Urteil des EuG vom 19.09.2000

EuG: kommission, verordnung, mangelnde sorgfalt, auswärtige angelegenheiten, härtefall, gericht erster instanz, spanien, akp, klagegrund, nummer

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
19. September 2000
„Bananen - Einfuhren aus AKP-Staaten und Drittländern - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrlizenzen -
Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 - Schadensminderung -
Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache T-252/97
Anton Dürbeck GmbH
G. Meier, Berrenrather Straße 313, Köln,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst,
Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
unterstützt durch
Königreich Spanien
Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard Emmanuel Servais, Luxemburg,
und durch
Französische Republik,
Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, und C. Vasak, stellvertretende Sekretärin für auswärtige Angelegenheiten in derselben
Direktion, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard Joseph II,
Luxemburg,
Streithelfer,
wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 1997 zum Erlass von
Übergangsmaßnahmen zugunsten der Klägerin im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten R. García-Valdecasas sowie der Richterin P. Lindh und des Richters J. D.
Cooke,
Kanzler: G. Herzig, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame
Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) hat in Titel IV dieverschiedenen nationalen Regelungen
durch eine gemeinsame Regelung für den Handel mit dritten Ländern ersetzt.
2.
Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 lautet:
„Alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft bedürfen der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung, die von
den Mitgliedstaaten auf Antrag jedem Interessierten ungeachtet seines Niederlassungsorts in der
Gemeinschaft erteilt wird; Sonderbestimmungen für die Anwendung der Artikel 18 und 19 bleiben
hiervon unberührt.“
3.
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 sah in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94
des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im
Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-
Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) die Eröffnung eines Zollkontingents von 2,1
Millionen Tonnen Eigengewicht für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen Eigengewicht für die
darauf folgenden Jahre für Einfuhren von Bananen aus nicht zu den Staaten Afrikas, des Karibischen
Raumes und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehörenden Drittländern (im Folgenden:
Drittlandsbananen) und für nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus AKP-Staaten (im Folgenden:
nichttraditionelle AKP-Bananen) vor. Im Rahmen dieses Kontingents unterlagen Einfuhren von
Drittlandsbananen einer Abgabe von 75 ECU/Tonne und nichttraditionelle Einfuhren von AKP-Bananen
einem Zollsatz von Null.
4.
Mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 wurde das Zollkontingent in der Weise aufgeteilt,
daß es zu 66,5 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder
nichttraditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), zu 30 % für die Gruppe der
Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen vermarktet hatten
(Gruppe B) und zu 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der
Vermarktung von anderen als Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen begonnen hatten
(Gruppe C), eröffnet wurde.
5.
In Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 heißt es:
„Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1 ... genannten Gruppen
von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden, Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des
durchschnittlichen Absatzes von Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben
vorliegen, getätigt hat ...
Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen unter Zugrundelegung
der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.“
6.
Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 bestimmt:
„Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor
Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten
Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die
Kommission ... alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.“
7.
Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996, I-6065; im
Folgenden: Urteil T. Port) hat der Gerichtshof u. a. entschieden: „Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
gibt der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von Härtefällen, die
dadurch auftreten, dass Importeure von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen in
existenzielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt
worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor Inkrafttreten dieser
Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden und
nicht auf mangelnde Sorgfalt der betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind“ (siehe Nr. 1 des
Urteilstenors).
Sachverhalt und Verfahren
8.
Die Klägerin ist ein in Deutschland niedergelassenes Unternehmen, das im Frucht- und
Gemüsehandel tätig ist. Sie begann Ende des Jahres 1992 mit der Vermarktung von Bananen.
9.
Am 29. November 1991 schloss sie mit der ecuadorianischen Gesellschaft Consultban einen
Vertrag nach niederländischem Recht, wonach sie die Vermarktung von wöchentlich 100 000 bis 150
000 Kartons Bananen übernahm (im Folgenden: Vertrag).
10.
Nach dem Vertrag steht der Klägerin eine Provision in Höhe von 6 % des getätigten Umsatzes zu.
Sie hat aber gemäß Nummer 3 des Anhangs B des Vertrages Consultban die Differenz zwischen dem
Nettoverkaufserlös und den von Consultban an die ecuadorianischen Erzeuger gezahlten amtlichen
Preisen zu erstatten (im Folgenden: Preisgarantie).
11.
Die Laufzeit des Vertrages beträgt nach seinem Abschnitt 4.1 sieben Jahre. An gleicher Stelle ist die
Verlängerung des Vertrages um sieben Jahre mangels anders lautender Vereinbarung der Parteien
vorgesehen. Der Vertrag bestand bei Klageerhebung noch.
12.
In Abschnitt 4.1 heißt es zudem:
„... Beide Parteien sind nach fünf Jahren vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an berechtigt,
diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von 180 Tagen zu kündigen. Bedingung hierfür ist, dass die
Partei, die den Vertrag kündigt, sich vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an für fünf Jahre
unwiderruflich aus dem Bananengeschäft in Europa zurückzieht. Dieses Betätigungsverbot gilt für jede
mittelbare oder unmittelbare Tätigkeit der Partei selbst oder mittels eines Dritten oder einer
abhängigen Gesellschaft.“
13.
Im Übrigen bestimmt Abschnitt 6.3 des Vertrages:
„Die Parteien erklären übereinstimmend, sich dessen bewusst zu sein, dass Umstände auftreten
können, die die Erfüllung dieses Vertrages unmöglich machen. Diese Umstände höherer Gewalt
können innere Unruhen in den betroffenen Ländern, Krieg, ob erklärt oder nicht erklärt,
Naturkatastrophen, Streiks und gleichartige Ereignisse, die eine normale Entwicklung des Handels
unmöglich machen, Seuchen, widrige meteorologische Bedingungen wie Überschwemmungen,
Dürreperioden usw., Revolutionen oder Aufstände sowie die Schließung des Panama-Kanals umfassen,
wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist. Beruht die Nichterfüllung dieses Vertrages auf höherer
Gewalt, verhandeln beide Parteien redlich über eine Lösung des Problems. Schlagen diese
Verhandlungen fehl, so kann jede der Parteien von diesem Vertrag zurücktreten, ohne dass
Schadensersatzansprüche entstehen; Schiffe, die gerade beladen werden oder mit ihrer Fracht
bereits in See gestochen sind, fallen jedoch weiterhin unter diesen Vertrag.“
14.
Schließlich sieht Nummer 2 des Anhangs B des Vertrages vor:
„[Consultban] und [die Klägerin] vereinbaren hiermit für den Fall, dass [die Klägerin] die Aufhebung
dieses Vertrages aus anderen als den darin vorgesehenen Gründen verlangt, und [Consultban] den
Eigentümern gegenüber gemäß dem COA [.Contract of Affreightment', Frachtvertrag] zwischen diesen
und [Consultban] schadensersatzpflichtig wird, dass [die Klägerin] [Consultban] auf deren erste
schriftliche Aufforderung Ersatz bis zu einer Höhe von 1 000 000 USD zu leisten hat, sofern
[Consultban] entsprechende Beweise vorlegt.“
15.
Die Klägerin begann Ende 1992, in Erfüllung des Vertrages Bananen zu vermarkten.
16.
Die Verordnung Nr. 404/93 trat am 26. Februar 1993 in Kraft und gilt seit dem 1. Juli 1993.
17.
Die Klägerin wurde nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 als Marktbeteiligte der
Gruppe C eingestuft. 1996 erlangte sie nach einer Betriebsübernahme die Stellung eines
Marktbeteiligten der Gruppe A.
18.
Da sie nur eine eingeschränkte Anzahl von Lizenzen für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft
erhielt, musste sie den größten Teil der vertraglich vorgesehenen Bananen außerhalb der
Gemeinschaft zu einem Preis verkaufen, der dazu führte, dass die Preisgarantie zur Anwendung kam.
Aufgrund dessen musste sie 1994 1 661 537 USD, 1995 4 211 142 USD und 1996 1 457 549 USD an
Consultban zahlen.
19.
Am 24. Dezember 1996 beantragte die Klägerin angesichts des Urteils T. Port bei der Kommission,
ihr als Übergangsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zusätzliche Lizenzen für die
Einfuhr von Drittlandsbananen zum ermäßigten Zollsatz von 75 ECU auszustellen, und zwar
- für 1997 über 42 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A;
- für 1998 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von
65 800 Tonnen und
- für 1999 über 48 000 Tonnen als Marktbeteiligte der Gruppe A oder über eine Gesamtmenge von
65 800 Tonnen.
20.
Mit Entscheidung vom 10. Juli 1997 (im Folgenden: streitige Entscheidung) gab die Kommission
diesem Antrag teilweise statt.
21.
So erhielt die Klägerin gemäß Artikel 1 Absatz 3 der streitigen Entscheidung zusätzliche
Einfuhrlizenzen in Höhe der von ihr 1994 aufgrund der Erfüllung des Vertrages mit Consultban
erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD. Ihr Antrag wurde in Artikel 2 der
streitigen Entscheidung abgelehnt, soweit die Zuteilung von Lizenzen gemäß Artikel 1 dahinter
zurückblieb.
22.
Nach Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung sind diese Einfuhrlizenzen aus
den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb des Zollkontingents zu entnehmen.
Die von der Klägerin mit diesen Lizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen sind
gemäß Absatz 6 desselben Artikels bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die
künftigen Jahre nicht zu berücksichtigen.
23.
In der streitigen Entscheidung heißt es:
„[Der] Vertrag [wurde] geschlossen, bevor die [Klägerin] von der Einführung einer gemeinsamen
Marktorganisation für Bananen und über ihre möglichen Auswirkungen auf den Markt Kenntnis haben
konnte.
Die [Klägerin] konnte zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht wissen, dass ihr aufgrund der
Referenzjahre gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung ... Nr.404/93 ein außerordentlich geringes
Kontingent zugeteilt würde. In den Jahren 1993, 1994 und 1995 wurde ihr tatsächlich ein geringes
Kontingent zugeteilt.
Die Tatsache, dass dadurch der Verfall der ... [Preisgarantie] ausgelöst wurde, war auf den Übergang
von den einzelstaatlichen Regelungen vor Inkrafttreten der Verordnung zurückzuführen. Die von der
[Klägerin] an [ihren] Lieferanten geleisteten Zahlungen können als durch diesen Übergang begründet
angesehen werden.
Die von der [Klägerin] gemäß der [Preisgarantie] geleisteten Zahlungen an den Lieferanten sind
aufgrund ihrer Höhe als existenzielle Schwierigkeiten anzusehen.
Es liegen Belege dafür vor, dass ein Sachverständiger für niederländisches Recht der [Klägerin] die
Auskunft erteilt hat, das Inkrafttreten der Verordnung ... Nr. 404/93 könne kaum als höhere Gewalt
angesehen werden, die eine Kündigung des Vertrags rechtfertigen würde. Somit kann ... der Verzicht
[der Klägerin] auf Berufung auf diese Vertragsbedingung nicht als mangelnde Sorgfalt angesehen
werden.
Die [Klägerin] musste nach eigenen Angaben gemäß der [Preisgarantie] im Jahr 1994 die Summe von
1 661 537 USD zahlen; dieser Betrag ist höher als 1 000 000 USD. Daher lag die Annahme nahe, dass
unter diesen Umständen gemäß der [Preisgarantie] für das Jahr 1995 ein Betrag von über USD 1 000
000 hätte gezahlt werden müssen.
Hätte die [Klägerin] ausreichende Sorgfalt walten lassen, so hätte sie den Vertrag für 1995 gekündigt
und auf diese Weise ihre Zahlungen für 1995 und die darauf folgenden Jahre gemäß der
[Preisgarantie] an den Lieferanten auf 1 000 000 USD beschränkt. Alle Verluste, die die [Klägerin]
nach eigenen Angaben für 1995 und die darauf folgenden Jahre gemäß dem Vertrag erlitten hat, sind
daher als Folge mangelnder Sorgfalt ihrerseits anzusehen.
Unter Zugrundelegung der vom Gerichtshof festgelegten Kriterien ist die Rechtssache [der Klägerin]
im oben genannten Umfang als Härtefall anzusehen und die besondere Gewährung von
Einfuhrlizenzen zu genehmigen.
Da die [Klägerin] die Bananeneinfuhr in die Gemeinschaft nicht vor Ende 1992 aufgenommen hat, ist
es nicht möglich, Kontingente anhand der Referenzjahre vor den gemäß Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung ... Nr. 404/93 genannten Jahren zuzuteilen.
Es sollten zusätzliche Einfuhrlizenzen erteilt werden, um die [Klägerin] für die Härten im Sinne des
Urteils [T. Port] zu entschädigen.
Aufgrund dessen sollten als Härtefall gelten: der vertragsbedingte Verlust für das Jahr 1994
vollständig, sowie derjenige für das Jahr 1995 und für die folgenden Jahre begrenzt auf 1 000 000
USD.
...
Die zuständige Behörde sollte den Wert der Einfuhrlizenzen für Drittlandsbananen zum ermäßigten
Zollsatz von 75 ECU je Tonne berechnen. Daraufhin sollte sie der [Klägerin] ausreichende zusätzliche
Lizenzen zuteilen, um sie für die Härten in der genannten Höhe zu entschädigen.
... Die zu erteilenden Lizenzen sollten den spezifischen, für Härten vorgesehenen Reserven innerhalb
des Zollkontingentes entnommen werden; sie sollten nicht den geltenden Bestimmungen über die
Beantragung von Lizenzen gemäß Artikel 9 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 oder
über die Vorlage einer besonderen Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr.
478/95 unterliegen.
Damit sichergestellt ist, dass die [Klägerin] vollständig entschädigt wird, ohne dass eine
Überkompensation erfolgt, sollten die Lizenzen nicht übertragbar sein und die in deren Rahmen von
der Fa. Dürbeck eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der gesamten Referenzmengen für
Dürbeck in den nächsten Jahren nicht berücksichtigt werden ...“
24.
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
25.
Das Königreich Spanien am 26. Januar 1998 und die Französische Republik am 17. Februar 1998
haben ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Der
Präsident der Vierten Kammer des Gerichts hat den Anträgen mit Beschluss vom 16. September 1998
stattgegeben. Mit demselben Beschluss ist den Anträgen der Klägerin auf vertrauliche Behandlung
zum Teil stattgegeben worden.
26.
Das Königreich Spanien und die Französische Republik haben mit am 4. bzw. 6. Januar 1999
eingegangenen Schriftsätzen Erklärungen eingereicht.
27.
Das Gericht (Fünfte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen sowie die Klägerin und die Kommission im Rahmen prozessleitender
Maßnahmen nach Artikel 64 § 3 seiner Verfahrensordnung zur schriftlichen Beantwortung einiger
Fragen aufzufordern. Die Kommission und die Klägerin haben diese Fragen mit Schreiben, die am 21.
bzw. 22. Oktober 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, beantwortet.
28.
Die Klägerin und die Kommission haben in der öffentlichen Sitzung vom 9. November 1999 mündlich
verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
29.
Die Klägerin beantragt,
- die streitige Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit danach die Bananenmengen, die mit den
durch diese Entscheidung zugeteilten zusätzlichen Einfuhrlizenzen in die Gemeinschaft eingeführt
wurden, bei der Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht zu
berücksichtigen sind und soweit die Kommission sich weigert, ihr zusätzliche Einfuhrlizenzen
auszustellen, die über die in Artikel 1 Absatz 3 genannten hinausgehen,
- der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
30.
Die Kommission beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
31.
Das Königreich Spanien als Streithelfer beantragt,
- die Klage abzuweisen,
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
32.
Die Französische Republik als Streithelferin beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Zulässigkeit
33.
Die Kommission und das Königreich Spanien machen geltend, die Klägerin habe den Klagegrund der
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erst in ihrer Erwiderung vorgebracht. Nach ihrer
Ansicht ist dieser Klagegrund gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden können,
zurückzuweisen.
34.
Die Klägerin hat in der Sitzung erwidert, die Kommission habe erstmals in ihrer Klagebeantwortung
mit diesem Grundsatz argumentiert, sodass sie dazu nicht vor Einreichung ihrer Erwiderung habe
Stellung nehmen können.
35.
Die Kommission macht außerdem geltend, dass das Vorbringen der Klägerin, Artikel 1 Absatz 6 der
streitigen Entscheidung stehe im Widerspruch zur Verordnung (EG) Nr. 2601/97 der Kommission vom
17. Dezember 1997 zur Einrichtung einer Reservemenge für das Jahr 1998 zur Regelung von
Härtefällen gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 351, S. 19), ebenfalls einen
neuen Klagegrund darstelle, der in Anbetracht von Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung unzulässig
sei. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1154/97 der Kommission vom 25. Juni 1997 zur Erhöhung des durch
Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates für die Einfuhr von Bananen vorgesehenen
Zollkontingents im Jahr 1997 (ABl. L 168, S. 65) sei bereits eine Reserve zur Lösung von Härtefällen
eingerichtet worden, sodass die Klägerin in ihrer Klageschrift damit hätte argumentieren können.
36.
Auch das Vorbringen der Klägerin, Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung verkenne den
Zweck des Zollkontingents, ist nach Ansicht der Kommission ein neuer Klagegrund und somit in
Anbetracht der genannten Bestimmung der Verfahrensordnung unzulässig.
37.
Das Königreich Spanien macht schließlich geltend, die Klägerin habe die Rechtmäßigkeit von Artikel
1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung erst in ihrer Erwiderung in Abrede gestellt, sodass diese Rüge
für unzulässig erklärt werden müsse.
38.
Die Klägerin hat sich zu diesen letzten Einreden der Unzulässigkeit nicht geäußert.
39.
Aus Artikel 44 § 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung ergibt sich,
dass die Klageschrift u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss und im Übrigen
neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden
können, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst
während des Verfahrens zutage getreten sind. Ein Angriffsmittel, das eine Erweiterung eines bereits
vorher - unmittelbar oder implizit - in der Klageschrift vorgetragenen Angriffsmittels darstellt und einen
engen Zusammenhang mit diesem aufweist, ist jedoch für zulässig zu erklären (Urteile des Gerichts
vom 20. September 1990 in der Rechtssache T-37/89, Hanning/Parlament, Slg. 1990, II-463, Randnr.
38, und vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T-118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II-2991, Randnr.
142).
40.
Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift ausdrücklich hervor, dass die Klägerin die
Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Abrede stellt. Die Einwände des
Königreichs Spanien gegen die Zulässigkeit dieser Rüge sind mithin zurückzuweisen.
41.
Was die Argumentation anhand der Verordnung Nr. 2601/97 anbelangt, so hängt sie eng mit dem
Klagegrund der Verletzung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 zusammen, wie ihn die Klägerin in
ihrer Klageschrift zur Stützung des zweiten Teils ihrer Klage ausgeführt hat, in dem sie die
Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Frage stellt; diese Argumentation
stellt eine Erweiterung dieses Klagegrundes dar und ist folglich zulässig.
42.
Dagegen hat die Klägerin den Klagegrund der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erstmals in der Erwiderung geltend gemacht. Zwar bezieht sich die Kommission an einigen Stellen
ihrer Klagebeantwortung auf diesen Grundsatz, dies geschieht jedoch nur inzident und in einem
anderen Zusammenhang als dem, in dem die Klägerin ihren Klagegrund ausführt. So beschränkt sich
die Kommission in Randnummer 16 ihrer Klagebeantwortung auf die allgemeine Feststellung, dass sie
„im Interesse der Gleichbehandlung aller Marktbeteiligten“, die ebenfalls gezwungen gewesen seien,
sich den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen, „bei der Bestimmung des
Umfangs der Härteregelung“ den Umstand habe berücksichtigen müssen, dass die Klägerin die
Möglichkeit gehabt habe, den Vertrag gegen Zahlung von 1 000 000 USD aufzulösen (siehe im selben
Sinne Randnr. 33 der Klagebeantwortung). In den Randnummern 28 und 32 ihrer Klagebeantwortung
begnügt sich die Kommission gleichfalls damit, allgemein festzustellen, dass die Berücksichtigung der
von der Klägerin mit den zusätzlichen Lizenzen eingeführten Mengen bei der Bestimmung ihrer
gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre eine Überkompensation der Klägerin und damit ihre
Privilegierung gegenüber den anderen Marktbeteiligten bewirkt hätte. Die Klägerin hat dagegen in
ihrer Erwiderung und in der Sitzung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Kommission sie nach
dem Gleichbehandlungsgrundsatz den Marktbeteiligten der Gruppe A hätte gleichstellen müssen, die
wie sie vor der Veröffentlichung des Entwurfs der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bestimmte wirtschaftliche Dispositionen getroffen
hätten, aber im Gegensatz zu ihr ihre Bananen während des Referenzzeitraums weiter hätten
vermarkten können, und sie schließt daraus, dass sie so hätte gestellt werden müssen, als ob sie im
Referenzzeitraum 1989-1991 die Einfuhren durchgeführt hätte, die sie in Wirklichkeit in den Jahren
1993 bis 1995 getätigt habe. So wie der Klagegrund der Verletzung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes von der Klägerin dargelegt wird, stellt er sich im Verhältnis zu den
oben genannten Einlassungen der Kommission unbestreitbar als selbstständig dar und kann deshalb
nicht als auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt gelten, die erst während des Verfahrens
zutage getreten wären. Er ist deshalb unzulässig.
43.
Die Klägerin hat auch das Argument, der Zweck des Zollkontingents werde verkannt, erstmals in
ihrer Erwiderung geltend gemacht, und während des Verfahrens ist nichts Neues zutage getreten,
was ein verspätetes Vorbringen rechtfertigen würde. Außerdem kann dieses Vorbringen nicht als
Erweiterung eines zuvor in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes angesehen werden, mit
demes in engem Zusammenhang stünde. Es stellt mithin einen unzulässigen neuen Klagegrund dar.
Zur Begründetheit
44.
Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin in ihrer Klageschrift allein auf den Klagegrund der
Verletzung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93. Die Klage ist in zwei Teile gegliedert. Im ersten
Teil bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen Entscheidung. Im zweiten
Teil stellt sie die Rechtmäßigkeit von Artikel 1 Absatz 6 der streitigen Entscheidung in Abrede.
Vorbringen der Beteiligten
45.
Die Klägerin bestreitet die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung soweit in Artikel 2 ihr Antrag
auf Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen über die Zahl der in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung
aufgeführten Lizenzen hinaus abgelehnt wird.
46.
Sie macht geltend, sie erfülle alle Voraussetzungen, die vom Gerichtshof im Urteil T. Port für die
Bejahung eines Härtefalls aufgestellt worden seien. Dieser Härtefall hätte durch die Ausstellung
zusätzlicher Einfuhrlizenzen für die gesamte Vertragslaufzeit in Höhe der vertraglich vorgesehenen
Mengen, die nicht in der Gemeinschaft hätten vermarktet werden können, in vollem Umfang
ausgeglichen werden müssen. Sie sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, von der Klausel in
Nummer 2 des Anhangs B Gebrauch zu machen und die Auflösung des Vertrages zu verlangen, um
1995 nicht mehr daran gebunden zu sein, und die Kommission dürfe sich daher nicht darauf
beschränken, ihr als Ersatz ihres in 1995 und den darauf folgenden Jahren erlittenen Schadens
zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe von 1 000 000 USD auszustellen.
47.
Zur Stützung ihrer Behauptungen legt die Klägerin zunächst dar, die Kommission habe im
vorliegenden Fall den Begriff der Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port nicht ordnungsgemäß
angewandt. Der Gerichtshof habe diesen Begriff im genannten Urteil an den Umstand geknüpft, dass
Importeuren von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen „auf der Grundlage der
nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung [Nr. 404/93] zu berücksichtigenden Referenzjahre ein
ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt worden ist“. Die Schwierigkeiten lägen folglich in dem
Fehlen von Einfuhrlizenzen für die Vermarktung derjenigen Ware in der Gemeinschaft, über die in
gutem Glauben disponiert worden sei. Im vorliegenden Fall bestünden die angetroffenen
Schwierigkeiten gerade darin, dass sie, nachdem sie nach Inkrafttreten der gemeinsamen
Marktorganisation keine Einfuhrlizenzen erhalten habe, dievertraglich vorgesehenen Bananenmengen
mit hohen Verlusten außerhalb der Gemeinschaft habe vermarkten müssen.
48.
Diese Schwierigkeiten seien, wie im Urteil T. Port gefordert, untrennbar mit dem Übergang von den
vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen zur gemeinsamen
Marktorganisation verbunden. Denn wäre letztere später in Kraft getreten, so hätte die Klägerin durch
ihre Einfuhren ab 1993 eine ausreichende Referenzmenge in der Gemeinschaft vermarktet, um die in
ihrem Antrag vom 24. Dezember 1996 bezeichnete Menge an Lizenzen zugeteilt zu bekommen.
49.
Schließlich habe die Kommission im vorliegenden Fall auch die im Urteil T. Port aufgestellte
Voraussetzung, dass die Schwierigkeiten der betroffenen Importeure nicht auf deren mangelnde
Sorgfalt zurückzuführen sein dürften, nicht ordnungsgemäß angewandt.
50.
Erstens könne ihr kein Sorgfaltsmangel im Zusammenhang damit vorgehalten werden, dass sie
nicht die Einfuhrlizenzen erhalten habe, die es ihr ermöglicht hätten, die vertraglich vorgesehenen
Bananenmengen in der Gemeinschaft zu vermarkten. Insbesondere hätte eine Auflösung des
Vertrages weder die Ausstellung zusätzlicher Lizenzen zur Folge gehabt noch die Unmöglichkeit
beseitigt, die genannten Mengen einzuführen.
51.
Hätte sie den Vertrag aufgelöst, so wären nicht nur zehn Jahre intensiver und kostenaufwendiger
Bemühungen umsonst gewesen, sondern sie wäre darüber hinaus verpflichtet gewesen, sich für fünf
Jahre aus dem Bananengeschäft zurückzuziehen. Sie habe aber damit gerechnet, während der Laufzeit
des Vertrages die Stellung eines Marktbeteiligten der Gruppe A zu erwerben und die gemeinsame
Marktorganisation wegen Unvereinbarkeit mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
geändert zu sehen oder eine Härtefallentschädigung in Form zusätzlicher Einfuhrlizenzen zu erhalten.
Da sich diese drei Annahmen als richtig erwiesen hätten, könne nicht bestritten werden, dass sie eine
aus kaufmännischer Sicht kluge Entscheidung getroffen habe, als sie den Vertrag nicht aufgelöst
habe.
52.
Zweitens sei die Sorgfaltspflicht nach dem Urteil T. Port im Hinblick auf die frühere nationale
Regelung und die vorgesehene Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation, soweit die
betroffenen Marktbeteiligten davon hätten Kenntnis haben können, zu beurteilen. Daher habe sie zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur diese Gesichtspunkte berücksichtigen müssen und sei
keinesfalls verpflichtet, ihre damals getroffenen Dispositionen nachträglich zu ändern, um die
Entschädigungsverpflichtung der Gemeinschaft in Grenzen zu halten. Die Kommission habe die
Regelung von Härtefällen in Wirklichkeit von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht, dass
es dem betroffenen Marktbeteiligten obliege, den Schaden der Gemeinschaft zu mindern.
53.
Die Kommission führt aus, für einen Härtefall müssten die folgenden vier im Urteil T. Port
aufgestellten Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
- Vorliegen rechtlich relevanter wirtschaftlicher Dispositionen unter der früheren nationalen
Regelung, die unter Beachtung der im jeweiligen Geschäftsverkehr üblichen und erforderlichen
Sorgfalt getroffen worden seien;
- Entwertung der Dispositionen aufgrund des Inkrafttretens der der gemeinsamen
Marktorganisation;
- Unvorhersehbarkeit der Schwierigkeiten;
- Erforderlichkeit einer Härtefallregelung, insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein
existenzieller Schwierigkeiten und den Schutz gemeinschaftlicher Grundrechte.
54.
Sie weist sodann darauf hin, dass die Maßnahmen, die im Rahmen einer Härtefallregelung getroffen
werden könnten, die durch den Übergang von den nationalen Regelungen auf die gemeinsame
Marktorganisation verursachten besonderen Schwierigkeiten der Marktbeteiligten mildern sollten und
nicht dazu bestimmt seien, diesen Marktbeteiligten die vollkommene Erfüllung der vor Ankündigung
der Schaffung dieser Organisation geschlossenen Verträge durch deren Schutz vor
Rechtsänderungen zu garantieren.
55.
Der Härtefall für die Klägerin bestehe darin, dass sie vor der Unterrichtung über die Schaffung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einen Vertrag mit Abnahmeverpflichtungen und einer
Preisgarantie geschlossen habe, was sie nach ihrer Einstufung als Marktbeteiligte der Gruppe C vor
erhebliche Verluste gestellt habe, die ihre gesamte Geschäftstätigkeit hätten gefährden können. Die
Härte habe für die Klägerin deshalb nicht darin gelegen, dass sie wegen des Bezuges einer
ungenügenden Menge Einfuhrlizenzen nicht die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der
Gemeinschaft habe vermarkten können.
56.
Der Einwand der Klägerin, die streitige Entscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des
Begriffes der Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port, sei zurückzuweisen. Die von der Klägerin
dazu angeführte Stelle des Urteils betreffe nur den Fall von Marktbeteiligten, die traditionell Bananen
eingeführt hätten und die wegen von ihnen nicht zu vertretender Umstände während des
Referenzzeitraums nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 nicht ein für ihr Geschäft
repräsentatives Volumen hätten vorweisen können. Im Referenzzeitraum 1989-1991 sei die Klägerin
noch nicht im Bananengeschäft aktiv gewesen, sodass sie in die Gruppe C eingestuft worden sei. Da
die Bananenmengen, die sie im Rahmen des Vertrages eingeführt habe, zu keiner Zeit
Referenzmengen unter der Geltung der gemeinsamen Marktorganisation fürBananen gewesen seien,
habe ihr kein „ungewöhnlich niedriges Kontingent“ im Sinne des Urteils T. Port zugeteilt werden
können.
57.
Außerdem bestreitet die Kommission eine nicht ordnungsgemäße Anwendung der im Urteil T. Port
aufgestellten Voraussetzung, dass der betroffene Importeur die Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben
dürfe.
58.
Erstens habe sie der Klägerin nie mangelnde Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Mangel an
Einfuhrlizenzen vorgeworfen, die für die Vermarktung der vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in
der Gemeinschaft erforderlich gewesen wären. Die Schwierigkeiten der Klägerin seien darauf nämlich
nicht zurückzuführen.
59.
Zweitens habe sie, als es im vorliegenden Fall darum gegangen sei, den Umfang der Maßnahmen
zur Lösung des Härtefalls zu bestimmen, mit gutem Grund davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin
sich nicht wie ein durchschnittlich umsichtiger Marktbeteiligter verhalten habe, als sie den Vertrag
weiter erfüllt habe.
60.
Dazu weist die Kommission darauf hin, dass Marktbeteiligte der Gruppe C, die Neueinsteiger auf
dem Bananenmarkt seien, von Marktbeteiligten unterschieden werden müssten, die traditionell
Bananen importierten. Die Erstgenannten seien für eine Garantie der Ausübung ihrer geschäftlichen
Aktivitäten auf diesem Markt dort nicht lange genug präsent. Es könne im Gegenteil von ihnen
erwartet werden, dass sie ihre Aktivitäten den neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen
anpassten, die das Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen mit sich gebracht
habe. Im Übrigen wappneten sich Vertragsparteien im Allgemeinen gegen unerwartete
Rechtsänderungen, indem sie eine Vertragsauflösungsklausel vorsähen.
61.
Die Kommission habe mithin dem Umstand Rechnung getragen, dass die Klägerin die Möglichkeit
gehabt habe, den Vertrag nach Nummer 2 des Anhangs B aufzulösen, um sich den neuen rechtlichen
und wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Es obliege jedem sorgfältigen Marktbeteiligten, seinen
eigenen Schaden zu mindern. Im Übrigen hätte eine solche vorzeitige Vertragsauflösung die Klägerin
entgegen ihrem Vorbringen nicht dazu verpflichtet, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft
zurückzuziehen. Hätte sie nämlich die in Nummer 2 des Anhangs B vorgesehene Auflösungsklausel in
Anspruch genommen, so wären sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Verpflichtung,
sich aus dem Markt zurückzuziehen, hinfällig geworden.
62.
Unter diesen Umständen ist die Kommission der Ansicht, dass sie sich zu Recht darauf beschränkt
habe, die Verluste auszugleichen, die die Klägerin 1994 infolge der Vertragserfüllung erlitten habe,
und den Schaden zu ersetzen, der aus einer vorzeitigen Vertragsauflösung 1995 entstanden wäre,
nämlich 1 000 000 USD. Diese Entschädigung habe es der Klägerin ermöglicht, die
existenzbedrohenden Schwierigkeiten zu überwinden. Die Kommission fügt hinzu, sie habe sich
sogargroßzügig gezeigt, da sie auch davon hätte ausgehen können, dass die Vertragsauflösung seit
1994 möglich gewesen sei.
63.
Sie habe die Klägerin nicht gezwungen, tatsächlich die vorzeitige Auflösung des Vertrages zu
verlangen, sondern sei lediglich der Ansicht gewesen, dass das Bestehen dieser Möglichkeit den
Umfang der Maßnahmen zur Lösung des Härtefalls begrenzt habe. Die Klägerin allein habe ihre
kaufmännische Entscheidung zu tragen, den Vertrag weiter zu erfüllen. Es könne deshalb nicht
behauptet werden, die Kommission habe die Anerkennung eines Härtefalls von einer zusätzlichen
Voraussetzung abhängig gemacht, nämlich der Verpflichtung des Importeurs, die
Entschädigungsverpflichtung der Gemeinschaft in Grenzen zu halten.
64.
Schließlich seien die Argumente, die die Klägerin vorgebracht habe, um nachzuweisen, dass ihre
Schwierigkeiten entsprechend der im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung untrennbar mit dem
Übergang von den vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden nationalen Regelungen
zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden seien, nicht schlüssig. Da sich die Klägerin trotz der
neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedingungen dafür entschieden habe, den Vertrag weiter zu
erfüllen, müsse man davon ausgehen, dass die von ihr danach verzeichneten Verluste das Ergebnis
ihrer eigenen kaufmännischen Entscheidung seien und folglich die oben genannte Voraussetzung
nicht erfüllt sei.
65.
Das Königreich Spanien und die Französische Republik machen im Wesentlichen geltend, dass die
Kommission bei der Anwendung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 über ein weites Ermessen
verfüge und dass die streitige Entscheidung in vollem Umfang mit dieser Vorschrift vereinbar sei.
Würdigung durch das Gericht
66.
Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 räumt der Kommission die Befugnis ein, besondere
Übergangsmaßnahmen zu treffen, „um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung
gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und
insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden“, die auf diesen Übergang zurückzuführen
sind. Nach ständiger Rechtsprechung soll mit solchen Übergangsmaßnahmen Störungen des
Binnenmarktes begegnet werden, die sich dadurch ergeben, dass die gemeinsame Marktorganisation
an die Stelle der verschiedenen nationalen Regelungen tritt; diese Maßnahmen dienen der
Überwindung der Schwierigkeiten, denen sich die Marktbeteiligten nach Einführung der gemeinsamen
Marktorganisation gegenübersehen, die ihren Ursprung jedoch in dem Zustand der nationalen Märkte
vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93 haben (Beschluss des Gerichtshofes vom 29. Juni 1993 in
der Rechtssache C-280/93 R, Deutschland/Kommission, Slg. 1993, I-3667, Randnrn. 46 und 47, Urteil
T. Port,Randnrn. 34 und 36, und Urteile des Gerichts vom 28. September 1999 in der Rechtssache T-
254/97, Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 61, und in der Rechtssache T-612/97, Cordis/Kommission, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
67.
Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass die Kommission dabei die Lage von Wirtschaftsteilnehmern
berücksichtigen muss, die im Rahmen einer vor dem Erlass der Verordnung Nr. 404/93 bestehenden
nationalen Regelung in einer bestimmten Weise geschäftlich disponiert haben, ohne dass sie
vorhersehen konnten, wie sich dies nach Einführung der gemeinsamen Marktorganisation auswirken
würde (Urteil T. Port, Randnr. 37).
68.
Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt: „Ergeben sich die Übergangsschwierigkeiten aus dem
Verhalten der Marktbeteiligten vor dem Inkrafttreten der Verordnung [Nr. 404/93], so müssen diese
sowohl im Hinblick auf die frühere nationale Regelung als auch auf die vorgesehene Durchführung der
gemeinsamen Marktorganisation, soweit sie davon Kenntnis haben konnten, mit normaler Sorgfalt
gehandelt haben“ (Urteil T. Port, Randnr. 41).
69.
Im Übrigen verfügt die Kommission sowohl in der Frage, ob Übergangsmaßnahmen erforderlich sind
(Urteile T. Port, Randnr. 38, und Fruchthandelsgesellschaft/Kommission, Randnr.67) als auch bei einer
etwaigen Entscheidung über deren Inhalt (Urteil T. Port, Randnr. 42) über ein weites Ermessen.
70.
Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ist als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung
eng auszulegen (Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 39, Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom
21. März 1997 in der Rechtssache T-79/96, Camar/Kommission, Slg. 1997, II-403, Randnrn. 46 und 47).
71.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die Klägerin einem Härtefall gegenübersah und dass die
Kommission Übergangsmaßnahmen zu dessen Lösung treffen musste. Allerdings ist zwischen den
Beteiligten streitig, worin dieser Härtefall bestand und ob die von der Kommission nach Artikel 30 der
Verordnung Nr. 404/93 erlassenen Übergangsmaßnahmen ausreichend waren, um der Klägerin die
Überwindung des Härtefalls zu ermöglichen.
72.
Was die erste Frage betrifft, so lässt keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente den
Schluss zu, dass die Kommission die Grenzen ihres weiten Ermessens überschritten hätte, als sie
davon ausging, dass der Härtefall darin bestehe, dass die Klägerin vor Unterrichtung über die
Schaffung einer gemeinsamen Marktorganisation für Bananen einen Vertrag mit
Abnahmeverpflichtungen und einer Preisgarantie geschlossen habe, was sie nach ihrer Einstufung als
Marktbeteiligte der Gruppe C vor erhebliche Verluste gestellt habe, die ihre gesamte
Geschäftstätigkeit hätten gefährden können.
73.
Zunächst kann der Behauptung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass ihre Schwierigkeiten darin
lägen, dass sie mangels Einfuhrlizenzen nicht die vertraglich vorgesehenen Bananenmengen in der
Gemeinschaft habe vermarkten können. Ein derart weites Verständnis des Begriffes der
Schwierigkeiten im Sinne des Urteils T. Port ginge nämlich ersichtlich über den Zweck von Artikel 30
der Verordnung Nr. 404/93 hinaus, der darin besteht, Unternehmen den Übergang zur gemeinsamen
Marktorganisation für Bananen zu erleichtern, die durch diesen Übergang auf besondere,
unvorhersehbare Probleme gestoßen sind (Urteil Cordis/Kommission, Randnr. 34), nicht aber darin, die
vollkommene Erfüllung von Bananenlieferungsverträgen zu garantieren, die unter den vor Errichtung
der Marktorganisation bestehenden nationalen Regelungen geschlossen wurden.
74.
Sodann kann die Erklärung nicht durchgreifen, die die Klägerin gibt, um nachzuweisen, dass ihre
Schwierigkeiten entsprechend der im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung auf den Übergang zur
gemeinsamen Marktorganisation zurückzuführen sind. Denn Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
nimmt ausdrücklich Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, der in Artikel 33
auf den 26. Februar 1993 festgesetzt war. Die Klägerin kann sich bei ihrer Argumentation nicht auf
eine rein hypothetische Fallgestaltung, nämlich ein späteres Inkrafttreten der gemeinsamen
Marktorganisation, stützen und dabei den klaren Wortlaut der Bestimmung, deren Anwendung sie
beansprucht, außer Acht lassen.
75.
Schließlich ist nicht erwiesen, dass die Kommission die Voraussetzung, dass der betroffene
Importeur mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt haben muss, nicht ordnungsgemäß angewandt
hat. Der Hinweis der Klägerin trifft zu, dass diese Voraussetzung nach Randnummer 41 des Urteils T.
Port im Hinblick auf das Verhalten des Importeurs vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 404/93
beurteilt werden muss, sodass die Kommission die Ablehnung der Anerkennung eines Härtefalls nicht
auf mangelnde Sorgfalt des Importeurs nach dem Inkrafttreten stützen könnte. Allerdings geht aus
der streitigen Entscheidung hervor, dass die Kommission der Klägerin Erwägungen betreffend die
normale Sorgfalt eines Marktbeteiligten in Wirklichkeit erst in dem späteren Stadium
entgegengehalten hat, als es um die Bestimmung des Inhalts der Übergangsmaßnahmen zur Lösung
der besonderen Schwierigkeiten der Klägerin ging (vgl. die folgenden Randnrn. 76 bis 83). Daher ist
das Argument der Klägerin zurückzuweisen, die Kommission habe die Anerkennung eines Härtefalls
von einer vom Gerichtshof im Urteil T. Port nicht aufgestellten Voraussetzung abhängig gemacht.
76.
Was die zweite Frage anbelangt, so hat die Kommission, als sie sich darauf beschränkte, der
Klägerin zusätzliche Einfuhrlizenzen in Höhe des von dieser 1994 infolge der Vertragserfüllung
erlittenen Verlustes und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD zuzuteilen, nicht die Grenzen ihres
weiten Ermessens überschritten, das ihr auch zusteht, wenn es darum geht, den Inhalt der
Maßnahmen zubestimmen, die zu ergreifen sind, damit der betroffene Marktbeteiligte den Härtefall
überwinden kann.
77.
Zunächst stellt die Klägerin die Rechtmäßigkeit von Artikel 2 der streitigen Entscheidung insoweit
nicht in Frage, als damit der von ihr 1994 erlittene Verlust ausgeglichen wird. Sie wendet sich gegen
diese Bestimmung nur, soweit damit der Ersatz des von ihr 1995 und in den darauf folgenden Jahren
erlittenen Schadens auf die Ausstellung von zusätzlichen Einfuhrlizenzen über 1 000 000 USD
beschränkt wird, und macht dabei im Wesentlichen geltend, dass sie nicht verpflichtet gewesen sei,
die Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B zu verlangen, um 1995 nicht mehr
daran gebunden zu sein.
78.
Sodann ist die Behauptung der Klägerin zurückzuweisen, mit Nummer 2 des Anhangs B des
Vertrages habe nur eine etwaige Schadensersatzforderung des Schiffsreeders gegen Consultban
wegen Nichterfüllung des Frachtvertrags bis zur oben genannten Höhe abgedeckt werden sollen.
Dieses Argument hat die Klägerin nämlich erst in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des
Gerichts und in der Sitzung vorgebracht. Bis dahin hatte sie nie in Abrede gestellt, dass diese Klausel
ihr in jedem Fall die Auflösung des Vertrages gegen Zahlung einer Vertragsstrafe von 1 000 000 USD
an Consultban erlaubte.
79.
Angesichts des Zweckes von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 und in Anbetracht dessen, dass
dieser Artikel als Ausnahme von der anwendbaren allgemeinen Regelung eng auszulegen ist, hat die
Kommission ihn sachgerecht angewandt, als sie davon ausging, dass er sie nur dazu verpflichtete, die
Kosten auszugleichen, die der betroffene Marktbeteiligte tragen musste, um sich den neuen
rechtlichen Bedingungen anzupassen.
80.
In diesem Zusammenhang hat sie zu Recht berücksichtigt, dass es der Klägerin nach Nummer 2
des Anhangs B des Vertrages möglich war, diesen vorzeitig gegen Zahlung von 1 000 000 USD an
Consultban aufzulösen. Entgegen den Behauptungen der Klägerin hätte die Inanspruchnahme dieser
Auflösungsklausel sie nicht dazu gezwungen, sich für fünf Jahre aus dem Bananengeschäft
zurückzuziehen, da eine solche Verpflichtung nur für den Fall einer Kündigung des Vertrages nach
Abschnitt 4.1 vorgesehen war. Außerdem hat sich die Klägerin im Verwaltungsverfahren, das dem
Erlass der streitigen Entscheidung vorausging, nicht auf dieses Argument berufen, sodass die
Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung damit nicht in Frage gestellt werden kann.
81.
Die Kommission ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin, hätte sie sich wie ein
normal sorgfältiger Marktbeteiligter verhalten, zur Minderung ihres eigenen Schadens tatsächlich die
Auflösung des Vertrages nach Nummer 2 seines Anhangs B verlangt hätte, um 1995 nicht mehr daran
gebunden zu sein. Denn es steht fest, dass sie 1994 aus der Preisgarantie 1 661 537 USD an
Consultban hatte zahlen müssen, also einen höheren Betrag als die in der vorgenannten Bestimmung
vorgesehene Vertragsstrafe von 1 000 000 USD, und es war sehr wahrscheinlich,dass aus der
Preisgarantie auch in den darauf folgenden Jahren ein jeweils höherer Betrag als die Vertragsstrafe
gewesen wäre.
82.
Die Vorgehensweise der Kommission war umso sachgerechter, als die Klägerin erst kurze Zeit im
Bananengeschäft tätig war und im Übrigen über weitgefächerte Aktivitäten im Obst- und
Gemüsesektor verfügte.
83.
Im Übrigen kann diese Vorgehensweise entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht dahin
ausgelegt werden, dass die Kommission sie dazu verpflichtet habe, den Vertrag tatsächlich zu
beenden. Sie stützt sich lediglich auf die vollkommen berechtigte Überlegung, dass es nicht Sache der
Gemeinschaft ist, die Folgen der kaufmännischen Entscheidung der Klägerin zu tragen, den Vertrag
trotz der damit verbundenen Verluste weiter zu erfüllen.
84.
Nach alledem hat die Kommission Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 ordnungsgemäß
angewandt, als sie Artikel 2 der streitigen Entscheidung erließ.
85.
Folglich ist der erste Teil der Klage unbegründet.
Vorbringen der Beteiligten
86.
Die Klägerin macht geltend, die streitige Entscheidung sei rechtswidrig, soweit nach Artikel 1 Absatz
6 die mit den zusätzlichen Einfuhrlizenzen in die Gemeinschaft eingeführten Bananenmengen bei der
Bemessung ihrer gesamten Referenzmengen für die künftigen Jahre nicht berücksichtigt werden
können.
87.
Sie habe einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich ihres Härtefalls, und ein solcher Ausgleich
würde nicht zu einer Überkompensation führen.
88.
Zudem sehe Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 der streitigen Entscheidung vor, dass die zusätzlichen
Einfuhrlizenzen aus den spezifischen für Härtefälle vorgesehenen Reserven innerhalb des
Zollkontingents zu entnehmen seien. Mit der Verordnung Nr. 2601/97 sei eine solche Reserve
eingerichtet worden, die sich auf 20 000 Tonnen belaufe und im Rahmen des Zollkontingents zu
berücksichtigen sei, das für die Einfuhr von Drittlandsbananen und die nichttraditionelle Einfuhr von
AKP-Bananen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 eröffnet sei. Diese Reserve unterliege
folglich den allgemeinen Regeln für das Zollkontingent, einschließlich Artikel 19 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 404/93.
89.
In der Sitzung hat sich die Klägerin auch auf Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
2362/98 der Kommission vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr.
404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32)
berufen.Danach seien Lizenzen jeder Art, einschließlich derer, die wegen eines Härtefalls ausgestellt
würden, für die Bemessung der Referenzmengen von Bedeutung.
90.
Schließlich hat die Klägerin in ihrer Erwiderung vorgebracht, die Kommission wolle sie in Wirklichkeit
ab 1999 wieder in die Stellung eines neuen Marktbeteiligten zurückversetzen, was gleichbedeutend
mit ihrem Ausscheiden aus dem Bananengeschäft sei.
91.
Die Kommission erinnert daran, worin der Härtefall für die Klägerin bestanden habe, und wiederholt,
dass die mit der streitigen Entscheidung getroffenen Maßnahmen die von der Klägerin wegen des
Übergangs zur gemeinsamen Marktorganisation erlittenen Verluste in vollem Umfang ausglichen. Sie
weist auch darauf hin, dass die zum Ausgleich eines Härtefalls ausgestellten Lizenzen
Ausnahmecharakter hätten und deshalb nicht den allgemeinen Regeln für Lizenzen unterlägen, die
unter das allgemeine Zollkontingent fielen. Die Verordnung Nr. 2601/97 sehe nicht vor, dass die
Mengen, die mit zum Ausgleich eines Härtefalls ausgestellten Lizenzen eingeführt worden seien, bei
der Bemessung der Referenzmengen berücksichtigt werden könnten. Schließlich wendet sich die
Kommission gegen die Argumentation der Klägerin mit der Verordnung Nr. 2362/98.
92.
Das Königreich Spanien bringt vor, dass die durch die Verordnung Nr. 2601/97 eingerichtete
spezifische Reserve der Kommission lediglich Mengen für die Lösung von Härtefällen zur Verfügung
stellen solle.
Würdigung durch das Gericht
93.
Im Rahmen der Prüfung des ersten Teils der Klage ist dargelegt worden, dass die Kommission die
Grenzen ihres weiten Ermessens nicht überschritten hat, indem sie die Ansicht vertrat, dass die
Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen an die Klägerin in Höhe der von dieser 1994 infolge der
Vertragserfüllung erlittenen Verluste und darüber hinaus im Wert von 1 000 000 USD es ermöglichte,
den Härtefall zu regeln, dem sich die Klägerin gegenübersah.
94.
Unter diesen Umständen wäre es keinesfalls gerechtfertigt gewesen, der Klägerin nach Artikel 30
der Verordnung Nr. 404/93 irgendeinen zusätzlichen Vorteil zu gewähren, wie die Berücksichtigung der
mit den oben genannten Lizenzen eingeführten Bananenmengen bei der Bemessung der
Referenzmengen im Rahmen der Zollkontingente der künftigen Jahre.
95.
In der Sitzung haben die Kommission und die Klägerin im Übrigen eingeräumt, dass der von
Letzterer erlittene Härtefall durch die Gewährung einer pauschalen Geldsumme statt durch die
Ausstellung zusätzlicher Einfuhrlizenzen hätte ausgeglichen werden können.
96.
Diese Schlussfolgerungen können auch nicht durch die Argumentation der Klägerin mit der
Verordnung Nr. 2601/97 entkräftet werden, die sich darauf beschränkt, zur Anwendung von
Übergangsmaßnahmen, die die Regelung von Härtefällen zum Zweck haben, eine Reservemenge von
20 000 Tonnen einzurichten. Der Umstand, dass diese Menge gemäß Artikel 1 dieser Verordnung im
Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 zu berücksichtigen ist,
impliziert keineswegs, dass die im Rahmen der Reservemenge gewährten Mengen bei der Bemessung
der Referenzmengen für die künftigen Jahre berücksichtigt werden müßten.
97.
Dem Vorbringen, das die Klägerin in der Sitzung auf die Verordnung Nr. 2362/98 gestützt hat, kann
nicht gefolgt werden. Denn diese Verordnung wurde nach der streitigen Entscheidung erlassen. Nach
ständiger Rechtsprechung ist aber die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Handlung im Rahmen
einer Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) nach der
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen (Urteil des
Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission,
Slg. 1979, 321, Randnr. 7, Urteile des Gerichts vom 15. Januar 1997 in der Rechtssache T-77/95, SFEI
u. a./Kommission, Slg. 1997, II-1, Randnr. 74, und vom 25. Juni 1998 in den Rechtssachen T-371/94
und T-394/94, British Airways e. a. und British Midland Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr.
81).
98.
Die Behauptung der Klägerin schließlich, die Kommission habe sie in Wirklichkeit ab 1999 wieder in
die Stellung eines neuen Marktbeteiligten zurückversetzen wollen, ist durch kein Beweismittel belegt.
99.
Daraus folgt, dass der zweite Teil der Klage nicht begründet und diese deshalb abzuweisen ist.
Kosten
100.
Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden
Antrag gestellt hat, sind der Klägerin deren Kosten aufzuerlegen. Nach Artikel 87 § 4 der
Verfahrensordnung tragen das Königreich Spanien und die Französische Republik als Streithelfer ihre
eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
García-Valdecasas
Lindh
Cooke
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas
Verfahrenssprache: Deutsch.