Urteil des BVerwG vom 18.07.2007
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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 44.07
OVG 5 LC 282/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 567,52 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf alle Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte
Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde leitet rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit, § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, und Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, aus den Darlegungen her, die das Berufungs-
gericht zur Auslegung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers ge-
macht hat. In dem angegriffenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts heißt es
hierzu der Sache nach, eine Vertragsauslegung dürfe sich nicht auf eine am
Wortlaut und Aufbau des Textes orientierte Interpretation beschränken, viel-
mehr seien Sinn und Zweck, die von den Vertragsparteien verfolgten Interes-
sen und die sonstigen Umstände zu berücksichtigen. Dann könne die Ausle-
gung auch zu einem vom Wortlaut abweichenden Ergebnis gelangen. Die Inte-
ressenlage des Klägers und des beklagten Landes sowie die weiteren beglei-
tenden Umstände ließen im hier zu entscheidenden Fall den Willen der Ver-
tragschließenden unzweideutig erkennen. Hingegen gebe der Text der Neben-
abrede, vergleichbar einer falsa demonstratio, diesen Willen nicht wieder. Wür-
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de man die Nebenabrede ausschließlich nach ihrem Wortlaut verstehen, wäre
sie nichtig. In Anbetracht dessen führe die anerkannte Auslegungsregel, wo-
nach bei mehreren Möglichkeiten, einen Vertrag auszulegen, die Interpretation
zu wählen sei, die nicht zur Nichtigkeit führt - es sei denn, diese Auslegung lau-
fe dem objektiven Parteiwillen zuwider -, zu dem allein zutreffenden Ergebnis,
dass die Zahlung von 270 DM die „Gegenleistung“ für die Gewährung der Ver-
sorgungsanwartschaft und für die Ermöglichung der Freistellung von den Bei-
tragsleistungen war. Anknüpfend an diese Ausführungen in dem zweitinstanzli-
chen Urteil wirft die Beschwerde als rechtsgrundsätzlich die Frage auf,
ob es bei der Auslegung vorformulierter öffentlich-
rechtlicher Verträge ein Vorrangverhältnis zwischen den
Auslegungsmethoden der Wortlautauslegung bei eindeu-
tigem Wortlaut und einer isoliert betrachteten zweckge-
richteten Auslegung gibt.
Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser allgemeinen Form, bei der dem
Wortlaut der auszulegenden Äußerung die - im Regelfall vorhandene - Bedeu-
tung eines wichtigen Auslegungskriteriums zuerkannt wird, in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei einer nur
auf den Wortlaut abhebenden Interpretation der von beiden Parteien akzeptier-
ten Äußerung als deren Inhalt die Vereinbarung einer Geldleistung des Klägers
als „Gegenleistung“ für die ihm zugesicherte Ernennung zum Beamten festge-
stellt. Bei dieser Auslegung ist das Oberverwaltungsgericht indessen nicht ste-
hen geblieben. Es hat vielmehr mittels einer auch die Begleitumstände, insbe-
sondere die Interessenlage beider Beteiligten einbeziehenden Interpretation als
maßgebenden Aussagegehalt ermittelt, dass die Zahlung von 270 DM pro Mo-
nat als „Gegenleistung“ für die Gewährung einer Versorgung nach beamten-
rechtlichen Grundsätzen bereits während des Bestehens des Arbeitsverhältnis-
ses gefordert und versprochen worden ist. Den Wortlaut der schriftlichen Ver-
einbarung, der die künftige Ernennung und die versprochene Zahlung in ein
Gegenseitigkeitsverhältnis stellt, hat das Berufungsgericht als eine Art „falsa
demonstratio“ bezeichnet. Zur Beantwortung der sich in dem angestrebten Re-
visionsverfahren deshalb allenfalls stellenden Frage,
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ob es bei der Auslegung eines Vertrages, wie ihn der Klä-
ger und das Land Niedersachsen geschlossen haben, ein
Vorrangverhältnis zwischen der Auslegungsmethode der
Wortlautauslegung bei eindeutigem Wortlaut, der sich je-
doch als „falsa demonstratio“ darstellt, und einer isoliert
betrachteten zweckgerichteten Auslegung gibt,
bedarf es der Durchführung des Revisionsverfahrens nicht. Die Frage lässt sich
ohne weiteres dahin beantworten, dass ein Wortlaut, der als falsa demonstratio
den Willen der Vertragschließenden nicht wiedergibt, für die Auslegung ohne
Bedeutung ist.
Weil der Wortlaut als falsa demonstratio des übereinstimmend Gewollten seine
Bedeutung für die Auslegung verloren hat, besteht auch die geltend gemachte
Divergenz zum Urteil des Senats vom 20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 -
(Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) nicht. Mit dem von der Beschwerde genann-
ten Satz aus diesem Urteil, dass etwaige Unklarheiten des allein von dem Trä-
ger öffentlicher Verwaltung formulierten und der klagenden Partei vorformuliert
angebotenen Vertragstextes zu Lasten des Beklagten gehen, sowie die dem
gegenübergestellte Aussage des Oberverwaltungsgerichts zur Bevorzugung
der „zweckorientierten Auslegung gegenüber dem eindeutigen Wortlaut“ ist ei-
ne Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits nicht dargetan.
Der mitgeteilte Satz aus dem Urteil vom 20. März 2003 (a.a.O.) gilt nur für be-
hördliche Äußerungen, bei denen wegen ihres unklaren Wortlauts ein eindeuti-
ges, von beiden Vertragsparteien geteiltes Verständnis nicht zu ermitteln ist.
Gerade so ist es aber bei der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers
nicht. Bei ihr verhindert nicht ein doppeldeutiger Wortlaut ein zweifelsfreies
Auslegungsergebnis. Vielmehr ist der Wortlaut, weil er eine falsa demonstratio
des Gewollten ist, ohne jeden Belang für die Interpretation.
Weil der Rechtssatz aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. Januar 1973 - BVerwG 7 C 3.71 - (BVerwGE 41, 305) eine „nach ihrem ob-
jektiven Erklärungsinhalt missverständliche Willensäußerung der Verwaltung“
betrifft, die von dem Kläger akzeptierte Nebenabrede aber, wie das Berufungs-
gericht festgestellt hat, „nach ihrem objektiven Erklärungsgehalt“, also weder
nach ihrem als falsa demonstratio misslungenen Wortlaut noch nach den zu
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berücksichtigenden Begleitumständen, insbesondere der Interessenlage, letzt-
lich unklar bleibt, besteht auch die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1973 (a.a.O.) nicht. Nach diesem
Urteil hat die Verwaltung die Nachteile nur bei einer nicht zu überwindenden
Zweifelhaftigkeit der Auslegung zu tragen.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom
27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 - (Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22) ab.
Die Beschwerde sieht die Divergenz zu dieser Entscheidung in Folgendem:
Während das Oberverwaltungsgericht die Gewährung einer Versorgungsan-
wartschaft nach beamtenrechtlichen Grundsätzen als den zentralen Punkt der
Nebenabrede bewerte und so die Nichtigkeit der Vereinbarung vermeide, habe
das Bundesverwaltungsgericht gerade die - zur Nichtigkeit führende - Verpflich-
tung des beklagten Landes, den Partner der Nebenabrede zur Beamtin oder
zum Beamten zu ernennen, als den zentralen Punkt angesehen. Dieses Vor-
bringen führt auf keinen Auffassungsunterschied zwischen Bundesverwal-
tungsgericht einerseits und Berufungsgericht andererseits in der gleichen
Rechtsfrage. Der Aussage in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 27. Januar 2005 (a.a.O.) dazu, was zentraler Punkt der Nebenabrede ist,
lag deren - mit Revisionsrügen nicht angegriffene - Auslegung durch das Beru-
fungsgericht in seinem damaligen Urteil zugrunde. Wenn das Niedersächsische
Oberverwaltungsgericht in dem hier angegriffenen Urteil die Nebenabrede an-
ders ausgelegt und dabei ein anderes Element als deren zentralen Punkt er-
kannt hat, vertritt es dadurch keine andere Rechtsauffassung als das Bundes-
verwaltungsgericht in dem Beschluss vom 27. Januar 2005 (a.a.O.).
Der behauptete Verfahrensfehler fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das
Berufungsgericht war nicht gehalten, bei der Auslegung der Nebenabrede unter
maßgebender Berücksichtigung des Willens und der Interessenlage der Betei-
ligten den Willen des Klägers durch seine Befragung, also durch eine Maß-
nahme der Sachverhaltsaufklärung, zu ermitteln. Bei der Auslegung empfangs-
bedürftiger Willenserklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an,
also darauf, wie sich die Erklärung für den Empfänger nach Treu und Glauben
darstellt. Es kommt auf den im Rechtsverkehr erklärten, nicht den empirisch
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feststellbaren inneren Willen des Erklärenden an (BGH, Urteile vom 5. Oktober
1961 - VII ZR 207/60 - BGHZ 36, 30 <33> und vom 5. Juli 1990 - IX ZR 10/90 -
NJW 1990, 3206; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 133 Rn. 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestset-
zung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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