Urteil des BVerwG vom 02.04.2017

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, begründung, zustellung, form, verordnung, unangemessenheit, falle, hauptsache, wert, vorläufig)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 B 98.09 (9 C 6.10)
OVG 2 LB 67/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision
gegen sein Urteil vom 15.Mai 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-
verfahren vorläufig auf 175 573,64 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist ge-
mäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur
Klärung der Frage geben, ob die Bestimmung in einem Erschließungsvertrag,
nach der der Erschließungsunternehmer auch die Aufwandsanteile zu tragen
hat, die im Falle einer Beitragsveranlagung nicht ihm, sondern allein Dritt- bzw.
Fremdanliegern auferlegt werden könnten, stets zur Unangemessenheit der
vertraglichen Regelung i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (= § 123 Abs. 1 Satz 2
LVwG SH) bzw. § 124 Abs. 3 BauGB führt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6.10 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Be-
schwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
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platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Dr. Storost
Domgörgen
Dr. Christ