Urteil des BVerwG vom 24.07.2013

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BVerwG 6 A 6.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 A 6.13
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:
Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht
München verwiesen.
Gründe
1 Das vom Kläger angerufene Bundesverwaltungsgericht ist für die Entscheidung über die
anhängig gemachte Klage sachlich nicht zuständig. In welchen Fällen das
Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug entscheidet, ist in § 50 Abs. 1 VwGO
geregelt. Klagen in Prüfungsangelegenheiten der hier streitigen Art gehören dazu nicht. Daher
war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 VwGO, § 17a Abs. 2 Satz
1 GVG von Amts wegen an das gemäß § 52 Nr. 3 VwGO örtlich zuständige Verwaltungsgericht
München zu verweisen.
2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Neumann
Büge
Prof. Dr. Hecker