Urteil des BVerwG vom 29.03.2017

VG Prof: bestimmtheit von normen, anwendungsbereich, begriff, gemeinde, kundschaft, versorgung, foto, baurecht, unzumutbarkeit, gefährdung

Rechtsquelle:
BauGB
§ 34 Abs. 3
Stichworte:
Einzelhandelsbetrieb; großflächiger -; Innenbereich; unbeplanter -; zentraler
Versorgungsbereich; schädliche Auswirkungen; Fernwirkungen; Schädlich-
keitsschwelle; Funktionsstörung; Kaufkraftabfluss; Umsatzumverteilungen; Ver-
kaufsfläche; Verkaufsflächenvergleich.
Leitsatz:
Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Ge-
meinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versor-
gungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Sie kön-
nen sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen
Verhältnissen ergeben.
Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
einer Standortgemeinde jedenfalls dann erwarten, wenn es deren Funktionsfä-
higkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hin-
sichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen können.
Als Maßstab zur Feststellung schädlicher Auswirkungen darf der zu erwartende
Kaufkraftabfluss herangezogen werden.
Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, die Methode zu bestimmen, anhand
derer ein Kaufkraftabfluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob
die von der Genehmigungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist.
Die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der
Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versor-
gungsbereich ist eines von mehreren tauglichen Hilfsmitteln zur Quantifizierung
eines erwarteten Kaufkraftabflusses.
Urteil des 4. Senats vom 11. Oktober 2007 - BVerwG 4 C 7.07
I. VG Arnsberg vom 25.01.2005 - Az.: VG 4 K 572/04 -
II. OVG Münster vom 11.12.2006 - Az.: OVG 7 A 964/05 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
BVerwG 4 C 7.07
am 11. Oktober 2007
OVG 7 A 964/05
Jakob
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz,
Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erteilung einer Baugenehmigung in An-
spruch.
Am 23. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung
einer Baugenehmigung für die teilweise Änderung der Nutzung eines Möbel-
mitnahmemarktes in einen Elektrofachmarkt. Das Baugrundstück liegt im Gel-
tungsbereich des Bebauungsplans Nr. 175 „Mannesmannstraße/Rheinische
Bahn/Dortmunder Straße“ der Stadt Witten, der für ein ca. 6,3 ha großes Areal
der ehemaligen Mannesmann-Röhrenwerke zwei Sondergebiete mit der
Zweckbestimmung „großflächige Einzelhandelsbetriebe“ in einer Entfernung
von 1 km zur Wittener Innenstadt festsetzt. Zulässig sind nach dem Bebau-
ungsplan neben einem Möbelmarkt und einem Bau- und Heimwerkermarkt
Fachmärkte mit maximal 3 000 m² Verkaufsfläche für nicht citytypische Sorti-
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mente. Der von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Fachmarkt soll auf ei-
ner Verkaufsfläche von 2 256,41 m² Elektrogroß- und -kleingeräte, Rundfunk-
geräte, Hifi-Anlagen, Fernseher, Tonträger, Videofilme und Computer im Ange-
bot führen.
Mit Bescheid vom 3. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab, weil
die vorgesehenen Sortimente citytypisch seien und das Bauvorhaben deshalb
den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Widerspruch und Kla-
ge blieben ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 11. Dezember 2006 - OVG 7 A
964/05 - UPR 2007, 393) hat festgestellt, dass die Beklagte bis zum 19. Juli
2004 verpflichtet war, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
Den weitergehenden Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der
Baugenehmigung hat es abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen aus-
geführt:
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stünden dem Bauvorhaben nicht ent-
gegen. Da unklar bleibe, was unter nicht citytypischen Sortimenten zu verste-
hen sei, sei der Plan mangels hinreichender Bestimmtheit ungültig. Das somit
nach § 34 BauGB zu beurteilende und nach dessen Absatz 1 oder 2 zulässige
Vorhaben scheitere aber an Absatz 3 in der seit dem 20. Juli 2004 maßgebli-
chen Fassung, weil von ihm schädliche Auswirkungen auf die Innenstadt von
Witten zu erwarten seien, die mit ihrem breit gefächerten Angebot von Waren
für den lang-, mittel- und kurzfristigen Bedarf die Funktion eines zentralen Ver-
sorgungsbereichs wahrnehme.
Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich seien schädlich, wenn
sie dessen Funktionsfähigkeit beachtlich beeinträchtigten. Für den Fall, dass es
um Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche der Standortgemeinde des
betreffenden Vorhabens gehe, seien beachtliche Funktionsstörungen jedenfalls
dann zu erwarten, wenn das Vorhaben außerhalb eines zentralen Versor-
gungsbereichs angesiedelt werden solle, sein Warenangebot gerade (auch)
solche Sortimente umfasse, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion
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des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehör-
ten, und das Vorhaben nach seiner konkreten Lage und Ausgestaltung erwar-
ten lasse, dass die Funktionsfähigkeit des betroffenen zentralen Versorgungs-
bereichs insbesondere durch zu erwartende Kaufkraftabflüsse in beachtlichem
Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört werde. Dabei sei hinsichtlich des
letztgenannten Kriteriums der beachtlichen Funktionsstörung nicht maßgeblich
auf die Größenordnung prognostizierter Umsatzumverteilungen abzustellen;
denn diese werde von Faktoren beeinflusst, die bodenrechtlich nicht relevant
seien. Wie § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 3 und 4 BauNVO beispielhaft
zeige, sei primärer Maßstab für die Beurteilung der städtebaulichen Fernwir-
kung von Einzelhandelsbetrieben vielmehr die Verkaufsfläche. Im Rahmen des
§ 34 Abs. 3 BauGB komme es deshalb in erster Linie darauf an, welche Ver-
kaufsfläche der jeweils in Rede stehende Betrieb im Vergleich zur gesamten
Verkaufsfläche derselben Branche in dem zentralen Versorgungsbereich habe,
auf den er einwirke. Freilich lasse sich kein genereller Prozentsatz feststellen,
bei dessen Unterschreiten stets von nicht schädlichen Auswirkungen auszuge-
hen sei und dessen Überschreiten stets die Annahme schädlicher Auswirkun-
gen zur Folge habe. Welcher Prozentsatz im genannten Sinne beachtliche
Funktionsstörungen erwarten lasse, hänge auch von verschiedenen weiteren
objektiv feststellbaren Faktoren ab. Hierzu zähle namentlich der Abstand zwi-
schen dem beabsichtigten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versor-
gungsbereich. Im Einzelnen könne auch die konkrete städtebauliche Situation
des betroffenen Versorgungsbereichs von Belang sein, etwa wenn er wegen
bereits bestehender Leerstände in besonderem Maße empfindlich gegenüber
Kaufkraftabflüssen sei oder wenn der außerhalb des zentralen Versorgungsbe-
reichs anzusiedelnde Einzelhandelsbetrieb gerade auf solche Sortimente abzie-
le, die im zentralen Versorgungsbereich von einem „Magnetbetrieb“ angeboten
würden, dessen unbeeinträchtigter Fortbestand maßgebliche Bedeutung für die
weitere Funktionsfähigkeit eben dieses zentralen Versorgungsbereichs habe.
Bei Anwendung dieser Kriterien seien schädliche Auswirkungen vorliegend zu
erwarten. Das umstrittene Vorhaben solle außerhalb des zentralen Versor-
gungsbereichs der Innenstadt von Witten errichtet werden. Sein von der Kläge-
rin vorgesehenes Sortiment umfasse gerade solche Warengruppen, die in die-
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sem zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt unstreitig in gewichtigem
Umfang, nämlich von mehreren Einzelhandelsbetrieben mit insgesamt
3 000 m² Verkaufsfläche angeboten würden. Das Sortiment ziele damit gerade
auf die Kundschaft ab, deren Versorgung der zentrale Versorgungsbereich der
Innenstadt Witten diene. Die vorgesehene neue Verkaufsfläche betrage mit
rund 2 250 m² immerhin 75 % der im Versorgungsbereich bereits vorhandenen
Verkaufsfläche des Bereichs Elektro/Foto von gut 3 000 m². Diese gehörten zu
dem auch von dem Gutachter der Klägerin als „Magnetbetrieb“ bezeichneten
Unternehmen S. sowie zu weiteren zwei Elektrofachhandelsgeschäften mit je-
weils rund 400 m² Verkaufsfläche. Auch solle das Vorhaben mit einem ange-
strebten Umsatz von knapp 14 Mio. Euro immerhin rund 60 % des im Versor-
gungsbereich bereits getätigten Umsatzes von rund 23 Mio. Euro erzielen. Bei
diesen Größenordnungen sei hier ohne Weiteres davon auszugehen, dass die
Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Witten als
beachtliche Funktionsstörungen und damit als schädliche Auswirkungen im
Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB zu qualifizieren seien. Dies gelte umso mehr, als
das Vorhaben zwar außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs der Innen-
stadt Witten angesiedelt werden solle, aber doch in so dichter Nähe zu diesem,
dass es ersichtlich weitgehend auf die Kundschaft abziele, deren Versorgung
der zentrale Versorgungsbereich diene.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Umfang ihrer Beschwer die vom Ober-
verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
II
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil beruht nicht zu Lasten der
Klägerin auf der Verletzung von Bundesrecht.
Streitentscheidende Norm ist § 34 Abs. 3 BauGB in der Fassung vom 20. Juli
2004. Danach dürfen von Vorhaben, die nach Absatz 1 oder 2 im unbeplanten
Innenbereich zulässig sind, keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten
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sein. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts scheitert das geplante
Bauvorhaben der Klägerin an dieser Vorschrift, weil es schädliche Auswirkun-
gen auf die Wittener Innenstadt in ihrer Funktion als zentraler Versorgungsbe-
reich der Standortgemeinde erwarten lässt. Dies hält der revisionsgerichtlichen
Kontrolle stand.
Nach zutreffender Ansicht der Vorinstanz sind zentrale Versorgungsbereiche
räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener
Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und
gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren
Nahbereich hinaus zukommt. Innenstädte sind, wenn nicht stets, so doch in der
Regel als Versorgungsbereiche zentral, weil sie nach Lage, Art und Zweckbe-
stimmung nicht nur der Versorgung ihrer Bewohner dienen, sondern auf einen
Kundenkreis aus einem größeren Einzugsbereich ausgerichtet sind. Für Innen-
städte ist typisch, dass in ihnen ein breites Spektrum von Waren für den lang-,
mittel- und kurzfristigen Bedarf angeboten wird. Nach den tatsächlichen Fest-
stellungen im Berufungsurteil erfüllt die Innenstadt von Witten diese Merkmale.
Im Wege der Bezugnahme auf ein Marktgutachten hat das Oberverwaltungsge-
richt ermittelt, dass der Stadtkern sich durch eine Branchenvielfalt auszeichnet,
wie sie für die Zentren größerer Städte kennzeichnend ist, und eine gesamt-
städtische, in gewissem Umfang auch auf das weitere Umland bezogene Ver-
sorgungsfunktion erfüllt (UA S. 31).
Die Vorinstanz hat den Umgriff des zentralen Versorgungsbereichs der
Wittener Innenstadt mangels planungsrechtlicher Absicherung anhand der vor-
handenen örtlichen Gegebenheiten bestimmt. Eine in jeder Hinsicht exakte
Grenzziehung hat sie nicht vornehmen können, jedoch auch für entbehrlich
gehalten, weil das in Aussicht genommene Baugrundstück, wie von § 34 Abs. 3
BauGB gefordert, in jedem Fall nicht mehr dem zentralen Versorgungsbereich
der Innenstadt von Witten zuzuordnen sei (UA S. 32). Das ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden.
Zu Unrecht möchte die Klägerin den Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3
BauGB auf die Fallgestaltung beschränkt wissen, dass der zentrale Versor-
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gungsbereich als Ziel der Raumordnung in einem Raumordnungsplan festge-
legt ist. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers können sich zentrale Versor-
gungsbereiche nicht nur aus planerischen Festschreibungen, sondern auch aus
nachvollziehbar eindeutigen tatsächlichen Verhältnissen ergeben (BTDrucks
15/2250 S. 54). Im Einzelfall auftretende Schwierigkeiten, zentrale Versor-
gungsbereiche an ihren Rändern gleichsam parzellenscharf abzugrenzen,
rechtfertigen nicht die Schlussfolgerung, dem Erfordernis der hinreichenden
Bestimmtheit von Normen werde § 34 Abs. 3 BauGB nur dann gerecht, wenn
sein Anwendungsbereich verfassungskonform auf die Fälle reduziert werde, in
denen zentrale Versorgungsbereiche planerisch festgesetzt seien. Das im
Rechtsstaatprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) begründete Gebot hinreichender Be-
stimmtheit von Gesetzen zwingt den Gesetzgeber nicht, den Tatbestand mit
Maßstäben zu umschreiben, die so genau sind, dass es bei dessen Auslegung
und Anwendung keine Zweifelsfragen gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Mai
1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212>). Es genügt, dass die Betroffe-
nen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können.
Hieran gemessen bedarf § 34 Abs. 3 BauGB nicht der Einschränkung, die die
Klägerin für geboten hält. Ob und in welchen räumlichen Grenzen eine Agglo-
meration von Einzelhandelsbetrieben einen zentralen Versorgungsbereich dar-
stellt, lässt sich anhand definierter Merkmale und objektiver Kriterien im Regel-
fall mit einem Maß an Gewissheit beurteilen, das eine dem Normzweck ent-
sprechende Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB ermöglicht. Die Vorschrift wä-
re nur dann entsprechend der Forderung der Klägerin in ihrem Geltungsan-
spruch einzuschränken, wenn sie andernfalls so konturenlos bliebe, dass ihre
willkürfreie Handhabung durch Behörden und Gerichte nicht gewährleistet wäre
(vgl. Urteil vom 12. Juli 2006 - BVerwG 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222 Rn. 30).
Davon kann keine Rede sein.
Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der
Standortgemeinde sieht das Oberverwaltungsgericht voraus, wenn das Vorha-
ben außerhalb eines zentralen Versorgungsbereichs angesiedelt werden soll,
sein Warenangebot gerade (auch) solche Sortimente umfasst, die zu den für
die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbe-
reichs typischen Sortimenten gehören und das Vorhaben nach seiner konkre-
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ten Lage und Ausgestaltung erwarten lässt, dass die Funktionsfähigkeit des
betroffenen zentralen Versorgungsbereichs insbesondere durch zu erwartende
Kaufkraftabflüsse in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört
wird (UA S. 34 f.). Mit dem Begriff der Funktionsstörung stellt die Vorinstanz
einerseits klar, dass nach ihrer Auffassung der Schutz zentraler Versorgungs-
bereiche nicht erst im Falle eines bevorstehenden Funktionsverlustes einsetzt.
Andererseits verlangt sie Folgen, die in ihrer Intensität über die „nicht nur un-
wesentlichen“ Auswirkungen hinausgehen, von denen in § 11 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 und Satz 2 BauNVO die Rede ist, und setzt die Schwelle der Schädlich-
keit höher an als diejenige der Geringfügigkeit, ab der im Falle der gemeinde-
übergreifenden Wirkung einer Planung eine interkommunale Abstimmung ge-
mäß § 2 Abs. 2 BauGB als Ausprägung des „einfachen“ Abwägungsgebots
nach § 1 Abs. 7 BauGB geboten ist (vgl. Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG
4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <33>). Unter einer Funktionsstörung versteht sie
mithin die Herbeiführung eines Zustandes der Unausgewogenheit, der zur Fol-
ge hat, dass der Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder
hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen
kann.
Der Senat pflichtet dem Oberverwaltungsgericht darin bei, dass Auswirkungen
auf zentrale Versorgungsbereiche nicht erst dann schädlich sind, wenn sie die
Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten, die im Anwendungsbereich des
interkommunalen Abstimmungsgebots der Planungsbefugnis der Gemeinde
eine äußerste, nicht überwindbare Schranke setzt. Im rechtswissenschaftlichen
Sinn ist jeder Nachteil für ein Rechtsgut und nicht erst dessen Verlust ein
Schaden. Auch der Gesetzgeber will die Schädlichkeitsschwelle nicht mit der
Schwelle der Unzumutbarkeit gleichgesetzt wissen. In der Gesetzesbegrün-
dung gibt er als Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB die Vermeidung städtebaulich
„nachhaltiger“ Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche aus (BTDrucks
15/2250 S. 54). Schließlich kann § 34 Abs. 3 BauGB seinen Anspruch, zentrale
Versorgungsbereiche vor den unerwünschten Fernwirkungen zu schützen, die
insbesondere von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen, adäquat
nur erfüllen, wenn er den Schutz graduell vor der Stufe der Abwägungsresis-
tenz einsetzen lässt; denn diese wird nach der bisherigen Erfahrung lediglich in
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Extremfällen erreicht (vgl. Uechtritz, DVBl 2006, 799 <809>). Ob die Schädlich-
keitsgrenze niedriger liegt, als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat,
braucht aus Anlass des vorliegenden Falls nicht entschieden zu werden.
Die Fragestellung, ob die Schädlichkeitsschwelle des § 34 Abs. 3 BauGB er-
reicht wird, zwingt den Rechtsanwender dazu, ökonomische Zusammenhänge
zu ermitteln und im Hinblick auf ihre städtebauliche Relevanz zu bewerten. Das
Oberverwaltungsgericht benennt die zu erwartenden Kaufkraftabflüsse als Kri-
terium dafür, ob die ökonomischen Fernwirkungen eines Vorhabens die Funkti-
onsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs stören können. Dieses Krite-
rium stellt eine bekannte Größe in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 2
Abs. 2 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO dar und wird weitgehend gebilligt.
Auch der Senat hat es in seinem Urteil zum Einkaufszentrum Mülheim-Kärlich
vom 17. September 2003 - BVerwG 4 C 14.01 - (BVerwGE 119, 25 <33>) he-
rangezogen, um die Gefährdung innenstadtnaher Einzelhandelsbetriebe durch
die Fernwirkungen eines großflächigen Einkaufszentrums zu umschreiben.
In Abgrenzung zu der Praxis, den zu erwartenden Kaufkraftabfluss mit Hilfe
gutachterlich prognostizierter Umsatzumverteilungen zu ermitteln, stellt das
Oberverwaltungsgericht den Rechtssatz auf, die voraussichtlichen Umsatzum-
verteilungen seien als solche kein maßgebliches Kriterium für die mit dem Be-
griff der schädlichen Auswirkungen erfassten Funktionsstörungen (UA S. 35).
Auch bei § 34 Abs. 3 BauGB sei - nicht anders als sonst im Baurecht - primär
auf baurechtlich relevante und vom Baurecht erfasste Vorhabenmerkmale ab-
zustellen. Die konkreten Umsatzumverteilungen hingen von verschiedenen,
baurechtlich nicht beeinflussbaren Faktoren der individuellen Betriebsgestal-
tung und ihren Auswirkungen auf ein wiederum durch individuelle Besonderhei-
ten anderer Betriebe geprägtes Marktgeschehen ab. Faktoren wie die Preisge-
staltung, die Attraktivität des Warenangebots oder das - mehr oder weniger ag-
gressive - Werbeverhalten seien bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung
der Zulassungsfähigkeit von Vorhaben irrelevant. Eine Baugenehmigung werde
nicht für einen konkreten Betreiber des Vorhabens erteilt, sondern für einen
abstrakt umschriebenen Betrieb. Mit der Baugenehmigung könne nicht die
betreiberunabhängige Produktivität des jeweiligen Vorhabens gesteuert wer-
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den. Wie fragwürdig der gleichwohl unternommene Versuch sei, objektive Aus-
sagen über voraussichtliche Umsatzumverteilungen zu machen, zeige die im
vorliegenden Verfahren von der Klägerin in Auftrag gegebene Untersuchung.
Diese gehe davon aus, dass der anzusiedelnde Elektrofachmarkt bei einem
besonders flächenproduktiven Betreiber einen Umsatz in einer Größenordnung
um 13 bis 14 Mio. Euro erwarten lasse und im zentralen Versorgungsbereich
der Innenstadt Witten und weiteren sechs zentralen Versorgungsbereichen im
Umland Umsatzrückgänge in Höhe von 3 Mio. Euro auslöse. Die Frage, wie die
für das Vorhaben erwarteten weiteren 10 Mio. Euro Umsatz erzielt würden, wer-
de nicht beantwortet.
Das Oberverwaltungsgericht verfolgt im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 3
BauGB erkennbar das Ziel, aus grundsätzlichen Erwägungen, deren Berechti-
gung sie durch das in das Verfahren eingeführte Marktgutachten der Klägerin
bestätigt sieht, die Möglichkeit des Rückgriffs auf Prognosen der Umsatzumver-
teilung aus Rechtsgründen auszuschließen. Dem ist zu widersprechen.
Unklar bleibt nach dem Berufungsurteil bereits, worin sich ein zu erwartender
vorhabenbedingter Kaufkraftabfluss von einer durch das Vorhaben ausgelösten
prognostizierten Umsatzumverteilung unterscheidet. Die erwartete Umsatzum-
verteilung soll die Größenordnung markieren, in der der Kundenstrom vom
zentralen Versorgungsbereich zum neuen (großflächigen) Einzelhandelsbetrieb
umgelenkt wird. Dann aber sind Umsatzumverteilungen lediglich eine andere
Bezeichnung für Kaufkraftabflüsse. Beide Begriffe sind geeignet, die städtebau-
lich relevanten schädlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu konkretisieren. Beide
Begriffe verweisen auf ökonomische Zusammenhänge, die auf ihre städtebauli-
che Relevanz zu prüfen sind. Der Gegensatz von Kaufkraftabflüssen, die auch
das Oberverwaltungsgericht als städtebaulich bedeutsam ansieht, und Um-
satzumverteilungen, die städtebaulich irrelevant sein sollen, ist nicht plausibel
dargestellt.
Von der Frage der Geeignetheit der Kriterien „Kaufkraftabfluss“, „Umsatzumver-
teilungen“, „Verlagerung von Kundenströmen“ zu unterscheiden ist die Frage, in
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welcher Detailschärfe und mit welchen Mitteln die maßgeblichen ökonomischen
Zusammenhänge aufzuklären sind. Gegenstand der im Anwendungsbereich
des § 34 Abs. 3 BauGB anzustellenden Prognose („… zu erwarten sein“) ist
das zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Dem Oberverwaltungsgericht ist dar-
in zu folgen, dass Preisgestaltung, Werbemethoden, Schaufensterdekoration,
Sachkunde und Freundlichkeit des Personals nicht zum Prüfprogramm der Ge-
nehmigungsbehörde gehören. Die Prognose schädlicher Auswirkungen kann
im Wesentlichen nur auf den baurechtlich relevanten Angaben in den Bauvor-
lagen und einer mitgelieferten Sortimentsbeschreibung aufbauen.
Das Oberverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass es branchenspezifische
Erfahrungswerte für die übliche Flächenproduktivität des Elektrofachhandels
gibt. Dabei mag es Bandbreiten geben, die eine deutlich höhere Flächenpro-
duktivität einschließen. Der Baugenehmigungsbehörde bleibt es unbenommen,
derartige Bandbreiten in die städtebauliche Beurteilung des Vorhabens einzu-
beziehen. Auf diese Weise kann sie den Unsicherheiten einer Prognose entge-
genwirken. Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (Verordnung vom
16. Juli 2002, BayGVBl 2002, 341) greift z.B. auf numerisch präzise Quoten der
Kaufkraftabschöpfung zur Steuerung des großflächigen Einzelhandels zurück.
Es legt fest, wieviel Prozent der sortimentsspezifischen Kaufkraft im jeweiligen
Verflechtungsbereich des innerstädtischen Einzelhandels durch ein neues Ein-
zelhandelsprojekt abgeschöpft werden darf, nämlich je nach Größe des Ver-
flechtungsbereichs und je nach Sortiment zwischen 10 und 30 %. Der nord-
rhein-westfälische Einführungserlass zum EAG Bau vom 30. Januar 2005
(MinBl. S. 342 <345>) nennt als Anhaltspunkt für die Existenz schädlicher Aus-
wirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB u.a. die Unvertretbarkeit der zu
erwartenden Kaufkraftabschöpfung in betroffenen zentralen Versorgungsberei-
chen, ohne sich allerdings auf Zahlen festzulegen. Allein der Umstand, dass die
Beurteilung wirtschaftlicher Zusammenhänge dem Rechtsanwender im Rah-
men des § 34 Abs. 3 BauGB schwerfallen mag, und die Erfahrung, dass Vorha-
benbetreiber in einzelnen Fällen unplausible Marktgutachten vorlegen, erlauben
nicht die Schlussfolgerung, die voraussichtlichen Umsatzumverteilungen seien
kein maßgebliches Kriterium für die mit dem Begriff der schädlichen Auswir-
kungen erfassten Funktionsstörungen. Somit verbietet sich die Annahme,
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Marktgutachten seien von vornherein und generell ungeeignet, um auf der
Ebene der Vorhabenzulassung oder in einem Gerichtsverfahren aufzuklären,
ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind.
Gleichwohl folgt daraus kein revisionsgerichtlich beachtlicher Fehler des ange-
fochtenen Urteils. Denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatsachengerichts,
die Methode zu bestimmen, anhand derer ein voraussichtlicher Kaufkraftab-
fluss prognostisch ermittelt wird, bzw. zu überprüfen, ob die von der Genehmi-
gungsbehörde verwandte Methode zu beanstanden ist. Entwickelt das Gericht
andere Kriterien, als sie in der Praxis gängige Verwendung finden, ist das revi-
sionsrechtlich hinzunehmen, wenn die Wahl der Kriterien nicht von einem
Rechtsirrtum infiziert ist, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze
verstößt oder sonst zu einer schlechthin ungeeigneten Ermittlungsmethode
führt. Das ist hier nicht der Fall.
Die Frage, ob ein Einzelhandelsvorhaben schädliche Auswirkungen auf einen
zentralen Versorgungsbereich erwarten lässt, beantwortet das Oberverwal-
tungsgericht mit Hilfe des Vergleichs zwischen der Größe der Verkaufsfläche
des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im be-
troffenen zentralen Versorgungsbereich. Hiergegen ist im Grundsatz nichts zu
erinnern. Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 27. April 1990
- BVerwG 4 C 36.87 - BRS 50 Nr. 68), trägt die Größe der Verkaufsfläche zur
Kapazität, Wettbewerbskraft und Attraktivität eines Handelsbetriebes bei und
beeinflusst von daher die geordnete städtebauliche Entwicklung. Von der städ-
tebaulichen Erheblichkeit geht auch die Baunutzungsverordnung aus, selbst
wenn sie den Begriff der Verkaufsfläche nicht ausdrücklich erwähnt. So beant-
wortet sich etwa die Frage, ob ein Betrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 oder Nr. 3 BauNVO großflächig ist, nach dem Umfang seiner Verkaufsflä-
che (Urteil vom 24. November 2005 - BVerwG 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364
<367>). Die Vermutungsregel in § 11 Abs. 3 und 4 BauNVO hat ebenfalls die
Größe der Verkaufsfläche im Auge. Deren Systematik liegt nämlich die An-
nahme des Verordnungsgebers zugrunde, dass - jedenfalls nach den bei der
Festlegung der Vermutungsgrenze von 1 200 m² Geschossfläche maßgebli-
chen Erfahrungen - eine solche Geschossfläche ungefähr einer Verkaufsfläche
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von 800 m² entsprach (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 4 B 29.04 -
BRS 67 Nr. 76). Auch der bereits erwähnte nordrhein-westfälische Einfüh-
rungserlass zum EAG Bau führt die Unverhältnismäßigkeit der geplanten Ver-
kaufsflächen im Vergleich zu den Verkaufsflächen im zentralen Versorgungsbe-
reich als Gesichtspunkt auf, der einen Anhalt für das Vorliegen schädlicher
Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB liefern kann.
Dem Oberverwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass sich für den Ver-
kaufsflächenvergleich feste Prozentsätze nicht angeben lassen, bei dessen
Unterschreiten stets von unschädlichen und bei dessen Überschreiten immer
von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist. Die Vorinstanz zählt selbst eine
Reihe weiterer Faktoren auf, von denen es abhängt, welcher Prozentsatz be-
achtliche Funktionsstörungen erwarten lässt, namentlich den Abstand zwischen
dem betrachteten Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbe-
reich, die Konstellation der „Vorschädigung“ des zentralen Versorgungsbe-
reichs oder die Gefährdung eines im zentralen Versorgungsbereich vorhande-
nen „Magnetbetriebs“, der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit
des betroffenen zentralen Versorgungsbereichs hat.
Die vom Oberverwaltungsgericht beispielhaft genannten zusätzlichen Differen-
zierungsmerkmale machen deutlich, dass das Kriterium des Verkaufsflächen-
vergleichs nicht überbewertet werden darf. Ihm ist nicht eine Art Anwendungs-
vorrang einzuräumen. Die Relation der Verkaufsflächen ist vielmehr nur eines
von mehreren Hilfsmitteln, anhand derer sich schädliche Auswirkungen ermit-
teln lassen. Die Klägerin macht geltend, beim Verkaufsflächenvergleich bleibe
unberücksichtigt, dass in der Innenstadt Erlebniseinkauf und Serviceorientie-
rung im Vordergrund stünden, während bei dezentralen Fachmarktstandorten
der Preis und die Angebotsvielfalt auf großer Fläche wie z.B. bei Baumärkten
oder Möbelhäusern die entscheidende Größe sei. Sie wendet ferner ein, de-
zentrale Fachmarktstandorte konkurrierten erfahrungsgemäß (auch) mit sys-
temgleichen dezentralen Anbietern an nicht integrierten Standorten. Ein Groß-
teil der Kunden sehe also nicht die Innenstadt oder einen dezentralen Fach-
marktstandort als in Betracht zu ziehende Alternativen an, sondern wähle zwi-
schen mehreren Fachmarktstandorten. Das mag zutreffen und je nach Fallge-
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staltung Anlass zu weiterer Aufklärung sein. Auch liegt auf der Hand, dass die
Aussagekraft des vom Oberverwaltungsgericht favorisierten Verkaufsflächen-
vergleichs bei zunehmender Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem be-
troffenen Zentrum und bei weniger eindeutigen Relationen in Bezug auf die
geplanten und die bereits vorhandenen Verkaufsflächen nachlässt. In derarti-
gen Konstellationen wird regelmäßig der Rückgriff auf ein (ergänzendes)
Marktgutachten zur Ermittlung von Kaufkraftabflüssen notwendig sein.
Vorliegend sind die Feststellungen im Berufungsurteil allerdings hinreichend
aussagekräftig und tragen auch ohne sachverständige Bestätigung den Be-
fund, dass das Vorhaben der Klägerin schädliche Auswirkungen im Sinne des
§ 34 Abs. 3 BauGB auf den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt Wit-
ten erwarten lässt. Die vorgesehene neue Verkaufsfläche beträgt mit rund
2 250 m² etwa 75 % der in der Innenstadt bereits vorhandenen Gesamt-
Verkaufsfläche des Bereichs Elektro/Foto von gut 3 000 m². Das Oberverwal-
tungsgericht folgert ferner aus der „so dichten Nähe“ des geplanten dezentralen
Standorts zur Innenstadt, dass es mit seinem Sortiment gerade auf die Kund-
schaft dieses zentralen Versorgungsbereichs abzielt, deren Kaufkraft „nicht be-
liebig vermehrbar ist“ (UA S. 37 f.). Es betont auch, dass der in der Innenstadt
bereits ansässige, etwa gleich große Betrieb S. für den zentralen Versorgungs-
bereich die Funktion eines „Magnetbetriebs“ hat. Schließlich stellt es darauf ab,
dass das Vorhaben der Klägerin mit dem angestrebten Umsatz von knapp
14 Mio. Euro immerhin rund 60 % des in der Innenstadt bereits erwirtschafteten
Umsatzes von 23 Mio. Euro erzielen soll (UA S. 41). Angesichts dieser Grö-
ßenordnungen ist seine Schlussfolgerung, dass das Vorhaben an § 34 Abs. 3
BauGB scheitern müsse, gerechtfertigt. Mit einem Verfahrensfehler ist sie ent-
gegen der Ansicht der Klägerin nicht behaftet; denn das Oberverwaltungsge-
richt hat den Beweisantrag, zu der Tatsache, dass von dem streitgegenständli-
chen Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbe-
reiche zu erwarten sind, ein Sachverständigengutachten einzuholen, zu Recht
mit der Begründung abgelehnt, der Antrag sei nicht auf die Ermittlung von Tat-
sachen gerichtet, sondern auf die vom Gericht vorzunehmende rechtliche Beur-
teilung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Merkmale der Rechtsbegriffe
„schädliche Auswirkungen“ und „zu erwarten“ erfülle.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
250 000 € festgesetzt.
Dr. Paetow Prof. Dr. Rojahn Gatz
Dr. Jannasch Dr. Philipp
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