Urteil des EuG vom 13.03.2003

EuG: kommission, verordnung, untergang, spanien, tätigkeitsbericht, streichung, zuschuss, verjährungsfrist, klagegrund, gesellschafter

URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
13. März 2003
„Fischerei - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung des Zuschusses - Verjährung - Angemessene Frist - Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit“
In der Rechtssache T-125/01
José Martí Peix, SA,
Gallardo Gil-Fournier und D. Domínguez Pérez,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Pardo Quintillán als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández, Zustellungsanschrift
in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2001 über die Kürzung des
Zuschusses, der der José Martí Peix SA durch die Entscheidung C(91) 2874 endg./11 der Kommission vom
16. Dezember 1991, geändert durch die Entscheidung C(93) 1131 endg./4 der Kommission vom 12. Mai
1993, für ein Vorhaben der Gründung einer gemischten Gesellschaft auf dem Fischereisektor bewilligt
wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts sowie der Richter J. Azizi und M. Jaeger,
Kanzler: B. Pastor, Hilfskanzlerin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2002
folgendes
Urteil
1.
Rechtlicher Rahmen
Der Rat erließ am 18. Dezember 1986 die Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 über
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei
und der Aquakultur (ABl. L 376, S. 7). Diese Verordnung sieht in der später durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3944/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 (ABl. L 380, S. 1), durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2794/92 des Rates vom 21. September 1992 (ABl. L 282, S. 3) und durch die Verordnung (EWG) Nr.
3946/92 des Rates vom 19. Dezember 1992 (ABl. L 401, S. 1) geänderten Fassung in Titel VIa (Artikel
21a bis 21d) vor, dass die Kommission zu Vorhaben gemischter Fischereigesellschaften verschiedene
Arten von Zuschüssen in einer Höhe gewähren kann, die sich nach der Tonnage und dem Alter der
betreffenden Schiffe richtet, soweit bei diesen Vorhaben die in der Verordnung festgelegten
Bedingungen eingehalten sind.
2.
Die gemischte Gesellschaft ist in Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86 wie folgt definiert:
„Gemischte Gesellschaften im Sinne dieses Titels sind alle privatrechtlichen Gesellschaften, an denen
ein oder mehrere Reeder aus der Gemeinschaft sowie ein oder mehrere Partner aus einem Drittland,
mit dem die Gemeinschaft Beziehungen unterhält, beteiligt und im Rahmen eines
Gesellschaftsvertrags zusammengeschlossen sind; Zweck dieser Gesellschaften ist es, die der
Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit dieser Drittländer unterliegenden Fischereiressourcen im
Hinblick auf eine prioritäre Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre
Nutzung zu verbessern.“
3.
Artikel 21d Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4028/86 legt die Modalitäten für die Einreichung
eines Antrags auf einen Zuschuss und das Verfahren für dessen Gewährung fest. Nach Artikel 21d
Absatz 3 muss der Begünstigte für die Vorhaben, für die ein Zuschuss gewährt worden ist, der
Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die
Tätigkeit der gemischten Gesellschaft übermitteln.
4.
In Artikel 44 der Verordnung Nr. 4028/86 heißt es:
„(1) Während der gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung übermittelt die hierfür von dem
betreffenden Mitgliedstaat bezeichnete Behörde oder Stelle der Kommission auf Ersuchen alle Belege
und sonstigen Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die finanziellen und sonstigen Bedingungen
bei den einzelnen Vorhaben eingehalten sind. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels
47 eine Aussetzung, Kürzung oder Streichung der Beteiligung beschließen, wenn
- das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wird oder
- bestimmte Auflagen nicht erfüllt werden oder
...
Die Entscheidung wird dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Begünstigten mitgeteilt.
Die Kommission zieht zu Unrecht gezahlte Beträge wieder ein.“
5.
Am 21. Juni 1991 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 1956/91 mit
Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 4028/86 hinsichtlich der Fördermaßnahmen für
die Gründung von gemischten Gesellschaften (ABl. L 181, S. 1).
6.
Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1956/91 erfolgt die Auszahlung des Gemeinschaftszuschusses
erst, nachdem die gemischte Gesellschaft in dem betreffenden Drittland gegründet worden ist und die
überführten Schiffe endgültig aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gestrichen und
in einem Hafen des Drittlands, in dem die gemischte Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen wurden.
Besteht der Gemeinschaftszuschuss ganz oder teilweise in einem Kapitalzuschuss, so kann ferner ein
erster Betrag in Höhe von maximal 80 % des insgesamt bewilligten Kapitalzuschusses unbeschadet
dieser Bedingungen ausgezahlt werden. Dem Zahlungsantrag für den Restbetrag des Zuschusses
muss der erste Tätigkeitsbericht der gemischten Gesellschaft beifügt sein. Dieser Antrag kann
frühestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der ersten Überweisung erfolgen.
7.
Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 1956/91 muss der regelmäßig vorzulegende Bericht gemäß
Artikel 21d Absatz 3 der Verordnung Nr. 4028/86 der Kommission in drei aufeinander folgenden Jahren
alle zwölf Monate übermittelt werden, die in Anhang III dieser Verordnung Nr. 1956/91 genannten
Angaben enthalten und in der dort vorgesehenen Form vorgelegt werden.
8.
Artikel 7 der Verordnung Nr. 1956/91 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten halten drei Jahre nach Auszahlung des letzten Betrags des
Gemeinschaftszuschusses alle Belege, auf deren Grundlage die Zuschüsse gemäß Verordnung ... Nr.
4028/86 berechnet wurden, oder deren beglaubigte Abschrift sowie die vollständigen Akten der
Antragsteller zur Verfügung der Kommission.“
9.
Anhang I Teil B der Verordnung Nr. 1956/91 enthält eine mit der Überschrift „Wichtig“ versehene
Anmerkung, die wie folgt lautet:
„Der/die Antragsteller wird/werden daran erinnert, dass gemischte Gesellschaften eine Prämie gemäß
der Verordnung ... Nr. 4028/86, geändert durch die Verordnung ... Nr. 3944/90, nur erhalten können,
wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Endgültige Verbringung in das betreffende Drittland von technisch für die geplanten
Fangoperationen geeigneten Fischereifahrzeugen mit einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder
mehr, die seit 5 Jahren in Betrieb sind, die Flagge eines Mitgliedstaats führen und in einem Hafen der
Gemeinschaft registriert sind. ...
- Fangtätigkeit und gegebenenfalls Valorisierung von Fischereiressourcen in Gewässern, die der
Hoheit und/oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Drittlands unterliegen;
- vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft;
- Vorliegen einer Vereinbarung über eine gemischte Gesellschaft.“
10.
Am 18. Dezember 1995 erließ der Rat die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312, S. 1), in der u. a. Folgendes
bestimmt ist:
(1) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften wird eine
Rahmenregelung für einheitliche Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und
Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht getroffen.
(2) Der Tatbestand der Unregelmäßigkeit ist bei jedem Verstoß gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers
gegeben, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte,
die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch die
Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der
Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.
...
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach
Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen
werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an
dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist
auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte
Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine
Unterbrechnung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist
wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat;
ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt
worden ist.“
Sachverhalt
11.
Die José Martí Peix SA (Klägerin) beantragte im Oktober 1991 durch die Vermittlung Spaniens bei
der Kommission im Rahmen eines Vorhabens der Gründung einer gemischten spanisch-angolanischen
Fischereigesellschaft einen Gemeinschaftszuschuss auf der Grundlage der Verordnung Nr. 4028/86.
Das Vorhaben sah die Übertragung zum Fischfang von drei Schiffen, der Pondal, der Periloja und der
Sonia Rosal auf die gemischte Gesellschaft vor, die die Klägerin, die portugiesische Gesellschaft
Iberpesca - Sociedades de Pesca Ltda und ein angolanischer Gesellschafter, Empromar N'Gunza,
gegründet hatten.
12.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 (im Folgenden: Bewilligungsbescheid) bewilligte die
Kommission für das in der vorstehenden Randnummer erwähnte Vorhaben (Vorhaben SM/ESP/17/91;
im Folgenden: Vorhaben) einen Gemeinschaftszuschuss mit einem Höchstbetrag von 1 349 550 ECU.
Diese Entscheidung sah eine Aufstockung des Gemeinschaftszuschusses durch eine Beihilfe von 269
910 ECU des Königreichs Spanien vor.
13.
Im November 1992 wurde in Luanda, Angola, die gemischte Gesellschaft Ibermar Empresa de Pesca
Ltda gegründet und eingetragen. Im Dezember 1992 wurden die drei Schiffe der gemischten
Gesellschaft im Hafen von Luanda eingetragen.
14.
Am 12. Mai 1993 erließ die Kommission auf Antrag der Klägerin eine Entscheidung zur Änderung des
Bewilligungsbescheids. Die Änderung bestand darin, dass der Gesellschafter aus dem Drittland,
Empromar N'Gunza, durch die Gesellschaft Marang, Pesca und Industrias de Pesca Ltda ersetzt wurde.
15.
Am 18. Mai 1993 erhielt die Kommission durch die Vermittlung Spaniens einen Antrag vom 10. Mai
1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses. Diesem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen
und Bescheinigungen über die Gründung der gemischten Gesellschaft, die Eintragung der Schiffe im
Hafen von Luanda, deren Streichung aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft und die
Erlangung der erforderlichen Fischereilizenzen beigefügt.
16.
Am 24. Juni 1993 zahlte die Kommission 80 % des Zuschusses.
17.
Am 20. Mai 1994 beantragte die Klägerin bei Spanien die Zahlung des Restbetrags des
Zuschusses. Diesem Antrag war der erste regelmäßige Tätigkeitsbericht über den Tätigkeitszeitraum
vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 beigefügt. In diesem Bericht war u. a. Folgendes ausgeführt:
„Wegen des Untergangs der Pondal am 20. Juli 1993 mussten unsere langfristigen Ziele geändert
werden. Wir haben bei den zuständigen Fischereibehörden in Angola unverzüglich die Ersetzung
dieses Schiffes durch ein anderes Schiff unserer Flotte beantragt, bis zum Zeitpunkt der Erstellung
dieses Berichtes aber noch immer keine Genehmigung erhalten, diese Ersetzung vorzunehmen ...“
18.
Die Kommission erhielt den in der vorstehenden Randnummer erwähnten Antrag am 7. September
1994 und nahm am 14. September 1994 die Zahlung des Restbetrags des Zuschusses vor.
19.
Am 6. November 1995 ging der zweite regelmäßige Tätigkeitsbericht vom 19. Juni 1995 über den
Tätigkeitszeitraum vom 20. Mai 1994 bis zum 20. Mai 1995 bei der Kommission ein. In diesem Bericht
wurde auf den Untergang der Pondal am 20. Juli 1993 Bezug genommen und auf die Schwierigkeiten
verwiesen, denen man bei der Ersetzung dieses Schiffes wegen der zögerlichen Haltung Angolas
begegnet sei.
20.
Da die Kommission den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht nicht erhalten hatte, ersuchte sie
mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 Spanien um Angaben hierzu; Spanien antwortete mit Schreiben
vom 22. Januar 1997, man sei dabei, den Bericht auszuarbeiten.
21.
Am 20. Februar 1997 erhielt Spanien ein Schreiben der Klägerin vom 31. Januar 1997, in dem auf
die Schwierigkeiten bei der Verwaltung der gemischten Gesellschaft im Zusammenhang mit den vom
angolanischen Gesellschafter aufgestellten Forderungen hingewiesen und beantragt wurde, aufgrund
dieser Schwierigkeiten das Drittland für die Schiffe Periloja und Sonia Rosal zu wechseln. In diesem
Schreiben zeigte die Klägerin die Übertragung dieser beiden Schiffe auf die gemischte Gesellschaft
Peix Camerún SARL an und bat um die Erlaubnis, den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht im
Zusammenhang mit dieser Gesellschaft vorzulegen.
22.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1997, das am 5. März 1997 bei der Kommission einging, übersandte
Spanien der Kommission die von der Klägerin gestellten Anträge zusammen mit den einschlägigen
Unterlagen und befürwortete diese Anträge.
23.
Am 4. April 1997 antwortete die Kommission Spanien, dass der dritte regelmäßige Tätigkeitsbericht
im Dezember 1996 hätte eingereicht werden müssen; daher müsse dieser Bericht im gleichen Rahmen
wie die vorherigen Berichte vorgelegt werden und nicht in dem von der Klägerin vorgeschlagenen
neuen Rahmen.
24.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1997 forderte die Kommission Spanien auf, den dritten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht schnellstmöglich zu übermitteln.
25.
Im September 1997 ging der dritte regelmäßige Tätigkeitsbericht für die Zeit vom 20. Mai 1995 bis
zum 20. Mai 1996 bei der Kommission ein. Darin wurde auf das Verhalten des angolanischen
Gesellschafters hingewiesen, das einen normalen Fortgang der Fischereitätigkeit verhindert habe. Die
letzten Anlandungen von Fisch aus Angola seien im März 1995 erfolgt; die Gesellschafter aus der
Gemeinschaft hätten angesichts der mit dem erwähnten Verhalten verbundenen Schwierigkeiten
beschlossen, ihre Anteile an der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter zu
veräußern und die für das Vorhaben eingesetzten Schiffe zurückzukaufen. In dem Bericht wurde
erwähnt, dass die Klägerin die Schiffe nach ihrem Rückkauf in einen Hafen in Nigeria überführt habe,
wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien.
26.
Mit Schreiben vom 6. März 1998 gab die Klägerin auf Ersuchen Spaniens vom 26. Februar 1998
Spanien gegenüber Erläuterungen zur Verwirklichung des Vorhabens. In diesem Schreiben hieß es,
die Schiffe der gemischten Gesellschaft hätten die angolanischen Gewässer im Laufe der ersten vier
Monate des Jahres 1995 verlassen. Den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen zufolge erfolgte die
Veräußerung der Anteile an der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter durch
die Reeder aus der Gemeinschaft am 3. Februar 1995.
27.
Mit Schreiben vom 26. Juni 1998 ersuchte die Kommission Spanien um Angaben zum Stand des
Vorhabens. Auf dieses Schreiben hin übersandte Spanien am 2. Juli 1998 der Kommission das
Schreiben der Klägerin vom 6. März 1998.
Vorprozessuales Verfahren
28.
In einem Schreiben an die Klägerin und an Spanien vom 26. Juli 1999 teilte der Leiter der
Generaldirektion „Fischerei“ der Kommission (GD XIV), Cavaco, mit, dass die Kommission gemäß Artikel
44 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 beschlossen habe, den ursprünglich für das Vorhaben
bewilligten Zuschuss zu kürzen, weil die gemischte Gesellschaft entgegen den in dieser Verordnung
und in der Verordnung Nr. 1956/91 festgelegten Anforderungen nicht über einen Zeitraum von drei
Jahren die Fischereiressourcen des in dem Bescheid über die Bewilligung des Zuschusses genannten
Drittlands genutzt habe. Zu dem Schiff Pondal hieß es in diesem Schreiben, aus den bei der
Kommission eingegangenen Unterlagen lasse sich schließen, dass dieses Schiff seine Tätigkeit vom
20. April 1993 bis zu seinem Untergang am 20. Juli 1993, also drei Monate lang, ausgeübt habe, was
eine Kürzung des Zuschusses um 160 417 ECU rechtfertige. Weiter hieß es, die Berechnung der
Kommission sei davon abhängig, dass sich belegen lasse, dass der erwähnte Untergang auf höherer
Gewalt beruhe. Zu den Schiffen Periloja und Sonia Rosal hieß es, den der Kommission vorliegenden
Angaben zufolge hätten diese beiden Schiffe ihre Tätigkeit in angolanischen Gewässern für Rechnung
der gemischten Gesellschaft vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 sowie vom 20. Mai 1994 bis zum
3. Februar 1995, dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin ihre Anteile an dieser Gesellschaft verkauft habe,
also während eines Gesamtzeitraums von 21 Monaten, ausgeübt, was eine Kürzung des Zuschusses
um 114 520 ECU rechtfertige. Insgesamt belaufe sich die beabsichtigte Kürzung somit auf 274 937
ECU, deren Rückzahlung die Kommission bei der Klägerin, der zuvor der gesamte Zuschuss ausgezahlt
worden sei, einfordern wolle. Sollte die Klägerin diesem Vorschlag nicht binnen 30 Tagen förmlich
zustimmen - so das Schreiben -, werde die Kommission das Kürzungsverfahren fortsetzen.
29.
Am 5. Oktober 1999 äußerte sich die Klägerin gegenüber der Kommission zu deren Schreiben vom
26. Juli 1999. Sie lieferte im Wesentlichen Angaben, die belegen sollten, dass der Untergang der
Pondal auf höherer Gewalt beruht habe, und gab an, sich um die Ersetzung dieses Schiffes durch ein
anderes Schiff ihrer Flotte bemüht zu haben, was aber wegen der Haltung Angolas unmöglich
gewesen sei. In Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal erläuterte sie, dass die durch den
angolanischen Gesellschafter verursachten Schwierigkeiten sie gezwungen hätten, die Tätigkeit
dieser Schiffe in die kamerunischen Gewässer zu verlegen. Diese Änderung sei Spanien im Januar
1997 mitgeteilt worden. Sie hob hervor, dass den Formanforderungen an die Gründung und den
Betrieb einer gemischten Gesellschaft Genüge getan sei und dass deren Tätigkeiten auf eine
vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft gerichtet gewesen seien.
30.
Am 9. November 1999 fand eine gemeinsame Sitzung von Kommission und Klägerin statt.
31.
Im Anschluss an diese Sitzung sandte die Klägerin der Kommission am 18. Februar 2000 eine
Stellungnahme, in der sie die Verjährung des von der Kommission dargelegten Sachverhalts geltend
machte und behauptete, die Letztere habe gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der
ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
32.
In einem Schreiben vom 25. Mai 2000 an die Klägerin und an Spanien erklärte der Leiter der
Generaldirektion „Fischerei“ der Kommission, Smidt, bei der Auswertung der von der Klägerin am 5.
Oktober 1999 vorgelegten Unterlagen habe sich herausgestellt, dass die Pondal am 13. Januar 1993,
und nicht wie die Klägerin gegenüber der Kommission bisher angegeben habe, am 20. Juli 1993
untergegangen sei; bei der fehlenden Erwähnung dieses Untergangs in dem Antrag der Klägerin vom
Mai 1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses und bei der Angabe des 20. Juli 1993 als
Zeitpunkt dieses Untergangs im ersten und im zweiten regelmäßigen Bericht über die Tätigkeit der
gemischten Gesellschaft handele es sich somit um Unregelmäßigkeiten, die die Streichung des dieses
Schiff betreffenden Zuschussanteils rechtfertigen könnten. Da sich dieser Zuschussanteil auf 525
000 ECU belief und die Kommission an ihrem am 26. Juli 1999 in Bezug auf die beiden anderen Schiffe
der gemischten Gesellschaft geäußerten Standpunkt festhielt, wurde in diesem Schreiben in Aussicht
genommen, den Zuschuss um insgesamt 639 520 ECU zu kürzen. Die Kommission wies in dem
Schreiben auch das Vorbringen der Klägerin zur Verjährung der geplanten Maßnahmen zur Kürzung
und beabsichtigten Rückforderung zurück. Sie teilte mit, dass sie, sollte die Klägerin nicht binnen 30
Tagen diesem Vorschlag zustimmen oder Gesichtspunkte vortragen, die eine Änderung der Haltung
der Kommission rechtfertigen könnten, das Kürzungsverfahren und das Rückforderungsverfahren
fortsetzen werde.
33.
Am 10. Juli 2000 nahm die Klägerin zum Schreiben der Kommission vom 25. Mai 2000 Stellung. Sie
führte im Wesentlichen aus, das Schiff Pondal sei zwar am 13. Januar 1993 untergegangen, aber erst
am 20. Juli 1993 aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge gestrichen worden, was erkläre,
dass der Untergang in dem Antrag auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses nicht erwähnt und im
ersten regelmäßigen Tätigkeitsbericht auf den letztgenannten Zeitpunkt Bezug genommen worden
sei. Was die beiden anderen Schiffe angehe, so stehe fest, dass sie Spanien die Änderung des
Drittlands im Januar 1997 mitgeteilt habe. Ferner behauptete sie ihre Redlichkeit in dieser
Angelegenheit.
34.
Die Kommission erließ am 19. März 2001 eine Entscheidung über die Kürzung des für das Vorhaben
bewilligten Zuschusses auf 710 030 Euro und wies die Klägerin an, ihr einen Betrag von 639 520 Euro
rückzuerstatten (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Verfahren
35.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 8. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.
36.
Das Gericht (Dritte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen und im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Artikel 64 der
Verfahrensordnung des Gerichts eine schriftliche Frage an die Kommission gerichtet. Diese hat
innerhalb der gesetzten Fristen geantwortet.
37.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2002 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
Anträge der Parteien
38.
Die Klägerin beantragt,
- die Klage für zulässig zu erklären;
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- sämtliche Maßnahmen zu treffen, die das Gericht für geeignet hält, damit die Kommission ihren
Verpflichtungen aus Artikel 233 EG nachkommt und insbesondere den Vorgang erneut überprüft;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
39.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Zulässigkeit
40.
Da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage zwingenden Rechts sind, kann das Gericht sie
nach Artikel 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen prüfen. Es hat daher von Amts wegen die
Zulässigkeit der einzelnen Klageanträge zu prüfen.
41.
Das Gericht stellt fest, dass die Klägerin mit dem dritten Antrag (vgl. oben, Randnr. 38) eine
Verpflichtung der Kommission erwirken möchte.
42.
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den
Gemeinschaftsorganen keine Weisungen erteilen (Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der
Rechtssache C-5/93 P, DSM/Kommission, Slg. 1999, I-4695, Randnr. 36, und Urteil des Gerichts vom
24. Februar 2000 in der Rechtssache T-145/98, ADT Projekt/Kommission, Slg. 2000, II-387, Randnr.
83). Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG ist der Gemeinschaftsrichter nämlich
lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Wird sie für nichtig
erklärt, ist es Sache des betreffenden Organs, gemäß Artikel 233 EG die Maßnahmen zur
Durchführung des Nichtigkeitsurteils zu ergreifen (Urteile des Gerichts vom 27. Januar 1998 in der
Rechtssache T-67/94, Ladbroke Racing/Kommission, Slg. 1998, II-1, Randnr. 200, und ADT
Projekt/Kommission, Randnr. 84).
43.
Daher ist der dritte Antrag unzulässig.
Begründetheit
44.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe. Der erste Klagegrund betrifft die Verjährung. Der
zweite, der dritte und der vierte Klagegrund, die hilfsweise vorgebracht werden, gelten einem Verstoß
gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der ordnungsgemäßen Verwaltung, einem Beurteilungsfehler
und einer fehlerhaften Auslegung der Verordnung Nr. 4028/86 sowie einem Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
45.
Das Gericht hält es für angezeigt, zuerst den dritten Klagegrund zu prüfen. Anschließend werden
der erste, der zweite und der vierte Klagegrund geprüft.
46.
Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung,
soweit mit ihr der die Pondal betreffende Zuschussanteil gestrichen wird, für nichtig zu erklären sei,
weil sie auf einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung (erster Teil) und auf einer fehlerhaften Auslegung
der Verordnung Nr. 4028/86 (zweiter Teil) beruhe.
Zum ersten Teil
47.
Mit dem ersten Teil dieses Klagegrundes bestreitet die Klägerin, im Zusammenhang mit dem
Untergang der Pondal eine Unregelmäßigkeit begangen zu haben.
48.
Sie habe diesen Untergang weder jemals geleugnet noch versucht, ihn zu verheimlichen. Vielmehr
habe sie immer wieder auf dieses Ereignis hingewiesen und sowohl der Kommission als auch Spanien
sämtliche angeforderten Angaben geliefert. Die Kommission könne nicht behaupten, die Klägerin habe
ihr falsche Angaben geliefert, als sie ihr den 20. Juli 1993 als Tag des Untergangs mitgeteilt habe, da
dieses Datum, an dem das Schiff aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge gestrichen
worden sei, ebenso geeignet sei wie das des 13. Januar 1993, des Tages des physischen
Verschwindens des Schiffes, um dessen Untergang zu bezeichnen.
49.
Außerdem sei der Untergang der Pondal der Kommission im ersten regelmäßigen Bericht über die
Tätigkeit der gemischten Gesellschaft mitgeteilt worden sei. Die fehlende Bezugnahme auf den
Untergang in dem Antrag auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses beruhe auf mehreren
Umständen.
50.
Erstens seien die diesen Antrag betreffenden Unterlagen im Dezember 1992 an Spanien gesandt
und im Januar 1993 vervollständigt worden. Damals habe die Klägerin über keine genauen Angaben zu
den konkreten Umständen des Untergangs verfügt, die erst am 4. Februar 1993 bekannt geworden
seien; um die Aufnahme der Tätigkeit der beiden anderen Schiffe nicht zu verzögern, habe sie ihren
Zahlungsantrag gestellt, bevor ihr diese Umstände bekannt gewesen seien. Zweitens sei das Schiff
erst am 20. Juli 1993, also nach Einreichung des genannten Antrags, aus der angolanischen Kartei für
Fischereifahrzeuge gestrichen worden. Drittens sei die Zahlung der ersten Rate des Zuschusses von
dem Nachweis abhängig gewesen, dass die verwaltungsrechtlichen Schritte zur Gründung der
gemischten Gesellschaft und zur Streichung der Schiffe aus der Kartei für Fischereifahrzeuge der
Gemeinschaft unternommen worden seien, nicht aber vom Nachweis der Tätigkeit dieser Schiffe.
Viertens hätten die beiden anderen Schiffe die Fortsetzung der Tätigkeit der gemischten Gesellschaft
ermöglicht, während die Klägerin versucht habe, das untergegangene Schiff zu ersetzen. Unter
Berücksichtigung all dieser Umstände sei es ohne Bedeutung, dass der Untergang der Pondal der
Kommission erst nach dem Eingang der Bescheinigung über die Streichung aus der angolanischen
Kartei für Fischereifahrzeuge und nicht genau zum Zeitpunkt des Ereignisses mitgeteilt worden sei.
51.
Das Gericht stellt fest, dass nach dem Wortlaut der neunten Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung die von der Kommission behauptete Unregelmäßigkeit in Bezug auf die
Pondal darin besteht, dass die Klägerin den Untergang dieses Schiffes am 13. Januar 1993 in ihrem
Antrag vom 10. Mai 1993 auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses verschwiegen und im ersten
regelmäßigen Tätigkeitsbericht, der dem am 20. Mai 1994 eingereichten Antrag auf Zahlung des
Restbetrags des Zuschusses beigefügt war, den 20. Juli 1993 als Datum des Schiffsuntergangs
angegeben hat.
52.
Nach gefestigter Rechtsprechung unterliegen die Personen, die Zuschüsse beantragen und
erhalten könnten, einer Informations- und Loyalitätspflicht, nach der sie dafür Sorge tragen, dass sie
der Kommission zuverlässige Angaben an die Hand geben, die diese nicht irreführen können;
andernfalls könnte das Kontroll- und Beweissystem, das zur Nachprüfung der Erfüllung der der
Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses eingeführt worden ist, nicht ordnungsgemäß
funktionieren (Urteil des Gerichts vom 12. Oktober 1999 in der Rechtssache T-216/96, Conserve
Italia/Kommission, Slg. 1999, II-3139, Randnr. 71). Der Gemeinschaftsrichter hat darauf hingewiesen,
wie wichtig die Erfüllung dieser Verpflichtung „für das ordnungsgemäße Funktionieren des Systems
[ist], das die Kontrolle einer angemessenen Verwendung der Gemeinschaftsmittel erlaubt“ (Urteil des
Gerichtshofes vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-500/99 P, Slg. 2002, I-867, Randnr. 100).
Ohne zuverlässige Angaben könnte es nämlich zu einer Zuschussgewährung für Vorhaben kommen,
die die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllten (Urteil vom 12. Oktober 1999, Conserve
Italia/Kommission, Randnr. 71).
53.
In diesem Zusammenhang kommt der laufenden Weitergabe zutreffender Angaben zu den bei
einem Vorhaben der gemischten Gesellschaft eingesetzten Schiffen besondere Bedeutung zu. Die
Höhe des dem Betreiber des Vorhabens bewilligten Zuschusses richtet sich nach der geltenden
Regelung (vgl. insbesondere Teil A des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1956/91), nämlich nach der Zahl
der bei der gemischten Gesellschaft eingesetzten Schiffe, nach deren Tonnage und nach deren Alter.
Bei den Angaben zu den auf die gemischte Gesellschaft übertragenen Schiffen handelt es sich daher
um grundlegende Daten des geförderten Vorhabens, wie durch die Erläuterungen im Anhang zum
Bewilligungsbescheid und im Anhang zum Änderungsbescheid vom 12. Mai 1993 in Bezug auf die
Identität und die technischen Merkmale der drei Schiffe bestätigt wird. Folglich obliegt es dem
Zuschussempfänger, die Kommission zutreffend über jede Entwicklung zu unterrichten, die die
Situation der bei einem Vorhaben eingesetzten Schiffe betrifft, insbesondere über deren Eignung, zur
Verwirklichung der dem Vorhaben im Gegenzug zur Zuschussgewährung gesetzten Ziele beizutragen,
vor allem des Zieles - nach dem Wortlaut der geltenden Regelung (vgl. Artikel 21a der Verordnung Nr.
4028/86 und Teil B des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1956/91) - der Fangtätigkeit und gegebenenfalls
Valorisierung von Fischereiressourcen in Gewässern des betreffenden Drittlands zur vorrangigen
Versorgung des Marktes der Gemeinschaft.
54.
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass in dem im Mai 1993 bei der
Kommission eingegangenen Antrag auf Zahlung der ersten Rate des Zuschusses kein Hinweis auf
den Untergang der Pondal am 13. Januar 1993 enthalten war.
55.
Zum Vorbringen der Klägerin, ihr seien die genauen Umstände des Untergangs der Pondal erst
bekannt geworden, nachdem sie die diesen Antrag betreffenden Unterlagen an Spanien gesandt
gehabt habe, ist zu bemerken, dass, selbst wenn man entsprechend der Erklärung der Klägerin davon
ausgeht, dass sie diese Unterlagen im Dezember 1992 und im Januar 1993 an Spanien gesandt hatte,
aber erst am 4. Februar 1993 über genaue Angaben zu diesem Untergang verfügte, die Kommission
die Zahlung der ersten Rate des Zuschusses am 4. Februar 1993 noch nicht vorgenommen hatte.
Aus den Akten geht nämlich hervor, dass die für die Zahlung dieser ersten Rate nach Artikel 5 der
Verordnung Nr. 1956/91 erforderliche Bescheinigung über die endgültige Streichung der Pondal aus
der Kartei für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft von den zuständigen Behörden am 25. März 1993
erstellt wurde und dass Spanien die Rechnungsprüfung und die Kontrolle der Zuschussfähigkeit, die
nach Teil B des Anhangs II der Verordnung Nr. 1956/91 der Stellung eines Zahlungsantrags
vorausgehen müssen, am 30. April bzw. am 5. März 1993 vorgenommen haben; ferner wurde dieser
Antrag der Kommission erst am 10. Mai 1993 übersandt, die ihm am 24. Juni 1993 stattgab. Die
Klägerin war daher in der Lage und aufgrund ihrer Informations- und Loyalitätspflicht auch gehalten,
auf den Untergang der Pondal hinzuweisen, bevor die Kommission den Antrag bearbeitete, da dieser
Umstand einen wesentlichen Gesichtspunkt der Zuschussgewährung betraf.
56.
Selbst wenn - wie die Klägerin vorträgt - die Zahlung der ersten Rate des Zuschusses nach Artikel 5
der Verordnung Nr. 1956/91 nicht von der Vorlage eines Berichtes über die Tätigkeit der Schiffe der
gemischten Gesellschaft abhängt, und die beiden anderen bei der gemischten Gesellschaft
eingesetzten Schiffe in der Lage waren, die Tätigkeit dieser Gesellschaft zu gewährleisten, während
die Klägerin versuchte, die Pondal zu ersetzen, lässt sich nicht leugnen, dass deren Untergang vor
dem Beginn des in der Regelung vorgesehenen Dreijahreszeitraums der Tätigkeit eine bedeutende
Änderung der Umstände darstellte, auf deren Grundlage der Bewilligungsbescheid erlassen worden
war, die die Klägerin von sich aus und schnellstmöglich den zuständigen Behörden mitteilen musste.
Die Klägerin hat jedoch den Untergang der Pondal, der sich über sechzehn Monate zuvor ereignet
hatte, erstmals in dem ersten, am 20. Mai 1994 an die zuständigen Behörden gesandten
regelmäßigen Tätigkeitsbericht erwähnt.
57.
Dass die Klägerin den Untergang der Pondal in den den Antrag auf Zahlung der ersten Rate des
Zuschusses betreffenden Unterlagen nicht erwähnt hat, kann sie nicht damit rechtfertigen, dass die
Streichung der Pondal aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge erst am 20. Juli 1993
erfolgte. Denn der Untergang am 13. Januar 1993 und nicht die am 20. Juli 1993 erfolgte Streichung
aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge hat die Pondal für die Verwirklichung des dem
Vorhaben gesetzten Zieles der Nutzung von Fischereiressourcen in der angolanischen Fischereizone
zur vorrangigen Versorgung des Marktes der Gemeinschaft unbrauchbar gemacht. Nachdem sie über
den Untergang des Schiffes unterrichtet worden war, musste die Klägerin, die eine Informations- und
Loyalitätspflicht gegenüber der Kommission hatte, diesen Umstand, der ein wesentliches Element des
Vorhabens betraf, unverzüglich anzeigen, ohne die endgültige Streichung des untergegangenen
Schiffes aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge abzuwarten.
58.
Ferner hat die Klägerin, wie es in der neunten Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung heißt, im ersten regelmäßigen Tätigkeitsbericht, der den Zeitraum der Tätigkeit der
gemischten Gesellschaft vom 20. April 1993 bis zum 20. April 1994 erfasste, den 20. Juli 1993 als
Datum des Untergangs der Pondal angegeben. Dort heißt es nämlich: „Wegen des Untergangs der
Pondal am 20. Juli 1993 mussten unsere langfristigen Ziele geändert werden.“ Wie die Kommission in
der angefochtenen Entscheidung ausführt, hat die Klägerin somit im ersten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht falsche Angaben zum Datum des Untergangs der Pondal gemacht, indem sie sich auf
den Zeitpunkt der Streichung dieses Schiffes aus der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge
bezogen hat.
59.
Gegen diesen Vorwurf macht die Klägerin geltend, dass das Datum 13. Januar 1993, als das Schiff
physisch unterging, und das Datum 20. Juli 1993, als es endgültig aus der angolanischen Kartei für
Fischereifahrzeuge gestrichen wurde, für die Zwecke der Unterrichtung über den Untergang der
Pondal gleichwertig seien.
60.
Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Indem sie im ersten Tätigkeitsbericht den 20. Juli 1993 als
Datum des Untergangs der Pondal angab, nährte die Klägerin nämlich den Eindruck, dass die Pondal
die Fangtätigkeit für Rechnung der gemischten Gesellschaft vom 20. April 1993 bis zum 20. Juli 1993
ausgeübt habe. Zudem enthielten - wie die Kommission zu Recht ausführt - die zusammenfassenden
Tabellen über die Fischereitätigkeit und die getätigten Fänge als Anlage zum ersten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht Angaben über Fänge, die die Pondal in dem genannten Zeitraum in der
angolanischen Fischereizone angeblich gemacht hatte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der
Sitzung lässt sich nicht vertreten, dass die in diesen Tabellen enthaltenen Angaben Informationen
entsprächen, die die Klägerin während des in dem Bericht genannten Zeitraums von den
Zollbehörden erhalten hätte, die aber für Rechnung der gemischten Gesellschaft vor diesem Zeitraum
getätigte Fänge betroffen hätten. Angesichts der Angaben im ersten Tätigkeitsbericht und in den ihm
als Anlage beigefügten Tabellen - diese Angaben wurden übrigens im zweiten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht wiederholt (vgl. oben, Randnr. 19) - glaubte die Kommission, wie ihr Schreiben vom
26. Juli 1999 an die Klägerin und an Spanien zeigt, dass die Pondal drei Monate lang in angolanischen
Gewässern tätig gewesen sei - was sie veranlasste, in diesem Schreiben nur eine zeitanteilige Kürzung
des Zuschusses für dieses Schiff in Aussicht zu nehmen -, während überhaupt keine Tätigkeit
stattgefunden hatte. Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin in Bezug auf dieses Schiff falsche
Angaben gemacht hat, die die Kommission irregeführt haben. Damit hat sie gegen ihre Informations-
und Loyalitätspflicht verstoßen (vgl. oben, Randnrn. 52 und 53).
61.
Demnach ist die von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung getroffene Feststellung
einer Unregelmäßigkeit in Bezug auf den Untergang der Pondal begründet.
62.
Folglich ist der erste Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil
63.
Im zweiten Teil des Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass es für die Kürzung des Zuschusses,
soweit sie damit begründet sei, dass das untergegangene Schiff nicht durch ein anderes Schiff
ersetzt worden sei, keine Rechtsgrundlage gebe. Im Unterschied zur geltenden Verordnung (EG) Nr.
2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für
die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337, S. 10) hätten die zur Zeit
der streitigen Ereignisse geltenden Rechtsvorschriften nämlich keine Verpflichtung vorgesehen, eine
solche Ersetzung vorzunehmen.
64.
Es ist jedoch festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die fehlende
Ersetzung der Pondal nicht beanstandet. Wie oben in Randnummer 51 ausgeführt, richten sich ihre
Feststellungen von Unregelmäßigkeiten in Bezug auf dieses Schiff darauf, dass die Klägerin ihre Pflicht
zu loyaler Information verletzt habe.
65.
Folglich ist der zweite Teil des Klagegrundes zurückzuweisen.
66.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist der Klagegrund, der auf einen Beurteilungsfehler und
eine fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 4028/86 gestützt ist, insgesamt zurückzuweisen.
67.
Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung für
nichtig zu erklären sei, weil der Sachverhalt, der zur Kürzung des Zuschusses Anlass gegeben habe,
zum Zeitpunkt ihres Erlasses verjährt gewesen sei.
68.
Der Grundsatz der Verjährung, bei dem es sich um einen allgemeinen strafrechtlichen Grundsatz
handele, der den nationalen Rechtsordnungen gemeinsam sei, gelte auch im Verwaltungsrecht.
Außerdem falle die Festsetzung von Verjährungsfristen nicht in das uneingeschränkte Ermessen der
Kommission, sondern in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (vgl. Urteile des
Gerichtshofes vom 14. Dezember 1972 in der Rechtssache 7/72, Boehringer/Kommission, Slg. 1972,
1281, und vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-10/88, Italien/Kommission, Slg. 1990, I-1229,
abgekürzte Veröffentlichung). Die im vorliegenden Fall geltenden speziellen (Verordnungen Nr.
4028/86 und Nr. 1956/91) und allgemeinen (Verordnung Nr. 2988/95) Rechtsvorschriften enthielten in
Bezug auf die Verjährungsfristen mehrere Bestimmungen.
69.
Erstens ergebe sich aus Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 (vgl. oben, Randnr.
4), dass die Befugnis der Kommission zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge auf die
Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung beschränkt ist, die zum Zeitpunkt der Vorlage des dritten
regelmäßigen Berichtes über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft geendet habe. Nach der
Prüfung dieses Berichtes, für die wie bei der Prüfung einer mitgeteilten staatlichen Beihilfe zwei
Monate benötigt würden, sei der Sachverhalt daher als verjährt anzusehen (vgl. Urteil des
Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Lorenz, Slg. 1973, 1471). Der dritte
regelmäßige Tätigkeitsbericht sei am 3. Juli 1997 vorgelegt worden, so dass der streitige Sachverhalt
seit dem 3. September 1997 verjährt sei.
70.
Zweitens gehe aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 1956/91 (vgl. oben, Randnr. 8) hervor, dass die
Kommission nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Auszahlung des letzten Betrags dieses
Zuschusses weder von den betroffenen nationalen Behörden Informationen anfordern, noch den
Zuschuss kürzen oder streichen könne. Nach diesem Artikel sei der Sachverhalt folglich seit dem 20.
Juni 1997 verjährt.
71.
Drittens sei in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 (vgl. oben, Randnr. 10) eine Verjährungsfrist für
die Verfolgung von vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit vorgesehen. Auf den vorliegenden
Fall angewandt, würde diese Bestimmung bedeuten, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung, die
die Kommission wegen der angeblich mit dem Untergang der Pondal am 26. Juli 1999
zusammenhängenden Unregelmäßigkeit eingeleitet habe, abgelaufen sei, da zu diesem Zeitpunkt seit
diesem Untergang am 13. Januar 1993 mehr als vier Jahre verstrichen gewesen seien. Die
angefochtene Entscheidung sei zudem mehr als acht Jahre nach diesem Untergang erlassen worden.
Sowohl im ersten als auch im zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht sei eindeutig auf den Untergang
hingewiesen worden, so dass die Unregelmäßigkeit, die die Klägerin angeblich in Bezug auf dieses
Schiff begangen habe, nicht als eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne der genannten
Verordnung angesehen werden könne.
72.
Was die beiden anderen Schiffe der gemischten Gesellschaft angeht, so bestreitet die Klägerin,
dass die Unterbrechung der Tätigkeit dieser Schiffe 1995 und 1996 und ihre Überführung in eine
anderes Land ohne vorherige Genehmigung der Kommission eine Unregelmäßigkeit dargestellt
hätten. In der Praxis genehmige die Kommission einen Wechsel des Tätigkeitslands, wenn das
strukturelle Ziel des Vorhabens gewahrt bleibe. Außerdem habe sie die Rentabilität der betreffenden
Schiffe sicherstellen wollen, indem sie sie aus angolanischen Gewässern heraus verlegt und auf eine
gemischte Gesellschaft übertragen habe, die Empfängerin eines Gemeinschaftszuschusses gewesen
sei. Jedenfalls sei die von der Kommission am 26. Juli 1999 eingeleitete Verfolgung auch nach Artikel 3
der Verordnung Nr. 2988/95 verjährt, da zu diesem Zeitpunkt seit der Streichung dieser Schiffe aus
der angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge im März 1995 mehr als vier Jahre verstrichen gewesen
seien.
73.
Die Klägerin bestreitet, dass das Schreiben Spaniens vom 26. Februar 1998 die Verjährung
unterbrochen habe. Die spanische Verwaltung könne nicht als eine zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 betrachtet werden, da diese Verwaltung nur zur
Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet sei, die allein für die Aussetzung, Kürzung oder
Streichung eines Zuschusses zuständig sei. Jedenfalls sei das genannte Schreiben nicht mit einem
Ersuchen der Kommission verknüpft gewesen, sondern habe auf ein Informationsersuchen des
Rechnungshofs im Rahmen der Vorbereitung seines Berichtes Nr. 18/98 über die
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Gründung gemischter Gesellschaften im Fischereisektor
(ABl. 1998, C 393, S. 1, im Folgenden: Bericht des Rechnungshofs) geantwortet.
74.
Das Gericht weist darauf hin, dass eine Verjährungsfrist ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu
gewährleisten, grundsätzlich nur erfüllen kann, wenn sie vom Gemeinschaftsgesetzgeber im Voraus
festgelegt wird (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 41/69, ACF
Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, Randnrn. 19 und 20, und vom 14. Juli 1972 in der
Rechtssache 48/69, ICI/Kommission, Slg. 1972, 619, Randnrn. 47 und 48, und Urteile des Gerichts vom
17. Oktober 1991 in der Rechtssache T-26/89, De Compte/Parlament, Slg. 1991, II-781, Randnr. 68,
und vom 15. September 1998 in den Rechtssachen T-126/96 und T-127/96, BFM und EFIM/Kommission,
Slg. 1998, II-3437, Randnr. 67). Die Festlegung der Länge und der Modalitäten der Verjährungsfrist
fällt in die Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers (Urteil ACF Chemiefarma/Kommission,
Randnr. 20). Zudem können im Bereich der Verjährung den konkreten Fall nicht erfassende
Rechtsvorschriften nicht entsprechend angewandt werden (Urteil BFM und EFIM/Kommission, Randnr.
68).
75.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob die von der Klägerin herangezogenen
Rechtsvorschriften eine Verjährungsfrist enthalten und auf den vorliegenden Fall anwendbar sind.
76.
Artikel 44 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 4028/86 verpflichtet die betroffenen nationalen
Behörden zur Zusammenarbeit mit der Kommission, indem er von ihnen verlangt, ihr während der
gesamten Dauer der Gemeinschaftsbeteiligung auf Ersuchen alle Belege und sonstigen Dokumente,
aus denen hervorgeht, dass die Bedingungen für die Gewährung des Zuschusses eingehalten sind, zu
übermitteln. Bei dieser Bestimmung geht es nicht darum, dass Handlungen der Kommission auf dem
Gebiet der Aussetzung, der Kürzung oder der Streichung eines Zuschusses wegen Verjährung
unzulässig würden.
77.
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1956/91 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, über einen
Zeitraum von drei Jahren nach Auszahlung des letzten Betrags des Gemeinschaftszuschusses alle
Belege, auf deren Grundlage die Zuschüsse berechnet wurden, oder deren beglaubigte Abschrift
sowie die vollständigen Akten der Antragsteller zur Verfügung der Kommission zu halten. Die
Bestimmung enthält keine Frist, nach deren Ablauf Handlungen der Kommission auf dem Gebiet der
Aussetzung, der Kürzung oder der Streichung eines Zuschusses unzulässig würden.
78.
In Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95 ist eine Verjährungsfrist für die Verfolgung von „vier Jahren
ab Begehung der Unregelmäßigkeit“ festgelegt. Der in Artikel 1 Absatz 2 definierte Begriff der
Unregelmäßigkeit erfasst für die Zwecke der Anwendung dieser Verordnung „jede[n] Verstoß gegen
eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines
Wirtschaftsteilnehmers ..., die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder
die Haushalte, die von den Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es
durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für Rechnung der
Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe“ (vgl. oben, Randnr.
10).
79.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der in Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung Nr. 2988/95 definierte Begriff der Unregelmäßigkeit unter Berücksichtigung der weiten
Bedeutung, die ihm in Artikel 1 dieser Verordnung verliehen wurde, ebenso die absichtlich oder
fahrlässig begangenen Unregelmäßigkeiten, die nach Artikel 5 dieser Verordnung zu einer
verwaltungsrechtlichen Sanktion führen können, wie auch die Unregelmäßigkeiten erfasst, bei denen
nur der Erlass einer verwaltungsrechtlichen Maßnahme nach Artikel 4 der Verordnung gerechtfertigt
ist. Artikel 3 dieser Verordnung ist also auf die in Rede stehenden Unregelmäßigkeiten anwendbar,
wobei dahinstehen kann, ob die hier beschlossene Kürzung des Zuschusses - wie die Kommission
vorträgt - als verwaltungsrechtliche Maßnahme im Sinne des Artikels 4 der genannten Verordnung
oder, wie die Klägerin behauptet, als verwaltungsrechtliche Sanktion im Sinne des Artikels 5 dieser
Verordnung anzusehen ist.
80.
Somit ist zu prüfen, ob die These der Klägerin begründet ist, dass der Sachverhalt nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung Nr. 2988/95 verjährt ist.
81.
Was erstens den Untergang der Pondal betrifft, so besteht die in der angefochtenen Entscheidung
zu Recht festgestellte Unregelmäßigkeit darin, dass die Klägerin zunächst verheimlicht hat, dass
dieser Untergang stattgefunden hatte, und später ein falsches Datum für diesen Untergang
angegeben hat. Die der Klägerin im Zusammenhang mit dem Untergang der Pondal vorgeworfenen
Verhaltensweisen stellen eine andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2988/95 insoweit dar, als sie auf einen gleichartigen Gegenstand
gerichtet sind, nämlich die Verletzung ihrer Informations- und Loyalitätspflicht hinsichtlich dieses
Untergangs. Demnach begann nach dieser Bestimmung, soweit es um die die Pondal betreffende
Unregelmäßigkeit geht, die Verjährungsfrist „an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet
[wurde]“.
82.
Die Klägerin hat zwar in dem an Spanien gesandten ersten regelmäßigen Bericht vom 20. Mai 1994
über die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft auf den Untergang der Pondal hingewiesen, jedoch -
wie sie in der Sitzung eingeräumt hat - erst in ihrem Schriftsatz vom 5. Oktober 1999 mit ihrer
Stellungnahme zum Schreiben der Kommission vom 26. Juli 1999 der Kommission erstmals das genaue
Datum dieses Untergangs, den 13. Januar 1993, mitgeteilt und nicht - wie bis dahin ausgeführt - den
20. Juli 1993. Somit wurde die Unregelmäßigkeit, dass die Klägerin ihre Informations- und
Loyalitätspflicht hinsichtlich des Untergangs der Pondal verletzt hat, am 5. Oktober 1999 beendet. Die
Klägerin kann sich demnach nicht darauf berufen, dass der in der angefochtenen Entscheidung im
Zusammenhang mit diesem Schiff festgestellte Sachverhalt verjährt sei.
83.
Was zweitens die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrifft, so geht aus der fünften
Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die von der Kommission
geltend gemachte Unregelmäßigkeit darauf beruht, dass diese beiden Schiffe im März 1995 aus der
angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge gestrichen worden seien, 1995 und 1996 keine Tätigkeit
mehr in angolanischen Gewässern ausgeübt hätten und ohne vorherige Genehmigung der
Kommission zu einem unbestimmten Zeitpunkt in die kamerunischen Gewässer verlegt worden seien.
84.
In Rahmen dieses Klagegrundes hält die Klägerin dem in ihrem Artikel 3 der Verordnung Nr. 2988/95
gewidmeten Vorbringen entgegen, dass die Kommission in der Praxis einen Wechsel des Drittlands
gewöhnlich genehmige, wenn das strukturelle Ziel des Vorhabens gewahrt bleibe. Außerdem habe die
Klägerin die Rentabilität der betreffenden Schiffe sicherstellen wollen, indem sie sie aus
angolanischen Gewässern heraus verlegt und auf eine gemischte Gesellschaft übertragen habe, die
der Kommission bekannt gewesen sei, da auch sie Empfängerin eines Gemeinschaftszuschusses
gewesen sei (vgl. oben, Randnr. 72).
85.
Dieses Vorbringen steht der Begründetheit der von der Kommission getroffenen Feststellung einer
Unregelmäßigkeit nicht entgegen. Nach Artikel 21a der Verordnung Nr. 4028/86, der die gemischte
Gesellschaft im Sinne dieser Verordnung definiert, besteht der Zweck der Gründung einer solchen
Gesellschaft darin, die Fischereiressourcen, die der Hoheitsgewalt und/oder der Gerichtsbarkeit des
durch die Gründung der Gesellschaft betroffenen Drittlands unterliegen, im Hinblick auf eine prioritäre
Versorgung des Gemeinschaftsmarkts zu nutzen und gegebenenfalls ihre Nutzung zu verbessern.
86.
Aufgrund der in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Anhaltspunkte steht fest, dass
die Nutzung der Fischereizone des Drittlands, aus dem der am Vorhaben beteiligte Partner des
Gemeinschaftsreeders stammt, durch die Schiffe einer gemischten Gesellschaft einen wesentlichen
Teil der Durchführung dieses Vorhabens darstellt. Wie die Kommission in ihren Schreiben zu Recht
hervorhebt, ist die Einhaltung der betreffenden Fischereizone eine unerlässliche Voraussetzung für
eine ordnungsgemäße Verwaltung und die Stabilität der internationalen Beziehungen, die die
Gemeinschaft mit den dritten Küstenländern im Rahmen der Fischereipolitik unterhält; dieses Ziel wird
sowohl in der dreizehnten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 3944/90, mit der die
Verordnung Nr. 4028/86 geändert wurde, als auch in der dritten Begründungserwägung der
Verordnung Nr. 1956/91 hervorgehoben.
87.
Deshalb schreibt die Verordnung Nr. 1956/91 vor, dass der Kommission zum Zeitpunkt der
Beantragung des Zuschusses, bei Stellung der Anträge auf Zahlung der ersten Rate und auf Zahlung
des Restbetrags des gewährten Zuschusses und in den regelmäßigen Berichten über die Tätigkeit
der gemischten Gesellschaft und über die Fanggebiete der von dem Vorhaben betroffenen Schiffe
(Anhänge I bis IV der Verordnung) genaue Angaben gemacht werden. Auch aus diesem Grund weist
die Kommission in Teil B des Anhangs I zur Verordnung Nr. 1956/91 die Personen, die einen
Gemeinschaftszuschuss beantragen, besonders darauf hin, dass die Gewährung eines solchen
Zuschusses namentlich davon abhängt, dass die gemischte Gesellschaft für die Fangtätigkeit und
gegebenenfalls Verbesserung der Nutzung von Fischereiressourcen in den Gewässern des
betreffenden Drittlands bestimmt ist (vgl. oben, Randnr. 9).
88.
Im vorliegenden Fall bestreitet die Klägerin nicht, dass die in der fünften Begründungserwägung der
angefochtenen Entscheidung enthaltenen Aussagen der Kommission (vgl. oben, Randnr. 83)
zutreffen, denen zu entnehmen ist, dass die Schiffe Periloja und Sonia Rosal entgegen dem in der
Bewilligungsentscheidung in Verbindung mit der geltenden Regelung aufgestellten Erfordernis nicht
drei Jahre lang in angolanischen Gewässern gefischt haben.
89.
Damit ist festzustellen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung im
Zusammenhang mit den Schiffen Periloja und Sonia Rosal zu Recht eine Unregelmäßigkeit festgestellt
hat.
90.
Nunmehr ist zu prüfen, ob - wie die Klägerin vorträgt - die Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit
den Schiffen Periloja und Sonia Rosal bereits verjährt war, als die Kommission die Verfolgung
einleitete.
91.
Der in Bezug auf die Schiffe Periloja und Sonia Rosal zur Last gelegte Sachverhalt begründet eine
andauernde Unregelmäßigkeit im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr.
2988/95, da er bis zum 20. Mai 1996 fortbestand, an dem nach dem dritten regelmäßigen Bericht über
die Tätigkeit der gemischten Gesellschaft der Dreijahreszeitraum der Pflichttätigkeit dieser
Gesellschaft ablief und zu dem die Unregelmäßigkeit endgültig die in der angefochtenen Entscheidung
bezeichnete Form annahm, dass nämlich die beiden Schiffe während fünfzehn der 36 Monate dieses
Zeitraums nicht in angolanischen Gewässern tätig waren. Daher begann die Verjährungsfrist nach
dieser Bestimmung der Verordnung Nr. 2988/95 „an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet
[wurde]“, also am 20. Mai 1996, zu laufen.
92.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 wird die Verjährung durch jede
der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der
zuständigen Behörde unterbrochen.
93.
Im vorliegenden Fall sandte die Kommission am 26. Juli 1999 ein Schreiben an die Klägerin und
unterrichtete sie von der Einleitung eines Kürzungsverfahrens wegen Unregelmäßikeiten, die u. a. die
Tätigkeit der Schiffe Periloja und Sonia Rosal betrafen. Aus Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung Nr.
4028/86 geht hervor (vgl. oben, Randnr. 4), dass die Kommission die für eine Kürzung des aufgrund
dieser Verordnung bewilligten Zuschusses zuständige Behörde im Sinne der in der vorstehenden
Randnummer genannten Bestimmung war. Zudem ist das Schreiben vom 26. Juli 1999 - wie die
Klägerin selbst angibt (vgl. oben, Randnrn. 71 und 72) - als auf die Verfolgung der genannten
Unregelmäßigkeiten gerichtet anzusehen. Demnach hat es die Verjährung im Sinne des Artikels 3
Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 2988/95 unterbrochen.
94.
Selbst wenn man aufgrund einer grammatischen Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 1
der Verordnung Nr. 2988/95 davon ausgeht, dass die dort festgelegte vierjährige Verjährungsfrist bei
einer andauernden Unregelmäßigkeit auch dann an dem Tag zu laufen beginnt, an dem die
Unregelmäßigkeit beendet wurde, wenn die zuständige Behörde wie hier erst später von dieser
Unregelmäßigkeit Kenntnis erhält, ist folglich festzustellen, dass der Versand des Schreibens vom 26.
Juli 1999, der vor Ablauf der Vierjahresfrist erfolgte, die am 20. Mai 1996 zu laufen begonnen hatte,
diese Frist unterbrochen und bewirkt hat, dass am 26. Juli 1999 eine neue Vierjahresfrist zu laufen
begann. Demnach war zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung der Sachverhalt,
der eine die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffende Unregelmäßigkeit begründete, nicht verjährt.
95.
Daher ist der auf die Verjährung gestützte Klagegrund zurückzuweisen.
96.
Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, die angefochtene Entscheidung sei für
nichtig zu erklären, weil mit ihr gegen die Verpflichtung verstoßen worden sei, binnen angemessener
Frist zu handeln; diese Verpflichtung falle unter die allgemeine Verpflichtung zu Sorgfalt und
ordnungsgemäßer Verwaltung. Die Kommission sei nämlich lange Zeit untätig geblieben, obwohl ihr
alle Angaben zur Verfügung gestanden hätten. Der Erlass der angefochtenen Entscheidung stelle
unter diesen Umständen einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Rechtssicherheit dar.
97.
Nach ständiger Rechtsprechung gebe es einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts,
der auf die Erfordernisse der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung gegründet und
nach dem die Verwaltung verpflichtet sei, von ihren Befugnissen im Interesse des Schutzes des ihr von
den Bürgern entgegengebrachten berechtigten Vertrauens in bestimmten zeitlichen Grenzen
Gebrauch zu machen (Urteile des Gerichtshofes vom 15. Juli 1970 in der Rechtssache 45/69,
Boehringer/Kommission, Slg. 1970, 769, Randnr. 6, vom 3. März 1982 in der Rechtssache 14/81, Alpha
Steel/Kommission, Slg. 1982, 749, vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio
Cooperative d'Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo
zu diesem Urteil, Slg. S. 1014, Urteil des Gerichtshofes vom 24. November 1987 in der Rechtssache
223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, und Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den
Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission,
Slg. 1996, II-247). Die Kommission handele nicht mit der erforderlichen Sorgfalt und verkenne die
Erfordernisse der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn sie einen Zuschuss
nach einem überlangen Zeitraum zurückfordere.
98.
Hier habe die Kommission die teilweise Rückforderung des Zuschusses beschlossen, nachdem der
Bericht des Rechnungshofs veröffentlicht worden sei, in dem sowohl die Verwaltung des Vorhabens
als auch die Passivität der Kommission in dieser Angelegenheit beanstandet worden seien. Die
Informationen, die Spanien dem Rechnungshof für die Ausarbeitung dieses Berichtes übermittelt
habe, seien aber zuvor der Kommission mitgeteilt worden.
99.
Da die Kommission die Verfolgung erst fünf Jahre nach Zahlung des Restbetrags des Zuschusses
eingeleitet habe, habe sie nicht binnen angemessener Frist gehandelt. Zu ihrer Verteidigung könne
sie sich nicht auf das Verhalten der Klägerin oder das Verhalten Spaniens berufen. Die Klägerin habe
ihrer Mitwirkungspflicht nämlich ständig genügt, indem sie von sich aus auf den streitigen Sachverhalt
hingewiesen und die von den nationalen Behörden angeforderten Unterlagen übersandt habe,
während die Kommission weder die Initiative ergriffen, noch um ergänzende Informationen bei wem
auch immer nachgesucht habe.
100.
Was die Pondal betreffe, so habe die Klägerin im ersten regelmäßigen Tätigkeitsbericht auf deren
Untergang hingewiesen und im zweiten und im dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht auf die
Schwierigkeiten aufmerksam gemacht, denen sie bei der Ersetzung dieses Schiffes begegnet sei.
Diese Informationen seien Spamien auf dessen Ersuchen im März 1998 erneut mitgeteilt worden. Die
Kommission könne sich nicht dahinter verschanzen, dass ihr in Bezug auf den genannten Untergang
zwei verschiedene Daten angegeben worden seien, da sie seit dem 20. Mai 1994, dem Zeitpunkt der
Vorlage des ersten regelmäßigen Tätigkeitsberichts, über diesen Untergang unterrichtet gewesen
sei. Gleichwohl habe die Kommission den Zuschuss in voller Höhe ausgezahlt und über fünf Jahre lang
weder etwas unternommen noch um irgendeine ergänzende Information über diesen Untergang
nachgesucht.
101.
Was die Verlegung der beiden anderen Schiffe aus den angolanischen Gewässern und die
Auflösung der gemischten Gesellschaft betreffe, so sei dieser Sachverhalt im dritten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht sowie in einem Schreiben dargelegt worden, das die Klägerin von sich aus an
Spanien gesandt habe, um die Genehmigung für einen Wechsel des Drittlands zu erhalten. Spanien
habe den Antrag der Klägerin an die Kommission weitergeleitet, diese habe sich aber nie dazu
geäußert.
102.
Das Gericht weist darauf hin, dass es sich bei der Beachtung des Grundsatzes der Einhaltung einer
angemessenen Frist um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, den die
Kommission im Rahmen ihrer Verfahren zu beachten hat (vgl. Urteil des Gerichts in den Rechtssachen
T-213/95 und T-18/96, SCK und FNK/Kommission, Slg. 1997, II-1739, Randnr. 56).
103.
Es ist festzustellen, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache während längerer
Zeiträume untätig geblieben ist. So sind rund neun Monate vergangen, ohne dass dargetan worden
wäre, dass die Kommission zwischen September 1997 - als die Kommission den dritten regelmäßigen
Tätigkeitsbericht erhielt, in dem es hieß, dass die letzten Anlandungen von Fisch aus Angola im März
1995 erfolgt seien, dass die Gesellschafter aus der Gemeinschaft angesichts der mit dem Verhalten
des angolanischen Gesellschafters verbundenen Schwierigkeiten beschlossen hätten, ihre Anteile an
der gemischten Gesellschaft an den angolanischen Gesellschafter zu veräußern und die für das
Vorhaben eingesetzten Schiffe zurückzukaufen sowie dass die Schiffe nach ihrem Rückkauf in einen
Hafen in Nigeria überführt worden seien, wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien - und dem 26.
Juni 1998 - dem Datum des Schreibens, mit dem die Kommission angesichts der in diesem
regelmäßigen Bericht enthaltenen Angaben Spanien um Erläuterungen zur Durchführung des
Vorhabens ersuchte - irgendwelche Schritte gegenüber Spanien oder der Klägerin unternommen
hätte.
104.
Sodann ist zwischen dem 2. Juli 1998 - dem Tag, an dem die Kommission von Spanien das Schreiben
der Klägerin vom 6. März 1998 mit Erläuterungen zum Stand des Vorhabens sowie mit der Angabe,
dass die Schiffe der gemischten Gesellschaft die angolanischen Gewässer im Laufe der ersten vier
Monate des Jahres 1995 verlassen hätten, und mit Unterlagen erhielt, denen zufolge die Veräußerung
der Anteile an der gemischten Gesellschaft durch die Reeder aus der Gemeinschaft an den
angolanischen Gesellschafter am 3. Februar 1995 erfolgte - und dem 26. Juli 1996 - dem Tag, an dem
die Kommission Spanien und der Klägerin mitteilte, dass sie beschlossen habe, das Verfahren zur
Kürzung des Zuschusses einzuleiten - über ein Jahr vergangen, ohne dass die Kommission tätig
geworden wäre.
105.
Der Verstoß gegen den Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist, seinen Nachweis
unterstellt, rechtfertigt jedoch nicht ohne weiteres die Nichtigerklärung der angefochtenen
Entscheidung (Urteile des Gerichts vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/94 bis T-307/94, T-
313/94 bis T-316/94, T-318/94, T-325/94, T-328/94, T-329/94 und T-335/94, Limburgse Vinyl
Maatschappij u. a./Kommission, Slg. 1999, II-931, Randnr. 122, und vom 30. Mai 2002 in der
Rechtssache T-197/00, Onidi/Kommission, Slg. ÖD 2002, I-A-69 und II-325, Randnr. 96).
106.
Die Klägerin trägt vor, der Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Ablauf langer Zeiträume
der Untätigkeit der Kommission habe sie in ihrem berechtigten Vertrauen verletzt.
107.
Jedoch kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nach ständiger Rechtsprechung nicht von
einem Unternehmen geltend gemacht werden, das sich einer offensichtlichen Verletzung der
geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat (Urteil des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1985 in
der Rechtssache 67/84, Sideradria/Kommission, Slg. 1985, 3983, Randnr. 21, und Urteile des Gerichts
Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert in Randnr. 97, Randnr. 76, und vom 29.
September 1999 in der Rechtssache T-126/97, Sonasa/Kommission, Slg. 1999, II-2793, Randnr. 34).
Hält der Empfänger eines Zuschusses eine wesentliche Bedingung nicht ein, von der die Gewährung
des Zuschusses abhängig gemacht wurde, so kann er sich nicht auf den Grundsatz des
Vertrauensschutzes berufen, um eine Kürzung des Zuschusses durch die Kommission zu verhindern
(vgl. Urteil des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache C-142/97, Branco/Kommission,
Slg. 1998, II-3567, Randnrn. 97 und 105 bis 107).
108.
Im vorliegenden Fall ist erwiesen, dass die Klägerin der Kommission zunächst den Untergang der
Pondal und später das genaue Datum dieses Untergangs verheimlicht hat, obwohl die Informations-
und Loyalitätspflicht, die den Personen obliegt, die Zuschüsse beantragen und erhalten, dem auf dem
Gebiet der Fischerei eingeführten Zuschusssystem inhärent und für dessen ordnungsgemäßes
Funktionieren unerlässlich ist. Außerdem hat die Klägerin die wesentliche Voraussetzung für die
Gewährung des Zuschusses, nämlich die Nutzung der angolanischen Gewässer über einen Zeitraum
von drei Jahren, nicht erfüllt, da die beiden anderen Schiffe der gemischten Gesellschaft diese
Gewässer tatsächlich nach nur 21 Monaten Fangtätigkeit verlassen haben.
109.
Hinzu kommt, dass die Kommission der Klägerin - was diese auch nicht vorträgt - zu keiner Zeit
konkret versichert hat, dass sie auf eine Kürzung des Zuschusses verzichte. Seit dem Schreiben der
Kommission vom 26. Juli 1999 ist vielmehr klar gewesen, dass diese die Absicht hatte, den Zuschuss
zu kürzen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache grundlegend von dem Fall, der zu
dem von der Klägerin herangezogenen Urteil RSV/Kommission (zitiert oben, in Randnr. 97) geführt hat,
in dem der Gerichtshof ein berechtigtes Vertrauen beim Empfänger einer rechtswidrigen staatlichen
Beihilfe aufgrund der übermäßig langen Dauer des Verfahrens zwischen der Kommission und dem
betreffenden Mitgliedstaat anerkannt hat.
110.
Demnach kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, durch den Ablauf angeblich erheblicher
Zeiträume zwischen zwei Handlungen der Kommission in ihrem berechtigten Vertrauen darauf verletzt
zu sein, dass sie den Zuschuss behalten dürfe.
111.
Die Klägerin kann auch keine Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit geltend machen.
Nach der Rechtsprechung ist zwar die Rechtssicherheit, die private Interessen schützt, zu wahren,
aber auch gegen die öffentlichen Interessen abzuwägen; letzteren kommt der Vorrang zu, wenn der
Fortbestand rechtswidriger Zustände gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt (vgl.
insbesondere die Urteile des Gerichtshofes vom 22. März 1961 in den Rechtssachen 42/59 und 49/59,
Snupat/Hohe Behörde, Slg. 1961, 109, insbesondere 172 bis 177, und vom 12. Juli 1962 in der
Rechtssache 14/61, Hoogovens/Hohe Behörde, Slg. 1962, 513, insbesondere 544 bis 552, und Urteil
Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, zitiert oben, in Randnr. 97, Randnr. 76). Folglich kann
das Verstreichen von Zeiträumen, in denen die Kommission keine Schritte gegen ein Unternehmen
einleitet, zwar unter Umständen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, doch richtet
sich die Bedeutung dieses Kriteriums nach den Umständen des Einzelfalls (Urteil Industrias Pesqueras
Campos u. a./Kommission, zitiert oben, in Randnr. 97, Randnr. 119).
112.
Im vorliegenden Fall muss der Grundsatz der Rechtssicherheit, sollte er wegen erheblicher
Zeiträume der Untätigkeit der Kommission verletzt sein, jedenfalls hinter den Schutz der finanziellen
Interessen der Gemeinschaft zurücktreten, da schwerwiegende Unregelmäßigkeiten in Bezug auf die
geltende Regelung und auf die Informations- und Loyalitätspflichten, die der Klägerin als Empfängerin
eines Gemeinschaftszuschusses obliegen, vorliegen.
113.
Ferner könnte die vollständige Aufrechterhaltung des Zuschusses trotz solcher Unregelmäßigkeiten
nicht nur einen Anreiz zum Betrug bieten, sondern auch die Gleichbehandlung der
Zuschussempfänger in der Fischerei dadurch beeinträchtigen (vgl. Urteil Industrias Pesqueras
Campos u. a./Kommission, zitiert oben, in Randnr. 97, Randnr. 120), dass die Klägerin so behandelt
würde wie die Zuschussempfänger, die ihren Verpflichtungen gewissenhaft nachgekommen sind,
obwohl sie das nicht getan hat.
114.
Somit ist der Klagegrund, der auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der Sorgfalt und der
ordnungsgemäßen Verwaltung gestützt ist, zurückzuweisen.
115.
Im Rahmen dieses Klagegrundes trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung,
soweit darin der die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffende Zuschussanteil gekürzt werde, für
nichtig zu erklären sei, weil sie eine gemessen an der angeblichen Unregelmäßigkeit
unverhältnismäßige Maßnahme darstelle. Zur Stützung ihrer These beruft sie sich auf fünf Punkte.
116.
Sie macht erstens geltend, die Kommission habe unberücksichtigt gelassen, dass der Abzug der
Schiffe Periloja und Sonia Rosal aus Angola, deren Streichung aus der angolanischen Kartei für
Fischereifahrzeuge im März 1995 und ihre Übertragung auf eine andere gemischte Gesellschaft der
Klägerin wegen des schlechten Verhältnisses zu dem angolanischen Gesellschafter und in der Absicht
erfolgt seien, die Fortsetzung ihrer Tätigkeiten, die Wirtschaftlichkeit ihrer Schiffe und die vorrangige
Versorgung des Marktes der Gemeinschaft zu gewährleisten. Die genannten Schiffe seien im
Anschluss an ihren Rückkauf durch den Reeder aus der Gemeinschaft und ihre Streichung aus der
angolanischen Kartei für Fischereifahrzeuge fast zwei Jahre lang in Nigeria stillgelegt worden, wo sie
instand gesetzt worden seien; danach sei es dem Reeder gelungen, sie in Kamerun eintragen zu
lassen und die erforderlichen Fischereilizenzen zu erhalten, so dass sie gegenwärtig im Rahmen einer
von der Kommission genehmigten gemischten Gesellschaft in kamerunischen Gewässern operierten.
Die Klägerin habe die Zustimmung der örtlichen Behörden abwarten wollen, bevor sie beantragt habe,
das Drittland wechseln zu dürfen. Nachdem sie diese Zustimmung erhalten gehabt habe, habe sie
ihren Antrag gestellt und der Kommission vorgeschlagen, einen regelmäßigen Bericht vorzulegen, in
dem die Tätigkeiten dieser Schiffe in Kamerun über das Ende des Zeitraums der Intervention der
Gemeinschaft hinaus berücksichtigt seien, mit dem Ziel, die vorherige teilweise Aussetzung ihrer
Tätigkeiten auszugleichen. Die Kommission habe sich allerdings zu diesem Antrag nie geäußert.
117.
Die Klägerin beruft sich zweitens darauf, dass auch die angewandte Berechnungsmethode für die
proratarische Kürzung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Kommission habe
nämlich den Zuschuss für die beiden betreffenden Schiffe auf das Niveau der Prämie für die
endgültige Überführung in ein Drittland zurückgeführt, während das strukturelle Ziel der gemischten
Gesellschaft, nämlich die Fortsetzung der Tätigkeiten dieser beiden Schiffe im Hinblick auf die
vorrangige Versorgung des Marktes der Gemeinschaft, durchgehend gewährleistet gewesen sei.
118.
Die Klägerin trägt drittens vor, die Kommission habe versäumt, die oben in Randnummer 116
erwähnten Umstände zu berücksichtigen, aus denen sich ergebe, dass bei der Klägerin weder eine
betrügerische Absicht noch eine schwere Fahrlässigkeit vorgelegen hätten. Zudem habe die
Kommission den guten Glauben der Klägerin nicht berücksichtigt, die ständig mit der Kommission
zusammengearbeitet und ihr sämtliche Auskünfte erteilt habe, indem sie sie sogar noch nach dem
Ende des Zeitraums der Intervention der Gemeinschaft über die Tätigkeiten der Schiffe unterrichtet
habe.
119.
Die Klägerin wirft viertens der Kommission vor, sie habe die Unterstützung ihres Antrages auf
Wechsel des Drittlands durch Spanien außer Acht gelassen.
120.
Die Klägerin trägt fünftens vor, dass die angefochtene Entscheidung, mit der sie verpflichtet werde,
einen großen Teil des ihr fast zehn Jahre zuvor bewilligten Zuschusses zurückzuzahlen, sich sehr
nachteilig auf ihre Lage auswirke, obwohl ihr nur vorgeworfen werden könne, eine reine
Verwaltungsformalität missachtet zu haben, nämlich die Zustimmung der Kommission für einen
Wechsel des Drittlands nicht vorab eingeholt zu haben.
121.
Das Gericht weist zunächst darauf hin, dass dieser Klagegrund die angefochtene Entscheidung nur
insoweit betrifft, als mit ihr der für die Schiffe Periloja und Sonia Rosal gewährte Zuschuss gekürzt
wird. Der Klagegrund erfasst die Entscheidung der Kommission nicht, soweit mit ihr der der für die
Pondal gewährte Zuschuss gestrichen wird.
122.
Nach dieser Klarstellung ist daran zu erinnern, dass der in Artikel 5 EG verankerte Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Rechtsakte der
Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung des verfolgten
Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. namentlich Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1984 in
der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und Urteil des Gerichts vom
19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
123.
Zudem verfügen die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts, wie
er bei der Fischereipolitik gegeben ist, über einen weiten Ermessensspielraum (Urteile des
Gerichtshofes vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache C-179/95, Spanien/Rat, Slg. 1999, I-6475,
Randnr. 29, und vom 25. Oktober 2001 in der Rechtssache C-120/99, Italien/Rat, Slg. 2001, I-7997,
Randnr. 44). Bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muss sich der
Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde ein offensichtlicher Fehler oder ein
Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens offensichtlich
überschritten hat (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 29. Februar 1996 in den
Rechtssachen C-296/93 und C-307/93, Frankreich und Irland/Kommission, Slg. 1996, I-795, Randnr.
31).
124.
Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission nach Artikel 44 Absatz 1 erster
Gedankenstrich der Verordnung Nr. 4028/86 den Zuschuss kürzen kann, „wenn das Vorhaben nicht
wie vorgesehen durchgeführt wird“. In der vorliegenden Rechtssache hat sich herausgestellt, dass die
beiden Schiffe vor dem Ende des Dreijahreszeitraums der Pflichttätigkeit der gemischten Gesellschaft
die angolanischen Gewässer, die sie nach dem Bewilligungsbescheid nutzen sollten, endgültig
verlassen hatten, so dass das Vorhaben nicht wie vorgesehen durchgeführt wurde. Die Kommission
war somit berechtigt, den diese beiden Schiffe betreffenden Zuschuss zu kürzen.
125.
Zudem hat die Kommission berücksichtigt, dass der der Klägerin u. a. für die Schiffe Periloja und
Sonia Rosal bewilligte Zuschuss aus zwei Teilen bestand, nämlich „zum einen einem Betrag in
entsprechender Höhe der Prämie für die endgültige Überführung in ein Drittland und zum anderen
einem Betrag, der im Verhältnis zum vorschriebenen Zeitraum von 36 Monaten dem Zeitraum
entspricht, in dem die betreffenden Schiffe ihre Tätigkeit in den Gewässern Angolas ausgeübt haben;
er wird nach vollen Monaten berechnet und um den der Prämie für die endgültige Überführung in ein
Drittland entsprechenden Betrag vermindert“ (elfte Begründungserwägung der angefochtenen
Entscheidung). Sie hat - was die Klägerin nicht bestreitet - nur den Zuschussanteil gekürzt, der mit
dem Zeitraum der Tätigkeit der Schiffe in angolanischen Gewässern zusammenhängt, ohne den für
die endgültige Überführung dieser Schiffe in ein Drittland bewilligten Betrag zu berühren.
126.
Die Klägerin beanstandet nicht die Angaben in der angefochtenen Entscheidung (dreizehnte
Begründungserwägung), dass die beiden Schiffe nur 21 Monate in angolanischen Gewässern tätig
gewesen seien. Derselben Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung lässt sich zudem
entnehmen, dass der auf diese beiden Schiffe entfallende Zuschuss entgegen dem Vorbringen der
Klägerin nicht auf das Niveau der Prämie für die endgültige Überführung zurückgeführt, sondern dass
der Anteil, der mit dem Zeitraum der Tätigkeit der Schiffe zusammenhängt, um 15/36 (2 x 57 260
Euro), d. h. nach Maßgabe der Dauer der Untätigkeit der Schiffe in angolanischen Gewässern im
Verhältnis zum vorschriebenen Zeitraum von 36 Monaten, gekürzt wurde. Diese proratarische Kürzung
steht im rechten Verhältnis zum festgestellten Verstoß.
127.
Selbst wenn man mit der von der Klägerin vertretenen These davon ausgeht, dass die beiden
betreffenden Schiffe nach ihrem Abzug aus angolanischen Gewässern 1995 weiterhin der vorrangigen
Versorgung des Marktes der Gemeinschaft dienten - woran Zweifel erlaubt sind, da diese Schiffe der
Klägerin zufolge wegen Instandsetzungsarbeiten fast zwei Jahre lang in Nigeria stillgelegt worden
waren -, kommt - wie oben in den Randnummern 85 bis 87 ausgeführt - der Bedingung in Bezug auf die
Nutzung der Gewässer des im Bewilligungsbescheid genannten Drittlands, hier der angolanischen
Gewässer, grundlegende Bedeutung für die Verwaltung der Fischereipolitik der Gemeinschaft und für
die Beziehungen zu den Drittländern zu. Ihre Nichteinhaltung stellt daher einen Verstoß gegen eine
wesentliche Bedingung für die Bewilligung des Zuschusses dar und rechtfertigt dementsprechend die
beschlossene proratarische Kürzung.
128.
Hinzu kommt, dass die Klägerin, wie die Kommission in ihren Schreiben hervorhebt, gegen ihre
Informations- und Loyalitätspflicht verstoßen hat. Denn obwohl sie die Richtigkeit der Angaben, die in
dem zweiten regelmäßigen Tätigkeitsbericht vom 19. Juni 1995 für den Zeitraum der Tätigkeit der
gemischten Gesellschaft vom 20. Mai 1994 bis zum 20. Mai 1995 enthalten waren, ehrenwörtlich
versichert hat, hat die Klägerin die während dieses Zeitraums erfolgte Beendigung der Tätigkeit der
beiden betreffenden Schiffe in den Gewässern Angolas, deren Streichung aus der angolanischen
Kartei für Fischereifahrzeuge und den Verkauf ihrer Anteile an der gemischten Gesellschaft in diesem
Bericht nicht erwähnt. Erst am 31. Januar 1997, also fast zwei Jahre nach den streitigen Ereignissen,
hat sie Spanien erstmals über Schwierigkeiten bei der Verwaltung der gemischten Gesellschaft im
Zusammenhang mit den Forderungen des angolanischen Gesellschafters und über die Überführung
der beiden Schiffe auf eine gemischte Gesellschaft mit Sitz in Kamerun unterrichtet, einen Wechsel
des Drittlands beantragt und um die Erlaubnis gebeten, den dritten regelmäßigen Tätigkeitsbericht in
dem neuen Kontext der Tätigkeit dieser Schiffe vorzulegen. Erst in dem dritten, der Kommission im
September 1997 übermittelten regelmäßigen Tätigkeitsbericht hat sie eindeutig erklärt, dass die
letzten Anlandungen von Fisch aus Angola im März 1995 erfolgt seien, dass die Gesellschafter aus der
Gemeinschaft angesichts der mit dem Verhalten des angolanischen Gesellschafters verbundenen
Schwierigkeiten beschlossen hätten, ihre Anteile an der gemischten Gesellschaft an diesen
Gesellschafter zu veräußern und die für das Vorhaben eingesetzten Schiffe zurückzukaufen, sowie
dass die Schiffe nach ihrem Rückkauf von der Klägerin in einen Hafen in Nigeria überführt worden
seien, wo sie bis 1996 instand gesetzt worden seien.
129.
Es ist daher festzustellen, dass die Klägerin der Kommission ungefähr zwei Jahre lang die
Nichteinhaltung einer wesentlichen Bedingung für die Bewilligung des Zuschusses verheimlicht hat.
130.
Aus der vorstehenden Erörterung (Randnrn. 124 bis 129) ergibt sich, dass entgegen dem
Vorbringen der Klägerin die von ihr begangene Unregelmäßigkeit in Bezug auf die Schiffe Periloja und
Sonia Rosal nicht nur in der Nichteinhaltung der reinen Verwaltungsformalität besteht, vor einem
Wechsel des Drittlands die Zustimmung der Kommission einzuholen. Vielmehr war eine wesentliche
Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses, nämlich die Nutzung der angolanischen
Fischereiressourcen durch die beiden Schiffe über einen Zeitraum von drei Jahren, nicht erfüllt.
Zudem hat die Klägerin etwa zwei Jahre lang verheimlicht, dass diese Schiffe die angolanischen
Gewässer verlassen hatten. Derartige Umstände stellen schwerwiegende Verstöße gegen Pflichten
dar, die für das Funktionieren des Systems von Zuschüssen der Gemeinschaft in der Fischerei
wesentlich sind. Das Vorbringen der Klägerin, dass besondere Umstände zur Überführung der Schiffe
in ein anderes Drittland geführt hätten, dass sie in dieser Angelegenheit gutgläubig gewesen sei und
dass Spanien damals zum Wechsel des Drittlands eine befürwortende Stellungnahme abgegeben
habe, ändern nichts an den Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Schiffe Periloja und
Sonia Rosal und an deren Schwere.
131.
Somit hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die von der Kommission beschlossene Kürzung des
die Schiffe Periloja und Sonia Rosal betreffenden Zuschusses angesichts der vorgeworfenen
Verfehlungen und des Zieles der in Rede stehenden Regelung unverhältnismäßig gewesen wäre.
132.
Hinzu kommt noch, dass die Kommission im Bereich der Gemeinschaftszuschüsse bei einem Verstoß
gegen eine Verpflichtung, deren Einhaltung von grundlegender Bedeutung ist - wie hier die
Verpflichtung der gemischten Gesellschaft, während des vorgeschriebenen Zeitraums ihre
Fangtätigkeiten in den Gewässern Angolas auszuüben, und die Verpflichtung, die Kommission über die
Situation und die Tätigkeit der bei dieser Gesellschaft eingesetzten Schiffe loyal zu informieren -, den
Zuschuss streichen kann, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen (vgl. Urteil
des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995, in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-
2983, Randnr. 24). Nach der Rechtsprechung kann nur durch die Befugnis, eine Unregelmäßigkeit
nicht nur mit der Kürzung des Zuschusses in Höhe des dieser Unregelmäßigkeit entsprechenden
Betrages, sondern mit der vollständigen Streichung des Zuschusses zu ahnden, die für die
ordnungsgemäße Verwaltung der Mittel des betroffenen Strukturfonds erforderliche abschreckende
Wirkung erzielt werden (Urteil vom 24. Januar 2002, Conserve Italia/Kommission, zitiert oben, in Randnr.
52, Randnr. 101).
133.
Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist kein Verstoß gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dargetan, und dieser Klagegrund ist zurückzuweisen.
134.
Nach alledem ist die Klage abzuweisen.
Kosten
135.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die
Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Lenaerts
Azizi
Jaeger
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. März 2003.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
K. Lenaerts
Verfahrenssprache: Spanisch.