Urteil des BVerwG vom 13.12.2005

BVerwG: überwiegendes öffentliches interesse, sinn und zweck der norm, verwaltung, gebäude, ddr, aufwand, rückübertragung, nutzungsänderung, gemeinsamer zweck, kinderkrippe

Rechtsquelle:
VermG § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG
Stichworte:
Rückübertragungsausschluss förmlicher Anordnung der Verwalterbestellung; Um-
wandlung einer Kinderkrippe in ein Kinderheim; Änderung der Zweckbestimmung
eines Gebäudes.
Leitsatz:
Auch vor der endgültigen Entziehung eines Grundstücks durch dessen Inanspruch-
nahme nach dem Aufbaugesetz können Veränderungen von Grundstücken oder ei-
nes Gebäudes in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung, die mit einem erhebli-
chen baulichen Aufwand verbunden sind, zu einem Ausschluss der Rückübertragung
nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG führen, wenn diese nach der förmlichen Anordnung
der staatlichen Verwaltung erfolgt sind, die später in eine Enteignung des Grund-
stücks einmündet.
Urteil des 8. Senats vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04
I. VG Potsdam vom 05.01.2004 - Az.: VG 9 K 3870/98 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 8 C 13.04
Verkündet
VG 9 K 3870/98
am 13. Dezember 2005
Salli-Jarosch
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und G o l z e ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
für Recht erkannt:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Januar
2004 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Ver-
handlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück-
verwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentschei-
dung vorbehalten.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung zweier in K. gelegener Grundstücke
mit einer Gesamtgröße von 2 605 m². Auf den Grundstücken befindet sich ein Ge-
bäude, das ehemals als Villa, später als Wohnhaus für mehrere Familien diente. Im
Grundbuch von K. war seit 1949 Frau C.F. als Eigentümerin der streitgegenständli-
chen Flurstücke 180 und 181 der Flur 4, Blatt 1689 eingetragen. Deren Erbeserbin ist
die Beigeladene.
Anfang der 50iger Jahre verließ die damalige Eigentümerin die DDR. Ab 1955 be-
herbergte das Gebäude eine Kinder-Tageskrippe. 1962 gelangten die Flurstücke in
Anwendung von § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom
17. Juli 1952 in staatliche Verwaltung, die zunächst beim Rat der Stadt K. lag. 1969
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ging die Verwaltung auf den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung N. und ab 1976
auf den VEB Gebäudewirtschaft K. über. Seit 1975 wurde das Gebäude zusätzlich
als Kinderheim zur Dauerunterbringung und nach Auslagerung der Kinderkrippe im
Jahre 1987 ausschließlich als Kinderheim genutzt.
Während der staatlichen Verwaltung wurden für die Grundstücke vier Aufbauhypo-
theken und Aufbaugrundschulden mit einem Nominalwert von insgesamt 66 100 M
bestellt. Eine weitere, bereits 1961 bestellte Aufbaugrundschuld besaß einen Nomi-
nalwert von 9 400 M.
Ein Wertgutachten vom 11. November 1979 ergab, dass der Ertragswert des Grund-
stücks den Bodenwert von 5 200 M unterschritt. Ein Sachwert für das Gebäude war
nicht ermittelt worden. Auf Antrag des Rates der Stadt K. wurden die Grundstücke
mit Bescheid des Rates des Kreises N. vom 20. Februar 1981 gemäß § 14 des Auf-
baugesetzes der DDR in Anspruch genommen und in Volkseigentum überführt. Zu-
vor hatten sie im Register der Aufbaugebiete beim Bezirksbauamt Potsdam Aufnah-
me gefunden. Zum Rechtsträger wurde der Rat der Stadt K. eingesetzt. Mit Feststel-
lungsbescheid vom 15. September 1983 wurde zugunsten der Alteigentümerin eine
Entschädigung in Höhe von 5 200 M festgesetzt. Dieser Betrag entsprach dem durch
einen Sachverständigen festgestellten Verkehrswert der Grundstücke. Die festge-
setzte Entschädigung wurde mit den dinglich gesicherten Forderungen verrechnet.
1986 verstarb die ursprüngliche Eigentümerin Frau C.F. Sie wurde von der Rechts-
vorgängerin der Beigeladenen, Frau I.L., beerbt. Die Rechtsvorgängerin beantragte
am 26. Mai 1991 die Rückübertragung der Grundstücke.
Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 13. August 1992 wies die Oberfinanzdirek-
tion Cottbus das Eigentum an den Grundstücken dem Rechtsvorgänger des Klägers,
dem Landkreis N., zu, der das Gebäude in der Folgezeit als Einrichtung der Jugend-
hilfe zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nutzte.
Der Kläger stellte in seinem Bescheid vom 21. Juni 1995 als Amt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen die Berechtigteneigenschaft der Rechtsvorgängerin der Beige-
ladenen fest, lehnte aber zugleich die Rückübertragung der Grundstücke ab. Eine
Rückübertragung entfalle wegen § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG, da eine Änderung der
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Nutzungsart vorliege. Das Gebäude habe ursprünglich zu Wohnzwecken gedient,
beherberge aber seit 1975 ein Kinderheim. Die Änderung der Nutzungsart sei auch
mit einem erheblichen baulichen Aufwand einhergegangen, da in der Zeit von 1973
bis 1987 für Umbaumaßnahmen zur Verbesserung der Nutzungsmöglichkeiten ein
Betrag von insgesamt 150 800 M aufgewandt worden sei. Es bestehe auch ein
ernsthaftes öffentliches Interesse am Fortbestand der bisherigen Nutzung, was daran
zu erkennen sei, dass nach 1991 etwa eine Million DM in das Gebäude investiert
worden sei.
Der Widerspruch der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte Erfolg. Das Lan-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen hob mit Widerspruchsbescheid vom
24. August 1998 den angegriffenen Bescheid auf und übertrug das Eigentum an den
streitbefangenen Grundstücken auf die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahinstehen, ob eine Nut-
zungsänderung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG vorliege, da jedenfalls im
Zeitpunkt des Vermögensverlustes die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorgele-
gen hätten. Es müsse bei der Anwendung der genannten Norm auf den Zeitpunkt
des Eigentumsentzuges abgestellt werden. Eine bereits vor der Schädigung nach § 1
VermG erfolgte Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse der Ver-
mögenswerte könne den gesetzlichen Ausschlusstatbestand nicht begründen.
Mit seiner am 25. September 1998 erhobenen Klage hat der Kläger der im Wider-
spruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung widersprochen und u.a. vorgetragen,
dass in solchen Fällen, in denen die staatliche Verwaltung später in eine Enteignung
münde, bereits die Anordnung der Verwaltung als Zeitpunkt des Vermögensverlustes
angesehen werden müsse.
Mit Urteil vom 5. Januar 2004 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein Restitutionsausschluss nach § 5
Abs. 1 Buchst. a VermG scheide aus. Zwar sei die frühere Nutzung der Grundstücke
zu Wohnzwecken geändert worden, doch habe die Umnutzung in dem maßgeblichen
Umfang bereits vor der Begründung von Volkseigentum stattgefunden. Die genannte
Norm knüpfe als Regelung der nachträglichen Unmöglichkeit nur an solche Verände-
rungen an, die einen bereits entzogenen Vermögenswert beträfen. Die Norm stelle
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auf die Schädigung als das Ereignis ab, welches die anfängliche von der nachträgli-
chen Unmöglichkeit scheide und den grundsätzlichen Risikoübergang bewirke. Die
staatliche Verwaltung könne nicht als solches Schädigungsereignis gelten, da das
Vermögensgesetz zwischen Schädigungstatbeständen unterscheide, die eine Resti-
tution ermöglichten und solchen, wie die staatliche Verwaltung im Sinne des § 1
Abs. 4 VermG, die lediglich zu einer Aufhebung führten. Die Ausschlusstatbestände
der §§ 4 und 5 VermG würden allein an die mögliche Rechtsfolge einer Restitution
anknüpfen. Seit der Umnutzung der Grundstücke zur Kinderbetreuung im Jahre 1955
sei aber das Objekt in gleicher Weise geprägt gewesen. Deshalb sei der Umfang der
Baumaßnahmen nach 1980 auch unerheblich.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt der klagende Landkreis die Verlet-
zung des materiellen Rechts durch das Verwaltungsgericht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Januar 2004 und den Wi-
derspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 24. August 1998 aufzuheben.
Der Beklagte und die Beigeladene, die jeweils das angefochtene Urteil verteidigen,
beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung begründet
(§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verletzt mit seiner ent-
scheidungstragenden Annahme, § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setze voraus, dass die
maßgebliche mit erheblichem Aufwand verbundene Veränderung des Grundstücks
oder Gebäudes in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung erst nach Verwirkli-
chung eines Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 bis 3 und 6 VermG erfolgt
sein darf, Bundesrecht (1.). Da mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen der-
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zeit nicht beurteilt werden kann, ob das gesetzliche Merkmal des erheblichen bauli-
chen Aufwandes erfüllt ist, und auch nicht abschließend geklärt ist, ob ein öffentli-
ches Interesse an der zukünftigen Nutzung der vollständigen Grundstücksfläche be-
steht, ist die Sache an das Verwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück-
zuverweisen (2.).
1. Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, der Restitutionsausschluss-
grund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG setzte voraus, dass die mit einem erheblichen
baulichen Aufwand verbundene Veränderung nach Entziehung des Vermögensge-
genstandes erfolgt sein muss. Diese Auffassung verstößt gegen § 5 Abs. 1 Buchst. a
VermG.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass die Berechtigung der
Beigeladenen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG bereits festgestellt ist, weil die
Grundstücke einer schädigenden Maßnahme unterlagen und ihr damit als Berechtig-
te im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch
zusteht. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts einzuwenden. Da die Berechtigtenfest-
stellung von keinem Beteiligten angegriffen wurde, ist sie bestandskräftig.
Eine an Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck orien-
tierte Auslegung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ergibt, dass auch vor dem eigentli-
chen Enteignungsakt liegende Veränderungen am Grundstück oder Gebäude in ihrer
Nutzungsart oder Zweckbestimmung, sofern sie mit einem erheblichen baulichen
Aufwand verbunden sind, den Restitutionsausschluss rechtfertigen können. Bei der
Wortlautbetrachtung fällt auf, dass im Gegensatz zur Regelung in § 5 Abs. 2 VermG,
der auf maßgebliche tatsächliche Umstände am 29. September 1990 abstellt, in § 5
Abs. 1 VermG kein zeitliches Kriterium für die von dieser Norm erfassten Nutzungs-
änderungen aufstellt. In welcher zeitlichen Reihenfolge also eine Nutzungsänderung
im Verhältnis zum Tatbestand der Enteignung des Alteigentümers zu erfolgen hat,
lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Wenn der Gesetzgeber den Rechtsstand-
punkt des Verwaltungsgerichts hätte einnehmen wollen, hätte er ohne weiteres im
Gesetzeswortlaut klarstellen können, dass nur die zeitlich nach dem Enteignungsakt
eingetretenen Veränderungen des Grundstücks oder des Gebäudes zu einem Resti-
tutionsausschluss führen sollten.
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Auch die Entstehungsgeschichte der §§ 4 und 5 VermG gibt keinen näheren Auf-
schluss zur Frage des zeitlichen Kriteriums. Die gegenwärtige Fassung des § 5
Abs. 1 VermG entspricht der Ursprungsfassung. In den Gesetzesmaterialien (Unter-
richtung durch die Bundesregierung - Erläuterung zu den Anlagen zum Vertrag zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 - Einigungs-
vertrag - BTDrucks 11/783 S. 7) wird zu § 5 VermG ausgeführt:
"Die Vorschrift ergänzt in Form von Regelbeispielen den Ausschlusstatbestand
des § 4 Abs. 1 (unmögliche Restitution). Danach wird die Unmöglichkeit der
Restitution - soweit es um die Rückübertragung des Eigentums an Grundstü-
cken und Gebäuden im Sinne des § 2 Abs. 2 geht - in folgenden Fällen gesetz-
lich fingiert:
a) Restitution kommt nicht in Betracht, wenn Grundstücke und Gebäude mit er-
heblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung ver-
ändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht. Hier-
her gehört etwa der Fall, dass in einem vom Berechtigten früher zu Wohnzwe-
cken genutzten Gebäude nach Überführung in Volkseigentum später eine
Schule, ein Kindergarten oder ein Ambulatorium eingerichtet worden ist.
Schutzwürdig und damit vorrangig vor dem Restitutionsinteresse des früheren
Eigentümers ist die spätere Änderung der Nutzungsart und Zweckbestimmung
aber nur dann, wenn sie mit erheblichem baulichen Aufwand herbeigeführt wor-
den ist und nicht nur für die Vergangenheit, sondern auch für die Zukunft von
einem öffentlichen Interesse gedeckt ist."
In welcher zeitlichen Reihenfolge sich die besagte Nutzungsänderung zum Entzie-
hungsakt steht, lässt sich dieser Begründung nicht entnehmen. Aus den Worten
"nach der Überführung in Volkseigentum" und "die spätere Änderung" folgt noch
nicht das Erfordernis einer der Schädigung nachfolgenden Nutzungsänderung, denn
der Gesetzgeber hat nur beispielhafte Erläuterungen ("hierzu gehört etwa der Fall")
gegeben, ohne damit ein abstraktes Kriterium aufzustellen, bei welchen Lebenssach-
verhalten man von einem Restitutionsausschluss ausgehen kann. Selbst wenn man
aber diese Wendungen als Indiz für eine zeitliche Reihenfolge ansehen wollte, wäre
das noch nicht beachtlich. Denn es gilt bei einer Diskrepanz von Gesetzeswortlaut
und Gesetzesbegründung allein der im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck gelang-
te Wille des Gesetzgebers. Die Erklärungen der am Gesetzgebungsverfahren Betei-
ligten müssen sich im Gesetzestext wieder finden, wenn sie bei der Auslegung der
Norm berücksichtigt werden sollen (vgl. BVerfGE 62, 1 <45>).
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Was die Systematik anbetrifft, so steht § 5 VermG in unmittelbarem Zusammenhang
mit § 4 VermG. Wie schon aus der Gesetzesbegründung hervorgeht, ergänzt § 5 mit
seinen speziellen Ausschlussgründen den allgemeinen Ausschlussgrund des § 4
Abs. 1 VermG. Anhaltspunkte für das Bestehen einer zeitlichen Zäsur ergeben sich
aus § 4 Abs. 1 VermG insoweit, als nach Abs. 1 Satz 1 die Rückübertragung ausge-
schlossen ist, wenn dies von der Natur der Sache her "nicht mehr" möglich ist. Eine
bestimmte zeitliche Grenze lässt sich allerdings hieraus nicht entnehmen. Die Son-
derfälle des Ausschlusses einer Unternehmensrückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2
und 3 VermG sowie des Rückübertragungsausschlusses nach § 4 Abs. 2 VermG, der
zeitliche Grenzen verwendet, ändern an dieser grundsätzlichen Wertung nichts.
In systematischer Hinsicht stellt § 5 ebenso wie § 4 VermG einen Einwendungstatbe-
stand gegenüber der Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs dar. Zum
Bestehen des Rückübertragungsanspruchs gehören gemäß § 1 VermG bestimmte
Schädigungstatbestände. Diese sind auf der Ebene des Bestehens eines Anspruchs
zu prüfen. Sie haben notwendigerweise bei der Frage, ob gegen einen derartigen
Anspruch eine den Anspruch vernichtende Einwendung besteht, soweit es um die
Rückübertragung geht, keine rechtliche Bedeutung. Vielmehr sind die Voraussetzun-
gen für einen Restitutionsausschluss, unabhängig von den Voraussetzungen des
ursprünglich geltend gemachten Anspruchs, sofern man die Grundsätze der allge-
meinen Systematik zugrunde legt.
Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Auslegung des § 5 Abs. 1 VermG in Be-
zug auf die Zeitpunktfrage erbringt die an Sinn und Zweck der Norm orientierte Aus-
legung. Sie führt dazu, dass schon mit der förmlichen Anordnung der staatlichen
Verwaltung, der später der eigentliche Entziehungsakt nachfolgt, der maßgebliche
Zeitpunkt für die Berücksichtigung von Grundstücks- und Gebäudeveränderungen
gegeben ist. Denn bereits mit dem Verlust der Verfügungsbefugnis hat der ursprüng-
lich Berechtigte keine Möglichkeit mehr, Veränderungen zu verhindern. Der nach den
DDR-Bestimmungen verfügungsberechtigte staatliche Verwalter hatte das Recht,
seinerseits die für § 5 Abs. 1 VermG relevanten Veränderungen des Grundstücks
oder des Gebäudes schon endgültig ins Werk zu setzen. Die reale, faktische Schädi-
gung des Eigentümers tritt damit schon mit der förmlichen Anordnung der staatlichen
Verwaltung ein. Sie vollendet sich allerdings erst später bei der endgültigen Entzie-
hung des Vermögenswertes. Mit baulichen Maßnahmen einhergehende Veränderun-
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gen des Grundstücks und des Gebäudes im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG
sollen damit, auch wenn sie vor Eintreten des endgültigen Entziehungstatbestandes
erfolgten, nach Sinn und Zweck der Regelung einen Restitutionsausschluss rechtfer-
tigen.
Gemeinsamer Zweck der in § 5 Abs. 1 VermG geregelten Ausschlusstatbestände ist
es, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder
Zweckbestimmung eines entzogenen Grundstücks oder Gebäudes nicht dadurch
infrage zu stellen, dass die früheren Eigentumsverhältnisse wieder begründet wer-
den. Der Vorschrift liegt die gesetzliche Wertung zugrunde, dass an der Aufrechter-
haltung solcher Veränderungen ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
§ 5 Abs. 1 VermG setzt den Eckwert Nr. 3 a) der Gemeinsamen Erklärung der bei-
den deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni
1990 um, in dem diese Zielrichtung bereits deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom
1. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 27.94 - BVerwGE 100, 77 <80> = Buchholz 428 § 5
VermG Nr. 6 S. 10 <12>). Dieser Eckwert gibt die Zielrichtung vor. Er geht zwar da-
von aus, dass grundsätzlich enteignetes Grundvermögen an die ehemaligen Eigen-
tümer oder Berechtigten zurückzugeben ist, sieht aber die Berücksichtigung der unter
Buchstabe a genannten Fallgruppen vor. In diesen Fällen wird unter den Vo-
raussetzungen des Entschädigungsgesetzes eine Entschädigung geleistet. Sinn und
Zweck der Restitutionsausschlusstatbestände ist somit, dass die noch während des
Bestehens der DDR eingetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen der
Grundstücksnutzung und der Zweckbestimmung des Grundstücks zu respektieren
sind, womit dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung der während der
Existenz der DDR eingetretenen Veränderungen der Vorrang vor dem privaten Inte-
resse an der Rückgabe eingeräumt wird. Es ist damit auf solche rechtlichen oder tat-
sächlichen Veränderungen der jeweiligen Grundstücks- oder Gebäudesituation ab-
zustellen, die zur Zeit der Herrschaft der Rechtsordnung der DDR eingetreten sind
(BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 - BVerwG 8 C 1.01 - a.a.O.).
Mit diesem generellen Schutzzweck der Restitutionsausschlussnorm des § 5 VermG
ist es vereinbar, dass nicht nur die zeitlich nach dem Eigentumsverlust eingetretenen
Veränderungen an der Grundstücks- oder Gebäudesituation berücksichtigt werden,
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sondern auch solche, die während des Bestehens einer förmlich angeordneten staat-
lichen Verwaltung erfolgt sind.
Dementsprechend hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von An-
fang an die Auffassung vertreten, dass sich in den Restitutionsausschlusstatbestän-
den des § 5 Abs. 1 VermG die Absicht des Gesetzgebers widerspiegelt, bestimmte
tatsächliche oder rechtliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung
eines Grundstücks oder Gebäudes, an deren Aufrechterhaltung ein überwiegendes
öffentliches Interesse besteht, nicht durch die Wiederbegründung der früheren Eigen-
tumsverhältnisse in Frage zu stellen. § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG sieht daher nach
Art eines Auffangtatbestands vor, dass solche Grundstücke oder Gebäude keiner
Rückgabepflicht unterliegen, an deren geänderter Nutzung gerade im Hinblick auf
hierfür erfolgte bauliche Investitionen ein gesteigertes öffentliches Interesse besteht.
Geschützt ist dabei nicht die geänderte Nutzung um ihrer selbst willen, sondern we-
gen des für sie betriebenen Investitionsaufwands, der nicht auf Grund der Rückgabe
wertlos werden soll. Daraus folgt, dass es nur um einen baulichen Aufwand gehen
kann, der gerade wegen der bestimmten Nutzungsänderung betrieben wurde (vgl.
zur stRspr des BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5
VermG Nr. 27; Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55.94 - Buchholz 428 § 5 VermG
Nr. 5; Urteil vom 19. November 1998 - 7 C 5.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 18;
Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 - BVerwGE 117, 70 <71 f.>).
Die Frage nach der zeitlichen Reihenfolge vom Vorliegen des Entziehungstatbe-
stands und der Nutzungsänderung stellt sich nur in seltenen Fällen, weil die in § 5
Abs. 1 VermG beschriebenen Nutzungsformen mit einem unangetasteten Eigen-
tumsrecht privater Dritter in der DDR nicht vereinbar waren. Deshalb ging im Regel-
fall einer Nutzungsänderung die Eigentumsentziehung voraus, was insbesondere bei
den Fallgruppen der Buchstaben b und c, der Widmung zum Gemeingebrauch und
der Verwendung im komplexen Wohnungsbau, deutlich wird. Für die Anwendung des
Auffangtatbestandes des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG muss jedoch die schützens-
werte Änderung der Nutzung nicht zwingend der Eigentumsentziehung nachfolgen.
Der hinter der Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG stehende Gedanke des
sozialen Ausgleichs der öffentlichen und privaten Interessen (vgl. BVerfG, Beschluss
vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - in VIZ 1999, 468 <469>) führt dazu, dass
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der Ausschluss der Rückübertragung von Vermögenswerten, unabhängig vom Zeit-
punkt der Entziehung der Grundstücks- oder Gebäudesituation gerechtfertigt ist,
wenn den gegen eine Rückübertragung streitenden Interessen höheres Gewicht zu-
kommt. Den Interessen des ursprünglichen Eigentümers kommt jedenfalls dann kein
höheres Gewicht zu, wenn er schon keinerlei Einfluss mehr auf die Veränderung der
Nutzung der Grundstücks- oder Gebäudesituation haben konnte. Dies ist dann der
Fall, wenn er bereits die Verfügungsbefugnis über das Grundstück verloren hatte und
damit aus der Sicht des ursprünglichen Eigentümers die später erfolgte Nutzungsän-
derung in aller Regel nicht mehr korrigierbar war und wirtschaftlich ein nicht mehr ihm
gehöriges Grundstück geprägt hat. Der seltene Ausnahmefall einer freiwilligen Rück-
kehr des Flüchtlings in die DDR, die zur Wiederherstellung der früheren Eigentums-
lage führen konnte, ist hier ebenso zu vernachlässigen wie die immerhin denkbare
Härtefallentscheidung durch den staatlichen Verwalter.
Auch wenn die staatliche Verwaltung auf Grund der Regelung in § 1 Abs. 4 i.V.m. § 2
Abs. 4 VermG als eine eigenständige Schädigungsmaßnahme im Sinne des Vermö-
gensgesetzes anzusehen ist, die noch zu keiner endgültigen Entziehung des Vermö-
genswertes führte, setzt die Schädigung, die letztlich in den Entziehungsakt einmün-
dete, bereits mit der förmlichen Anordnung der staatlichen Verwaltung an. Mit der
Anordnung der staatlichen Verwaltung kommt es bereits zur weitgehenden Entzie-
hung der Eigentümerbefugnisse. Das geht aus den Anweisungen der DDR Stellen
vom 18. Juli 1952 zur Verordnung vom 17. Juli 1952 (vgl. Nr. 3.5.1 ff. der RWS-
Dokumentation 7 - Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR,
Band 1) hervor. Dort sind die Befugnisse des staatlichen Verwalters niedergelegt, die
bis zur Verwertung der betroffenen Gegenstände reichten (vgl. insbesondere III. der
Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 - 3.5.3
der RWS-Dokumentation). Ein Mitspracherecht war bei diesen Angelegenheiten aus-
geschlossen. Es waren ausschließlich verschiedene Behörden, wie etwa der Rat des
Kreises, zu beteiligen. Die formal gesehen vorläufige staatliche Verwaltung konnte
von dem Eigentümer auch nicht mehr abgewendet werden, abgesehen vom Aus-
nahmefall, dass er als ehemaliger DDR-Flüchtling wieder in die DDR zurückgekehrt
wäre. Die staatliche Verwaltung endete in der Regel mit der Veräußerung und damit
der Entziehung des Vermögenswertes an private Dritte, der Überführung in Volksei-
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gentum oder zumindest mit der Übernahme in landwirtschaftliche Bodenfonds, ohne
dass der ursprüngliche Eigentümer jemals seine Befugnisse zurückerlangt hätte.
Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass im vorliegenden Fall schon vor dem
förmlichen Entziehungsakt nach dem Aufbaugesetz erhebliche Investitionen auf dem
Grundstück getätigt wurden. Auch wenn man diese durch den Eintrag der Aufbauhy-
potheken zunächst zu Lasten der eingetragenen Eigentümerin durchführte, entfiel
das Investitionsrisiko für die Stellen der DDR, weil von dem Verbleib des Grund-
stücks im staatlichen Bereich auszugehen war.
Soweit der Senat in dem Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 8 C 6.04 - (ZOV 2005,
309 - zur Veröffentlichung in Buchholz unter 428 § 1 Abs. 8 VermG vorgesehen)
ausgeführt hat, dass die Restitution nicht ausgeschlossen ist, wenn vor dem schädi-
genden Ereignis mit erheblichem baulichen Aufwand die Nutzungsart oder Zweckbe-
stimmung verändert worden ist, da diese Norm nur einschlägig ist, wenn die Nut-
zungsart oder Zweckbestimmung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes im
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 nicht
mehr dieselbe wie im Zeitpunkt des Vermögensverlustes war, steht das nicht in Wi-
derspruch mit der jetzigen Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall setzte die Schä-
digung bereits durch die förmliche Anordnung der staatlichen Verwaltung im Jahre
1962 an und mündete in den endgültigen Entzug des Eigentums durch den Bescheid
des Rates des Kreises N. vom 20. Februar 1980 gemäß § 14 des Aufbaugesetzes
ein.
2. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
VwGO). Zum einen hat das Verwaltungsgericht bisher keine Tatsachen zu dem
Merkmal des erheblichen baulichen Aufwandes festgestellt. Zum anderen hat das
Verwaltungsgericht nicht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Rückgabe von Teilflä-
chen in Betracht kommt, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG geschützten
öffentlichen Interesse nicht dienen.
Bisher hat das Verwaltungsgericht nicht hinreichend festgestellt, mit welchem bauli-
chen Aufwand die streitbefangenen Grundstücke und das Gebäude in ihrer Nut-
zungsart oder Zweckbestimmung verändert worden sind. Wenn ein erheblicher bauli-
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cher Aufwand festgestellt wird, so spricht manches dafür, dass auch eine Änderung
der Zweckbestimmung des bisher als Kinderkrippe genutzten Wohnhausgrundstücks
eingetreten ist. Denn die Umwandlung der Kinderkrippe zu einem Kinderheim stellt
sich als Änderung der Zweckbestimmung dar. Nach der förmlichen Anordnung der
staatlichen Verwaltung ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine
Veränderung der Hausgrundstücke zumindest in ihrer Zweckbestimmung eingetreten
durch die (Teil-) Umwandlung der Kindertageskrippe in ein Kinderheim mit Dauerun-
terbringung.
Mit der Einrichtung von dauerhaft zum Nachtschlaf geeigneten Räumen, Wasch- und
Sanitärräumen sowie Aufenthalts- und Bereitschaftsräumen für das Personal, die
auch in der Nachtzeit nutzbar sind, wird der Unterschied der Zweckbestimmung zu
einer Kinderkrippe, die nur zu einer zeitweisen Nutzung des Gebäudes führt, beson-
ders deutlich.
Das Verwaltungsgericht hat auch keine Tatsachen zu der Frage festgestellt, in wel-
chem Maße die Räumlichkeiten nach 1975 noch als Kinderkrippe genutzt worden
sind, insbesondere auch nicht, ob der Kinderheimanteil des Gebäudes schon über-
wog. Ob die Umwandlung zu einem Kinderheim mit einem erheblichen baulichen
Aufwand verbunden war, ist bisher ebenso wenig ermittelt worden. Dafür sprechen
die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Zeichnungen für den Umbau des
Kellers des Hauses, in dem verschiedene neue Räumlichkeiten zu einer dem Kinder-
heim dienenden Nutzung vorgesehen waren (vgl. Bl. 97 ff. der Beiakte). Wann die
insgesamt 36 verschiedenen Räumlichkeiten in dem streitbefangenen Gebäude ein-
gerichtet wurden, möglicherweise durch Abtrennung verschiedener größerer Räume,
ist bisher nicht festgestellt worden.
Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge enthalten zwar eine Vielzahl von Planungsun-
terlagen, Rechnungen und sonstigen Hinweisen auf konkrete Baumaßnahmen und
deren Kosten, sie ermöglichen dem Senat aber keine hinreichende Klärung des
Merkmals des erheblichen baulichen Aufwandes. Insbesondere kann den Unterlagen
nicht entnommen werden, ob es sich um einen echten baulichen Aufwand im Zu-
sammenhang mit der eingetretenen Veränderung der Zweckbestimmung oder der
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Nutzungsart handelt. Das Verwaltungsgericht wird gegebenenfalls mit Hilfe eines
Sachverständigen die notwendigen Tatsachen feststellen müssen.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum öffentlichen Interesse an einer zukünftigen
Nutzung der Grundstücke, also nach dem Stichtag des 29. September 1990 (vgl. § 5
Abs. 2 VermG), wird das Verwaltungsgericht in Anwendung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C
25.01 - BVerwGE 117, 70, <72 f.>) zu prüfen haben, welche und auf welchen Grund-
stücksteilen die im öffentlichen Interesse schützenswerte Grundstücksnutzung er-
folgt. Insofern wird zu klären sein, ob der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1
Buchst. a VermG die Rückgabe der beiden Hausgrundstücke erfasst oder wenigs-
tens die Rückgabe von Teilflächen, die dem durch § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ge-
schützten öffentlichen Interesse nicht dienen, also von der geänderten Nutzung nicht
erfasst oder für sie benötigt werden (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C
32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27), möglich ist.
Gödel Dr. Pagenkopf Golze
Dr. von Heimburg Postier
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 159 829,84 €
festgesetzt.
Gödel Dr. Pagenkopf Golze
Dr. von Heimburg Postier