Urteil des BVerwG vom 10.01.2013

BVerwG: wohnsitz in der schweiz, wohnsitz im ausland, ausbildung, liechtenstein, aeuv, ohne erwerbstätigkeit, subjektives recht, besuch, unzumutbarkeit, anwendungsbereich

BVerwG 5 C 19.11
Rechtsquellen:
BAföG § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 6 Satz 1, § 8 Abs. 1
AEUV Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1
Stichworte:
Ausbildung im Ausland; Auslandsstudium; ständiger Wohnsitz im Inland; ständiger Wohnsitz im
Ausland; Ausbildungsort; Ausbildungsstätte; Ausbildungsstätte im Inland; Ausbildungsstätte im
Ausland; Förderung der Ausbildung im Ausland; Förderung kompletter Auslandsstudien;
Förderung voller Auslandsstudiengänge; Stärkung der Internationalität der Ausbildung;
besondere Umstände des Einzelfalls; Unzumutbarkeit; Härtefall; atypischer Lebenssachverhalt;
Atypik; Freizügigkeit; Freizügigkeitsrecht; unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht; Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union; Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum;
andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
Freizügigkeitsabkommen; räumlicher Anwendungsbereich; territorialer Anwendungsbereich;
räumlicher Geltungsbereich; territorialer Geltungsbereich.
Leitsatz:
1. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend
anwendbar.
2. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus
völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben (Weiterentwicklung der
Rechtsprechung im Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3 ff.>).
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 5 C 19.11
Bayer. VG Augsburg - 23.02.2010 - AZ: VG Au 3 K 09.1515
Bayerischer VGH München - 28.04.2011 - AZ: VGH 12 BV 10.781
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2011 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
für ein Studium an der Universität Liechtenstein in Vaduz.
2 Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Sie hat eine abgeschlossene Ausbildung als
Arzthelferin und während ihrer Berufstätigkeit an einem Abendgymnasium die
Fachhochschulreife erworben.
3 Die Klägerin reiste ausweislich der ihr für die Schweiz erteilten und bis zum 31. Juli 2014
gültigen Aufenthaltsbewilligung „zum Verbleib beim Lebenspartner ohne Erwerbstätigkeit“ am 1.
August 2008 in das Hoheitsgebiet der Schweiz ein.
4 Zum Wintersemester 2009/2010 nahm die Klägerin an der Universität Liechtenstein in Vaduz
das Studium der Betriebswirtschaftslehre auf und beantragte hierfür Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom
5. Mai 2009 ab. Den Widerspruch der Klägerin beschied er nicht.
5 Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der
Klägerin für das Studium an der Universität Liechtenstein ab dem Wintersemester 2009/2010
Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage
abgewiesen. Die Klägerin habe im streitigen Bewilligungszeitraum von September 2009 bis
August 2010 keinen Anspruch auf die begehrte Förderung. Es könne offenbleiben, ob die
Klägerin ihren ständigen Wohnsitz in der Schweiz oder im Inland habe. Sei von einem ständigen
Wohnsitz im Inland auszugehen, scheide § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG als Anspruchsgrundlage
aus, weil Liechtenstein nicht zu den in dieser Vorschrift aufgeführten Staaten gehöre, bei denen
für den Besuch einer in ihnen gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung zu leisten sei.
Sei von einem ständigen Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, scheitere der Anspruch an dem
notwendigen inländischen Wohnsitz. Die begehrte Förderung finde ihre Rechtsgrundlage auch
nicht in § 6 Satz 1 BAföG. Danach könne einem deutschen Staatsangehörigen mit ständigem
Wohnsitz im Ausland zwar für ein Studium im Ausland Ausbildungsförderung geleistet werden,
vorausgesetzt, die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigten die Förderung. Diese
Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt. Das Studium der Betriebswirtschaft sei auch im Inland
durchführbar. Der Besuch einer inländischen Ausbildungsstätte sei der Klägerin zumutbar. Eine
geeignete Ausbildungsstätte befinde sich beispielsweise in Konstanz und damit nur 80
Kilometer von ihrem schweizerischen Wohnort entfernt. Eine solche, selbst bei täglicher Hin- und
Rückfahrt zu bewältigende Entfernung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte werde auch
Auszubildenden im Inland zugemutet.
7 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des §
6 Satz 1 BAföG und des Völkervertragsrechts bzw. Unionsrechts.
8 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
9 Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene
Urteil sowohl nach Maßgabe des nationalen Rechts als auch unter völkervertragsrechtlichen und
unionsrechtlichen Gesichtspunkten für zutreffend.
II
10 Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Einklang mit
revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, dass der Klägerin für ihr Studium an der
Universität Liechtenstein in Vaduz ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zusteht. Das
sich - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt - auf den
Zeitraum September 2009 bis August 2010 beziehende und demzufolge nach dem
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
(Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.
Juni 1983 (BGBl I S. 645), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 22. BAföGÄndG - vom 23. Dezember
2007 (BGBl I S. 3254), zu beurteilende Verpflichtungsbegehren findet weder in § 5 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3 BAföG (1.) noch in § 6 Satz 1 BAföG (2.) eine Rechtsgrundlage.
11 1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im
Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen
Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Diese Vorschrift
bietet unmittelbar keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch (a). Ihre entsprechende
Anwendung scheidet aus (b).
12 a) Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG scheitert bereits
daran, dass die Klägerin das Studium der Betriebswirtschaftslehre im streitgegenständlichen
Zeitraum nicht an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
der Schweiz durchgeführt hat. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte daher nicht festzustellen, ob
die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatte.
13 b) § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz nicht entsprechend anwendbar. Für eine
Analogie fehlt es jedenfalls an einer planwidrigen Regelungslücke.
14 § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG nennt als förderungsfähige Ausbildungsorte ausdrücklich die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz. Dabei handelt es sich um eine
abschließende Aufzählung. Denn während § 8 Abs. 1 BAföG unter anderem zwischen
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes (Nr. 1), Unionsbürgern und deren Ehegatten oder
Lebenspartnern und Kindern (Nr. 2 bis 4) sowie Staatsangehörigen eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterscheidet,
verzichtet § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auf die Verwendung der letztgenannten
Sammelbezeichnung für die Länder Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz. Der
Gesetzgeber hat sich somit bewusst dafür entschieden, nicht für den Besuch einer
Ausbildungsstätte in jedwedem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG
einzuräumen.
15 Zweck und Ziel der Neufassung sprechen ebenfalls dafür, dass hinsichtlich der weiteren,
nicht in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG einbezogenen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Die durch die
Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG gewährleistete Förderung kompletter
Auslandsstudien innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union soll Auszubildenden,
die auf staatliche finanzielle Unterstützung angewiesen sind, die Inanspruchnahme des
unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts ermöglichen. Die Einräumung eines Anspruchs auf
Förderung einer vollen Ausbildung an einer in der Schweiz gelegenen Ausbildungsstätte soll
darüber hinaus sicherstellen, dass nach dem Wegfall der Grenzpendlerregelung in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BAföG in allen unmittelbar
angrenzenden Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland die Förderung voller
Studiengänge möglich ist (vgl. BTDrucks 16/5172 S. 16). Die Länder Island, Liechtenstein und
Norwegen grenzen nicht unmittelbar an das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Diese unterschiedliche geographische Lage stellt einen hinreichenden sachlichen Grund dar,
um diese Länder vom Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG auszuschließen.
16 2. Nach § 6 Satz 1 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen
Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat
eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen
Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Jedenfalls die zuletzt genannte Voraussetzung ist
hier nicht gegeben, sodass der Verwaltungsgerichtshof offenlassen konnte, ob die Klägerin, die
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes ist, im streitgegenständlichen Zeitraum ihren ständigen
Wohnsitz in der Schweiz hatte und dementsprechend von dort aus mit der in Vaduz gelegenen
Hochschule Liechtenstein eine Ausbildungsstätte in einem Nachbarstaat besucht hat.
17 Der Verwaltungsgerichtshof ist hinsichtlich der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle
unterliegenden Tatbestandsvoraussetzung der besonderen Umstände des Einzelfalls von einem
zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen (a). Diesen Maßstab hat er auch rechtsfehlerfrei
angewandt (b).
18 a) Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG sind nach der
Rechtsprechung des Senats anzunehmen, wenn einem deutschen Auszubildenden mit
ständigem Wohnsitz im Ausland der Besuch einer Ausbildungsstätte im Inland nicht zuzumuten
ist oder die beabsichtigte Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann. Es muss sich
um Umstände handeln, die in der Person des Auszubildenden, seiner Familie oder der
Ausbildung selbst begründet sind und einen Aufenthalt außerhalb des ausländischen
Wohnsitzes zu Ausbildungszwecken als eine Härte erscheinen lassen. Eine sich aus der Person
des Auszubildenden ergebende Unzumutbarkeit ist beispielsweise anzunehmen, wenn dieser
wegen Krankheit oder Behinderung durch seine Eltern oder nahe Verwandte betreut werden
muss. Eine in den engen persönlichen oder familiären Beziehungen begründete Unzumutbarkeit
ist zu bejahen, wenn die Eltern oder andere nahe Angehörige des Auszubildenden ihrerseits
behindert oder gebrechlich sind und seiner Anwesenheit zur Betreuung bedürfen (Urteil vom 18.
Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3 ff.> = Buchholz 436.36 § 6 BAföG Nr. 1 S.
3 f.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest (aa). Die genannten Beispielsfälle sind
allerdings nicht abschließend (bb).
19 aa) Die zu § 6 Satz 1 BAföG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1976 (BGBl I
S. 989) ergangene Rechtsprechung des Senats ist - entgegen der Rechtsauffassung der
Klägerin - beizubehalten.
20 Das Bundesausbildungsförderungsgesetz geht nach seiner Konzeption und Systematik von
einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten der Förderung von Ausbildungen im Inland aus.
Dies kommt in der grundlegenden Bestimmung des § 4 BAföG zum Ausdruck, die den
Regelungen über die Förderung einer Ausbildung im Ausland in § 5 und § 6 BAföG vorangestellt
ist. Danach wird Ausbildungsförderung vorbehaltlich der §§ 5 und 6 BAföG für die Ausbildung im
Inland geleistet. Unerheblich ist insoweit, wo der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.
Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ändert
hieran nichts. Die Rechtsansicht der Klägerin, mit Rücksicht auf diese Neufassung sei bei der
Förderung nach § 6 Satz 1 BAföG in der in Rede stehenden Sachverhaltskonstellation von dem
Erfordernis der besonderen Umstände des Einzelfalls abzusehen, entbehrt einer tragfähigen
Grundlage.
21 Die Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG trägt zwar zur Ausdehnung der Förderung im
Ausland und damit zur Stärkung der Internationalität der Ausbildung bei. Denn bis zu ihrem
Inkrafttreten stand Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland hatten, für den
Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte nach § 5 BAföG regelmäßig nur dann ein
Anspruch auf Ausbildungsförderung zu, wenn diese den weitaus überwiegenden Teil ihrer
Ausbildung an einer Ausbildungsstätte im Inland durchgeführt hatten. Seit ihrem Inkrafttreten
sind - wie dargelegt - auch vollständig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
Schweiz durchgeführte Ausbildungsgänge förderungsfähig. Dies hat zur Folge, dass es
innerhalb der Europäischen Union, einschließlich der Schweiz, förderungsrechtlich ohne Belang
ist, ob der Ausbildungsort im Inland oder in einem der genannten ausländischen Staaten liegt.
Der neugefasste § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist allerdings - wie dargelegt - wegen seines
abschließenden Charakters einer Erweiterung insbesondere auf andere Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz nicht zugänglich.
22 bb) Abgesehen von den in der bisherigen Rechtsprechung des Senats behandelten
Fallgestaltungen können sich die besonderen Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1
BAföG auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben. Diese
können in vergleichbarer Weise wie in der Person des Ausbildenden, seiner Familie oder der
Ausbildung liegende Umstände einen atypischen Lebenssachverhalt begründen, aufgrund
dessen einem Auszubildenden mit ständigem Wohnsitz im Ausland ausnahmsweise nicht
zuzumuten ist, ihn auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. Das ist
insbesondere zu bejahen, wenn die Ablehnung der Förderung geeignet ist, den Auszubildenden
davon abzuhalten, ein ihm völkervertragsrechtlich oder unionsrechtlich eingeräumtes subjektives
Recht auszuüben.
23 b) Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der aufgezeigten rechtlichen
Grundsätze auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen im Ergebnis zu Recht dahin
erkannt, dass keine besonderen Umstände im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG vorliegen, die eine
Förderung des Studiums der Klägerin an der Hochschule Liechtenstein in Vaduz rechtfertigen.
Dies gilt mit Rücksicht auf die in der bisherigen Rechtsprechung des Senats behandelten
Härtefälle (aa). Nichts anderes folgt aus der Berücksichtigung völkervertragsrechtlicher und
unionsrechtlicher Gesichtspunkte (bb).
24 aa) Nach den für den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächlichen Feststellungen
des Verwaltungsgerichtshofs kann das von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an
der Hochschule Liechtenstein betriebene Studium der Betriebswirtschaftslehre auch im Inland
durchgeführt werden. Die nächstgelegene inländische Ausbildungsstätte befindet sich in
Konstanz und liegt damit 80 Kilometer von dem - unterstellten - ständigen Wohnsitz der Klägerin
in der Schweiz entfernt. Dies ermöglicht tägliche Hin- und Rückfahrten. Eine Wegstrecke von
täglich insgesamt 160 Kilometern lässt die Durchführung der Ausbildung im Inland nicht
unzumutbar erscheinen. Sie wird auch Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland
haben, zugemutet. Schon deshalb vermag die Klägerin entgegen ihrer Auffassung ihren
Anspruch nicht auf Nummer 6.0.7a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum
Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert
durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143), zu stützen.
25 bb) Die für den Anspruch nach § 6 Satz 1 BAföG erforderliche Unzumutbarkeit lässt sich für
die vorliegende Sachverhaltskonstellation nicht aus völkervertragsrechtlichen oder
unionsrechtlichen Regelungen ableiten. Zu dieser Feststellung sieht sich der Senat ohne
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
2008 (ABl EU Nr. C 115 vom 9. Mai 2008 S. 47 und BGBl 2008 II S. 1038 <1054>; in Kraft für die
Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Dezember 2009, BGBl 2009 II S. 1223) imstande, weil
das nachstehend dargelegte Verständnis des Gemeinschaftsrechts nach seiner Ansicht
offenkundig ist und keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6.
Oktober 1982 - Rs. C-283/81, Cilfit - Slg. 1982, 3415 <3430>).
26 (1) Die Klägerin kann für sich aus Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV nichts
herleiten, weil der räumliche Anwendungsbereich dieses Vertrages hier nicht berührt ist.
27 Nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger und damit auch
jeder deutsche Staatsangehörige das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten
vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen
Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann
sich ein Unionsbürger auch gegenüber seinem Herkunftsmitgliedstaat berufen. Benachteiligt
eine nationale Regelung eines Ausbildungsförderungssystems bestimmte eigene
Staatsangehörige allein deswegen, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen
Mitgliedstaat zu begeben sowie sich dort frei zu bewegen und aufzuhalten, Gebrauch machen,
kann darin eine ungerechtfertigte Beschränkung des gemeinschaftlichen Freizügigkeitsrechts
liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan und Bucher -
Slg. 2007, I-9161 Rn. 22 und 28). Das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 20 Abs. 2
Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV und dessen Ausübung ist aber auf den territorialen
Geltungsbereich des Vertrages, also auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union beschränkt. Weder die Schweiz noch Liechtenstein gehören zu diesen.
Demzufolge greift § 6 Satz 1 BAföG nicht in das Freizügigkeitsrecht gemäß Art. 20 Abs. 2
Buchst. a, Art. 21 Abs. 1 AEUV ein, soweit er für Deutsche, die - wie vorliegend unterstellt - ihren
ständigen Wohnsitz in der Schweiz haben und von dort aus eine Ausbildungsstätte in
Liechtenstein besuchen, die Gewährung von Ausbildungsförderung davon abhängig macht,
dass besondere Umstände des Einzelfalls die Förderung rechtfertigen.
28 (2) Aus demselben Grund kann für die Begründung der Unzumutbarkeit nicht auf die
Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das
Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.
1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG,
73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl EU Nr.
L 158 vom 30. April 2004 S. 77; berichtigt in ABl EU Nr. L 229 vom 29. Juni 2004 S. 35 und ABl
EU Nr. L 204 vom 4. August 2007 S. 28) zurückgegriffen werden.
29 (3) Des Weiteren lässt das Abkommen vom 2. Mai 1992 über den Europäischen
Wirtschaftsraum (ABl EU Nr. L 1 vom 3. Januar 1994 S. 3 und BGBl 1993 II S. 266; in Kraft für die
Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Januar 1994, BGBl 1994 II S. 515) den Besuch einer
Ausbildungsstätte im Inland für die Klägerin nicht als unzumutbar erscheinen, da die
Freizügigkeit während der Ausbildung nicht Gegenstand dieses Abkommens ist.
30 Die Schweiz und Liechtenstein zählen zwar zu den Vertragsparteien des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum. Dessen Ziel ist es, eine beständige und ausgewogene
Stärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter
gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Einhaltung gleicher Regeln zu fördern, um einen
homogenen Europäischen Wirtschaftsraum zu schaffen (Präambel und Art. 1 Abs. 1). Zur
Verwirklichung dieses Ziels enthält das Abkommen auch Regelungen, die sich mit der
Freizügigkeit befassen (Art. 1 Abs. 2). Dem Regelungsziel des Abkommens entsprechend
verhalten sich diese aber nur zu dem Recht der Arbeitnehmer und der selbständig
Erwerbstätigen, sich im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art.
28 ff.). Außerdem wird das Niederlassungsrecht von natürlichen und juristischen Personen zur
Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten, zur Gründung und Leitung von
Unternehmen sowie zur Errichtung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder
Tochtergesellschaften geregelt (Art. 31 ff.). Die Freizügigkeit von Auszubildenden oder
Studierenden wird nicht geregelt.
31 (4) Schließlich ergibt sich die Unzumutbarkeit auch nicht aus dem Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit -
Freizügigkeitsabkommen - (ABl EU Nr. L 114 vom 30. April 2002 S. 6 und BGBl 2001 II S. 810; in
Kraft für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Juni 2002, BGBl 2002 II S. 1692). Denn
bereits der territoriale Anwendungsbereich des Abkommens ist hier nicht eröffnet.
32 Es kann offenbleiben, ob sich die durch das Freizügigkeitsabkommen vermittelte
Rechtsposition in seiner Gesamtheit mit dem im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union geltenden Freizügigkeitsrecht nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a, Art. 21 Abs. 1
AEUV deckt, mit der Folge, dass sich die Staatsangehörigen der Vertragsparteien auf dieses
Recht grundsätzlich auch gegenüber ihrem Herkunftsstaat berufen können. Dafür spricht zwar
die Präambel, in der die Vertragsparteien erklären, sie seien entschlossen, die Freizügigkeit der
Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf der Grundlage der in der
Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen zu verwirklichen. In die gleiche Richtung
weist Art. 1 des Freizügigkeitsabkommens. Danach ist es dessen Ziel, den Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz das Recht einzuräumen, in das
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien einzureisen oder auszureisen, dort Zugang zu einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten oder sich als Selbständiger niederzulassen sowie
im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu verbleiben (Buchst. a). Ferner soll Personen, die im
Aufnahmestaat keine Erwerbstätigkeit ausüben, das Recht auf Einreise und Aufenthalt im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien eingeräumt werden (Buchst. c). Den Staatsangehörigen
einer Vertragspartei sollen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie
Inländern gewährt werden (Buchst. d). Zweifel könnten sich allerdings in Bezug auf den in Rede
stehenden Bereich der Bildung daraus ergeben, dass die in Art. 165 Abs. 2 zweiter
Gedankenstrich AEUV (entspricht Art. 149 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV -) verankerte Förderung der Mobilität von
Lernenden und Lehrenden nicht zu den ausdrücklich erklärten Zielen des
Freizügigkeitsabkommens gehört. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs könnte
nämlich entnommen werden, dass eine ungerechtfertigte Beschränkung des
gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechts durch eine nationale Regelung eines
Ausbildungsförderungssystems voraussetzt, dass die Förderung der Mobilität von Lernenden
und Lehrenden vertraglich verankert ist (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O. Rn. 26
ff.).
33 Auch wenn von einer inhaltsgleichen Regelung auszugehen ist, kann das auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit abgeschlossene Freizügigkeitsabkommen nur zwischen den
vertragsschließenden Staaten Freizügigkeit herstellen. Aus dem Abkommen kann daher
allenfalls das Recht hergeleitet werden, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und der Schweiz frei zu bewegen und aufzuhalten. Außerhalb des
räumlichen Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens liegt es hingegen, wenn eine
Benachteiligung geltend gemacht wird, die - wie hier - darin wurzelt, dass von der Schweiz aus
eine Ausbildungsstätte in Liechtenstein besucht wird.
34 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt
aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
Dr. Fleuß