Urteil des BVerwG vom 02.04.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 BN 6.08
OVG 2 KN 3/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-
Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Mai
2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rüge der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese verlangen, dass
die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung
tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen,
die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in An-
wendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) Nr. 26
S. 14). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht.
Es trifft nicht zu, dass das beschließende Gericht in dem von der Beschwerde
bezeichneten Urteil vom 27. September 2000 - BVerwG 11 CN 1.00 - (Buch-
holz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr. 8) den Rechtssatz aufge-
stellt hat, der Gleichheitssatz verbiete eine einheitliche Kalkulation der Kurab-
gabe für das gesamte Stadtgebiet, wenn als Kurort anerkannte Ortsteile über
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qualitativ und quantitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügten und
die Ortsteile touristisch sehr unterschiedlich genutzt würden. Vielmehr wird in
dieser Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die einheitliche Erhe-
bung einer Kurabgabe dann willkürlich ist, wenn in deren Berechnung die Kos-
ten der in einem Ortsteil verfügbaren Kureinrichtungen mit einem nennenswer-
ten Anteil eingehen, obwohl sie von den Gästen anderer Ortsteile regelmäßig
nicht genutzt werden (a.a.O. S. 5 f.). Dieser Maßstab für eine gleichheitswidrige
einheitliche Kalkulation der Kurabgabe deckt sich nicht mit den Kriterien in dem
von der Beschwerde formulierten Rechtssatz.
Im Übrigen hat die Beschwerde auch die in der angefochtenen Entscheidung
geäußerte Rechtsauffassung zu einer durch den Gleichheitssatz gebotenen
einheitlichen Erhebung der Kurabgabe nicht zutreffend formuliert. Die Vorin-
stanz hat nicht angenommen, dass der Gleichheitssatz eine einheitliche Kalku-
lation der Kurabgabe für das gesamte Stadtgebiet selbst dann gebietet, wenn
dieses „überaus weitläufig ist und aus verschiedenen Ortsteilen besteht, die
zwar sämtlich als Kur- und Erholungsort anerkannt sind, aber über qualitativ
und quantitativ sehr unterschiedliche Kureinrichtungen verfügen und die
Ortsteile touristisch sehr unterschiedlich genutzt werden“. Maßgebend war für
die Vorinstanz vielmehr die Feststellung, dass die Gäste in den im Norden der
Insel Fehmarn gelegenen Ortsteilen die im Bereich der ehemaligen Stadt Burg
im Süden der Insel konzentrierten Kur- und Erholungseinrichtungen zwar „ins-
gesamt merklich weniger frequentieren“, durch die Bereitstellung dieser öffentli-
chen Einrichtungen aber gleichwohl einen Vorteil haben. Daher sei zwar eine
Differenzierung der Abgabenhöhe innerhalb des Stadtgebiets geboten; die von
der Antragsgegnerin vorgenommene völlige Freistellung bestimmter Ortsteile
von der Kurabgabe verstoße jedoch gegen den Gleichheitssatz. Es ist weder
dargelegt noch sonst ersichtlich, dass diese Rechtsauffassung mit dem im Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2000 aufgestellten
Maßstab für eine gleichheitswidrige einheitliche Erhebung der Kurabgabe in
verschiedenen Ortsteilen divergiert.
2. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bleibt ohne Erfolg.
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Die Beschwerde meint, der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1
VwGO sei verletzt, weil die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, es be-
stünden wegen der im Ortsteil „Neue Tiefe“ gegebenen Möglichkeit des Über-
nachtens auf Grundstücken außerhalb des Bebauungszusammenhangs in Zel-
ten oder Wohnwagen Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der sat-
zungsmäßig festgesetzten Grenzen des Erhebungsgebiets für die Kurabgabe.
Die Vorinstanz sei insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Denn es sei unter anderem naturschutzrechtlich verboten, Zelte oder Wohnwa-
gen außerhalb der dafür zugelassenen Plätze auf unbebauten Grundstücken
aufzustellen. Die Beschwerde lässt jedoch außer Acht, dass die Vorinstanz die
Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Erhebungsgebiets mit Blick darauf
ausdrücklich offen gelassen hat, dass die Abgrenzung des Erhebungsgebiets
jedenfalls nicht mit dem Gleichheitssatz vereinbar sei. Es ist also bereits nicht
erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfah-
rensmangel beruhen kann.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.
Dr. Storost
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher
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