Ausgaben anteilig im Verhältnis der Nutzung des Rechners im Rahmen des
fraglichen Vorhabens herabzusetzen.
3. Würdigung durch das Gericht
182.
Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission im verfahrenseinleitenden Schreiben ihren Zweifeln
darüber Ausdruck gegeben hat, ob dem Vorhaben unter der Rubrik „Kauf von
Ausrüstungsgegenständen“ ein Betrag von 1 145 324 GRD für den Kauf eines tragbaren Rechners
und einer Kontrolleinheit mit Drucker zugeordnet werden könne. Zum tragbaren Rechner hat die
Kommission hervorgehoben, die Inspektoren hätten nicht feststellen können, dass dieses Gerät
tatsächlich gekauft und für die Zwecke des Vorhabens benutzt worden sei. Zur Kontrolleinheit mit
Drucker hätten ihre Inspektoren festgestellt, dass dieses Datenverarbeitungsgerät auch im Rahmen
anderer Vorhaben eingesetzt worden sei und dass deshalb der Kaufpreis für dieses Gerät nur anteilig
im Verhältnis zu seiner Nutzung dem Vorhaben zuzuordnen sei.
183.
In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission nur eine Rüge hinsichtlich der
Kontrolleinheit mit Drucker erhoben, dahin gehend nämlich, dass dieses Datenverarbeitungsgerät
auch im Rahmen anderer Vorhaben eingesetzt worden sei. Sie hat sich zwar insoweit in der neunten
Begründungserwägung, achter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung pauschal auf den
„PC“ bezogen, doch ergibt sich aus dem in der vorstehenden Randnummer beschriebenen Kontext,
dass diese Rüge nicht den tragbaren Rechner, sondern die Kontrolleinheit mit Drucker betraf.
184.
Hingegen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Zuordnung der
Aufwendungen für den Kauf des tragbaren Rechners zum Vorhaben nicht mehr gerügt. Sie hat in der
angefochtenen Entscheidung gleichwohl die Auffassung vertreten, dass die Berücksichtigung des
Betrages von 1 145 324 GRD als unregelmäßig anzusehen sei, obwohl sich dieser Betrag, wie sich aus
den vorstehenden Ausführungen ergibt, auf die Kontrolleinheit mit Drucker wie auch auf den
tragbaren Rechner bezog.
185.
In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts hat die Kommission lediglich ihre bereits in
ihren Schriftsätzen vorgetragene Argumentation wiederholt, ohne jedoch in irgendeiner Weise zu
erläutern, warum der für die Datenverarbeitungsausrüstung angesetzte Betrag insgesamt nicht
zuschussfähig sein soll.
186.
Folglich hat die Kommission hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung angeführten
achten Unregelmäßigkeit einen Beurteilungsfehler begangen.
H -
1. Angefochtene Entscheidung
187.
Die neunte Begründungserwägung, neunter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
lautet:
„Der Haushaltslinie .Allgemeine Kosten‘ wurde ein Betrag von 6 738 822 GRD zugeordnet; die
Inspektoren der Kommission haben das Fehlen jeglicher Unterlagen zum Nachweis dieser Ausgaben
oder - falls solche Unterlagen nicht existieren - der Anwendung eines sachgerechten Kriteriums zur
Ermittlung der Höhe der im Rahmen des Vorhabens entstandenen allgemeinen Kosten festgestellt. In
seiner Antwort hat der Zuschussempfänger keine Unterlagen übersandt, die die Berücksichtigung
dieses Betrages als den Zwecken des Vorhabens angemessen rechtfertigen könnten.“
2. Vorbringen der Parteien
188.
Die Klägerin vertritt die Ansicht, die der Kommission im Rahmen ihrer Äußerung zum
verfahrenseinleitenden Schreiben übermittelten Unterlagen genügten, um die dem Vorhaben
zugeordneten allgemeinen Kosten zu rechtfertigen, die mit Forschungsausgaben und den
Verwaltungskosten des Ausschusses zusammenhingen. Außerdem legt die Klägerin dem Gericht einen
Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 14. August 2001 über diese allgemeinen
Kosten vor.
189.
Die Beklagte weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
3. Würdigung durch das Gericht
190.
Zunächst ist festzustellen, dass der Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 14.
August 2001 über die allgemeinen Kosten erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt
worden ist und daher nicht zur Beurteilung ihrer Begründetheit herangezogen werden kann.
191.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin zur Rechtfertigung der allgemeinen Kosten der
Kommission als Anlage zu ihrer Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben eine Liste ihrer
allgemeinen Kosten für die Jahre 1996 und 1997 überreicht hat. In dieser Liste sind jedoch ihre
allgemeinen Kosten insgesamt ausgewiesen, ohne dass bei ihnen der Teil bezeichnet worden wäre,
der konkret die Durchführung des fraglichen Vorhabens betraf. Ebenso wenig hat die Klägerin in
dieser Äußerung zum verfahrenseinleitenden Schreiben angegeben, welche dieser Kosten mit dem
Vorhaben unmittelbar zusammenhingen, oder dargelegt, auf der Grundlage welcher objektiven
Methode diese konkret mit dem Vorhaben zusammenhängenden Kosten aus dieser Gesamtliste
herausgerechnet werden könnten.
192.
Demgemäß hat die Kommission hinsichtlich der neunten in der angefochtenen Entscheidung
festgestellten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen.
I -
1. Angefochtene Entscheidung
193.
In der neunten Begründungserwägung, zehnter Gedankenstrich, der angefochtenen Entscheidung
führt die Kommission aus:
„Für vom Zuschussempfänger getragene Kosten für die Nutzung von 100 qm Bürofläche ist ein Betrag
von 8 100 000 GRD geltend gemacht worden. Zur Anerkennung dieser Ausgaben sind keine
Nachweise vorgelegt worden. Im Rahmen seiner schriftlichen Antwort hat der Zuschussempfänger
keine Unterlagen übersandt, die es rechtfertigen könnten, diese Ausgaben in Übereinstimmung mit
dem Zweck des Vorhabens diesem zuzuordnen.“
2. Vorbringen der Parteien
194.
Die Klägerin meint, die der Kommission im Rahmen ihrer Äußerung über das verfahrenseinleitenden
Schreiben übersandten Unterlagen, die außerdem in Nummer 13 dieses Schreibens genannt gewesen
seien, genügten, um die Zuordnung der durch die Nutzung der Büroräume entstandenen Kosten zum
Vorhaben zu rechtfertigen. Des Weiteren legt sie dem Gericht einen Vermerk des Leiters des
Sekretariats des Ausschusses vom 16. August 2001 über die Kosten der Nutzung der Büroräume vor.
195.
Die Kommission weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
3. Würdigung durch das Gericht
196.
Zunächst kann der Vermerk des Leiters des Sekretariats des Ausschusses vom 16. August 2001
über die Kosten der Nutzung der Büroräume aus den bereits oben in Randnummer 190 angeführten
Gründen bei der Beurteilung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt
werden.
197.
Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin zur Rechtfertigung dieser Kosten ein an die
Kommissionsstellen gerichtetes Schreiben vom 1. Juli 1998 mit einer Tabelle über ihre allgemeinen
Kosten vorgelegt hat. In diesem Schreiben hat sie bestätigt, dass der Betrag von 8 100 000 GRD für
vom Zuschussempfänger getragene Kosten dem Aufwand für die Nutzung von 100 qm Bürofläche
entspreche.
198.
Selbst wenn man aber annähme, dass diese allgemeinen Kosten dem Vorhaben zugeordnet werden
können, ist doch festzustellen, dass die Klägerin weder in diesem Schreiben noch in der diesem als
Anlage beigefügten Tabelle die objektiven Kriterien angeführt hat, anhand deren die Höhe dieser
Kosten, die konkret die Durchführung des fraglichen Vorhabens betreffen sollen, zu errechnen sein
soll.
199.
Daraus folgt, dass die Kommission hinsichtlich der zehnten in der angefochtenen Entscheidung
angeführten Unregelmäßigkeit keinen Beurteilungsfehler begangen hat.
J -
200.
Aufgrund der vorstehenden Würdigung ist festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung
hinsichtlich der dritten, der sechsten, der siebenten und der achten Unregelmäßigkeit
Beurteilungsfehler aufweist. Dem Klagegrund ist daher insoweit stattzugeben; im Übrigen ist er
zurückzuweisen.
II -
A
201.
Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nur verschiedene
Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens geltend gemacht. Dagegen habe sie weder
Unregelmäßigkeiten bei der eigentlichen Durchführung des Vorhabens noch eine wesentliche
Änderung des Vorhabens festgestellt, die als eine erhebliche Veränderung der Art oder der
Durchführungsbedingungen des Vorhabens im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4253/88 in der geänderten Fassung angesehen werden könne.
202.
Nach Ansicht der Klägerin sind aber die Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4253/88 in der geänderten Fassung dahin auszulegen, dass die Kommission vor der Streichung eines
Zuschusses zu einer Würdigung der bei der Kontrolle vor Ort getroffenen Feststellungen verpflichtet
sei, die sich nicht nur auf die Verwaltung des Vorhabens, sondern auch auf dessen tatsächliche
Durchführung erstrecken müsse.
203.
Diese Auslegung der Artikel 23 Absatz 2 und 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung sei vom Gericht im Urteil vom 14. Juni 2001 in der Rechtssache T-143/99
(Hortiplant/Kommission, Slg. 2001, II-1665, Randnrn. 65 bis 67) bestätigt worden. Der Sachverhalt des
vorliegenden Falles unterscheide sich von dem, der dem Urteil Hortiplant/Kommission zugrunde
gelegen habe; zwischen dem in Randnummer 65 des Urteils Hortiplant angeführten Urteil des Gerichts
vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94 (Industrias Pesqueras
Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247) und der vorliegenden Rechtssache bestehe kein
Zusammenhang.
204.
Die Kommission weist darauf hin, dass das Gericht in dem oben in Randnummer 203 angeführten
Urteil Hortiplant/Kommission und dem oben in Randnummer 49 angeführten Urteil Conserve
Italia/Kommission festgestellt habe, dass die Verwaltung einer aus Gemeinschaftsmitteln finanzierten
Aktion unmittelbar zu den Bedingungen der Durchführung der Aktion und den Bedingungen der
Bewilligung des Zuschusses gehöre. Folglich sei sie, wenn sie Verwaltungsunregelmäßigkeiten bei der
Durchführung einer Aktion feststelle, nicht mehr verpflichtet, zu prüfen, ob diese Aktion auch
tatsächlich durchgeführt worden sei, sondern könne den Zuschuss schon aufgrund der festgestellten
Verwaltungsunregelmäßigkeiten streichen.
B -
205.
Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung kann die Kommission
Maßnahmen zur Rückzahlung des Zuschusses beschließen, wenn, wie es in Absatz 2 dieses Artikels
heißt, „durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche
Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und
diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde“.
206.
Damit bezieht sich diese Bestimmung ausdrücklich auf Unregelmäßigkeiten, die die
Durchführungsbedingungen der Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, betreffen, was
Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung dieser Aktion einschließt.
207.
Infolgedessen lässt sich nicht, wie es die Klägerin im Kern tut, sagen, dass die Sanktionen des
Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung nur in dem Fall anwendbar seien,
in dem die Aktion, zu der die finanzielle Beteiligung gewährt wird, überhaupt nicht oder nur zum Teil
durchgeführt worden ist (Urteil Hortiplant/Kommission, oben angeführt in Randnr. 203, Randnrn. 63
und 64).
208.
Daher kann Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht dahin ausgelegt werden, dass die Kommission, wenn sie erhebliche
Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung einer Aktion feststellt, verpflichtet wäre, in jedem Fall vor einer
Streichung des Zuschusses zu prüfen, ob eine Aktion auch tatsächlich durchgeführt wurde.
209.
Ebenfalls zu Unrecht führt die Klägerin in diesem Zusammenhang die Randnummern 65 bis 67 des
oben in Randnummer 203 angeführten Urteils Hortiplant/Kommission an. Diese Randnummern des
Urteils betreffen nämlich nicht die von der Klägerin im Rahmen des vorliegenden Klagegrundes
aufgeworfene Rechtsfrage, sondern vielmehr die verschiedenen dem Empfänger eines Zuschusses
nach der Gemeinschaftsregelung obliegenden Verpflichtungen.
210.
Daher ist der erste Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission nur
verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung des Vorhabens geltend gemacht habe,
zurückzuweisen.
III -
A
211.
Die Klägerin trägt vor, dass die angefochtene Entscheidung, soweit mit ihr der gesamte fragliche
Zuschuss gestrichen worden sei, gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung verstoße und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletze. Dieser Klagegrund
besteht aus zwei Teilen.
212.
Mit dem ersten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, nach Artikel 24 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sei eine Streichung oder Kürzung eines
Zuschusses nur bei Vorliegen von Unregelmäßigkeiten zu rechtfertigen, die so schwer seien, dass sie
zu einer Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen des Vorhabens führten.
213.
Diese Voraussetzungen seien aber im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Selbst wenn man nämlich
annähme, dass die verschiedenen von der Kommission angeführten Unregelmäßigkeiten tatsächlich
vorlägen, beträfen sie doch nur ungefähr drei Siebentel der bereits gezahlten
Gemeinschaftsbeteiligung. Unter diesen Umständen stelle die Streichung des gesamten Zuschusses
eine überzogene Maßnahme dar.
214.
Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene
Entscheidung am 8. Juni 2001 erlassen worden sei, d. h. drei Jahre nachdem sie der Kommission den
technischen Zwischenbericht (am 5. Juni 1998) vorgelegt habe und etwa zweieinhalb Jahre nach der
Kontrolle vor Ort (vom 9. bis 12. November 1998). Das Vorhaben hätte seiner Natur gemäß nach dem
festgelegten Zeitplan ohne Unterbrechung durchgeführt werden müssen und sei also während dieses
Zeitraums in Wirklichkeit ausgesetzt gewesen. Die Kommission könne aber nicht den Zuschuss nach
Ablauf einer so langen Zeit der Aussetzung der finanziellen Beteiligung streichen, ohne gegen Artikel
24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung zu verstoßen und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu verletzen.
215.
Die Kommission trägt zum ersten Teil dieses Klagegrundes vor, die Klägerin habe dem Vorhaben
Ausgaben zugeordnet, deren unmittelbaren Zusammenhang mit diesem sie nicht habe beweisen
können. Damit habe sie einen schweren Verstoß gegen eine das einwandfreie Funktionieren des
gemeinschaftlichen Finanzierungssystems bezweckende wesentliche Verpflichtung begangen. In
einem solchen Fall sei aber der gewährte Zuschuss zu streichen.
216.
Zum zweiten Teil dieses Klagegrundes trägt die Kommission vor, die Dauer der Aussetzung der
weiteren finanziellen Beteiligung zeige im Gegenteil, dass sie zum einen erhebliche Zweifel hinsichtlich
der Ordnungsgemäßheit der geltend gemachten Ausgaben gehabt und zum anderen die
Konsequenzen der verschiedenen möglichen Lösungen sorgfältig gegeneinander abgewogen habe.
B
1. Zum ersten Teil des Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit der Streichung des gesamten
Zuschusses
217.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane
nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und
erforderlich ist (vgl. etwa Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in der Rechtssache 15/83,
Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts vom 19. Juni 1997 in der
Rechtssache Theo-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
218.
Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein Verstoß gegen die Verpflichtungen, deren Einhaltung
für das ordnungsgemäße Funktionieren eines Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung
ist, mit dem Verlust eines von der Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, wie des
Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der
Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983, Randnr. 24 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
219.
Was die vorliegende Rechtssache angeht, so bezwecken die Verordnung Nr. 2052/88 und die zu
ihrer Durchführung ergangenen Verordnungen Nrn. 4253/88 und 4256/88, im Rahmen einer Stärkung
des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und im Hinblick auf die Reform der gemeinsamen
Agrarpolitik die Anpassung der Agrarstrukturen und der Entwicklung des ländlichen Raumes durch
den EAGFL zu fördern. Dabei wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie sich aus der 20.
Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ergibt, ein wirksames
Kontrollverfahren einführen, um sicherzustellen, dass die Begünstigten die Voraussetzungen für die
Gewährung des EAGFL-Zuschusses erfüllen, damit die oben genannten Ziele wirksam erreicht werden
können.
220.
Zudem hat das Gericht in den oben in Randnummer 203 angeführten Urteilen
Hortiplant/Kommission (Randnr. 65) und Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission (Randnr. 160)
festgestellt, dass in Anbetracht der Natur der von der Gemeinschaft gewährten Zuschüsse die Pflicht
zur Einhaltung der finanziellen Bedingungen, wie sie in der Entscheidung über die Bewilligung des
Zuschusses festgelegt sind, ebenso wie die Pflicht zur materiellen Durchführung des Vorhabens eine
Hauptpflicht des Begünstigten und damit Voraussetzung für die Gewährung des
Gemeinschaftszuschusses ist.
221.
Schließlich ist die Erteilung hinreichend genauer Angaben durch die Personen, die einen Zuschuss
beantragt oder erhalten haben, für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontroll- und
Beweissystems unerlässlich, das eingeführt worden ist, um nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für
die Gewährung des Zuschusses erfüllt worden sind.
222.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Würdigung des dritten Klagegrundes, mit dem geltend
gemacht wird, dass die verschiedenen von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung
festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht vorlägen, dass es der Klägerin hinsichtlich einiger dieser
Unregelmäßigkeiten nicht gelungen ist, nachzuweisen, dass die Kommission Beurteilungs- oder
Begründungsfehler in der angefochtenen Entscheidung begangen hat. Zu diesen Unregelmäßigkeiten
hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung jedoch festgestellt, dass die Klägerin dem
Vorhaben Ausgaben zugeordnet hatte, deren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben und
deren Angemessenheit sie nicht nachgewiesen hatte.
223.
Solche Verstöße lassen grundsätzlich eine Streichung des gewährten Zuschusses durch die
Kommission zu. Nach der Rechtsprechung kann die Kommission nämlich in einer solchen Situation
davon ausgehen, dass jede andere Sanktion als die völlige Streichung des Zuschusses und die
Rückforderung der vom EAGFL gezahlten Beträge einen Anreiz zum Betrug darstellen könnte, da die
potenziell Begünstigten versucht wären, entweder die dem Vorhaben zugeordneten Ausgaben
künstlich aufzublähen, um sich ihrer Kofinanzierungspflicht zu entziehen und die in der
Zuschussentscheidung vorgesehene Höchstbeteiligung des EAGFL zu erlangen, oder falsche Angaben
zu machen oder bestimmte Informationen zu verheimlichen, um einen Zuschuss oder einen höheren
als den beantragten Zuschuss zu erlangen, wobei sie nur riskieren würden, dass dieser Zuschuss so
weit gekürzt wird, wie dies den vom Begünstigten tatsächlich getätigten Ausgaben und/oder der
Genauigkeit seiner Angaben gegenüber der Kommission entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Conserve Italia/Kommission, Slg.
2002, I-867, Randnr. 101, und Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, oben angeführt
in Randnr. 203, Randnr. 163).
224.
Im vorliegenden Fall hat das Gericht - oben in Randnummer 200 - jedoch festgestellt, dass die
angefochtene Entscheidung hinsichtlich der dritten, der sechsten, der siebenten und der achten
Unregelmäßigkeit Beurteilungsfehler aufweist.
225.
Trotzdem ist in einer solchen Situation die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu
erklären. Wenn nämlich die Kommission ihre Entscheidung, den Zuschuss insgesamt zu streichen, auf
die Feststellung von zehn Unregelmäßigkeiten gestützt hat, von denen vier rechtlich nicht hinreichend
nachgewiesen worden sind, kann das Gericht sich nicht an ihre Stelle setzen und entscheiden, welche
Konsequenzen sie hieraus für die Finanzierung des Vorhabens zu ziehen hat.
226.
Nach Artikel 233 EG ist es Sache der Kommission, unter Berücksichtigung der zu diesen
Unregelmäßigkeiten getroffenen Feststellungen in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, ob die Streichung des Zuschusses aufrechtzuerhalten oder eine
andere Maßnahme bezüglich des Vorhabens zu treffen ist.
2. Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Entscheidung innerhalb
angemessener Frist
227.
Mit dem zweiten Teil des Klagegrundes macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, angesichts der
überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission habe diese den gewährten
Zuschuss nicht streichen können, ohne gegen Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung zu verstoßen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen; daher sei
die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären.
228.
Dazu ist zunächst festzustellen, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften, insbesondere Artikel 24
der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, keine speziellen Fristen vorsehen, die von
der Kommission in einem Verfahren zur Streichung einer finanziellen Beteiligung einzuhalten wären.
229.
Gleichwohl hat die Kommission nach einem allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts bei
ihren Verwaltungsverfahren angemessene Fristen einzuhalten (Urteil des Gerichts vom 22. Oktober
1997 in den Rechtssachen T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr.
56).
230.
Die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens beurteilt sich nach ständiger
Rechtsprechung nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere
dessen Kontext, den verschiedenen Verfahrensabschnitten, die die Kommission abgeschlossen hat,
der Komplexität der Angelegenheit und ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (Urteil SCK
und FNK/Kommission, oben ausgeführt in Randnr. 229, Randnr. 57, und Urteil Partex/Kommission, oben
angeführt in Randnr. 53, Randnr. 177).
231.
Im vorliegenden Fall übersandte die Klägerin der Kommission mit Schreiben vom 5. Juni 1998 den in
Anhang 2 Nummer 3 der Bewilligungsentscheidung vorgesehenen technischen Zwischenbericht und
beantragte die Zahlung des Vorschusses für die zweite Tranche. Mit Schreiben vom 9. Juli 1998
forderte die Kommission die Klägerin u. a. auf, gemäß Nummer 5 dieses Anhangs eine Liste aller
Belege für die getätigten Ausgaben sowie beglaubigte Abschriften dieser Belege zuzusenden. Mit
Schreiben vom 29. Juli 1998 überreichte die Klägerin der Kommission u. a. eine Liste der getätigten
Ausgaben und wies auf die Notwendigkeit einer raschen Zahlung des zweiten Vorschusses hin.
Sodann führte die Kommission gemäß Anhang 2 Nummer 5 vom 9. bis zum 12. November 1998 eine
Kontrolle vor Ort bei der Klägerin durch. Anschließend wiederholte die Klägerin mehrmals - mit
Schreiben vom 2. März, 4. Mai, 12. Mai und 13. Oktober 1999 - ihren Antrag auf Zahlung des zweiten
Vorschusses und verwies darauf, dass die Verwirklichung des Vorhabens seine Durchführung ohne
Unterbrechung erfordere. Die Kommission ersuchte ihrerseits mit Schreiben vom 21. April 1999 um
Übermittlung verschiedener Unterlagen, bevor sie mit Schreiben vom 25. Oktober 1999 das Verfahren
des Artikels 24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung einleitete. Nach Einholung der
Äußerung der Klägerin zu diesem verfahrenseinleitenden Schreiben, die am 3. Dezember 1999 bei der
Kommission einging, beauftragte diese eine Rechnungsprüfungsgesellschaft mit der Erstellung eines
Rechnungsprüfungsberichts, die die von der Klägerin in ihrer Äußerung gegebenen Antworten
auswertete; der Bericht dieser Gesellschaft wurde der Kommission am 7. Juli 2000 unterbreitet. Am 8.
Juni 2001 schließlich schloß die Kommission das Verfahren mit dem Erlass der angefochtenen
Entscheidung ab.
232.
Damit war das Verwaltungsverfahren im vorliegenden Fall unbestreitbar sehr lang. Dies ist umso
bedauerlicher, als die Klägerin die Kommission wiederholt mit Nachdruck auf die Notwendigkeit einer
raschen Zahlung des zweiten Vorschusses hingewiesen hat, um das Vorhaben unter den in der
Bewilligungsentscheidung vorgesehenen Bedingungen realisieren zu können, wobei sie auf der
Besonderheit des Vorhabens beruhende sachliche Gründe angeführt hat.
233.
Erstens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer
angemessenen Frist, wenn er denn bewiesen wäre, keine automatische Nichtigerklärung der
angefochtenen Entscheidung rechtfertigt (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssache
T-305/94 bis T-307/94, T-313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94,
Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1990, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002
in der Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).
234.
Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Prüfung der verschiedenen von der Klägerin im
Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Angaben eine eingehende und komplexe
Beurteilung erfordert hat. Angesichts der Komplexität der vorliegenden Rechtssache ist aber die
zwischen den einzelnen Phasen des Verwaltungsverfahrens verstrichene Zeit nicht so übermäßig lang
gewesen, dass sie zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung führen würde.
235.
Drittens ist der Würdigung des dritten Klagegrundes, mit dem geltend gemacht worden ist, dass
einige der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung behaupteten Unregelmäßigkeiten
nicht vorlägen, zu entnehmen, dass die Klägerin von Beginn des Verwaltungsverfahrens an hinsichtlich
einiger dieser Unregelmäßigkeiten nicht allen Ersuchen der Kommission um Vorlage von Unterlagen in
vollem Umfang nachgekommen ist.
236.
Die Kommission hat die Klägerin nämlich mit Schreiben vom 9. Juli 1998 gemäß Anhang 2 Nummer 5
der Bewilligungsentscheidung aufgefordert, ihr eine Liste aller Belege für die getätigten Ausgaben
zuzusenden, die so gestaltet sein sollte, dass die Kommission einen Zusammenhang zwischen den
einzelnen Aktionen des Vorhabens und den diesem zugeordneten Ausgaben herstellen könnte. Wie
jedoch im Rahmen dieses Klagegrundes hinsichtlich mehrerer von der Kommission angenommener
Unregelmäßigkeiten festgestellt worden ist, ließ sich ein solcher Zusammenhang auf der Grundlage
der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht herstellen.
237.
Überdies hat die Klägerin selbst bei einigen der Unregelmäßigkeiten, in Bezug auf die das Gericht
Beurteilungsfehler der Kommission festgestellt hat, bestimmte Unterlagen erst als Reaktion auf das
verfahrenseinleitenden Schreiben eingereicht, was geeignet war, die Prüfung der Kommission zu
verzögern.
238.
Somit ist die bei der Bearbeitung der vorliegenden Angelegenheit durch die Kommission
eingetretene Verzögerung der Klägerin, die nicht in allen Stadien des Verwaltungsverfahrens mit den
Kommissionsstellen umfassend kooperiert hat, in bestimmtem Umfang selbst zuzurechnen.
239.
Daher beruft sich die Klägerin zu Unrecht auf den Grundsatz der Entscheidung innerhalb
angemessener Frist, um darzutun, dass die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel
24 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung und Verletzung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit erlassen worden sei.
240.
Infolgedessen ist auch der zweite Teil des Klagegrundes unbegründet und der zweite Klagegrund
zurückzuweisen.
Kosten
241.
Nach Artikel 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen,
dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn
ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist.
242.
Im vorliegenden Fall ist im Rahmen des dritten Klagegrundes festgestellt worden, dass die
angefochtene Entscheidung in Bezug auf vier der von der Kommission festgestellten zehn
Unregelmäßigkeiten Beurteilungsfehler aufweist, dass es jedoch der Klägerin hinsichtlich der sechs
übrigen Unregelmäßigkeiten nicht gelungen ist, das Vorliegen von Beurteilungsfehlern oder einer
unzulänglichen Begründung nachzuweisen. Gleichwohl ist die angefochtene Entscheidung aus den
oben in den Randnummern 222 bis 226 angeführten Gründen insgesamt für nichtig zu erklären.
243.
Obwohl die Kommission hinsichtlich des Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung unterlegen ist, sind bestimmte Teile des dritten Klagegrundes als unbegründet
zurückgewiesen worden. Daher ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung
des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-
Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit
Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung
eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr.
4256/88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93.EL.06.023 „Pilotprojekt zur
Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten
Wälder“ gewährt worden war, wird für nichtig erklärt.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der
einstweiligen Anordnung.
Lenaerts
Azizi
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. September 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
II -
Sachverhalt
II -
Verfahren und Anträge der Parteien
II -
Entscheidungsgründe
II -
I - Zum dritten Klagegrund: Beurteilungsfehler der Kommission bei den von ihr festgestellten
verschiedenen Unregelmäßigkeiten und - hinsichtlich bestimmter Teile dieses Klagegrundes -
Verletzung der Begründungspflicht
II -
A - Vorbemerkungen
II -
B - Zur ersten und zur zweiten Unregelmäßigkeit: zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos
und dem Vorhaben zugeordnete Ausgaben für bestimmte Tätigkeiten von Herrn Panetsos
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
a) Zur ersten Unregelmäßigkeit betreffend die zusätzliche Vergütung von Herrn Panetsos
II -
Zum Beurteilungsfehler
II -
Zur Verletzung der Begründungspflicht
II -
b) Zur zweiten Unregelmäßigkeit betreffend Ausgaben, die sich auf bestimmte
Tätigkeiten von Herrn Panetsos beziehen
II -
C - Zur dritten und zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend Vergütung und Reisekosten von
Frau Babaliti
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
a) Zur dritten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung von Frau Babaliti
II -
Einleitung
II -
Detaillierte Zusammenfassung der maßgeblichen Vorgänge
II -
Würdigung des Sachverhalts
II -
- Zur ersten Beanstandung, die Klägerin habe der Kommission keinen hinreichend
detaillierten Bericht über die Tätigkeit von Frau Babaliti vorgelegt
II -
- Zur zweiten Beanstandung, die im Schreiben vom 12. Mai 1999 beschriebenen
Tätigkeiten hätten nicht dem Tätigkeitsbereich von Frau Babaliti, wie er in ihren Arbeitsverträgen
bezeichnet worden sei, entsprochen
II -
b) Zur sechsten Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Frau Babaliti
II -
D - Zur vierten Unregelmäßigkeit betreffend das Herrn Panetsos gezahlte Tagegeld
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
E - Zur fünften Unregelmäßigkeit betreffend die Reisekosten von Herrn Panetsos
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
F - Zur siebenten Unregelmäßigkeit betreffend die Vergütung und die Reisekosten der für das
Vorhaben tätigen Arbeiter
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
G - Zur achten Unregelmäßigkeit betreffend den Kauf von Ausrüstungsgegenständen
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
H - Zur neunten Unregelmäßigkeit betreffend die allgemeinen Kosten
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
I - Zur zehnten Unregelmäßigkeit betreffend die durch die Nutzung von Büroräumen
entstandenen Kosten
II -
1. Angefochtene Entscheidung
II -
2. Vorbringen der Parteien
II -
3. Würdigung durch das Gericht
II -
J - Ergebnis in Bezug auf den dritten Klagegrund betreffend verschiedene Unregelmäßigkeiten
II -
II - Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in der
geänderten Fassung, soweit die Kommission nur verschiedene Unregelmäßigkeiten bei der Verwaltung
des Vorhabens geltend gemacht habe
II -
A - Vorbringen der Parteien
II -
B - Würdigung durch das Gericht
II -
III - Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 in
der geänderten Fassung und Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
II -
A - Vorbringen der Parteien
II -
B - Würdigung durch das Gericht
II -
1. Zum ersten Teil des Klagegrundes: Unverhältnismäßigkeit der Streichung des gesamten
Zuschusses
II -
2. Zum zweiten Teil des Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Entscheidung
innerhalb angemessener Frist
II -
Kosten
II -
Verfahrenssprache: Griechisch.