Urteil des BVerwG vom 11.06.2013
BVerwG: politische verfolgung, verfahrensrecht, kritik, rehabilitation, entlassung, kunst, gebärdensprache, arbeitsstelle, überzeugung, rüge
BVerwG 3 B 72.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 B 72.12
VG Berlin - 15.06.2012 - AZ: VG 9 K 68.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision gewährt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 €
festgesetzt.
Gründe
1 1. Dem Kläger ist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO antragsgemäß Wiedereinsetzung zu gewähren. Er
hat glaubhaft gemacht, unverschuldet verhindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 133 Abs. 3 VwGO) einzuhalten, und hat die versäumte
Beschwerdebegründung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO fristgerecht nachgeholt.
2 2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO, auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist nicht erkennbar.
3 Der Kläger begehrt als Erbe seiner Mutter deren Rehabilitierung nach dem Beruflichen
Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Die Mutter des Klägers hielt sich als bulgarische
Wissenschaftlerin 1960/61 für ein Jahr zu Studienzwecken und erneut ab 1982 in der DDR auf.
Der Kläger macht geltend, seine Mutter sei aus politischen Motiven 1961 entlassen und nach
Bulgarien zurückgeschickt worden und habe nach ihrer Rückkehr nach Berlin dort infolge
politischer Verfolgung keine Arbeit finden können. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen,
ob der Kläger nach dem Tode der Rentenberechtigten das nach § 20 Abs. 1 BerRehaG
erforderliche rechtliche Interesse an einer auf Rentenansprüche gerichteten beruflichen
Rehabilitierung habe; jedenfalls sei seine Mutter keine politisch Verfolgte im Sinne des § 1 Abs.
1 BerRehaG. Der Kläger wendet mit seiner Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht habe
Unterlagen des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS), aus denen sich die politische
Missliebigkeit seiner Mutter ergebe, verfahrensfehlerhaft nicht ausreichend berücksichtigt.
4 Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird mit dieser Rüge nicht
dargetan; denn der Kläger beanstandet nicht, dass das Gericht den Inhalt der MfS-Unterlagen
bei der Entscheidungsfindung ausgeblendet und damit seine Überzeugung entgegen § 108 Abs.
1 VwGO nicht ordnungsgemäß gebildet habe. Vielmehr zielt sein Einwand, diese Unterlagen
seien nicht „ausreichend“ berücksichtigt worden, der Sache nach darauf, dass das Gericht dem
Inhalt der in den beigezogenen Akten enthaltenen Unterlagen nicht dieselbe Bedeutung
beigemessen hat wie der Kläger. Eine solche Kritik an der Tatsachenbewertung begründet indes
allenfalls einen Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, der, wenn er vorläge,
revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen wäre
(stRspr, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266 S. 18). Abgesehen davon legt die Beschwerde nichts dafür dar, dass das
Verwaltungsgericht hinreichenden Anlass hatte, sich weitergehend mit den angesprochenen
MfS-Unterlagen zu beschäftigen. Es geht - insoweit unbeanstandet - davon aus, dass die Mutter
des Klägers bereits keiner Verfolgungsmaßnahme ausgesetzt gewesen sei, sodass etwaige
Motive für eine politische Verfolgung, die der Kläger den von ihm bezeichneten Unterlagen
entnehmen will, ohne Konsequenzen geblieben wären.
5 Der Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der Kläger möchte geklärt wissen, „welchen Informationsgehalt
die MfS-Unterlagen haben müssen, um eine berufliche Rehabilitation zu stützen“. Er führt hierzu
aus, im Streitfall ergebe sich aus den MfS-Akten, dass die bulgarischen Behörden und das MfS
Berichte ausgetauscht hätten, die sich negativ über die „politische Zuverlässigkeit“ seiner Mutter
äußerten. Ein solcher Sachverhalt sei ausreichend, um die Voraussetzungen für eine berufliche
Rehabilitierung zu bejahen; denn komme es zur Entlassung des Betreffenden und finde er keine
neue Arbeitsstelle, liege auf der Hand, dass die Berichte dafür kausal seien. Damit zeigt der
Kläger keinen fallübergreifenden Klärungsbedarf auf. Sein Vorbringen zielt darauf ab, die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts anzugreifen. Mit bloßen Angriffen
gegen die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kann jedoch eine die Zulassung der Revision
rechtfertigende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht
auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Kley
Dr. Wysk
Dr. Kuhlmann