Urteil des EuG vom 14.06.2001

EuG: finanzielle beteiligung, kommission, verordnung, projekt, streichung, klagegrund, gericht erster instanz, unternehmen, nummer, ausführung

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
14. Juni 200
„EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88“
In der Rechtssache T-143/99
Hortiplant SAT
und Iglesias Roa, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beistand von Rechtsanwalt J. Guerra Fernández, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 1999 über die Streichung der
Beteiligung, die der Hortiplan SAT mit der Entscheidung C(92) 3125 der Kommission vom 3. Dezember 1992
über die Gewährung einer Beteiligung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die
Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates im Rahmen des
Projekts „Initiative in Form eines Pilot- und Demonstrationsprojekts für ein neues, sehr effizientes System für
Baumschulen: Anwendung auf Zier- und Waldgewächse“ gewährt wurde,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten P. Mengozzi, der Richterin V. Tiili und des Richters R. M. Moura Ramos,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2000,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Am 24. Juni 1988 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der
Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der
Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).
2.
Artikel 5 dieser Verordnung regelt die Interventionsformen und legt in Absatz 2 die Formen der
finanziellen Intervention fest, die im Bereich der Strukturfonds zulässig sind. Nach Absatz 2 Buchstabe
e ist eine davon die „Unterstützung der technischen Hilfe und der Voruntersuchungen zur
Aufarbeitung der Aktionen“.
3.
Nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und
Garantiefonds (EAGFL), Abteilung Ausrichtung (ABl.L 374, S. 25), kann sich der Beitrag des EAGFL zur
Durchführung der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2052/88 genannten
Intervention u. a. erstrecken auf die Verwirklichung von Pilotvorhaben im Bereich der Förderung der
Entwicklung der ländlichen Gebiete, einschließlich der Entwicklung und Aufwertung des Waldes (erster
Gedankenstrich), und auf die Durchführung von Demonstrationsvorhaben, mit denen die Landwirte
über die tatsächlichen Möglichkeiten der den Zielen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik
entsprechenden Produktionssysteme, -methoden und -techniken informiert werden können (vierter
Gedankenstrich).
4.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der
Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen
Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen
Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in
der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) enthält
in Titel IV (Artikel 14 bis 16) Bestimmungen über die Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle
Beteiligung der Strukturfonds und über die Finanzierungsvoraussetzungen sowie bestimmte
spezifische Vorschriften.
5.
Laut der zwölften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 4253/88 soll die in den
gemeinschaftlichen Förderkonzepten vorgesehene Beteiligung der Fonds hauptsächlich in Form einer
Kofinanzierung operationeller Programme erfolgen. Artikel 17 der Verordnung Nr. 4253/88 in
geänderter Fassung regelt die Voraussetzungen für diese Intervention.
6.
Außerdem enthält die Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung Vorschriften über die
Zahlung der finanziellen Beteiligung (Artikel 21), die Kontrolle der finanzierten Aktionen (Artikel 23)
und die Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung (Artikel 24).
7.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung Nr. 4253/88 treffen die Mitgliedstaaten, um den
erfolgreichen Abschluss der von öffentlichen oder privaten Trägern durchgeführten Maßnahmen zu
gewährleisten, die erforderlichen Maßnahmen, um erstens die ordnungsgemäße Ausführung der von
der Gemeinschaft finanzierten Aktionen regelmäßig nachzuprüfen, zweitens Unregelmäßigkeiten zu
verhindern und zu ahnden und drittens durch Unregelmäßigkeiten oder Fahrlässigkeit verloren
gegangene Beträge zurückzufordern.
8.
Nach Absatz 2 dieses Artikels können unbeschadet der Kontrollen der Mitgliedstaaten die Beamten
oder Bediensteten der Kommission vor Ort die Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert
werden, und die Verwaltungs- und Kontrollsysteme u. a. durch Stichproben überprüfen.
9.
Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung
teilweise oder in voller Höhe nicht gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission gemäß Artikel 24
Absatz 1 der Verordnung Nr. 3253/88 eine entsprechende Prüfung des Falles im Rahmen der
Partnerschaft mit dem betroffenen Mitgliedstaat vor und fordert insbesondere diesen oder die von
ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist
dazu zu äußern.
10.
Nach Absatz 2 dieses Artikels kann die Kommission nach dieser Prüfung die finanzielle Beteiligung
an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt
wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der
Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der
Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
Sachverhalt
11.
Am 3. Dezember 1992 gewährte die Kommission gemäß Artikel 8 erster und vierter Gedankenstrich
der Verordnung Nr. 4256/88 der Firma Hortiplant (im Folgenden: Hortiplant oder Klägerin) mit ihrer
Entscheidung C(92) 3125 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung) eine Beteiligung des EAGFL. Sie
wurde gewährt im Rahmen des Vorhabens „Initiative in Form eines Pilot- und Demonstrationsprojekts
für ein neues, sehr effizientes System für Baumschulen: Anwendung auf Zier- und Waldgewächse“ (im
Folgenden: Projekt).
12.
Im Jahr 1992 hatte das Unternehmen Azienda agricola Resteya (im Folgenden: Resteya) festgestellt,
daß sich mit der Verwendung des neuen Behältertyps „Fitton Plant“ das „vegetative und produktive
Verhalten“ in Baumschulen verbessern ließ. Es handelte sich dabei um einen mit Nährstoffkonzentrat
gefüllten, biologisch abbaubaren Zellulosezylinder mit offenem Boden, der sich gut für die Züchtung
verschiedener Bäume und Sträucher als Zier- und Waldgewächse bei bestimmter Erdreichtiefe eignete
und eine ordnungsgemäße Entwicklung der Wurzeln und der Pflanze ermöglichte. Für die Herstellung
dieses neuen Behälters und die Mechanisierung seines gewerblichen Einsatzes in Baumschulen waren
Prototypen von Maschinen entwickelt worden.
13.
Der Klägerin war die Verantwortung für die Durchführung der notwendigen Anpassungen zur
industriellen Herstellung des neuen Systems übertragen worden.
14.
Die Projektdauer war zunächst auf 25 Monate ab November 1992 festgesetzt und anschließend bis
zum 31. Dezember 1995 verlängert worden.
15.
Die Gesamtkosten des Projekts beliefen sich auf 1 227 875 ECU und die beihilfefähigen Kosten auf
1 184 624 ECU; dabei sollte die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 731 992 ECU
betragen und der Restbetrag in Höhe von 247 942 ECU von Hortiplant und in Höhe von 247 941 ECU
von Resteya finanziertwerden. Die Kommission leistete auf die Beteiligung Vorschüsse von insgesamt
512 393 ECU.
16.
Im Dezember 1995, als das Projekt vor dem Abschluss stand, übermittelte Hortiplant der
Kommission alle Belege über die Ausgaben, um den noch nicht ausbezahlten Teil des Zuschusses zu
erlangen. Die Übermittlung erfolgte durch Herrn Tasias; er ist nach Angaben der Klägerin ein
Diplomlandwirt, der ihren Kontakt mit Resteya herstellte und anschließend die technische Leitung des
Projekts und alle Kontakte mit der Kommission wahrnahm.
17.
Nach einer Prüfung des Rechnungshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1997
beschloss die Kommission, eine Reihe durch finanzielle Beteiligungen gemäß Artikel 8 der Verordnung
Nr. 4256/88 geförderter Pilotprojekte Kontrollen zu unterziehen, da sie den Verdacht hegte, dass es
ein organisiertes Netz zur betrügerischen Erlangung gemeinschaftlicher Zuschüsse gebe. Auch das
hier fragliche Projekt wurde diesen Kontrollen unterworfen.
18.
Im August 1997 wurde Hortiplant ersucht, der Kommission sämtliche Belege über die Ausführung
des Projekts zu übermitteln. Die verlangten Unterlagen wurden am 17. September 1997 eingereicht.
19.
Am 29. und 30. September 1997 führten Beamte der Generaldirektionen „Landwirtschaft“ und
„Finanzkontrolle“ der Kommission und der Einheit für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
(UCLAF) gemäß Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 vor Ort eine Kontrolle der Ausführung des
Projekts durch. Die Beamten der beiden letztgenannten Dienststellen verfassten anschließend
Berichte über ihre Feststellungen. An den Überprüfungen der Gemeinschaftsbeamten nahm auch ein
Beamter der Intervención General del Estado (Abteilung des spanischen Finanzministeriums) teil.
20.
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 ersuchte Hortiplant die Kommission, aus den Akten
Rechnungen des Unternehmens Genforsa in Höhe von 13 563 828 ESP und ihrer Partner in Höhe von
13 563 828 EFP zu entfernen, die irrtümlich übermittelt worden seien.
21.
Nach der oben erwähnten Inspektion übergab die Kommission den Vorgang der spanischen
Staatsanwaltshaft.
22.
Mit Schreiben vom 3. April 1998 teilte die Kommission Hortiplant mit, dass sie die Ausführung des
Projekts gemäß der Verordnung Nr. 4253/88 überprüft habe und dass dabei Tatsachen festgestellt
worden seien, die Unregelmäßigkeiten darstellen könnten.
23.
Die Kommission gewährte Hortiplant eine Frist von sechs Wochen, um ihr durch Erläuterungen und
Vorlage der Buchhaltungs- und Verwaltungsunterlagen die ordnungsgemäße Ausführung des Projekts
zu belegen; andernfalls seien die bereitsausgezahlten Beträge zurückzuzahlen und werde die fragliche
Beteiligung gestrichen. Gleichzeitig ersuchte sie das Königreich Spanien um Stellungnahme.
24.
Mit Schreiben vom 26. Mai 1998 nahm Hortiplant zu den Ausführungen der Kommission unter
mehreren Gesichtspunkten Stellung.
25.
Am 26. Oktober 1998 leitete die spanische Staatsanwaltschaft gegen die Partner von Hortiplant,
gegen Herrn Tasias und gegen zwei Direktoren von Resteya Strafverfolgungsmaßnahmen wegen
Fälschung von Geschäftsunterlagen ein.
26.
Mit Entscheidung vom 4. März 1999 strich die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 4253/88 die Hortiplant gewährte finanzielle Beteiligung (im Folgenden: angefochtene
Entscheidung).
27.
Laut der angefochtenen Entscheidung bestätigte die nach Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung Nr.
4253/88 vorgenommene Überprüfung das Vorliegen folgender Unregelmäßigkeiten:
„- Nach Anhang I [der Bewilligungsentscheidung] ist der durch die finanzielle Beteiligung der
Gemeinschaft nicht gedeckte Teil der beihilfefähigen Ausgaben in Höhe von 495 883 ECU jeweils
hälftig von [Hortiplant] und Resteya zu tragen; nach den Feststellungen bei dem genannten
Kontrollbesuch bestehen jedoch ernsthafte Zweifel, dass die beiden Unternehmen eine
Kofinanzierung erbrachten;
- [Hortiplant] legte bei den Kontrollen als Nachweis Rechnungen des Unternehmens Genforsa in
Höhe von 5 836 310 [ESP] (etwa 37 800 ECU) für die Aufzucht forstwirtschaftlicher Pflanzen, ihren
Transport und Pflanzarbeiten vor. Bei der Inspektion wurde festgestellt, dass die im Rahmen des
Projekts verwendeten Pflanzen [von Hortiplant] gezüchtet und von dem Unternehmen Poblador,
dessen Rechnung im Projekt berücksichtigt wurde, gepflanzt wurden. [Hortiplant] legte weitere
Rechnungen von Genforsa in Höhe von 7 727 608 [ESP] (etwa 50 100 ECU) für Arbeiten zur Bewertung
des Fitton-Plant-Systems vor. Den Kontrolleuren der Kommission wurde aber weder eine Vereinbarung
zwischen den beiden Unternehmen noch ein technischer Bericht über die erbrachten Leistungen
vorgelegt. Es besteht deshalb keinerlei Gewissheit, dass die von [Hortiplant] vorgelegten Rechnungen
von Genforsa der Wahrheit entsprechen.
- [Hortiplant] beglich ferner über das Unternehmen Codema eine Rechnung vom 11. Januar 1993
des Unternehmens Cedarcliff in Höhe von 29 280 ECU für deren Arbeiten am Projekt bei Dienststellen
der Kommission: Die Abeiten von Cedarcliff entsprechen keiner der in der [Bewilligungsentscheidung]
vorgesehenen Aktionen und sind keine beihilfefähige Ausgabe.
- Die Personalkosten [von Hortiplant] wurden dem Projekt in Höhe etwa eines Drittels der
Gesamtkosten für 1993 und 1994, also vor Installierung der Maschinen im Oktober 1994, und in Höhe
von fast 95 % der Gesamtkosten für 1995 zugeschrieben. Für diesen angerechneten Teil der
Personalkosten gibt es keinerlei Beleg darüber, dass sie ausschließlich aus der Durchführung von
Aktionen des Projekts entstanden.“
Verfahren und Anträge der Parteien
28.
Mit Klageschrift, die am 12. Juni 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin
die vorliegende Klage erhoben.
29.
Mit gesondertem Schriftsatz, der am gleichen Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat
sie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt, die Durchführung der angefochtenen
Entscheidung auszusetzen. Dieser Antrag ist mit Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des
Gerichts vom 16. Juli 1999 in der Rechtssache T-143/99 R (Hortiplant/Kommission, Slg. 1999, II-2451)
zurückgewiesen worden.
30.
Das schriftliche Verfahren ist am 21. Januar 2000 abgeschlossen worden.
31.
Mit Telefax vom 5. Dezember 2000 an die Kanzlei des Gerichts hat die Klägerin beantragt, ihr die
Einreichung von vier neuen Schriftstücken zu erlauben. Das Gericht hat dem Antrag gemäß Artikel 48 §
2 Absatz 1 der Verfahrensordnung stattgegeben.
32.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 12. Dezember 2000 mündlich verhandelt und mündliche
Fragen des Gerichts beantwortet.
33.
Die Klägerin beantragt,
- festzustellen, dass die Klage zulässig und begründet ist;
- festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung nichtig ist;
- hilfsweise, die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die ihr gewährte
finanzielle Beteiligung zu kürzen;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34.
Die Beklagte beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Gründe
35.
Die Klägerin stützt ihren Hauptantrag auf fünf Klagegründe: fehlerhafte Anwendung von Artikel 24
der Verordnung Nr. 4253/88, fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, Fehlen einer Rechtsgrundlage
für die Streichung der finanziellen Beteiligung, Verletzung der Rechte der Verteidigung durch
Missachtung wesentlicher Formerfordernisse seitens der Kommission im Verwaltungsverfahren sowie
schließlich Begründungsmängel. Ihren Hilfsantrag stützt sie auf den sechsten Klagegrund eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
I -
36.
Es ist zunächst der dritte Klagegrund zu prüfen.
Vorbringen der Parteien
37.
Mit diesem Klagegrund macht die Klägerin geltend, gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr.
4253/88 dürfe die Kommission eine finanzielle Beteiligung kürzen oder aussetzen, aber nicht streichen.
Dies folge aus dem Wortlaut des Artikels, der nur die beiden erstgenannten Möglichkeiten vorsehe.
Hätte der Gesetzgeber der Kommission eine Befugnis zur Streichung finanzieller Beteiligungen der
Strukturfonds einräumen wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen.
38.
Die Kommission meint, zwar spreche Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nur von einer
möglichen Kürzung oder Aussetzung einer finanziellen Beteiligung, nach der Logik der Regelung aber
dürfe sie eine Beteiligung auch ganz streichen.
Würdigung durch das Gericht
39.
Auch wenn Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 nach seinem Wortlaut nicht ausdrücklich
die Möglichkeit vorsieht, dass die Kommission die Maßnahme der Streichung einer finanziellen
Beteiligung ergreift, beginnt doch Artikel 24 Absatz 1 mit folgenden Worten: „Wird eine Aktion oder
eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch
insgesamt gerechtfertigt erscheint ...“ Absatz 1 räumt der Kommission damit implizit die Befugnis ein,
eine Beteiligung insgesamt zu streichen. Da jedoch zum Verständnis dieses Artikels alle seine
Regelungen einzubeziehen sind, ist sein Absatz 2 dahin auszulegen, dass er auch die Möglichkeit der
vollständigen Streichung einer finanziellen Beteiligung umfasst.
40.
Artikel 24 trägt außerdem die Überschrift „Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung“.
Weichen aber der Wortlaut einer Bestimmung und ihre Überschrift voneinander ab, so sind nach
ständiger Rechtsprechung beide so auszulegen, dass alle verwendeten Formulierungen Sinn erhalten.
Artikel 24 Absatz 2 der VerordnungNr. 4253/88 ist deshalb dahin auszulegen, dass er der Kommission
auch die Möglichkeit einräumt, eine im Rahmen des EAGFL gewährte finanzierte Beteiligung im Falle
von Unregelmäßigkeiten zu streichen.
41.
Der Klagegrund, wonach es für die Streichung der fraglichen finanziellen Beteiligung durch die
Kommission keine Rechtsgrundlage gegeben habe, ist deshalb zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
42.
Im Rahmen ihres ersten Klagegrunds legt die Klägerin dar, dass drei der vier von der Kommission in
der angefochtenen Entscheidung genannten Unregelmäßigkeiten in Wirklichkeit nicht bestanden
hätten, nämlich die angebliche Nichterfüllung der Kofinanzierungspflicht, die Anrechnung nicht
beihilfefähiger Ausgaben im Rahmen des Projekts und die Einbeziehung nicht seiner Ausführung
dienender Personalkosten (vgl. oben, Randnr. 27). Hinsichtlich der vierten beanstandeten
Unregelmäßigkeit, der Zuordnung von Rechnungen des Unternehmens Genforsa zum Projekt, macht
die Klägerin, die die Einreichung dieser Rechnungen bei der Kommission nicht bestreitet, mit ihrem
zweiten Klagegrund geltend, die Kommission habe den Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt, da sie den
Antrag der Klägerin auf Entfernung dieser Rechnungen aus den Akten nicht berücksichtigt habe.
43.
Die Klägerin weist vorab darauf hin, dass Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88, der die
Maßnahmen regele, die die Kommission bei Nichtbeachtung der Bewilligungsvoraussetzungen der
finanziellen Beteiligung durch den Begünstigten ergreifen könne, nur anwendbar sei, wenn die von der
Gemeinschaft finanzierte Aktion ganz oder teilweise nicht ausgeführt worden sei. Das hier fragliche
Projekt sei hingegen vollständig verwirklicht worden und etwaige feststellbare Unregelmäßigkeiten
seien lediglich auf ein Problem der Projektverwaltung zurückzuführen, das vermutlich aus ihrer
geringen Größe und fehlenden Erfahrung entstanden sei. Jedenfalls werde bestritten, dass die von
der Kommission behaupteten Unregelmäßigkeiten wirklich vorlägen.
- Zur Einhaltung der Verpflichtung von Hortiplant und Resteya zur Kofinanzierung des Projekts
44.
Die Klägerin macht geltend, obgleich die Kommission anzweifle, dass die beiden Unternehmen das
Projekt tatsächlich kofinanziert hätten, habe sie ihren Verdacht niemals begründen können. Vielmehr
seien der Kommission die Nachweise für die Kofinanzierung vorgelegt worden.
45.
Auch nicht alle Investitionen in das Projekt seien nur Geldleistungen gewesen. So habe etwa Herr
Poblador, der als Landwirt am Projekt mitgewirkt habe, wegen seines Interesses daran nur eine
symbolische Rechnung gestellt. Auch die Subunternehmer in Aragon hätten weder Pacht für ihre
Flächen noch ihre Arbeiten berechnet und dafür die angebauten Arten behalten. Die vier Partner der
Klägerin hätten als Diplomlandwirte durch ihre persönliche Tätigkeit am Projekt mitgewirkt. Gleiches
gelte für Resteya, die wertvolles Material und ihre gesamte technische Sachkunde beigesteuert habe.
46.
Die bei der Klägerin in den Jahren 1993 bis 1995 durchgeführten Buchprüfungen belegten, dass sie
über die nötige Finanzkraft verfüge, um die Kosten des Projekts zu tragen. So habe sie ihre
Verschuldung um mehr als 31 Millionen ESP abgebaut und von ihren Gesellschaftern Barzahlungen
von über 4,5 Millionen ESP erhalten.
47.
Die Kommission werfe ihr auch zu Unrecht vor, dass sie für das Projekt keine besondere
Buchführung angelegt habe, denn die Projektbeschreibung sehe eine solche Verpflichtung nicht vor.
48.
Die Kommission entgegnet hierauf, dass die Klägerin als für das Projekt Verantwortliche verpflichtet
gewesen sei, die tatsächliche Erbringung der Kofinanzierung nachzuweisen. Dafür sei eine gesonderte
Buchführung unerlässlich, denn nur so könnten die Ausgaben für das Projekt unwiderlegbar
nachgewiesen werden, auch wenn Rechtsvorschriften oder die Bewilligungsentscheidung dies nicht
ausdrücklich vorschrieben.
49.
Die eingereichten Nachweise belegten auch nicht, dass die beiden dazu verpflichteten
Unternehmen die Kofinanzierung tatsächlich erbracht hätten. Schon eine bloße Auswertung der
Konten der Klägerin zeige, dass sie zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht in der Lage gewesen sei.
50.
Es sei zwar richtig, dass die Klägerin den ihr obliegenden Finanzierungsanteil auch durch Arbeiten,
also Erbringung von Dienstleistungen, hätte beitragen können. Die Klägerin habe aber Kostenbelege
in einer Gesamthöhe von 84 928 079 ESP (etwa 510 000 ECU) eingereicht, die theoretisch den
Ausgaben für die Verwirklichung des Projekts entsprächen, aber keine Arbeitsleistungen
nachgewiesen. Da die Klägerin mangels Eigenmitteln nicht die nötige Finanzkraft für die Tragung
dieser Kosten besessen habe, müsse der Schluss gezogen werden, dass die Ausgaben in voller Höhe
aus der Beteiligung der Gemeinschaft bestritten worden seien.
- Zur Rechnung des Unternehmens Cedarcliff
51.
Die Klägerin macht geltend, wenn sich bei der Begleichung der Rechnung eines Unternehmens
durch ein anderes Unternehmen eine Unregelmäßigkeit ergeben habe, so dürfe ihr dies nicht
zugerechnet werden, wenn beide Unternehmen nicht ihrer Kontrolle unterlägen. Sollte die Kommission
der Auffassung sein, dass die Rechnung nicht beihilfefähige Ausgaben betreffe, so habe sie diese
Unregelmäßigkeit demUnternehmen Codema zuzurechnen, das die Rechnung bezahlt habe. Jedenfalls
gebe es für die Behauptung, Hortiplant habe die von Cedarcliff gestellte Rechnung über Codema
beglichen, keinerlei Grundlage. Wie den Inspekteuren der Kommission bei ihrer Nachprüfung
nachgewiesen worden sei, habe Hortiplant nicht nur nichts vom Bestehen dieser Rechnung gewusst,
sondern auch nichts von der Existenz des Unternehmens Cedarcliff und seiner Tätigkeit.
52.
Die Leistung von Cedarcliff sei jedenfalls in der Bewilligungsentscheidung vorgesehen. Als „Tätigkeit
für das Projekt bei den Dienststellen der Kommission“ falle sie unter die Ausgaben für
„Projektverwaltung“, die im Anhang 1 der Bewilligungsentscheidung unter Nummer 8 in einer
Gesamthöhe von 215 340 ECU veranschlagt seien. Die fragliche Ausgabe sei sogar im Antrag der
Klägerin auf finanzielle Beteiligung aufgeführt.
53.
Die Beklagte trägt vor, erstens sei unstreitig, dass Hortiplant an Codema bestimmte Beträge für
Leistungen gezahlt habe, die das Tätigwerden eines Drittunternehmens (Cedarcliff) für das Projekt bei
den Dienststellen der Kommission umfasst hätten. Als Verantwortliche für das Projekt habe Hortiplant
nachprüfen müssen, wofür diese Zahlungen jeweils geleistet worden seien. Hätte die Klägerin die
erforderlichen Überprüfungen vorgenommen, so hätte sie festgestellt, dass die Rechnung von
Codema zumindest teilweise eine nach der Bewilligungsentscheidung nicht beihilfefähige Leistung
betroffen habe.
54.
Dass der Antrag von Hortiplant auf eine finanzielle Beteiligung die Hinzuziehung eines Fachmanns
erwähne, bedeute nicht, dass die Kommission eine solche Mitwirkung am Projekt stillschweigend als
beihilfefähige Ausgabe anerkannt hätte. Die gültige Bezugsgrundlage bildeten allein die
Bewilligungsentscheidung und ihre Anhänge, und keiner dieser Texte erwähne die Einschaltung eines
Unternehmens oder Fachmanns als Mittler gegenüber der Kommission, obgleich die verschiedenen
Projektphasen eingehend beschrieben seien. Was die in Nummer 8 des Anhangs 1 der
Bewilligungsentscheidung genannten Verwaltungsausgaben angehe, so schlössen sie nicht die
Kosten einer Mitwirkung wie der von Cedarcliff ein.
55.
Es handele sich zwar um eine Unregelmäßigkeit, die unter normalen Umständen als Irrtum
betrachtet werden könnte, der keine Kürzung der finanziellen Beteiligung um den Betrag der streitigen
Rechnung nach sich zöge. Wegen der schwerwiegenden anderen Unregelmäßigkeiten, die im
vorliegenden Fall festgestellt worden seien, bleibe aber hier als einzige Lösung die vollständige
Streichung der Beteiligung.
- Zu den Personalkosten
56.
Die Klägerin führt aus, da die dem Projekt wirklich zurechenbaren Personalkosten wegen seines
ländlichen und besonderen Charakters nicht bis ins Einzelne belegt werden könnten, sei ein
vernünftiger Maßstab anzulegen. So erscheine es, berücksichtige man die für eine ordnungsgemäße
Projektabwicklung geleistetenVorarbeiten, für die Geschäftsjahre 1993 und 1994 vernünftig, ein
Drittel ihrer Personalkosten dem Projekt zuzuordnen, obgleich die Maschinen noch nicht installiert
gewesen seien. Für das Geschäftsjahr 1995 sei zu berücksichtigen, dass in dieser Zeit die Maschinen
installiert worden seien und dass Hortiplant fast ihre gesamte Tätigkeit auf das Projekt verwandt
habe, das sich gerade in der letzten Phase befunden habe und ordnungsgemäß habe abgeschlossen
werden müssen.
57.
Dass sie 1995 einen hohen Umsatz erzielt habe, liege nicht am stärkeren Einsatz ihres Personals
für ihre gewöhnliche Gschäftstätigkeit, sondern generell besseren Verkäufen nach den Arbeiten in
den Vorjahren, einer deutlichen Verringerung der Rückgabe verkaufter Erzeugnisse und einer
Normalisierung der Lagerbestände.
58.
Die Kommission wendet ein, selbst bei Anlegung eines vernünftigen Maßstabs sei den von der
Klägerin vorgelegten Daten zu entnehmen, dass sie 1995 einen um 60 % höheren Umsatz als 1994 bei
siebenmal geringeren Personalkosten der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielt und zugleich
angeblich mehr als 95 % ihres Personals für das Projekt eingesetzt habe. Daraus sei zu schließem,
dass Hortiplant dem Projekt Personalkosten zugerechnet habe, die in Wirklichkeit aus ihrer
gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden seien; dies stelle eine schwerwiegende
Unregelmäßigkeit dar.
- Zur Einreichung der Rechnungen von Genforsa
59.
Die Klägerin wendet sich gegen den Vorwurf der Kommisison, sie habe Rechnungen von Genforsa
eingereicht. Sie habe die Kommisison zweimal ersucht, diese nicht zu berücksichtigen; die gleichfalls
versehentlich eingereichten Rechnungen der Partner des Unternehmens habe die Kommission außer
Betracht gelassen.
60.
Auch der Schluss der Kommission, Unregelmäßigkeiten in den Rechnungen von Genforsa
rechtfertigten die Streichung der finanziellen Beihilfe, sei verfehlt. Erstens sei ihr Antrag auf
Entfernung der Rechnungen aus den Akten kein Eingeständnis ihrer Unregelmäßigkeit, sondern
beruhe darauf, dass ihr kurz nach Absendung deutlich geworden sei, dass sie weder mit Gewißheit
dafürhalten noch belegen könne, dass die von Genforsa berechneten Leistungen dem Projekt
zuzuordnen seien. Diese Ungewissheit gehe auf die verstrichene Zeit und darauf zurück, dass der im
fraglichen Zeitraum verantwortliche Buchhalter dem Unternehmen nicht mehr angehört habe.
Zweitens werde entgegen dem Vorbringen der Kommission in einer Anzahl von Rechnungen für „die
Aufzucht von Baumarten, Transport und Arbeiten in den Anlagen verschiedener
Demonstrationsflächen“ auf das Fitton-Plant-System nicht Bezug genommen. Auch das Argument der
Kommission, die Rechnungen von Genforsa enthielten Unregelmäßigkeiten, weil diese nicht die
notwendige Ausstattung für die Erbringung der berechneten Leistungen besessen habe, gehe fehl.
Die in Frage stehende Ausstattung werde nur für die Massenherstellung von Fitton Plant und die
Mechanisierung der Pflanztechnik im Großmaßstab benötigt, nicht aber für kleinere Zuchtversuche.
Was schließlich das Fehlen einer Vereinbarung zwischen Genforsa und Hortiplant über die Erbringung
der fraglichen Leistungen und von technischenBerichten über diese Leistungen angehe, so sei dies
nicht ausreichend, um Zweifel daran zu begründen, dass die fraglichen Arbeiten wirklich durchgeführt
worden seien.
61.
Die Beklagte hält dem entgegen, zwar habe Hortiplant die Entfernung der Rechnungen von
Genforsa beantragt, weil diese angeblich versehentlich übersandt worden seien, aber sie habe dies
erst nach der Inspektion durch die Gemeinschaftsbehörden getan, als die Unregelmäßigkeiten bereits
festgestellt worden seien. Mit ihrem Antrag auf Entfernung der Rechnungen räume Hortiplant im
Übrigen ein, dass die entsprechenden Arbeiten nicht durchgeführt worden seien. Tatsächlich werde
auf fast allen Rechnungen wörtlich angegeben, sie würden im Rahmen des Projekts gestellt, was
beweise, dass es sich nicht um einen Irrtum, sondern den Versuch handele, bei der Kommission den
Eindruck zu erwecken, bestimmte Arbeiten seien durchgeführt worden, während sie in Wirklichkeit
nicht erbracht worden seien.
62.
Das gänzliche Unvermögen der Klägerin, die Durchführung der berechneten Arbeiten zu belegen,
sei bereits für sich eine schwerwiegende Unregelmäßigkeit. Beträfen die Rechnungen, wie hier,
außerdem keine wirklich erbrachten Arbeiten, so liege eine derart schwerwiegende Unregelmäßigkeit
vor, dass die Streichung der finanziellen Beteiligung gemäß Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88
gerechtfertigt sei, und zwar selbst dann, wenn weitere Unregelmäßigkeiten nicht festgestellt worden
seien.
Würdigung durch das Gericht
63.
Nach Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 kann die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die
Rückzahlung einer finanziellen Beteiligung zu erwirken, wenn - nach dem Wortlaut von Absatz 2 - „durch
die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art
oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der
Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde“.
64.
Die Vorschrift bezieht sich damit ausdrücklich auch auf Unregelmäßigkeiten bei den
Durchführungsbedingungen der finanzierten Aktion, was Unregelmäßigkeiten bei deren Verwaltung
einschließt. Die Klägerin erhebt deshalb zu Unrecht vorab den Einwand, dass die in Artikel 24 der
Verordnung Nr. 4253/88 vorgesehenen Sanktionen nur dann anwendbar wären, wenn die finanzierte
Aktion ganz oder teilweise nicht ausgeführt wurde.
65.
Ferner beruht das durch die Gemeinschaftsregelung geschaffene Zuschusssystem insbesondere
darauf, dass der Begünstigte einer Reihe von Verpflichtungen nachkommt und dadurch einen
Anspruch auf die vorgesehene finanzielle Beteiligung erhält. Erfüllt der Begünstigte nicht alle seine
Verpflichtungen, so ist die Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88 befugt,
den Umfang der Verpflichtungen, die sie mit der Entscheidung über die Zuschussgewährung
übernommen hat, zu überdenken (vgl. analog Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den
verbundenenRechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u.
a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 161).
66.
Diejenigen, die Gemeinschaftszuschüsse beantragen oder durch sie begünstigt werden, haben
insbesondere sicherzustellen, dass sie der Kommission verlässliche, jede Irreführung ausschließende
Angaben machen, da anderenfalls das System der Kontrolle und des Nachweises, dass die
Voraussetzungen für die Bewilligung des Zuschusses eingehalten wurden, nicht einwandfrei
funktionieren kann. Liegen nämlich keine verlässlichen Auskünfte vor, so ist auch die Bezuschussung
von Projekten denkbar, die die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen. Die den Antragstellern
und Begünstigten obliegende Auskunfts- und Loyalitätspflicht wohnt deshalb der Zuschussregelung
des EAGFL inne und ist für deren ordnungsgemäßes Funktionieren unerlässlich.
67.
Die Vorlage von Rechnungen und Anrechnung von Kosten, die nicht der Wahrheit entsprechen, und
die Nichterfüllung einer Kofinanzierungspflicht bilden aber, wenn sie nachgewiesen sind, eine
schwerwiegende Verletzung der Voraussetzungen für die Bewilligung der in Frage stehenden
finanziellen Beteiligung sowie der dem durch sie Begünstigten obliegenden Informations- und
Loyalitätspflicht und sind daher als Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr.
4253/88 anzusehen.
- Zur Einhaltung der Verpflichtung zur Kofinanzierung des Projekts durch Hortiplant und Resteya
68.
Gemäß Artikel 17 der Verordnung Nr. 4253/88 in geänderter Fassung ist die Kofinanzierung der
fraglichen Aktion durch den Begünstigten einer Gemeinschaftsbeteiligung eine ihrer wesentlichen
Bewilligungsvoraussetzungen.
69.
Im vorliegenden Fall legt Artikel 3 der Bewilligungsentscheidung klar fest, dass die beihilfefähigen
Kosten des Projekts 1 184 624 ECU und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft höchstens 731
992 ECU betragen sollten. Nach Nummer 7 des Anhangs 1 der Bewilligungsentscheidung war der
Restbetrag in Höhe von 247 942 ECU von der Klägerin und in Höhe von 247 941 ECU von Resteya zu
tragen. Die Kofinanzierung des Projekts durch die Klägerin und Resteya war somit als Voraussetzung
für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung ausdrücklich festgelegt.
70.
Zunächst ist aber unstreitig, dass Hortiplant für das Projekt keine gesonderte Buchführung
anlegte. Zwar wurde diese durch die Gemeinschaftsregelung und die Bewilligungsentscheidung nicht
vorgeschrieben, und dies kann darum nicht bereits an sich eine Unregelmäßigkeit bilden. Gleichwohl
konnte sich die Kommission, da eine spezielle Dokumentation der Projektkosten fehlte, für ihre
Nachprüfung, ob die in der Bewilligungsentscheidung festgelegten Voraussetzungen eingehalten
worden waren und Hortiplant das Projekt im durch die Bewilligungsentscheidung bestimmten Umfang
tatsächlich finanziert hatte, nur auf die allgemeine Buchführung des Unternehmens stützen.
71.
Insoweit ist aber das Vorbringen der Kommission stichhaltig, schon eine bloße Auswertung der
Konten von Hortiplant genüge für den Nachweis, dass dieser die Erfüllung der Kofinanzierungspflicht
nahezu unmöglich gewesen sei. Ausweislich der Akten verfügte die Klägerin nämlich nicht über
ausreichende Eigenmittel für die Barzahlung der Ausgaben in Höhe von etwa 500 000 ECU und hatte
in den letzten Jahren der Projektausführung erhebliche Verluste zu verzeichnen. Auch wenn man dem
Vorbringen der Klägerin folgt, ihre Partner hätten Arbeitsleistungen beigesteuert, ändert dies doch
nichts daran, dass die Ausgaben der Klägerin für die Projektausführung ausschließlich aus den
Gemeinschaftszuschüssen bestritten wurden.
72.
Demgegenüber kann das Argument der Klägerin, der Abbau ihrer Verschuldung um 31 Millionen ESP
und die Einlagen ihrer Gesellschafter von über 4 Millionen ESP belegten, dass sie das Projekt habe
finanzieren können, nicht durchgreifen. Der Schuldenabbau zeigt zwar, dass die Klägerin ihre
finanzielle Lage hatte verbessern können, nicht aber, dass sie über das notwendige Kapital zur
Projektfinanzierung verfügte; auch die Einlagen in Höhe von 4 Millionen ESP waren hierfür bei weitem
unzureichend.
- Zur Rechnung von Cedarcliff
73.
Die Regelwidrigkeit, die die Kommission hinsichtlich der Rechnung von Cedarcliff moniert, betrifft
nicht, wie die übrigen Unregelmäßigkeiten, die Frage, ob die berechneten Leistungen wirklich erbracht
wurden, sondern die, ob sie beihilfefähig waren.
74.
Insoweit ist erstens festzustellen, dass nur die Ausgaben für eine von der Gemeinschaft finanzierte
Aktion beihilfefähig sind, die in der Entscheidung über die Bewilligung der finanziellen Beteiligung
ausdrücklich genannt sind (vgl. Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung Nr. 4253/88). Die Beklagte macht
deshalb zu Recht geltend, die Hinzuziehung eines Fachmanns sei nicht bereits deshalb als
beihilfefähige Ausgabe stillschweigend anerkannt, weil sie in dem Antrag von Hortiplant auf
Gewährung der Beteiligung erwähnt sei.
75.
Was zweitens die in Nummer 8 des Anhangs 1 der Bewilligungsentscheidung genannten Ausgaben
für die Projektverwaltung angeht, die nach Auffassung der Klägerin die Hinzuziehung eines Fachmanns
einschließen, so ist darauf hinzuweisen, das diese Kostenkategorie für Phase B des Projekts
„Demonstration und Verbreitung der Ergebnisse“ vorgesehen ist. Diese Ausgabenkategorie erfasst
folglich nur die Kosten der Verwaltung des Projekts vor Ort und der Verbreitung seiner Ergebnisse. Ein
Tätigwerden wie das von Cedarcliff berechnete kann deshalb nicht in diese Kategorie fallen.
- Zu den Personalkosten
76.
Ausweislich der Akten erzielte die Klägerin 1993 im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit,
also ohne Berücksichtigung der Projektausführung, einen Umsatz von etwa 29 Millionen ESP
einschließlich Personalkosten von 5,4 Millionen ESP und im Jahr 1994 einen Umsatz von etwa 32
Millionen ESP einschließlich Personalkosten von 6,5 Millionen ESP. Im Jahr 1995 hätte die Klägerin
hingegen einen Umsatz von mehr als 54 Millionen ESP mit Personalkosten unter 900 000 ESP - also
siebenmal geringeren Personalkosten als 1994 - erzielt und in diesem Jahr mehr als 95 % ihres
Personals für das Projekt eingesetzt.
77.
Die von der Klägerin gegebene Erläuterung, die Umsatzsteigerung im Jahr 1995 liege nicht an einem
größeren Einsatz ihres Personals für ihre gewöhnliche Geschäftstätigkeit, sondern an einer
allgemeinen Verbesserung der Verkäufe, einer erheblichen Senkung der Rücknahme verkaufter
Erzeugnisse und einer Normalisierung der Lagerbestände, kann ein so starkes Auseinanderklaffen
zwischen Umsatz und Personalkosten nicht erklären. Im Übrigen ging im Jahr 1996 der Umsatz der
Klägerin zurück (42 Millionen ESP), während ihre Personalkosten stiegen (10 Millionen ESP).
78.
Da somit die Gründe für diese Unverhältnismäßigkeit nicht überzeugend dargelegt sind, nahm die
Kommission zu Recht an, es sei nicht nachgewiesen, dass die dem Projekt angerechneten
Personalkosten der Wahrheit entsprächen.
- Zur Einreichung der Rechnungen von Genforsa
79.
Hortiplant reichte bei der Kommission unstreitig Rechnungen des Unternehmens Genforsa ein, die
keine projektbezogenen Leistungen betrafen. Die Klägerin verweist nur darauf, dass diese
Rechnungen irrtümlich eingereicht worden seien und es die Kommission ihr deshalb nicht als
Unregelmäßigkeit anlasten dürfe, dass die Rechnungen von Genforsa zu den Akten genommen
worden seien, nachdem sie die Kommission zweimal ersucht habe, die Rechnungen nicht zu
berücksichtigen.
80.
Es ist jedoch festzustellen, dass die in diesen Rechnungen aufgeführten Leistungen von einem
anderen Unternehmen, das sie ordnungsgemäß in Rechnung stellte, erbracht und die
entsprechenden Ausgaben dem Projekt zugeordnet wurden.
81.
Da die Klägerin nichts beigebracht hat, was beweisen könnte, dass die Rechnungen von Genforsa
von dieser wirklich erbrachte Leistungen betrafen und der Kommission irrtümlich vorgelegt wurden,
nahm die Kommission zu Recht an, dass die Übermittlung der Rechnungen eine Unregelmäßigkeit im
Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 sei.
82.
Die Klägerin hat somit nicht dargelegt, dass die Kommission die in Frage stehenden
Unregelmäßigkeiten zu Unrecht festgestellt hätte.
83.
Dem steht nicht das Vorbringen entgegen, das die Klägerin auf die am 5. Dezember 2000 bei der
Kanzlei des Gerichts eingereichten Unterlagen stützt.
84.
Diese Unterlagen sind nämlich für die Rechtmäßigkeitsprüfung der angefochtenen Entscheidung
unter keinem Gesichtspunkt beachtlich.
85.
Die Klägerin stützt sich erstens auf den vorgelegten vorläufigen Einstellungsbeschluss des Juzgado
de Primera Instancia de Amposta und ihren Schriftsatz im sie betreffenden Konkursverfahren, um ihr
Vorbringen zu untermauern, sie habe in ihren finanziellen Beziehungen zur Kommission nicht
betrügerisch gehandelt. Insoweit genügt der Hinweis, dass der Begriff der Unregelmäßigkeiten im
Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 nicht voraussetzt, dass die Kommission eine
betrügerische Absicht des durch die Gemeinschaftsbeteiligung Begünstigten nachweist. Die
Kommission begründet die Streichung der fraglichen Beteiligung in der angefochtenen Entscheidung
auch nicht mit einem Betrug der Klägerin.
86.
Zweitens hat die Klägerin den Bericht des Konkursrichters und das Protokoll der Versammlung der
Gläubiger, zu denen auch die Kommission gehört, vorgelegt. Die Klägerin macht geltend, diese
Unterlagen bewiesen, dass es in ihrer Buchführung keine Unregelmäßigkeiten gegeben habe.
Insoweit genügt die Feststellung, dass diese Unterlagen nur die Einhaltung der
„Buchhaltungsvorschriften und -verfahren“ in der Geschäftstätigkeit der Klägerin betreffen. Sie haben
deshalb keinerlei Relevanz für die Prüfung, ob und inwieweit die Klägerin den Verpflichtungen aus der
Bewilligung der fraglichen Beteiligung nachkam und ob sie im Sinne von Artikel 24 der Verordnung Nr.
4253/88 Unregelmäßigkeiten beging. Überdies wird im Bericht des Konkursrichters ausgeführt, dass
die Verwaltung der Zuschüsse der Kommission „Teil der normalen Unternehmenstätigkeit“ bildete,
was gerade eine der Anomalien bei der Verwaltung der Beteiligung darstellt, die die Kommission der
Klägerin in der angefochtenen Entscheidung und im Verwaltungsverfahren vorwarf.
87.
Demnach sind der erste und der zweite Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
88.
Die Klägerin rügt, im Verwaltungsverfahren seien ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, denn es
seien bestimmte minimale Verfahrensgarantien nicht eingehalten worden, zumal bei Berücksichtigung
des Umstandes, dass sie Strafverfolgungsmaßnahmen der spanischen Staatsanwaltschaft ausgesetzt
gewesen sei. So enthalte das Schreiben der Kommission vom 3. April 1998 keine klare Darlegung der
Tatsachen, die ihr angelastet würden und die Unregelmäßigkeiten darstellen sollten. Dies verletze ihr
Recht auf eine sachgemäße Verteidigung ihrer Interessen.
89.
Was erstens die Kofinanzierung angehe, so behaupte die Kommission, das Ergebnis der Kontrollen
habe in dieser Hinsicht erhebliche Zweifel erweckt. Die Kommission erläutere aber nirgends den Grund
für diese Zweifel, und es sei für die Klägerin niefeststellbar gewesen, inwieweit die Kommission die ihr
am 17. September 1997 vorgelegten Schriftstücke berücksichtigt habe.
90.
Zweitens laste ihr die Kommission an, sie habe ihre Buchhaltung nicht nachzuprüfen vermocht.
Hortiplant habe aber mit Schreiben vom 26. Mai 1998 darauf hingewiesen, dass die
Buchhaltungsunterlagen der Kommission bei der Inspektion zur Verfügung gestellt worden seien. Auch
wenn in der angefochtenen Entscheidung von der Buchhaltung nicht die Rede sei, lasse der
ursprüngliche Vorwurf der Kommission vermuten, dass die angefochtene Entscheidung erlassen
worden sei, ohne die Nachprüfung der Buchhaltung zu berücksichtigen, die die Prüfer der Kommission
bei ihrer Inspektion am 29. September 1997 aber vorgenommen hätten.
91.
Was drittens die Beanstandungen der Rechnungen von Genforsa anbelange, so habe sie der
Kommission in einem Schreiben erläutert, dass die fraglichen Rechnungen irrtümlich übermittelt
worden und deshalb nicht zu berücksichtigen seien. Den gleichen Hinweis habe das Antwortschreiben
der Klägerin an die Kommission vom 26. Mai 1998 enthalten. Dennoch habe die Kommission die
Verteidigungsrechte der Klägerin nachhaltig verletzt, indem sie auf diese Schreiben der Klägerin nicht
reagiert und das Verfahren fortgesetzt habe, ohne dass die Klägerin sich insoweit habe äußern
können.
92.
Viertens habe die Kommission nicht die Gründe erläutert, aus denen sie ihr die Bezahlung der
Rechnung von Cedarcliff durch Codema als Unregelmäßigkeit angelastet habe, obgleich ihr diese
beiden Unternehmen als Dritte gegenüberstünden.
93.
Was weiterhin die Personalkosten angehe, so habe die Kommission ihr weder mitgeteilt, ob sie die
ihr von der Klägerin übersandten Unterlagen berücksichtigt habe, noch auch nur, aus welchen
Gründen sie sie für ungenügend halte. Sie habe auch nicht mitgeteilt, mit welchen Belegen die
Klägerin nachweisen könne, dass die fraglichen Kosten tatsächlich aus der Projektausführung
entstanden seien. Ohne Kenntnis dieser Umstände habe die Klägerin sich nicht verteidigen oder
gegen die Erwägungen, aus denen die Kommission die Zuordnung dieser Kosten zum Projekt für
unregelmäßig erachtet habe, keine weiteren Argumente ins Feld führen können.
94.
Schließlich habe die Kommission die angefochtene Entscheidung unter Verstoß gegen Artikel 24
Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 erlassen, ohne die Stellungnahme des Königreichs
Spanien erhalten zu haben.
95.
Die Kommission ist hingegen der Auffassung, alle durch die Rechtsvorschriften gewährten
Verfahrensgarantien seien eingehalten worden. Nach der letzten Nummer des Anhangs 2 der
Bewilligungsentscheidung könne der Begünstigte vor einer Aussetzung, Kürzung oder Streichung der
Beteiligung binnen einer von der Kommission zu bestimmenden Frist Stellung nehmen. Die Kommission
habe diese Verfahrensgarantie genau eingehalten, indem sie der Klägerin die Gründe für die
Streichung der fraglichen Beihilfe mitgeteilt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Da
ihr die Stellungnahme der Klägerin unzureichend erschienen sei, habe sie daraufhin die Beteiligung
unverzüglich gestrichen. Dieses Verfahren habekeineswegs Strafcharakter. Sie habe nur die
Konsequenzen daraus gezogen, dass die Klägerin ihre zuvor zwischen den Parteien vereinbarten
Verpflichtungen nicht erfüllt habe.
96.
Was die gebotene Einholung der Stellungnahme des betroffenen Mitgliedstaats betreffe, so habe
sie Artikel 24 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 4253/88 genau eingehalten. Sie habe das
Königreich zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert, aber es habe darauf nicht fristgerecht
reagiert. Das Königreich Spanien habe es somit bevorzugt, keine Stellungnahme abzugeben.
Würdigung durch das Gericht
97.
Nach Nummer 10 des Anhangs 2 der Bewilligungsentscheidung kann die Kommission, wenn die
Voraussetzungen für die Bewilligung der finanziellen Beteiligung nach ihrer Auffassung nicht
eingehalten wurden, die Beteiligung kürzen, aussetzen oder streichen, nachdem sie den Begünstigten
zur Abgabe einer Stellungnahme in einer bestimmten Frist aufgefordert hat. Auf der Grundlage dieser
Bestimmung ersuchte die Kommission Hortiplant mit Schreiben vom 3. April 1998 um Abgabe einer
Stellungnahme.
98.
Die Klägerin meint, ihre Rechte der Verteidigung seien dadurch verletzt worden, dass dieses
Schreiben in besonderem Maße unklar gewesen sei und sie sich deshalb nicht sachgerecht habe
verteidigen können. Es ist jedoch festzustellen, dass der Wortlaut dieses Schreibens keinerlei
Unklarheit aufweist: Sein Inhalt wird im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben,
die dieselben Unregelmäßigkeiten, wenn auch - wie in einer Entscheidung über die Streichung einer
gemeinschaftlichen Beteiligung geboten - in detaillierterer Form, bestätigt. Im Schreiben vom 3. April
1998 wird im Übrigen mehrfach auf die Ergebnisse der Inspektion verwiesen, an der die Klägerin selbst
teilnahm. Unter diesen Umständen kann das Vorbringen der Klägerin, ihr sei keine angemessene
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, nicht durchgreifen.
99.
Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 26. Mai
1998 - mit Ausnahme der Frage der Kofinanzierung, zu der sie erklärte, die Ausführungen der
Kommission seien ihr nicht verständlich - zu allen Feststellungen der Kommission in deren Schreiben
vom 3. April 1998 Stellung nahm.
100.
Was die Kofinanzierung betrifft, so stellte die Kommission in dem Schreiben vom 3. April 1998
lediglich fest, sie hege ernste Zweifel, ob die Kofinanzierung wirklich erbracht worden sei, bezog sich
aber auch auf die Ergebnisse der Überprüfung, die ergeben habe, dass Hortiplant nicht über die
nötige Finanzkraft zur Kofinanzierung des Projekts verfügt habe. Der Klägerin waren damit die Rügen
und Argumente der Kommission in dieser Frage bekannt.
101.
Soweit die Klägerin geltend macht, die Kommission habe ihre Schreiben, mit denen sie um
Entfernung der Rechnungen von Genforsa aus den Akten ersucht habe, nichtberücksichtigt, so ist
dieses Vorbringen für eine etwaige Verletzung der Rechte der Verteidigung der Klägerin ohne
Bedeutung, da sie ihren Standpunkt in ihrem Antwortschreiben vom 26. Mai 1998 erneut darlegen und
sich somit gegen die Ausführungen der Kommission zu diesen Rechnungen verteidigen konnte.
102.
Die Kommission hat die Rechte der Verteidigung auch nicht dadurch verletzt, dass sie die
angefochtene Entscheidung nach der Stellungnahme von Hortiplant erließ, ohne sie insbesondere zu
den Personalkosten um weitere Erläuterungen zu ersuchen. Nach den Überprüfungen und der
Stellungnahme der Klägerin verfügte die Kommission nämlich über alle erforderlichen Angaben für ihre
Beurteilung, da sich die Klägerin zu den ihr angelasteten Unregelmäßigkeiten hatte äußern können.
103.
Was schließlich das Argument angeht, die Kommission müsse vor Streichung einer finanziellen
Beteiligung die Stellungnahme des Mitgliedstaats abwarten, so bestimmt Artikel 24 der Verordnung
Nr. 4253/88 nur, dass die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls vornimmt, wobei sie dem
betroffenen Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden um
eine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist ersucht, und nach dieser Prüfung die gebotenen
Maßnahmen ergreifen kann, wenn die Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit ergibt.
104.
Dem Wortlaut dieses Artikels ist nicht zu entnehmen, dass die Kommission die Stellungnahme des
betroffenen Mitgliedstaats erhalten muss, bevor sie die finanzielle Beteiligung streicht, wenn ihre
vorherige Prüfung das Bestehen einer Unregelmäßigkeit bestätigt hat.
105.
Demnach ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.
Vorbringen der Parteien
106.
Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei mangelhaft begründet, da sich ihr
nicht entnehmen lasse, ob die für ihren Erlass erforderlichen tatsächlichen Umstände vorgelegen
hätten und rechtlich zutreffend gewürdigt worden seien. Die Kommission lege in der angefochtenen
Entscheidung nicht klar und schlüssig dar, auf welche tatsächliche und rechtliche Würdigung sie sich
stütze, so dass weder der Empfänger der Entscheidung noch das Gericht ihre Überlegungen
nachvollziehen könnte. Dies wiege umso schwerer, als das gemeinschaftliche Verfahren zur
Strafverfolgung der Klägerin auf nationaler Ebene geführt habe.
107.
Die Kommission wendet ein, die angefochtene Entscheidung sei ordnungsgemäß begründet und
der Klägerin seien die Gründe für die Streichung der fraglichen Beteiligung wohl bekannt.
Würdigung durch das Gericht
108.
Nach ständiger Rechtsprechung muss gemäß Artikel 253 EG die Begründung eines Rechtsakts die
Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die ihn erlassen hat, so klar und unzweideutig
wiedergeben, dass es den Beteiligten möglich ist, zur Wahrnehmung ihrer Rechte die tragenden
Gründe der Stellungnahme kennen zu lernen, und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle
ausüben kann; der Umfang der Begründungspflicht ist dabei nach ihrem Zusammenhang zu
beurteilen (Urteil Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Randnr. 140 m. w. N).
109.
Im vorliegenden Fall bezieht sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung auf die
verschiedenen Phasen des Verwaltungsverfahrens und insbesondere die von ihren Dienststellen
durchgeführten Kontrollen und führt sodann aus, die festgestellten Unregelmäßigkeiten rechtfertigten
die Streichung der fraglichen Beteiligung gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung Nr. 4253/88.
Weiterhin legt sie eingehend die vier der Klägerin angelasteten Unregelmäßigkeiten dar, nämlich die
Nichterfüllung der Verpflichtung der Klägerin zur Kofinanzierung des Projekts sowie, in dessen Rahmen,
die Anrechnung von Ausgaben für Leistungen, die Genforsa in Wirklichkeit nicht erbracht habe, von
nicht beihilfefähigen Ausgaben und von nicht gerechtfertigten Personalkosten. Die Angaben zu diesen
Feststellungen sind auch nicht allgemeiner Art, da sich die Kommission auf eine Reihe
buchhalterischer Daten stützt und die von der Klägerin eingereichten Belege nennt, die sie für
unregelmäßig erachtet. Schließlich ist unstreitig, dass bei Hortiplant eine mehrtägige Inspektion
durchgeführt wurde, in deren Verlauf ihr mitgeteilt wurde, welche Belege erforderlich seien, und dass
Hortiplant Gelegenheit hatte, die Kofinanzierung und die sachliche Richtigkeit der dem Projekt
zugeschriebenen Ausgaben nachzuweisen.
110.
Die Begründung gibt damit klar und eindeutig die Erwägungen der Beklagten an und ermöglichte
der Klägerin die Verteidigung ihrer Rechte und dem Gemeinschaftsrichter die Ausübung seiner
Kontrolle.
111.
Der Argumentation der Klägerin im Rahmen ihrer Klagegründe ist außerdem zu entnehmen, dass sie
die Erwägungen, aus denen die Beklagte die angefochtene Entscheidung erließ, auch verstand.
112.
Demnach ist die angefochtene Entscheidung hinreichend im Sinne von Artikel 253 EG begründet,
so dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.
II -
113.
Die Klägerin macht zur Begründung ihres Hilfsantrags geltend, die Kommission habe gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, indem sie die finanzielle Beteiligung insgesamt
gestrichen habe, obgleich aus den ihr übermittelten Unterlagen hervorgehe, dass das Projekt
vollständig verwirklicht worden sei.
114.
Jedenfalls dürfe die Kommission keine derart einschneidende Maßnahme wählen, die die Interessen
Privater über das normalerweise voraussehbare Maß hinaus schädige; sie überschreite ihre
Befugnisse, indem sie diese Interessen stärker beeinträchtige, als bei genauer Abwägung der
beteiligten Interessen erforderlich sei.
115.
Überdies habe sie gegenüber der Kommission keinen Betrug begangen. Die Kommission habe das
Bestehen einer betrügerischen Absicht daraus geschlossen, dass Herr Tasias am Projekt beteiligt
gewesen sei, aber dabei verkannt, dass es eine solche Unregelmäßigkeit oder auch nur einen
Anhaltspunkt für eine solche Absicht nicht gegeben habe. Die Kommission könne auch nichts aus den
Maßnahmen der spanischen Justiz herleiten, da sie sie selbst provoziert habe.
116.
Die Kommission ist der Auffassung, die Streichung der Beteiligung in voller Höhe sei in jeder
Hinsicht gerechtfertigt, da zahlreiche und schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt worden
seien; die Klägerin habe nicht nur ihre Pflicht zum Beleg der entstandenen Ausgaben verletzt, sondern
dem Projekt auch Rechnungen zugeordnet, die sich auf nicht erbrachte Leistungen bezögen.
117.
Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die
Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was für die Erreichung
des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich ist (vgl. z. B. Urteile des Gerichtshofes vom 17. Mai
1984 in der Rechtssache 15/83, Denkavit Nederland, Slg. 1984, 2171, Randnr. 25, und des Gerichts
vom 19. Juni 1997 in der Rechtssache T-260/94, Air Inter/Kommission, Slg. 1997, II-997, Randnr. 144).
118.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann außerdem ein Verstoß gegen die
Verpflichtungen, deren Einhaltung für das ordnungsgemäße Funktionieren eines
Gemeinschaftssystems von grundlegender Bedeutung ist, mit dem Verlust eines von der
Gemeinschaftsregelung verliehenen Anspruchs, etwa des Beihilfeanspruchs, geahndet werden (Urteil
des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1995 in der Rechtssache C-104/94, Cereol Italia, Slg. 1995, I-2983,
Randnr. 24, und die zitierte Rechtsprechung).
119.
Die Verordnung Nr. 2052/88 und ihre Durchführungsverordnungen Nrn. 4253/88 und 4256/88 sollen
im Rahmen der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts und in der Perspektive
einer Reform der gemeinsamen Agrarpolitik mittels des EAGFL die Anpassung der landwirtschaftlichen
Strukturen und die Entwicklung der ländlichen Gebiete fördern. Der zwanzigsten
Begründungserwägung und Artikel 23 der Verordnung Nr. 4253/88 ist weiter zu entnehmen, dass der
Gesetzgeber ein wirksames Kontrollsystem schaffen wollte, um zur ordnungsgemäßen Erreichung der
vorgenannten Ziele sicherzustellen, dass die bei der Bewilligung einer Beteiligung des EAGFL
festgelegten Voraussetzungen von den Begünstigten eingehalten werden. Wie oben in Randnummer
66 festgestellt, kann schließlich das System der Kontrollen und Nachweise, mit dem die Einhaltung der
Bewilligungsvoraussetzungen gemeinschaftlicher Beteiligungen überprüft werden soll,nur dann
funktionieren, wenn die Personen, die eine Beteiligung beantragen oder von ihr begünstigt werden,
verlässliche Angaben machen.
120.
Die vorstehende Prüfung des ersten und zweiten Klagegrunds hat aber ergeben, dass die Vorlage
sachlich unrichtiger Rechnungen, die regelwidrige Anrechnung von Kosten und die Nichterfüllung der
Kofinanzierungsbedingung im Rahmen des Projekts schwerwiegende Verletzungen wesentlicher
Verpflichtungen darstellen, die die Streichung der fraglichen Beteiligung zu rechtfertigen vermochten.
121.
Überdies konnte die Kommission im vorliegenden Fall fehlerfrei zu dem Schluss gelangen, dass jede
andere Maßnahme als die vollständige Streichung der fraglichen Beteiligung die Gefahr geborgen
hätte, einen Verstoß gegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beteiligungen zu ermutigen.
Die Begünstigten könnten nämlich versucht sein, unzutreffende Angaben zu machen oder bestimmte
Umstände zu verschleiern, um den Betrag der beihilfefähigen Investition künstlich zu erhöhen und so
eine höhere gemeinschaftliche Finanzbeteiligung zu erlangen, wenn die einzige Sanktion darin
bestünde, dass nur der Teil der Investition abgezogen würde, der eine Voraussetzung für die
Bewilligung der Beteiligung nicht erfüllt.
122.
Demnach hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die fragliche Streichung der Beihilfe angesichts
der festgestellten Pflichtverletzungen und des Ziels der fraglichen Regelung unverhältnismäßig
gewesen wäre.
123.
Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist damit nicht begründet,
so dass der Hilfsantrag zurückzuweisen ist.
124.
Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
125.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem
Antrag der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Verfahrens des
vorläufigen Rechtsschutzes aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich
derjenigen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
Mengozzi Tiili Moura Ramos
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Juni 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
P. Mengozzi
Verfahrenssprache: Spanisch.