Urteil des BVerwG vom 22.11.2006

BVerwG: irak, regierung, subsumtion, gewährleistung, beweiswürdigung, anknüpfung, widerruf, wahrscheinlichkeit, sicherheit, wiederholung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 B 212.06
OVG 9 A 908/06.A
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. November 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August
2006 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO)
gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulas-
sungsgrund nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO entspricht.
Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ab, wie sie insbesondere in dessen Urteilen
vom 1. November 2005 (BVerwG 1 C 21.04) und vom 19. September 2000
(BVerwG 9 C 12.00) ihren Ausdruck gefunden habe. Danach sei Voraussetzung
einer Widerrufsentscheidung (unzutreffend spricht die Beschwerde insoweit von
„Anerkennungsentscheidung“), dass sich die zum Zeitpunkt der Anerkennungs-
entscheidung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur
vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in
seinen Heimatstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfol-
gung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und
nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Von dieser Rechtspre-
chung sei das Berufungsgericht „verdeckt“ abgewichen. Es sei zwar richtig,
dass eine Rückkehr des alten Regimes im Irak unwahrscheinlich ist, auf der
anderen Seite könne beim besten Willen nicht die Rede davon sein, dass sich
bislang eine wirksame neue staatliche Machtstruktur gebildet habe. Es herrsch-
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ten vielmehr bürgerkriegsähnliche Verhältnisse, denen namentlich auch Schii-
ten, also die Volksgruppe, der der Kläger angehöre, offenbar aus religiösen Mo-
tiven zum Opfer fielen. Die derzeitige irakische Regierung, deren Stabilität an-
zuzweifeln sei, sei bisher nicht in der Lage gewesen, auch nur halbwegs fried-
fertige Zustände zu schaffen. Wenn das Berufungsgericht weiter zu dem Er-
gebnis komme, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak nicht mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, könne dies nur „als blauäugige
Verkennung der Realitäten“ gewertet werden. Hierfür spreche auch die Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 (BVerwG 1 C
15.05), die eine genaue Prüfung der Verfolgung religiöser Minderheiten im Irak
fordere.
Mit diesem Vorbringen und den weiteren Ausführungen der Beschwerde ist eine
Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Diese setzt
vielmehr die Bezeichnung eines inhaltlich bestimmten, die angefochtene Ent-
scheidung tragenden abstrakten Rechtssatzes voraus, mit dem die Vorinstanz
einem in der Rechtsprechung unter anderem des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Das bloße Aufzeigen einer feh-
lerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Zu-
lässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (vgl. Beschluss vom
19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO
Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Die Beschwerde räumt selbst ein, dass das Beru-
fungsgericht seiner Entscheidung sowohl die abstrakten Voraussetzungen als
auch den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zugrunde gelegt hat. Sie benennt keinen abweichenden Rechtssatz aus der
Entscheidung, sondern wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung ge-
gen die aus ihrer Sicht unzutreffende Subsumtion des Berufungsgerichts unter
die auch aus Sicht der Beschwerde korrekten Voraussetzungen. Damit kann sie
die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie legt auch nicht dar, dass das
Berufungsgericht unter lediglich formaler Bezugnahme auf die Maßstäbe des
Bundesverwaltungsgerichts in der Sache abweichende abstrakte Kriterien an-
gewandt habe. Wie die Stabilität der derzeitigen irakischen Regierung und ihre
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Fähigkeit zur Gewährleistung von Schutz gegenüber Minderheiten einzuschät-
zen und wie wahrscheinlich dem Kläger neue Verfolgungsmaßnahmen drohen,
sind typischerweise - und so auch hier - Fragen der Sachverhalts- und Beweis-
würdigung, bei der das Berufungsgericht zu anderen Ergebnissen gekommen
ist als sie der Kläger für richtig hält. Eine Abweichung von den vom Bundesver-
waltungsgericht entwickelten rechtlichen Maßstäben ist hierbei aber nicht er-
sichtlich. Im Übrigen hat das Berufungsgericht selbst offengelassen, ob die der-
zeitige irakische Regierung ein Machtgebilde darstellt, das eine „gewisse Stabi-
lität“ aufweist und „die Fähigkeit zur Schaffung und Aufrechterhaltung einer ü-
bergreifenden Friedensordnung besitzt“ (BA S. 10). Eine dem Kläger derzeit
drohende beachtliche Verfolgungsgefahr hat es deshalb verneint, weil für das
Gericht nicht erkennbar war, dass dem Kläger Gefahren unter Anknüpfung an
asylerhebliche Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG drohen (BA
S. 11 f.). Dass insoweit eine Maßstabsabweichung vorliegt, ergibt sich aus dem
Beschwerdevorbringen nicht, auch nicht unter Berücksichtigung des Verweises
auf das Senatsurteil vom 18. Juli 2006.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten wer-
den gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus
§ 30 RVG.
Eckertz-Höfer Dr. Mallmann Prof. Dr. Dörig
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