Urteil des BVerwG vom 11.12.2008
BVerwG (bundesverwaltungsgericht, begründung, auskunftspflicht, verwaltungsgericht, auskunftserteilung, sache, entlassung, abgabe, frist, monat)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet
am 11. Dezember 2008
BVerwG 7 C 3.08
Ende
VG 6 E 1559/06
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß, Neumann, Guttenberger
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Handelsstatistik.
Mit Bescheid vom Juli 2004 wurde sie - ab Januar 2004 - zu monatlichen und
jährlichen statistischen Meldungen herangezogen. In dem Bescheid wird im
Einzelnen angegeben, was monatlich und was jährlich zu melden ist, und gere-
gelt, wie die Meldungen zu erfolgen haben. Für die Abgabe der Meldungen wird
eine Frist gesetzt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Die Klägerin gab in der Folgezeit keine Meldungen ab. Mit Schreiben der Be-
klagten vom März 2005 wurde sie aufgefordert, die Meldungen vorzulegen.
Daraufhin bestritt sie, zur Erteilung von Auskünften verpflichtet zu sein, und bat
um Mitteilung der Rechtsgrundlagen. Dieser Bitte kam die Beklagte nach. Es
folgten zwei weitere Nachfragen der Klägerin und zwei weitere Antwortschrei-
ben der Beklagten.
Schließlich erließ die Beklagte am 31. März 2006 einen - mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung versehenen - weiteren Bescheid. Darin wird darauf hingewie-
sen, dass der Bescheid aus dem Jahre 2004 rechtskräftig ist, und ausgeführt,
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falls die Klägerin weiterhin keine statistischen Meldungen abgeben sollte, wer-
de ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Um dies zu vermeiden, wer-
de um Erledigung gebeten „bis zum 28. April 2006“.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 3. November
2006 zurückgewiesen. Im Tenor wird der Widerspruch gegen die „Wiederho-
lung der Heranziehung zur Auskunftserteilung“ zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung wird ausgeführt, die Klägerin sei in dem Bescheid vom 31. März 2006 un-
ter Hinweis auf den bestandskräftigen Heranziehungsbescheid vom Juli 2004
auf die längst bestehende Auskunftspflicht hingewiesen worden. Ferner heißt
es wörtlich: „Die Heranziehung … zur Handelsstatistik mit Wirkung vom Monat
Januar 2004 an war und ist rechtmäßig“. Eine Entlassung aus dieser Aus-
kunftspflicht sei grundsätzlich nicht möglich.
Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
18. Januar 2008 abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt:
Es könne dahinstehen, ob die Klage zulässig sei. Zweifel an der Zulässigkeit
bestünden, weil der Bescheid vom Juli 2004 bestandskräftig geworden sei und
insoweit möglicherweise der Klägerin das notwendige Rechtsschutzbedürfnis
fehle. Hierauf komme es jedoch nicht an, denn die Beklagte habe sich mit dem
Bescheid vom März 2006 und dem Widerspruchsbescheid mit den Einwendun-
gen der Klägerin auseinander gesetzt und eine Regelung getroffen.
Der Bescheid vom Juli 2004, der Bescheid vom März 2006 und der Wider-
spruchsbescheid vom November 2006 seien nicht zu beanstanden. Die Kläge-
rin sei nach dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) i.V.m. dem Handelsstatistik-
gesetz (HdlStG) rechtsfehlerfrei zur statistischen Erhebung herangezogen wor-
den.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten die von
dem Einzelrichter zugelassene Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung führt
sie aus, ihre Heranziehung zur Handelsstatistik sei materiell rechtswidrig.
Nachdem sie vom Gericht darauf hingewiesen worden war, dass der Bescheid
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vom 31. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kein Zweitbe-
scheid ist, hat sie vorgetragen, der Bescheid vom Juli 2004 sei ihr nicht zuge-
gangen.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II
Die (Sprung)Revision ist zulässig (§ 134 Abs. 1 Satz 1 und 3 VwGO). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist an die Zulassung der Revision in dem Urteil des Ver-
waltungsgerichts gebunden.
Die Revision ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung stellt sich im Er-
gebnis als richtig dar.
Die zulässige Klage ist unbegründet. Gegenstand der Klage ist der Bescheid
vom 31. März 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid ge-
funden hat. Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Frage, was Inhalt dieses
Bescheids ist, nicht ausdrücklich auseinander gesetzt. Das angegriffene Urteil
begnügt sich vielmehr mit der Aussage, in dem angefochtenen Bescheid werde
„eine Regelung“ getroffen. Sollte das Verwaltungsgericht der Auffassung sein,
in dem angefochtenen Bescheid werde eine erneute Entscheidung in der Sa-
che getroffen, der Bescheid sei also ein Zweitbescheid, werden die gesetzli-
chen Auslegungsregeln (§§133 und 157 BGB analog) verletzt. Das Revisions-
gericht kann in diesem Fall den Bescheid selbst auslegen, soweit hierzu keine
ergänzenden tatsächlichen Feststellungen notwendig sind (stRspr, vgl. u.a. Ur-
teil vom 18. Oktober 2000 - BVerwG 8 C 13.99 - Buchholz 428 § 30 VermG
Nr. 24 S. 24 <29>).
In dem Bescheid vom März 2006 wird lediglich eine (erneute) Frist zur Abgabe
der statistischen Meldungen gesetzt und für den Fall der Nichtbeachtung die
Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens angedroht. Im Widerspruchs-
bescheid wird der Widerspruch gegen den Bescheid vom März 2006 zurück-
gewiesen und darüber hinaus zumindest konkludent ein Wiederaufgreifen des
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Verfahrens (§ 51 VwVfG) abgelehnt. Der Widerspruchsentscheid enthält damit
lediglich eine wiederholende Verfügung als negative Entscheidung über das
Wiederaufgreifen des Verfahrens und keinen Zweitbescheid, der neben der
positiven Entscheidung über das Wiederaufgreifen zugleich eine erneute Sach-
entscheidung enthält und - bei Bestätigung des Erstbescheids - die gerichtliche
Prüfung über das Begehren in der Sache eröffnet (vgl. Beschluss vom
10. August 1995 - BVerwG 7 B 296.95 - VIZ 1995, 656; Beschluss vom
10. Dezember 2001 - BVerwG 9 B 86.01 - NVwZ 2002, 482).
Hierfür spricht schon der Tenor des Widerspruchsbescheids, mit dem die „Wie-
derholung der Heranziehung zur Auskunftserteilung zur Handelsstatistik mit
Wirkung vom Monat Januar 2004 an“ zurückgewiesen wird. Zweifelsfrei ergibt
sich dies aus dessen Begründung. Diese beginnt mit dem Satz, die Heranzie-
hung der Klägerin zur Auskunftserteilung „war und ist rechtmäßig“. Daran
schließt sich eine Aufzählung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
an, auf die die Klägerin in dem Heranziehungsbescheid hingewiesen worden
sei. Das ist keine erneute Prüfung in der Sache, sondern nur der Hinweis auf
die bestehende Verpflichtung und ihre Grundlage. Der folgende längere Ab-
schnitt bestätigt diese Deutung. Er wird eingeleitet mit der Bemerkung, eine
Entlassung aus dieser Auskunftspflicht sei grundsätzlich nicht möglich. Inhalt-
lich wird dargelegt, warum es methodisch unzulässig ist, einen einmal ausge-
wählten und herangezogenen Betrieb während des laufenden Erhebungszeit-
raums aus der Verpflichtung zu entlassen. Diese Ausführungen setzen eine
bestehende Heranziehung voraus, sollen aber die Heranziehung nicht rechtfer-
tigen. Auf die grundsätzlich unzulässige Entlassung aus der bestehenden He-
ranziehungspflicht beziehen sich auch die gesamten folgenden Erwägungen,
die unter dem Obersatz stehen, die Einwände der Klägerin führten nicht dazu,
von der vorliegenden Auskunftspflicht ausnahmsweise abzusehen.
Der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist
rechtmäßig.
Der Bescheid vom Juli 2004 ist bestandskräftig. Soweit die Klägerin im Revisi-
onsverfahren erstmals behauptet, dieser Bescheid sei ihr nicht zugegangen,
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steht dies im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Verwal-
tungsgerichts. Dieses hat festgestellt, dass der Bescheid vom Juli 2004 be-
standskräftig ist. Dies ist eine Sachverhaltswürdigung, die die tatsächliche
Feststellung einschließt, dass der Heranziehungsbescheid zugegangen ist. Das
Bundesverwaltungsgericht ist an diese tatsächliche Feststellung gebunden, da
in Bezug auf diese zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorge-
bracht sind (§ 137 Abs. 2 VwGO) und bei der hier vorliegenden Sprungrevision
auch nicht hätten vorgebracht werden können (§ 134 Abs. 4 VwGO).
Im Übrigen hatte das Verwaltungsgericht keinerlei Grund, am Zugang des Be-
scheids vom Juli 2004 zu zweifeln. Die Beklagte hatte immer wieder auf diesen
Bescheid verwiesen. So wird in dem Bescheid vom März 2006 ausgeführt, der
Bescheid vom Juli 2004 sei rechtskräftig. Ebenso wird im Widerspruchsbe-
scheid der bestandskräftige Heranziehungsbescheid vom Juli 2004 erwähnt.
Weder im Verwaltungsverfahren vor Erlass des Bescheids vom März 2006,
noch im Widerspruchsverfahren noch im Klageverfahren hat die anwaltlich ver-
tretene Klägerin jedoch geltend gemacht, der Bescheid vom Juli 2004 sei ihr
nicht zugegangen.
Die Fristsetzung in dem Bescheid vom März 2006 ist nicht zu beanstanden.
Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens wird in dem Widerspruchsbescheid
rechtsfehlerfrei abgelehnt. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens
nach § 51 Abs. 1 VwVfG werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und
liegen nicht vor. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens stand damit im pflicht-
gemäßen Ermessen der Beklagten. Im Widerspruchsbescheid wird dargelegt,
warum die Beklagte im Rahmen ihres Ermessens keinen Anlass sieht, das Ver-
fahren wieder aufzugreifen. Diese Erwägungen sind ebenfalls nicht zu bean-
standen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Sailer
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Guttenberger
Schipper
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