Urteil des BVerwG vom 28.05.2013
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BVerwG 9 VR 4.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 VR 4.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird
eingestellt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen,
nachdem sich der Antragsgegner am 23. April 2013 der Erledigungserklärung des Antragstellers
vom 17. April 2013 angeschlossen hat.
2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach erscheint es
angemessen, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sein Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraussichtlich ohne Erfolg geblieben wäre. Die nach §
80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung wäre nicht zugunsten des Antragstellers
ausgefallen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Planfeststellungsbeschlusses (vgl. § 4a Abs. 3 UmwRG in der Fassung vom 21. Januar 2013,
BGBl I S. 95) bestanden im Zeitpunkt der Antragstellung nicht und wurden vom Antragsteller
auch mit der Antragsbegründung nicht geltend gemacht. Auch sonstige für eine Aussetzung der
Vollziehung sprechenden Gründe sind vom Antragsteller nicht vorgetragen worden. Dieser
beschränkt sich vielmehr darauf, zu rügen, dass der Antragsgegner die nach dem
Planfeststellungsbeschluss zu wahrenden Umsetzungsfristen, die zwischen Durchführung der
CEF-Maßnahmen und der Baufeldfreiräumung liegen, nicht beachtet habe. Der Sache nach
macht er damit nicht ein „das Planfeststellungsverfahren betreffendes“ (vgl. § 5 VerkPBG),
sondern ein nach § 123 Abs. 1 VwGO vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu verfolgendes
Anordnungsbegehren wegen behaupteter Abweichung vom Planfeststellungsbeschluss geltend.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der
Hälfte der voraussichtlichen Streitwertfestsetzung im Klageverfahren.
Prof. Dr. Korbmacher