Urteil des EuG vom 19.09.2001

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URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)
19. September 2001
„Verordnung Nr. 2519/97 der Kommission - Nahrungsmittelhilfe - Schiedsklausel - Rechtsstreit über
vertragliche Ansprüche - Nicht den Anforderungen entsprechende Warenlieferung - Diebstähle in den Lagern
- Gefahrübergang - Kürzung der Zahlungen“
In der Rechtssache T-26/00
Lecureur SA
avocats, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
betreffend die Zahlung von Beträgen, die die Kommission beim Ausgleich des Restbetrags für eine Lieferung
im Bereich der Nahrungsmittelhilfe einbehalten hat,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter A. Potocki und J. Pirrung,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2001,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine
Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft (ABl. L 346, S.
23, nachfolgend: Verordnung) sieht in Artikel 1 Absatz 1 Folgendes vor:
„Wird zur Durchführung einer gemeinschaftlichen Maßnahme im Rahmen der mit der Verordnung (EG)
Nr. 1292/96 geplanten Maßnahmen die Bereitstellung von Waren beschlossen, so gelten die
Bestimmungen dieser Verordnung.“
2.
Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung lautet:
„Mit der Zuschlagserteilung nennt die Kommission dem Auftragnehmer das Unternehmen, das für die
Kontrollen nach Artikel 16, die Ausstellung der Konformitätsbescheinigung und gegebenenfalls der
Lieferbescheinigung sowie allgemein für die Koordinierung aller Liefervorgänge zuständig ist
(nachfolgend: .das aufsichtführende Unternehmen').“
3.
In Artikel 15 der Verordnung heißt es:
„(1) Die Absätze 2 bis 11 finden auf Lieferungen frei Bestimmungsort entweder auf dem See- und auf
dem Landweg oder ausschließlich auf dem Landweg Anwendung.
(2) ...
Der Auftragnehmer trägt alle Kosten bis zur Einlagerung der Waren am Bestimmungsort.
...
(5) Unbeschadet Absatz 9 gilt die Lieferung als abgeschlossen, wenn die gesamte Warenmenge
tatsächlich am Bestimmungsort eingelagert worden ist. Das Entladen der Transportmittel geht nicht
zulasten des Auftragnehmers.
(6) Der Auftragnehmer trägt alle Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können,
insbesondere Verlust oder Beschädigung, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung auf der in
Absatz 2 genannten Lieferstufe abgeschlossen und dieser Abschluss vom aufsichtführenden
Unternehmen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt worden ist.
...“
4.
Artikel 16 der Verordnung enthält folgende Bestimmungen:
„(1) Bei jeder Lieferung kontrolliert das aufsichtführende Unternehmen die Beschaffenheit, Menge,
Aufmachung und Kennzeichnung der zu liefernden Waren.
Die endgültige Kontrolle erfolgt auf der festgelegten Lieferstufe. ...
...
(3) Nach Abschluss der endgültigen Kontrolle stellt das aufsichtführende Unternehmen dem
Auftragnehmer eine endgültige Konformitätsbescheinigung aus, in der insbesondere der Zeitpunkt
des Lieferabschlusses und die gelieferte Nettomenge bestätigt werden, gegebenenfalls unter
Vorbehalt.
(4) Sobald das aufsichtführende Unternehmen eine Nichtübereinstimmung feststellt, muss [es] dies
dem Auftragnehmer und der Kommission unverzüglich schriftlich ankündigen. Diese Ankündigung wird
als .Vorbehaltsmitteilung' bezeichnet. Der Auftragnehmer kann die Ergebnisse bei dem
aufsichtführenden Unternehmen und der Kommission binnen zwei Werktagen nach Absendung der
genannten Mitteilung beanstanden.
...“
5.
In Artikel 17 der Verordnung heißt es:
„(2) In der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung wird die tatsächlich gelieferte
Nettomenge festgestellt.
(3) Der Begünstigte stellt dem Auftragnehmer eine Übernahmebescheinigung mit den in Anhang III
aufgeführten Angaben aus, sobald die Ware auf der festgesetzten Lieferstufe bereitgestellt wurde
und der Auftragnehmer dem Begünstigten das Original der endgültigen Konformitätsbescheinigung ...
übergeben hat.“
6.
Artikel 18 der Verordnung schreibt Folgendes vor:
„(2) Die Zahlung erfolgt für die in der Übernahmebescheinigung oder der Lieferbescheinigung
angegebene Nettomenge. Stimmen die Angaben in der Übernahmebescheinigung nicht mit den
Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung überein, so ist letztere Bescheinigung
maßgeblich und dient als Grundlage für die Zahlung.
...
(4) Bei Lieferungen frei Löschhafen oder frei Bestimmungsort kann ... auf Antrag des
Auftragnehmers eine Anzahlung von bis zu 90 % des Angebotsbetrages erfolgen ...
...
(7) Die Zahlung erfolgt binnen 60 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vollständige
Zahlungsantrag nach Absatz 5 bei der Kommission eingegangen ist.
Zahlungen nach dem vorgenannten Termin aus anderen Gründen als zusätzlichen Gutachten oder
Nachforschungen werden mit Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstitut
angewendeten Monatssatzes verzinst; dieser Monatssatz wird im
, Reihe C, veröffentlicht. Anzuwenden ist der Satz für den Monat, in den der erste Tag
nach Ablauf der Frist gemäß Unterabsatz 1 fällt. Verzögert sich die Zahlung um mehr als einen Monat,
so gilt ein unter Zugrundelegung der Anzahl der Tage, an dem die einzelnen Sätze angewandt wurden,
gewichteter Durchschnittssatz.“
7.
In Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung heißt es: „Außer in Fällen höherer Gewalt werden von der
Liefersicherheitsleistung unbeschadet Absatz 8 dieses Artikels kumulativ folgende Beträge
einbehalten:
a) 10 % des Wertes der nicht gelieferten Mengen unbeschadet der in Artikel 17 Absatz 1 genannten
zulässigen Fehlmengen;
...
c) 0,2 % des Wertes der nicht fristgemäß gelieferten Mengen für jeden Tag einer Verzögerung oder,
falls dies in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehen ist, 0,1 % für jeden zu früh gelieferten
Tag.
Die unter Buchstabe a) und Buchstabe c) genannten Beträge werden nicht einbehalten, wenn die
festgestellten Verstöße gegen die Lieferbedingungen von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten
sind.“
8.
Artikel 24 der Verordnung lautet:
„Für Entscheidungen in Streitsachen, die die Erfüllung, Nichterfüllung oder Auslegung der
Bedingungen für Lieferungen gemäß dieser Verordnung zum Gegenstand haben, ist der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften zuständig.“
9.
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 990/98 der Kommission vom 11. Mai 1998 über die Lieferung von
Getreide im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe (ABl. L 140, S. 7) bestimmt:
„Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Getreide bereitgestellt zur Lieferung an die
in dem Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den in dem
Anhang aufgeführten Bedingungen.“
Sachverhalt
10.
Mit Telefax vom 26. Mai 1998 gab die Klägerin auf die im Rahmen der Verordnung Nr. 990/98
durchgeführte Ausschreibung bei der Kommission ein Angebot über die Lieferung von 15 000 Tonnen
Mais in den Niger zum Preis von 206,87 ECU pro Tonne frei Bestimmungsort ab.
11.
Mit Telefax vom 28. Mai 1998 nahm die Kommission dieses Angebot an und teilte mit, dass die
Socotec International Inspection gemäß Artikel 11 der Verordnung zum „aufsichtführenden
Unternehmen“ bestimmt worden sei.
12.
Im Einklang mit Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung stellte das aufsichtführende Unternehmen der
Klägerin am 26. Juni 1998 eine vorläufige Konformitätsbescheinigung aus.
13.
Am 2. Juli 1998 wurde die Ware in losem Zustand im Transithafen von Cotonou (Benin) gelöscht; am
Kai wurden zwischen dem 2. und dem 17. Juli 1998 insgesamt 14 976 Tonnen in Säcke abgefüllt und
dann zur Lieferung an die vier vorgesehenen Bestimmungsorte in den Niger verbracht.
14.
Am 30. Juni 1998 hatte die Klägerin gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Verordnung bei der Kommission
eine Anzahlung von 90 % des Warenwerts, d. h. von insgesamt 2 792 745 ECU, beantragt. Die
Kommission gab diesem Antrag statt.
15.
Die Lieferungen an die Empfangslager des Office des produits vivriers du Niger (Amt für
Nahrungsmittelprodukte des Niger, nachfolgend: OPVN) wurden an folgenden Tagen abgeschlossen:
am 21. Juli in Maradi, am 26. Juli in Tahoua, am 6. August in Zinder und am 7. September 1998 in
Niamey.
16.
Mit Fernschreiben vom 21. August 1998 teilte die Klägerin der Kommission mit, dass ein Teil der
gelieferten Ware von Insekten befallen worden sei. In diesem Fernschreiben heißt es u. a.: „[Wir]
treffen ... Vorkehrungen, um gemäß den Bedingungen im Schreiben des OPVN vom 17.8.98
vorzugehen, das von der Socotec mit Anmerkungen versehen und korrigiert wurde. Diese
Entscheidung wird allein zur Erhaltung der Ware und zur Erlangung der entsprechenden
Übernahmebescheinigungen des aufsichtführenden Unternehmens getroffen. Die Haftungsfrage ist
später von den Versicherern zu klären, wobei unsere Position vorstehend klar dargelegt wurde.“
17.
In Beantwortung dieses Fernschreibens der Klägerin teilte das aufsichtführende Unternehmen mit
Telefax vom 27. August 1998 im Wesentlichen mit, es weise die Schlussfolgerung der Klägerin zurück,
dass der Zustand der Lager zu diesem Befall geführt haben könne.
18.
Am 24. September 1998 stellte die Agri Control International, die von der Klägerin u. a. mit der
Überprüfung des Transports der Ware beauftragt worden war, in einem nach der Lieferung erstellten
Schriftstück Folgendes fest: „Bei der Auslieferung in den Empfangslagern anerkanntes
Gesamtgewicht, unbeschädigte Ware: 14 806,600 T. Anerkanntes Gesamtgewicht nach Umpacken der
schadhaften Ware: 14 931,739 T.“
19.
Am 27. Oktober 1998 übersandte das aufsichtführende Unternehmen der Klägerin eine
Vorbehaltsmitteilung gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung. Darin heißt es u. a.: „Wir haben Ihnen
am 21. Oktober 98 die endgültigen Analyseergebnisse auf der Grundlage der in Gegenwart Ihrer
örtlichen Dienststellen entnommenen Proben mitgeteilt. Diese Ergebnisse zeigen, dass das Produkt
nicht den für diesen Vertrag geltenden Spezifikationen entspricht, und zwar insbesondere hinsichtlich
des Gehalts an verschiedenen Verunreinigungen (1,43 % gegenüber maximal 0,5 %). ... Der
Begünstigte OPVN ist zur endgültigen Übernahme dieses Maises nur mit der ausdrücklichen
Einschränkung bereit, dass er durch Dreschen gereinigt und so vom größten Teil der verschiedenen
Verunreinigungen befreit wird.“
20.
Am 27. November 1998 wurde zwischen der Kommission und dem OPVN eine
Schlichtungsvereinbarung getroffen. Darin heißt es u. a.:
„4. Einen Monat nach der Probeentnahme fand ein Besuch des Auftragnehmers Lecureur und des
Vertreters des aufsichtführenden Unternehmens Socotec statt. Bei diesem Besuch kam es zu einer
Vereinbarung über die Übernahmemodalitäten, in der Schutz- und Vorsorgemaßnahmen getroffen
wurden.
5. Von diesen Maßnahmen war die unverzügliche Auslagerung der Produkte angesichts der
Erwärmung des Maises und der Brandgefahr dringend geboten. Sie wurde auf Kosten des
Auftragnehmers vollzogen.
6. Bei dieser Auslagerung wurden die schadhaften Säcke aussortiert. Die Schlussabrechnung ist im
Gange und wird gegebenenfalls dem Vertreter des Versicherers des Auftragnehmers zur Prüfung
vorgelegt.
...
B) Entscheidung
1. Das OPVN übernimmt die erhaltene unbeschädigte Ware, d. h.
...
Niamey 158 204 unbeschädigte Säcke, Nettogewicht
7 910 200 kg
Insgesamt 296 045 unbeschädigte Säcke, Nettogewicht
14 802 250 kg
vorbehaltlich der unter A-6 erwähnten Schlussabrechnung.“
21.
Am 7. Dezember 1998 stellte das aufsichtführende Unternehmen ein Schriftstück mit dem Titel
„Endgültige Bescheinigung teilweiser Konformität“ aus. Darin heißt es im Wesentlichen: „Die Ware
wurde ... vorbehaltlich einer Aussortierung der schadhaften Teile (Wasserschaden) und der Teile, die
in verschiedener Weise erheblich verunreinigt sind, teilweise angenommen. ... Nach dem
Vorstehenden entsprach die Ware bei der Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort teilweise
den EWG-Verordnungen.“
22.
Am 20. Februar 1999 stellte das OPVN die in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung vorgesehene
Übernahmebescheinigung aus. Es bestätigt darin, eine Gesamtmenge von 14 182 687 kg Mais
erhalten zu haben.
23.
Am 25. Februar 1999 stellte das aufsichtführende Unternehmen die in Artikel 17 Absätze 2 und 4
der Verordnung vorgesehene Lieferbescheinigung und die in Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung
vorgesehene endgültige Konformitätsbescheinigung aus.
Die Lieferbescheinigung hat folgenden Wortlaut:
„Ort und Datum der Übernahme: Niamey/Maradi/Tahoua/Zinder
20. Februar 1999
Lieferzeitpunkt: vom 14. Juli 1998 bis zum
7. September 1998
B. Die Ablehnung der Übernahme:
der folgenden, nachstehend aufgeführten Waren:
Erzeugnis: Mais
Abgelehntes Nettogewicht in Tonnen: 149 250 kg vor Sortierung und Dreschen
154 250 kg nach Sortierung und Dreschen
C. Zusätzliche Bemerkungen oder Vorbehalte:
Etwa 300 mt wurden während der Sortierung und des Dreschens aus dem Bereich der OPVN-Lager in
Niamey gestohlen.“
24.
Die endgültige Konformitätsbescheinigung enthält folgende Angaben:
„Unsere Feststellungen bei der Lieferung an die endgültigen Bestimmungsorte:
Gelieferte Mengen
Die Ware wurde vorbehaltlich einer Aussortierung der schadhaften Teile (Wasserschaden) und der
Teile, die in verschiedener Weise erheblich verunreinigt sind, teilweise angenommen. Diese
Aussortierung wurde bisher nur zum Teil durchgeführt; für den noch zu sortierenden Rest wurden die
zu erwartenden Verluste geschätzt.
...
Nach Niamey gelieferte Menge: 147 864 Säcke - 7 393 200 kg netto
...
Gelieferte Gesamtmenge: 284 648 Säcke / 14 232 400 kg netto
...
Die durchschnittliche Qualität der Partie, die Verunreinigungen des Getreides und verschiedene
andere Verunreinigungen aufweist, entspricht allerdings weiterhin nicht dem Pflichtenheft. Solche
Ergebnisse bleiben jedoch innerhalb der als akzeptabel anerkannten Grenzen.
...
Bemerkung
Während der Sortierung und des Dreschens der Ware wurden im Bereich der OPVN-Lager in Niamey
Diebstähle begangen. Die entwendete Menge konnte nicht quantifiziert werden; sie wird auf etwa 300
Tonnen geschätzt.
Ergebnis
Nach dem Vorstehenden entsprach die oben genannte Ware bei der Lieferung an die endgültigen
Bestimmungsorte den EWG-Verordnungen, abgesehen von folgenden Punkten:
- verspätete Lieferung nach Niamey
- Quote der Verunreinigungen des Getreides + Quote verschiedener Verunreinigungen größer als
Spezifikationen.“
25.
Am 25. Februar 1999 sandte das aufsichtführende Unternehmen ferner ein Telefax an die
Kommission, in dem es wie folgt auf den Inhalt der Schlichtungsvereinbarung Bezug nahm: „Es ist
darauf hinzuweisen, dass sich die am 22. November 1998 vorläufig übernommenen unbeschädigten
Mengen verringert haben. ... Da am 22. November 1998 eine Schlichtungsvereinbarung über die
teilweise Übernahme der Partie getroffen wurde, sind wir gleichwohl der Ansicht, dass die zu diesem
Zeitpunkt vom OPVN bestätigten und angenommenen unbeschädigten Mengen nicht in Frage gestellt
werden sollten.“
26.
Mit Schreiben vom 3. März 1999 verlangte die Klägerin von der Kommission die Zahlung der
restlichen 10 % des für die Lieferung der 15 000 Tonnen Mais vereinbarten Preises, d. h. von 310 305
ECU.
27.
Mit Telefax vom 25. August 1999 übermittelte die Kommission der Klägerin einen Finanzbogen, der
im Wesentlichen folgende Angaben enthält:
„Gelieferte Menge: 14 232,400 Tonnen
...
B) Passiva
ECU
1. Nicht gelieferte Menge: 767,600 Tonnen
158 793,41
nicht gelieferter Prozentsatz: 5,12 %
2. Geleistete Anzahlung (Art. 18 Abs. 5 VO 2200/87)
2 792 745,00
3. Vorgesehene Abzüge (Art.18 Abs. 2 VO 2200/87)
23 625,780
4. Vorgesehene Strafbeträge, Art. 22 Abs. 4 Bst. a,
12 776,29
erster Gedankenstrich, VO 2519/97
5. Vorgesehene Strafbeträge, Art. 22 Abs. 3,
dritter Gedankenstrich, VO 220/87
1 677,20
...
Summe Passiva:
2 989 617,68
Noch zu zahlen:
113 432,32
Davon entfallen auf Erzeugnis
70 185,80
Transport
43 246,52“.
28.
Am 26. Oktober 1999 sandte der Rechtsanwalt der Klägerin ein Schreiben mit folgenden
Ausführungen an die Kommission:
„7/ [Es] hat ... den Anschein, dass der Begünstigte keine Vorkehrungen für den Vertrieb oder den
Verkauf der Erzeugnisse getroffen hatte; dies ist eindeutig ein Problem, das nichts mit der Lieferung
zu tun hat und dem Einfluss der Firma Lecureur entzogen ist.
8/ Die Firma Lecureur hat sich daraufhin zur Mitwirkung und finanziellen Beteiligung an Maßnahmen
bereit erklärt, mit denen die Erhaltung, das Sortieren und gegebenenfalls das Umpacken der in
Niamey gelagerten Waren sichergestellt werden sollte.
...
11/ Die ausgestellte Bescheinigung, die das Datum des 25. Februar 1999 trägt, beruht auf folgenden
in der Vereinbarung vom 27. November 1998 anerkannten und übernommenen Mengen
unbeschädigter Säcke:
...
12/ Dies gilt aber nicht für Niamey, und darauf beruht der ganze Rechtsstreit
27. November 1998
25. Februar 1999
Niamey 158 204
148 543
In den Lagern des OPVN sind somit nach der Lieferung an den Bestimmungsort 9 661 Säcke mit einem
Nettogewicht von 483 050 kg verschwunden.
In der Bescheinigung ist zwar davon die Rede, dass während der Sortierung und des Dreschens der
Ware im Bereich der OPVN-Lager in Niamey Diebstähle begangen worden seien. Weiter heißt es dort:
.Die entwendete Menge konnte nicht quantifiziert werden; sie wird auf etwa 300 Tonnen geschätzt.'
In Wirklichkeit können die Diebstähle entgegen diesen Angaben durch einen Vergleich mit den zur
Ausgabe gelangten Mengen genau quantifiziert werden; es handelt sich um 9 661 gestohlene Säcke,
wie oben errechnet wurde.
13/ Insgesamt lautet die Bescheinigung auf 14 232 400 kg netto in unbeschädigtem Zustand.
14/ Als die Zahlung des Restbetrags für die Lieferung ansteht, zahlt die Kommission einen Betrag von
113 432,52 ECU, während 310 305 ECU gefordert worden waren. Mit Telefax vom 25. August 1999 legt
die Kommission ihre Abrechnung vor.
A/ Zwei Abzüge bei der Zahlung betrafen
qualitätsbedingte Abzüge von
23 625,780
Strafbeträge wegen Verzugs von
1 677,200
___________
Summe in ECU
25 302,980
Die Firma Lecureur ist mit diesen Abzügen einverstanden.
B/ der wichtigste Abzug: 158 793,41 ECU wegen der .nicht gelieferten Menge' von 767 600 kg und ein
weiterer Abzug von 12 776,29 ECU als Strafbetrag wegen Nichtlieferung (5,12 %) gemäß Artikel 22
Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2519/97.
15/ Die Firma Lecureur ist mit den beiden letztgenannten Abzügen nicht einverstanden und macht
Folgendes geltend:
1. Die in Niamey gestohlenen Mengen sind genau bekannt und können nicht der Firma Lecureur zur
Last gelegt werden; sie können vertraglich nicht von ihr übernommen werden.
Es handelt sich um 9 661 Säcke mit einem Nettogewicht von 483 050 kg. Die von der Firma Lecureur
nicht gelieferte Menge beträgt somit 767 600 . 483 050 = 284 550.
Dies ergibt einen Abzug von T. 284,550 x 206,87 = 58 864,85 ECU.
2. Da die nicht gelieferte Menge 284,550 kg beträgt, errechnet sich der in Artikel 22 Absatz 4
Buchstabe c vorgesehene Strafbetrag wie folgt:
284,550
. 150,000 (Art. 17)
__________
134,550 x 206,87 x 10 % = 2 783,44 ECU.
100
16/ Folglich kann die Firma Lecureur wegen nicht gelieferter Mengen keinen Abzug akzeptieren, der
über 58 864,85 + 2 783,44 = 61 648,29 ECU hinausgeht.
Die Kommission hat aber 158 793,41 + 12 776,29 = 171 569,70 ECU abgezogen.
17/ Die Firma Lecureur verlangt daher von der Kommission, die Bezahlung der Lieferung durch Zahlung
von 109 921,41 ECU zu vervollständigen.“
29.
Die Kommission beantwortete dieses Schreiben am 13. Dezember 1999 wie folgt:
„1. Die Firma Lecureur ist mit den qualitätsbedingten Abzügen und den Strafbeträgen wegen Verzugs
einverstanden.
...
2. Die Firma Lecureur ist mit den Abzügen wegen nicht gelieferter Mengen und mit dem gemäß Artikel
22 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2519/97 festgesetzten Strafbetrag nicht einverstanden.
...
Der von der Kommission vorgenommene Abzug bezieht sich somit auf 767,6 Tonnen, die Differenz
zwischen den 15 000 Tonnen netto, zu deren Lieferung an den endgültigen Bestimmungsort der
Auftragnehmer ... vertraglich verpflichtet war, und den in der Lieferbescheinigung und der endgültigen
Konformitätsbescheinigung erfassten 14 232,4 Tonnen netto.
...
Der Auftragnehmer war nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2519/97 berechtigt, die
Ergebnisse der Lieferbescheinigung und/oder der endgültigen Konformitätsbescheinigung zu
beanstanden.
Es gibt in unseren Akten aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Auftragnehmer diese Ergebnisse
beanstandet hätte. Er hat im Gegenteil mit seinem Antrag vom3. März 1999 auf Zahlung des
Restbetrags Kopien der genannten Bescheinigungen eingereicht, ohne Vorbehalte zu den dort
erfassten Ergebnissen anzumelden.
Verluste und Beschädigungen an den Waren, die eingetreten sind, bevor ihre Lieferung auf der
gemäß dem Lastenheft vertraglich vorgesehenen Lieferstufe abgeschlossen war und das
aufsichtführende Unternehmen dies in der endgültigen Konformitätsbescheinigung bestätigt hatte,
gehen in vollem Umfang zulasten des Auftragnehmers (Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr.
2519/97). Die Kommission kann keinesfalls die völlige oder teilweise Übernahme der finanziellen
Konsequenzen solcher Verluste akzeptieren, auch wenn sie durch bestimmte Erhaltungsmaßnahmen
des Auftragnehmers und/oder des Begünstigten hätten verhindert werden können.“
Verfahren und Anträge der Parteien
30.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei
des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
31.
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite Kammer) beschlossen, die mündliche
Verhandlung zu eröffnen, und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert,
schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Dokumente, insbesondere eine Kopie des
Schriftstücks mit den zwischen der Kommission und dem Niger vereinbarten Liefermodalitäten,
vorzulegen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen nachgekommen.
32.
Die Parteien haben in der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2001 mündlich verhandelt und
mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.
33.
Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,
- die Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1999 für nichtig zu erklären;
- die Kommission zu verurteilen, ihr zur Erfüllung des Liefervertrags einen Betrag von 109 921 Euro zu
zahlen;
- die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung zu
verurteilen;
- der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34.
Die Kommission beantragt,
- die Klage als unbegründet abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zulässigkeit
Vorbringen der Parteien
35.
Die Kommission hält die in der Klageschrift in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der
Entscheidung vom 13. Dezember 1999 verwendete Terminologie für unangebracht, da der
Rechtsstreit wie in den Fällen, die zum Urteil des Gerichtshofes vom 11. Februar 1993 in der
Rechtssache C-142/91 (Cebag/Kommission, Slg. 1993, I-553) und zum Beschluss des Gerichts vom 3.
Oktober 1997 in der Rechtssache T-186/96 (Mutual Aid Administration Services/Kommission, Slg. 1997,
II-1633) geführt hätten, vertragliche Ansprüche betreffe.
36.
Die Klägerin macht in ihrer Klageschrift geltend, das Schreiben der Kommission vom 13. Dezember
1999 sei eine mit der Nichtigkeitsklage anfechtbare Entscheidung, von der sie unmittelbar und
individuell betroffen sei und die sie beschwere. In ihrer Erwiderung vertritt sie dagegen unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes die Ansicht, dass die von der Kommission
behauptete unangebrachte Terminologie die Zulässigkeit ihrer Klage nicht in Frage stelle. Schließlich
weist sie darauf hin, dass sie das Gericht gemäß Artikel 24 der Verordnung anrufe.
Würdigung durch das Gericht
37.
Die Klägerin hat die vorliegende Klage zwar auf Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel
230 EG) gestützt. Wie der Gerichtshof in Randnummer 11 seines Urteils Cebag/Kommission ausgeführt
hat, beruht die Nahrungsmittelhilfe jedoch auf vertraglichen Abmachungen. Im vorliegenden Fall wurde
der Vertrag durch einen Schriftwechsel zwischen den Parteien am 26. und 28. Mai 1998 geschlossen.
Der Rechtsstreit betrifft somit vertragliche Ansprüche.
38.
Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass das Gericht, wenn bei ihm eine
Nichtigkeits- oder Schadensersatzklage erhoben wird, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit
vertragliche Ansprüche betrifft, die Klage umdeutet und sich gegebenenfalls für unzuständig erklärt,
falls es an einer Schiedsklausel fehlt (vgl. u. a. Beschluss Mutual Aid Administration
Services/Kommission, Randnrn. 41 bis 44, und Beschluss des Gerichts vom 18. Juli 1997 in der
Rechtssache T-180/95, Nutria/Kommission, Slg. 1997, II-1317, Randnr. 39).
39.
Im vorliegenden Fall fällt die Klage unter Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) in Verbindung
mit Artikel 24 der Verordnung. Da der fragliche Liefervertrag auf der Grundlage der Verordnung Nr.
990/98 geschlossen wurde, ist die Klausel in Artikel 24 der Verordnung wesentlicher Bestandteil
dieses Liefervertrags undsomit als Schiedsklausel im Sinne von Artikel 181 EG-Vertrag anzusehen (vgl.
Urteil Cebag/Kommission, Randnr. 14). Die Klage ist folglich zulässig.
Begründetheit
40.
Die Klägerin beruft sich im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, die belegen sollen, dass die
Kommission im vorliegenden Fall ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen sei. Mit dem ersten
Klagegrund wird ein Irrtum der Kommission hinsichtlich des Übergangs der Haftung für die den
Gegenstand des Vertrages bildende Ware gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht,
dass die Kommission die rechtliche Bedeutung der endgültigen Konformitätsbescheinigung falsch
beurteile, da sie die Ansicht vertrete, dass die Klägerin die darin enthaltenen Angaben innerhalb der
in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Frist hätte beanstanden müssen.
41.
Das Gericht hält es im vorliegenden Fall für angebracht, zunächst alle Argumente der Parteien zu
diesen zwei Klagegründen darzustellen, bevor es über beide gemeinsam entscheidet.
Vorbringen der Parteien
42.
Die Klägerin wendet sich unter Berufung auf die endgültige Konformitätsbescheinigung vom 25.
Februar 1999 und die Schlichtungsvereinbarung gegen die von der Kommission bei der Zahlung des
Restbetrags als tatsächliche Liefermenge zugrunde gelegte Zahl. Die Angaben in diesen beiden
Schriftstücken zeigten bei einer Gesamtbetrachtung, dass 14 802 250 kg und nicht, wie die
Kommission behaupte, 14 232 400 kg Mais geliefert worden seien. Von diesen 14 802 250 kg dürften
nur Abzüge vorgenommen werden, die auf Beschädigungen der Ware zu einem Zeitpunkt beruhten, zu
dem diese sich tatsächlich in der Obhut der Klägerin befunden habe. Beschädigungen der gelieferten
Ware oder der Diebstahl eines Teils davon nach dem Übergang der Haftung könnten ihr dagegen
nicht zugerechnet werden.
43.
Die Haftung des Auftragnehmers sei in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung geregelt. Die Analyse der
Kommission beruhe auf einer falschen Auslegung dieser Vorschrift. Der Auftragnehmer hafte bis zum
Zeitpunkt der Lieferung, der in der endgültigen Konformitätsbescheinigung und der
Lieferbescheinigung bestätigt werde. Folglich könne die Klägerin für Diebstähle, die nach der
Auslieferung der Ware in Niamey am 7. September 1998 begangen worden seien, nicht haftbar
gemacht werden.
44.
Zudem bestätige die Schlichtungsvereinbarung den Übergang der Haftung, da es darin u. a. heiße:
„Das OPVN übernimmt die erhaltene unbeschädigte Ware ...“
45.
Falsch sei auch die These der Kommission, nach der die in Niamey begangenen Diebstähle
(nachfolgend: streitige Diebstähle) die Folge der Sortierarbeiten seien, die der Insektenbefall der
Ware erforderlich gemacht habe. Es gebe keinen Kausalzusammenhang zwischen diesen Arbeiten und
den streitigen Diebstählen, zu denen es nur wegen der mangelnden Bewachung durch das OPVN
gekommen sei. Schließlich betreffe der in Abschnitt A-6 der Schlichtungsvereinbarung angemeldete
Vorbehalt entgegen der Behauptung der Kommission nur die Schlussabrechnung für die schadhaften
Säcke und nicht alle gelieferten Säcke.
46.
Die Kommission schulde ihr daher aufgrund des Liefervertrags noch 109 921 Euro. Der von der
Kommission bei der Zahlung des Restbetrags vorgenommene Abzug von 171 569,41 Euro sei zu hoch,
da er die streitigen Diebstähle einbeziehe.
47.
Die Klägerin ersucht das Gericht ferner, die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung
zur Zahlung von Verzugszinsen ab 15. Oktober 1999 zu verurteilen. In Beantwortung einer schriftlichen
Frage des Gerichts hat sie ihren die Verzugszinsen betreffenden Antrag dahin gehend präzisiert, dass
diese ab 6. Mai 1999 zu berechnen seien, da am 3. März 1999 ihr vollständiger Zahlungsantrag
gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung eingereicht worden sei und die Kommission gemäß Artikel
18 Absatz 7 über eine Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Eingang des Antrags verfüge.
48.
Die Kommission stellt erstens fest, dass das Vorbringen der Klägerin auf einer unvollständigen
Wiedergabe von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung beruhe, da nur eine der dort genannten
Voraussetzungen herangezogen werde. Nach Artikel 15 Absatz 6 trage der Auftragnehmer alle
Gefahren, bis die Ware geliefert worden sei und das aufsichtführende Unternehmen die endgültige
Konformitätsbescheinigung ausgestellt habe; dies sei im vorliegenden Fall am 25. Februar 1999
geschehen.
49.
Zweitens könnten die fraglichen Abzüge nicht beanstandet werden, da sie auf der Grundlage der
Angaben in der endgültigen Konformitätsbescheinigung vorgenommen worden seien. Nach Artikel 18
Absatz 2 der Verordnung sei, wenn die Übernahmebescheinigung nicht mit der endgültigen
Konformitätsbescheinigung übereinstimme, Letztere maßgeblich.
50.
Drittens könne sich die Klägerin nicht auf die Angaben in der Schlichtungsvereinbarung stützen, da
dieser in der Verordnung nicht vorgesehene Rechtsakt die Tragweite von Rechtsvorschriften nicht in
Frage stellen könne.
51.
Schließlich habe die Kommission hinsichtlich der Strafbeträge für die nicht gelieferten Mengen
Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung angewandt. Verzugszinsen könnten im Übrigen von
ihr nicht verlangt werden.
52.
Die Klägerin hält dem Argument der Kommission, sie habe nicht das in Artikel 16 Absatz 4 der
Verordnung vorgesehene Verfahren angewandt, um die Ergebnisse der Lieferbescheinigung und/oder
der endgültigen Konformitätsbescheinigung zu beanstanden, zunächst entgegen, sie habe gegen das
Telefax des aufsichtführenden Unternehmens vom 25. Februar 1999 keine Einwände gehabt, da darin
auf die Schlichtungsvereinbarung Bezug genommen werde und das aufsichtführende Unternehmen
die Ansicht vertrete, dass die in dieser Vereinbarung bestätigten und angenommenen
unbeschädigten Mengen nicht in Frage gestellt werden sollten. Unter diesen Umständen habe sie
keinen Grund gesehen, Vorbehalte in Bezug auf die endgültige Konformitätsbescheinigung
anzumelden.
53.
Ferner verschanze sich die Kommission hinter der formalen Bedeutung der endgültigen
Konformitätsbescheinigung, obwohl diese Fehler aufweise. Zum einen sei sie nicht innerhalb einer
angemessenen Frist erstellt worden. Zum anderen sei darin von Diebstählen in Niamey die Rede,
ohne die gestohlene Warenmenge anzugeben; das aufsichtführende Unternehmen habe der
Kommission erst im Dezember 1999 die genaue Schätzung der gestohlenen Menge mitgeteilt. Nach
den Angaben des aufsichtführenden Unternehmens vom 21. Dezember 1999 handele es sich bei den
streitigen Diebstählen um 9 661 Säcke, d. h. um 483 050 kg Mais.
54.
Die Kommission macht zunächst geltend, die Schlichtungsvereinbarung, auf die sich die Klägerin
stütze, habe für diese im Gegensatz zu den in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen
Bescheinigungen keinerlei rechtliche Bedeutung. Sie fügt hinzu, da die Klägerin die
Vorbehaltsmitteilung innerhalb der in Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vorgesehenen Frist nicht
beanstandet habe, könne sie die Schlussfolgerungen in der endgültigen Konformitätsbescheinigung
nicht mehr in Frage stellen.
55.
Auf den Vorwurf der Klägerin, sie habe aus den Berichtigungen in Bezug auf die in Niamey
gestohlenen Warenmengen keine Konsequenzen gezogen, erwidert die Kommission, da die im
Dezember 1999 vom aufsichtführenden Unternehmen festgestellte Menge von 483 050 kg
gestohlenem Mais über der vorläufigen Schätzung von 300 000 kg in der endgültigen
Konformitätsbescheinigung liege, müsste sie einen Teil der der Klägerin zu Unrecht gezahlten
Anzahlung zurückfordern.
Würdigung durch das Gericht
56.
Für die streitige Lieferung gelten eine Reihe vertraglicher Abmachungen zwischen der Klägerin und
der Kommission, zu denen auch Artikel 15 der Verordnung gehört (vgl. Urteil Cebag/Kommission,
Randnr. 14).
57.
Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung regelt, wie bei einer Lieferung frei Bestimmungsort, wie sie hier
vorliegt, in Bezug auf die Waren, die Gegenstand des Vertrages sind, der Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vom Auftragnehmer auf den Begünstigten zu ermitteln ist.
58.
Nach Artikel 15 Absatz 5 gilt die den Gegenstand des Vertrages bildende Lieferung als
abgeschlossen, wenn die Ware am Bestimmungsort eingelagert worden ist, und nach Artikel 15 Absatz
6 trägt der Auftragnehmer bis zum Zeitpunkt der Lieferung, d. h. bis zur Einlagerung, alle mit den
Waren verbundenen Gefahren.
59.
Ferner heißt es in Artikel 7 der zwischen der Kommission und dem Niger vereinbarten
Liefermodalitäten zur Durchführung der fraglichen Nahrungsmittelhilfe: „Der Begünstigte trägt alle
Gefahren, die mit der Warenlieferung verbunden sein können, insbesondere Verlust oder
Beschädigung, ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ware tatsächlich am Lager des Bestimmungsorts
entladen und geliefert worden ist.“
60.
Bei einer Betrachtung in diesem Kontext verknüpft Artikel 15 der Verordnung somit den Übergang
der mit der Warenlieferung verbundenen Gefahren vom Auftragnehmer auf den Begünstigten mit der
Einlagerung der Ware am Bestimmungsort.
61.
Neben der Frage, welcher Vorgang zum Gefahrübergang führt, regelt Artikel 15 Absatz 6 der
Verordnung auch, dass die Durchführung dieses Vorgangs dadurch belegt wird, dass das
aufsichtführende Unternehmen bei der endgültigen Kontrolle, die nach Artikel 16 der Verordnung auf
der Lieferstufe vorzunehmen ist, die endgültige Konformitätsbescheinigung ausstellt.
62.
Im Gegensatz zu der wesentlichen Bedingung, von der der Gefahrübergang abhängt - Lieferung der
Ware -, kann aber im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der vom
aufsichtführenden Unternehmen ausgestellte Nachweis für die Durchführung dieses Vorgangs
zwingend Beweismittel ausschließt, die in Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung, der nur ein Element der
Vereinbarung zwischen den Parteien des Liefervorgangs darstellt, nicht ausdrücklich vorgesehen sind.
63.
Der Auslegung der streitigen Bestimmung durch die Kommission, wonach die rechtliche Wirkung der
Lieferung, d. h. der Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten, zwingend erst dann
eintrete, wenn die endgültige Konformitätsbescheinigung - der einzige in der Verordnung ausdrücklich
vorgesehene Beweis für die Lieferung - ausgestellt werde, kann daher nicht gefolgt werden.
64.
Bei einer solchen Auslegung bestünde nämlich unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles
die Gefahr einer Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Erfüllung der fraglichen Vertragspflichten,
da der Zeitpunkt des Gefahrübergangs vom guten Willen des von der Kommission beauftragten
aufsichtführendenUnternehmens abhinge und der Auftragnehmer die mit der Ware verbundenen
Gefahren auch dann noch trüge, wenn er keine Kontrolle mehr über sie hat.
65.
Auch wenn die zwischen der Kommission und dem Begünstigten getroffene
Schlichtungsvereinbarung allein nicht regeln kann, zu welchem Zeitpunkt die Gefahr von der Klägerin
auf den Begünstigten überging, können unter diesen Umständen die tatsächlichen Angaben, die die
Kommission in diesem Dokument förmlich feststellt und billigt, gleichwohl als Beweis für den im
Rahmen der Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und der Kommission relevanten Sachverhalt
dienen.
66.
Die Kommission und der Begünstigte haben in dieser Vereinbarung förmlich festgestellt, dass
vorbehaltlich einer auf die Übereinstimmung der Ware mit den im Vertrag festgelegten
Qualitätsnormen beschränkten Bestandsaufnahme in Niamey 158 204 „unbeschädigte Säcke“ mit
einem Nettogewicht von 7 910 200 kg erfasst wurden.
67.
Überdies ergibt sich aus den in der endgültigen Konformitätsbescheinigung wiedergegebenen
Feststellungen des aufsichtführenden Unternehmens, dass die streitigen Diebstähle jedenfalls nach
der Lieferung der Ware an die Lager des Begünstigten in Niamey am 7. September 1998 begangen
wurden. Der Zeitpunkt der Einlagerung ist im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig.
68.
Die Klägerin hat die Ware somit vor den streitigen Diebstählen im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 der
Verordnung geliefert, ungeachtet der Frage, ob die gelieferte Ware den von den Parteien
vereinbarten Qualitätsanforderungen entsprach.
69.
Folglich war im vorliegenden Fall - entgegen der Behauptung der Kommission - nach den im
Verhältnis zwischen der Klägerin und der Kommission geltenden vertraglichen Bestimmungen der
Begünstigte für die Ware verantwortlich, als die streitigen Diebstähle begangen wurden. Dabei spielt
es keine Rolle, dass es zu diesen Diebstählen möglicherweise während der Sortierung und des
Dreschens der Ware kam, die erforderlich wurden, weil ein Teil der Ware nicht den Anforderungen
entsprach, denn zu dieser Zeit war die Ware bereits der Kontrolle und der Überwachung durch die
Klägerin entzogen.
70.
In der Schlichtungsvereinbarung hatte die Kommission die von der Klägerin nach Niamey gelieferten
Warenmengen anerkannt. Überdies teilte das aufsichtführende Unternehmen der Kommission in dem
an sie gerichteten Telefax vom 25. Februar 1999 mit, dass die in der Schlichtungsvereinbarung
genannten Mengen nicht mehr in Frage gestellt werden sollten.
71.
Schließlich kann die Auslegung von Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung, der Vorbehaltsmitteilungen
betrifft, keinen Einfluss auf die Ermittlung des Zeitpunktshaben, zu dem der oben beschriebene
Gefahrübergang vom Auftragnehmer auf den Begünstigten eingetreten ist. Diese Vorschrift betrifft
nämlich nur die Frage der Nichtübereinstimmung der Ware mit den einschlägigen
Vertragsbedingungen.
72.
Die Kommission hat somit unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten und im Widerspruch zu
den von ihr selbst gebilligten tatsächlichen Feststellungen in ihrem Schreiben vom 13. Dezember 1999
die Ansicht vertreten, dass die Klägerin für sämtliche Verluste - einschließlich der, die durch die
streitigen Diebstähle entstanden sind - in Höhe von 767 600 kg Mais hafte. Wie die Klägerin in ihrem
Schreiben vom 26. Oktober 1999 zutreffend ausgeführt hat, müssen von diesen 767 600 kg insgesamt
483 050 kg abgezogen werden, die unstreitig nach der Lieferung der Ware gestohlen wurden.
73.
Folglich hätte sich die Kommission auf die Annahme beschränken müssen, dass die Klägerin nach
der Sortierung und dem Dreschen der Ware nur 14 715 450 kg Mais im Wert von 3 044 185,1415 ECU
(14 715 450 kg x 206,87 ECU/Tonne) geliefert habe. Mit anderen Worten hat die Klägerin im
vorliegenden Fall in Anbetracht der einschlägigen Vertragsbedingungen 284 550 kg Mais im Wert von
58 864,85 ECU (284 550 kg x 206,87 ECU/Tonne) zu wenig geliefert. Da sie gemäß Artikel 18 Absatz 4
der Verordnung eine Anzahlung von 90 % des Angebotsbetrags, d. h. einen Betrag von 2 792 745 ECU
erhalten hatte, hätte die Kommission ihr somit grundsätzlich einen Restbetrag zahlen müssen, der
sich nach den einschlägigen Vertragsbedingungen auf 251 440,15 ECU (3 103 050 . 2 792 745 . 58
864,85) beläuft.
74.
Von diesem Restbetrag sind allerdings die verschiedenen Strafbeträge abzuziehen. Wie sich
insbesondere aus dem Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1999 ergibt, beanstandet sie nicht,
dass die Kommission ihr gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung einen Strafbetrag von 2 783,44
ECU auferlegt hat, weil die von ihr gelieferte Ware teilweise nicht den im Vertrag festgelegten
Anforderungen entsprach. Sie beanstandet auch nicht, dass die Kommission im Wege der Minderung
und als Strafbetrag wegen Verzugs 25 302,98 ECU von dem zu zahlenden Restbetrag abzog. Von dem
Restbetrag von 251 440,15 ECU sind folglich 28 086,42 ECU abzuziehen (siehe oben, Randnr. 28).
75.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über
bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (ABl. L 162, S. 1) ist die
Bezugnahme auf den Ecu durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 ECU zu
ersetzen.
76.
Nach alledem beträgt der der Klägerin geschuldete Restbetrag 223 353,73 Euro statt der von der
Kommission gezahlten 113 432,52 Euro. Die Klägerin hat daher zu Recht beantragt, die Kommission
zur Zahlung von 109 921 Euro an sie zu verurteilen.
77.
Was die Verzugszinsen angeht, so hat die Kommission weder die Behauptung der Klägerin in Abrede
gestellt, dass sie deren gemäß Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung eingereichten Zahlungsantrag vom
3. März 1999 tatsächlich erhalten hat, noch bestritten, dass sie nach Artikel 18 Absatz 7 der
Verordnung grundsätzlich verpflichtet ist, die Zahlung binnen 60 Tagen nach Eingang dieses Antrags
vorzunehmen. Die Kommission ist daher zu verurteilen, der Klägerin gemäß Artikel 18 Absatz 7 der
Verordnung ab 6. Mai 1999 Verzugszinsen für den Betrag von 109 921 Euro zu zahlen.
78.
Folglich ist die Kommission zu verurteilen, der Klägerin 109 921 Euro nebst Verzugszinsen gemäß
Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung ab dem 6. Mai 1999 und bis zur vollständigen Begleichung der
Schuld zu zahlen (in diesem Sinne auch Urteil des Gerichtshofes vom 9. November 2000 in der
Rechtssache C-356/99, Kommission/Hitesys, Slg. 2000, I-9517, Randnr. 29).
Kosten
79.
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der
Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem
Antrag der Klägerin neben ihren eigenen Kosten auch die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Kommission wird verurteilt, der Klägerin 109 921 Euro nebst Verzugszinsen gemäß
Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember
1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung
von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die
Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft ab dem 6. Mai 1999 und bis zur vollständigen
Begleichung der Schuld zu zahlen.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Meij
Potocki
Pirrung
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 19. September 2001.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
A. W. H. Meij
Verfahrenssprache: Französisch.