Urteil des BVerwG vom 20.11.2012

BVerwG: Antrag auf Bestellung eines Notanwalts, zuständiges Prozessgericht, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Mandatsniederlegung nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde

BVerwG 4 AV 2.12
Rechtsquellen:
VwGO § 173 Satz 1, § 133 Abs. 3, § 60 Abs. 1 und 2, § 152
ZPO §§ 78b, 87 Abs. 1
Stichworte:
Antrag auf Bestellung eines Notanwalts; zuständiges Prozessgericht; Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde; Mandatsniederlegung nach Erhebung der
Nichtzulassungsbeschwerde; keine Bestellung eines neuen Bevollmächtigten; Fortbestehen der
ursprünglichen Vollmacht gegenüber dem Gericht.;
Leitsatz:
Zuständiges Prozessgericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Bestellung eines
Notanwalts nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und noch
nicht erfolgter Vorlage ist das Bundesverwaltungsgericht.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 AV 2.12
Bayer. VG München - 07.10.2008 - AZ: VG M 11 K 07.2972
Bayerischer VGH München - 26.06.2012 - AZ: VGH 1 B 11.2471
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Landratsamt ... gegenüber den
Antragstellern zu 2) und 3) erlassenen Teilbeseitigungsverfügung in Bezug auf einen von diesen
auf ihrem Grundstück errichteten überdachten Stellplatz bzw. eine gegenüber der Antragstellerin
zu 1) erlassene Duldungsanordnung sowie die Androhung entsprechender Zwangsgelder durch
Bescheid vom 22. Februar 2007. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Die
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 (VGH 1 B
11.2471) nicht zugelassen. Das Urteil ging den seinerzeitigen Bevollmächtigten der Antragsteller
am 10. Juli 2012 zu.
2 Mit Schreiben vom 10. August 2012 bestellten sich die Rechtsanwälte ... unter Vorlage
entsprechender Prozessvollmachten als Prozessbevollmächtigte für die Antragsteller und
erhoben in deren Namen und Auftrag Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die
Begründung blieb einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
3 Durch ein sowohl an den Verwaltungsgerichtshof als auch an das Bundesverwaltungsgericht
gerichtetes Schreiben vom 4. September 2012 beantragten die Antragsteller die Beiordnung
eines Notanwalts zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Beschwerdeverfahren. Trotz intensiver
Bemühungen hätten sie keinen Rechtsanwalt gefunden, der bereit gewesen sei, sie in diesem
Verfahren zu vertreten. Die bisherigen Bevollmächtigten würden sie nicht mehr vertreten, weil
eine Einigung über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen sei.
Die Rechtsverfolgung sei weder aussichtslos noch mutwillig. Vielmehr leide das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs an entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern.
4 Auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichtshofs vom 6. September 2012 teilten die
Prozessbevollmächtigten der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. September 2012 mit, dass
aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung das Mandat niedergelegt worden sei.
5 Mit Beschluss vom 11. September 2012 lehnte der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf
Bestellung eines Notanwalts ab, weil sich die Antragsteller innerhalb der
Beschwerdebegründungsfrist entgegen § 78b Abs. 1 ZPO nicht ausreichend um eine neue
anwaltliche Vertretung bemüht hätten. Durch Beschluss vom gleichen Tag entschied der
Verwaltungsgerichtshof, der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht
abzuhelfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ging am 14. September 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht ein.
6 Unter dem 10. Oktober 2012 wiederholten die Antragsteller ihren Antrag vom 4. September
2012 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. September 2012 sei unbeachtlich, denn für die Entscheidung über ihren Antrag sei im
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das
Bundesverwaltungsgericht als Prozessgericht zuständig.
II
7 Der Antrag der Antragsteller, ihnen für das Beschwerdeverfahren einen Notanwalt gemäß §
173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, bleibt ohne Erfolg.
8 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte
geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen
Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung
bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Vorschrift ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen des dort geltenden Vertretungszwangs (§
67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) sinngemäß anzuwenden. Prozessgericht ist dabei das Gericht, bei dem
das Verfahren, für das der Vertretungszwang besteht, bereits anhängig ist oder anhängig
gemacht werden soll (Bork, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 78b Rn. 10). Das ist
vorliegend das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. April 1995 - VI B 19/95
- BFH/NV 1995, 912 und vom 18. November 1977 - III S 6/77 - BFHE 123, 433
; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz
303 § 719 ZPO Nr. 1 , der dort in Bezug auf § 719 Abs. 2 ZPO entwickelte
Rechtsgedanke lässt sich auch auf das Verfahren nach § 78b Abs. 1 ZPO im Falle einer
Nichtzulassungsbeschwerde übertragen). Hieraus folgt, dass der Verwaltungsgerichtshof den
Antrag der Antragsteller vom 4. September 2012 nicht als unbegründet, sondern bereits als
unzulässig hätte ablehnen müssen. Da diese Entscheidung jedoch gemäß § 152 VwGO, der §
78b Abs. 2 ZPO verdrängt, unanfechtbar ist, sieht der Senat keine Möglichkeit, die Entscheidung
insofern zu ändern. Das ist aber auch nicht erforderlich, weil dieser Beschluss keine präjudizielle
Wirkung für das vorliegende Verfahren hat (vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 1995, a.a.O.).
9 Der danach zulässige Antrag der Antragsteller auf Bestellung eines Notanwalts ist
unbegründet, denn die Antragsteller sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren anwaltlich
vertreten. Zwar haben die bisherigen Bevollmächtigten ausweislich ihres Schreibens vom 10.
September 2012 aufgrund von Differenzen über eine Honorarvereinbarung ihr Mandat
niedergelegt. Die Frage, inwieweit die daraus folgende Beendigung (vgl. § 671 Abs. 1 BGB) des
Auftrags zur Prozessvertretung bewirkt, dass der Prozessbevollmächtigte nicht mehr im gleichen
Umfang wie bisher aktiv für die Antragsteller handeln kann, ist für den vorliegenden Fall jedoch
unerheblich. Vielmehr kommt es hier allein darauf an, dass die Kündigung des
Prozessvertretungsvertrages gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m § 87 Abs. 1 ZPO im - wie hier -
Anwaltsprozess dem Prozessgegner und auch dem Gericht gegenüber erst durch die Anzeige
der Bestellung einer anderen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO zur Prozessvertretung befugten Person
rechtliche Wirksamkeit erlangt (Urteil vom 26. Januar 1978 - BVerwG 3 C 83.76 - BVerwGE 55,
193; Beschluss vom 30. November 1977 - BVerwG 7 CB 61.76 - BayVBl 1978, 123 ;
BGH, Urteil vom 25. April 2007 - XII ZR 58/06 - NJW 2007, 2124 ). Das bedeutet,
dass die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller solange gegenüber dem Gericht als bestellt
gelten, wie sich für die Antragsteller kein neuer Prozessbevollmächtigter bestellt hat (Bork,
a.a.O., § 87 Rn. 14). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie im Außenverhältnis berechtigt und
verpflichtet, die Antragsteller im Beschwerdeverfahren zu vertreten (Beschluss vom 10. Oktober
2006 - BVerwG 8 B 74.06 und 8 AV 1.06 - juris Rn. 3). Da sich bisher für die Antragsteller kein
neuer Bevollmächtigter bestellt hat, werden diese nach wie vor durch ihre bisherigen
Bevollmächtigten vertreten. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts liegen
daher schon aus diesem Grunde nicht vor.
10 Unabhängig davon wäre die Rechtsverfolgung auch aussichtslos i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO,
denn die Beschwerdebegründungsfrist nach § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist am 10. September
2012 abgelaufen, ohne dass die Beschwerde begründet worden ist. Sie ist damit bereits
unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist nach § 60
VwGO scheidet schon aus Fristgründen aus. Die Bevollmächtigten der Antragsteller sind mit
Schreiben des Gerichts vom 24. September 2012, das sie ausweislich des
Empfangsbekenntnisses am 26. September 2012 erhalten haben, auf den Fortbestand der
Vollmacht hingewiesen worden. Folglich hätte innerhalb eines Monats (§ 60 Abs. 2 Satz 1
Halbs. 2 VwGO) nach Erhalt des Schreibens ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag
gestellt und die Beschwerdebegründung nachgeholt werden müssen (§ 60 Abs. 2 Satz 3
VwGO). Das ist - bis dato - nicht geschehen.
11 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten
nicht erstattet werden (§ 3 Abs. 2 GKG und Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; vgl. auch Vollkommer,
in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 78b Rn. 8).
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Decker