Urteil des BVerwG vom 29.03.2017

VG Prof: enteignung, energieversorgung, öffentliche aufgabe, freileitung, anschluss, unternehmen, grundeigentum, beschränkung, vorwirkung, liberalisierung

Rechtsquellen:
GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1
EnWG 1935 § 11
EnWG 1998 § 12
Stichworte:
Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer
110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Ener-
gieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines
Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfs-
feststellung, aufsichtsbehördliche; Vorhabenkontrolle durch
Enteignungsbehörde.
Leitsätze:
1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversor-
gung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversor-
gungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war
und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66,
248).
2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau
und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fach-
planerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrecht-
licher Vorwirkung zu unterwerfen.
3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998
stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die
Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den
Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Strom-
freileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese
Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaft-
lichen Bedarfs mit ein.
4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung
grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72,
365 <367>).
Urteil des 4. Senats vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00
I. VGH Mannheim vom 08.09.1999 - Az.: VGH 10 S 1406/98 -
B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
- 2 -
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 4 C 9.00
Verkündet
VGH 10 S 1406/98
am 11. Juli 2002
Salli-Jarosch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
- 3 -
- 4 -
- 5 -
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a ,
Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
8. September 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsver-
fahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
G r ü n d e :
I.
Die Kläger wenden sich gegen Enteignungs- und Besitzeinwei-
sungsbeschlüsse des beklagten Landes.
Sie sind Eigentümer oder Pächter von Grundstücken, die für die
Errichtung einer etwa 12 km langen Hochspannungsfreileitung
mit einer Nennspannung von 110 kV zwischen T. und F. zu Guns-
ten des beigeladenen Energieversorgungsunternehmens bean-
sprucht werden. Die raumordnerische Genehmigung für die Er-
richtung der Freileitung wurde der Beigeladenen 1992 erteilt.
Mit Bescheid vom 7. Juni 1996 stellte das Wirtschaftsministe-
rium des Beklagten fest, dass die Beschränkung von Grundeigen-
tum für den Bau und den Betrieb des Leitungsvorhabens im Wege
der Enteignung zulässig ist. Daraufhin belastete das zuständi-
ge Regierungspräsidium mit Beschlüssen vom 5. Februar 1997 die
Grundstücke der Kläger zu Gunsten der Beigeladenen jeweils mit
- 6 -
einem dinglichen Leitungsrecht (beschränkt persönliche Dienst-
barkeit) und wies die Beigeladene in den Besitz der Grundstü-
cke ein. Die Widersprüche der Kläger wies es mit Widerspruchs-
bescheiden vom 23. April 1998 zurück, die an die Kläger zu 17
am 30. April 1998, an die Klägerin zu 30 am 29. April 1998 und
an die übrigen Kläger früher (ab 24. April 1998) zugestellt
wurden:
Die Enteignungen seien zum Wohl der Allgemeinheit erforder-
lich. Die vorhandenen Stromkapazitäten reichten zur Energie-
versorgung des Raumes ... bereits jetzt und erst recht in der
Zukunft nicht aus. Alternative Trassenführungen, (Teil-
)Verkabelungen, die Verstärkung des bestehenden 20 kV-
Stromnetzes sowie alternative Formen der Energieerzeugung
(Blockheizkraftwerk, Windenergie) könnten den Energiebedarf
aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht ausrei-
chend decken. Grundeigentum bzw. Pachtland der Kläger werde
nur in geringem Umfang beansprucht. Gesundheitsgefahren für
die betroffenen Anwohner seien nicht zu befürchten. Die Ein-
griffe in Natur und Landschaft sowie die Gefahr für den Vogel-
flug (insbesondere im Donautal) seien zwar schwerwiegend; sie
seien nicht zu vermeiden und auch nicht auszugleichen. Gleich-
wohl sei dem öffentlichen Interesse an einer gesicherten
Stromversorgung der Bereiche F. und A. der Vorrang gegenüber
den Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Land-
schaftsbildes einzuräumen. Außerdem werde durch den vorgesehe-
nen Abbau mehrerer 20 kV-Leitungen in einem anderen ökologisch
äußerst wertvollen Bereich im Donautal ein ausgleichender Er-
satz an anderer Stelle bewirkt. Die Freileitung wurde inzwi-
schen errichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Anfechtungsklagen der Klä-
ger nach Einnahme eines Augenscheins an ausgewählten Punkten
der Freileitung mit Urteil vom 8. September 1999 (NuR 2000,
455) abgewiesen, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung:
- 7 -
Rechtsgrundlage der Enteignungsmaßnahmen seien die Vorschrif-
ten des Landesenteignungsgesetzes (LEntG). § 11 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) 1935 lasse die Enteignung
für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung nach der Recht-
sprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 66, 248) auch
zu Gunsten (wie hier) privatrechtlich organisierter Energie-
versorgungsunternehmen zu. Die Enteignungsbehörde (Regierungs-
präsidium) habe umfassend geprüft, ob das Vorhaben zum Wohl
der Allgemeinheit erforderlich sei und dem Grundsatz der Ver-
hältnismäßigkeit entspreche. Sie habe die Vorhabenplanung der
Beigeladenen abwägend nachvollzogen. Die Feststellung des E-
nergiebedarfs in dem betroffenen Raum sei nicht zu beanstan-
den. Der von den Klägern erhobene Einwand unzureichender Sach-
verhaltsermittlung greife nicht durch. Technische Versorgungs-
alternativen seien erwogen und mit Recht verworfen worden.
Auch die von den Klägern befürwortete Versorgung des Raumes A.
vom Umspannwerk B. aus habe sich nicht als geeignete Alterna-
tive aufgedrängt. Die Trassenführung und ihre Ausgestaltung
seien rechtlich einwandfrei. Die Linienführung entspreche der
raumordnerischen Genehmigung, der eine umfangreiche Varianten-
prüfung vorausgegangen sei. Diese Linienführung habe sich die
Enteignungsbehörde in zulässiger Weise zu Eigen gemacht. Die
privaten Belange der Kläger seien hinreichend und zutreffend
gewürdigt worden. Auch aus der Sicht des Natur- und Land-
schaftsschutzes seien die angefochtenen Entscheidungen nicht
zu beanstanden.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen
die Kläger ihr Anfechtungsbegehren weiter. Sie machen im We-
sentlichen geltend: § 11 EnWG 1935 sei ebenso wie § 12 EnWG
1998 verfassungswidrig. Mit Art. 14 Abs. 3 GG sei eine Enteig-
nung zu Gunsten eines privatrechtlich organisierten Energie-
wirtschaftsunternehmens nicht vereinbar. Die Bindungskraft des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984
- 8 -
(BVerfGE 66, 248) sei entfallen, da sich die diesem Beschluss
zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse zwischenzeitlich
geändert hätten. Mit Art. 14 Abs. 3 GG unvereinbar sei ferner,
dass der Enteignung nach § 11 EnWG 1935 (§ 12 EnWG 1998) in
Verbindung mit dem Landesenteignungsgesetz kein fachplaneri-
sches Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher
Vorwirkung vorgeschaltet sei. Nur in einem Planfeststellungs-
verfahren sei der notwendige "Grundrechtsschutz durch Verfah-
ren" gewährleistet, der eine umfassende Abwägung der öffentli-
chen und der privaten Belange des enteignungsbegünstigten Un-
ternehmens sowie der enteignungsbetroffenen Grundeigentümer
erfordere. Außerdem müsse bei der Enteignung zu Gunsten eines
privaten Versorgungsunternehmens entweder im Verwaltungsver-
fahren oder im gerichtlichen Verfahren ein Sachverständiger
zur Kapazität des vorhandenen Leitungsnetzes, zum Energiebe-
darf sowie zur Zweckmäßigkeit der geplanten Freileitung und
etwaiger technischer Alternativen gehört werden. Das sei hier
versäumt worden. Ein Sachverständigengutachten hätte ergeben,
dass die von den Klägern vorgeschlagene Alternative, das Ham-
merwerk F. über ein 20 kV-(Doppel-)Kabel anzubinden und den
Raum A. über das Umspannwerk B. zu versorgen, die energiewirt-
schaftlich sinnvollere und billigere Lösung gewesen wäre.
Schließlich müsse die behördliche Energiebedarfsprognose einer
uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Der Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene
Urteil und beantragen Zurückweisung der Revision.
II.
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Verwaltungsge-
richtshof hat zu Recht entschieden, dass die angefochtenen En-
teignungs- und Besitzeinweisungsbeschlüsse in der Fassung der
jeweiligen Widerspruchsbescheide rechtmäßig sind und die Klä-
- 9 -
ger nicht in ihren Rechten verletzen. Die Entscheidungen der
Enteignungsbehörde finden ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1
und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935
(RGBl I S. 1451, BGBl III S. 752-1) in Verbindung mit dem Lan-
desenteignungsgesetz vom 6. April 1982 (GBl S. 97 - mit späte-
ren Änderungen), die am 29. und 30. April 1998 zugestellten
Widerspruchsbescheide auch in § 12 des Energiewirtschaftsge-
setzes in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I
S. 730), das am 29. April 1998 in Kraft getreten ist. Entgegen
der Revision sind die bundesgesetzlichen Grundlagen der Ent-
eignungsmaßnahmen mit der Eigentumsgarantie in Art. 14 GG ver-
einbar. Die inhaltliche Überprüfung der Enteignungsmaßnahmen
durch den Verwaltungsgerichtshof ist revisionsgerichtlich
nicht zu beanstanden.
1. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 hatte die Energieaufsichtsbehör-
de die Zulässigkeit der Enteignung festzustellen, soweit für
Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung oder
die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigen-
tum im Wege der Enteignung erforderlich wurde. Eine inhalts-
gleiche Regelung enthielt § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998. Diese
Regelungen trafen die gesetzgeberische Grundentscheidung, Ent-
eignungen für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zuzu-
lassen (vgl. nunmehr § 12 Abs. 1 und 2 EnWG i.d.F. des Ände-
rungsgesetzes vom 27. Juli 2001 - BGBl I S. 1950). Sie ent-
hielten eine gesetzliche Konkretisierung des Enteignungszwecks
(Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG). Nach diesen Vorschriften war die
Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung auch
zu Gunsten solcher Energieversorgungsunternehmen zulässig, die
- wie hier die Beigeladene - privatrechtlich organisiert waren
(vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 EnWG 1935, § 2 Abs. 3 EnWG
1998). Unter der Geltung dieser Vorschriften bedurfte die Er-
richtung einer Hochspannungsfreileitung mit einer Nennspannung
von 110 kV nicht der Planfeststellung (anders nunmehr § 11 a
- 10 -
Abs. 1 EnWG 2001). Die dagegen erhobenen verfassungsrechtli-
chen Einwände der Revision greifen nicht durch.
1.1 Nach dem auf Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ergan-
genen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März
1984 (BVerfGE 66, 248) ist es mit dem Grundgesetz vereinbar,
dass § 11 Abs. 1 EnWG 1935 die Enteignung für Zwecke der öf-
fentlichen Energieversorgung auch zu Gunsten privatrechtlich
organisierter Energieversorgungsunternehmen zulässt. An die
Entscheidungsformel und die tragenden Entscheidungsgründe die-
ses Beschlusses ist das Bundesverwaltungsgericht nach § 31
Abs. 1 BVerfGG gebunden. Eine erneute Richtervorlage nach
Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist zwar nicht ausgeschlossen, wenn
tatsächliche oder rechtliche Veränderungen eingetreten sind,
welche die Grundlage der früheren Entscheidung berühren oder
deren Überprüfung nahe legen. Zu den Veränderungen, die eine
erneute Vorlage stützen können, gehört auch ein grundlegender
Wandel in einer für die Vorlagefrage maßgeblichen Rechtsauf-
fassung oder in der Auslegung der Norm, die bereits Gegenstand
der Vorlage war. In Betracht kommt aber auch ein Wandel der
allgemeinen Lebensverhältnisse und der sie prägenden Lebensan-
schauungen selbst (BVerfGE 87, 341 <346>; 65, 179 <181 f.>;
39, 169 <181 ff.> m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier je-
doch nicht erfüllt.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 1984
beruht auf den folgenden tragenden Erwägungen: Die Enteignung
zu Gunsten eines privatrechtlich organisierten Unternehmens
sei jedenfalls dann zulässig, wenn einem solchen Unternehmen
durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes die Erfüllung einer
dem Gemeinwohl dienenden Aufgabe zugewiesen und zudem sicher-
gestellt sei, dass es zum Nutzen der Allgemeinheit geführt
werde. Die Sicherstellung der Energieversorgung sei eine öf-
fentliche Aufgabe von größter Bedeutung. Die Energieversorgung
gehöre zum Bereich der Daseinsvorsorge; sie sei eine Leistung,
- 11 -
deren der Bürger zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz
unumgänglich bedürfe. Das Energiewirtschaftsgesetz 1935 (§ 2
Abs. 2) weise die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe auch
den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunterneh-
men zu. Die Führung dieser Unternehmen zum Nutzen der Allge-
meinheit werde durch die in § 6 Abs. 1 EnWG 1935 statuierte
allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie durch die
Instrumente der in § 1 EnWG 1935 angeordneten staatlichen
Energieaufsicht gewährleistet (vgl. BVerfGE 66, 248
<257 - 258>. Hier setzt der Angriff der Revision an. Nach An-
sicht der Kläger ist aufgrund zwischenzeitlich eingetretener
tatsächlicher und rechtlicher Entwicklungen die Gemeinwohlbin-
dung privater Energieversorgungsunternehmen nicht (mehr) ge-
währleistet. Dieses Vorbringen gibt dem erkennenden Senat kei-
nen Anlass, gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erneut eine Ent-
scheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit der
Enteignung zu Gunsten eines privaten Energieversorgungsunter-
nehmens einzuholen. Das Revisionsvorbringen ist nicht geeig-
net, die Bindungswirkung des § 31 BVerfGG entfallen zu lassen.
1.1.1 Die Kläger machen zunächst geltend, die Instrumente der
Energieaufsicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz 1935 seien
nicht so effektiv, wie es die gesetzlichen Formulierungen, auf
die das Bundesverfassungsgericht allein abgestellt habe, nahe
legten. Die vermeintlich intensive Kontrolle der Versorgungs-
unternehmen habe nie funktioniert und auch nicht funktionieren
können. Das gelte insbesondere für die Preis- und Investiti-
onskontrolle. Das wird im Anschluss an das wissenschaftliche
Schrifttum (u.a. J.-P. Schneider, Liberalisierung der Strom-
wirtschaft durch regulative Marktorganisation, 1999,
S. 93 ff., 104 ff.; G. Hermes, Staatliche Infrastrukturverant-
wortung, 1998, S. 506 ff. m.w.N.) näher begründet.
Dieser Revisionsvortrag beruht auf Tatsachen, die der Verwal-
tungsgerichtshof nicht festgestellt hat. Sie sind im Revisi-
- 12 -
onsverfahren (im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG)
gleichwohl zu berücksichtigen, soweit sie allgemeinkundig
sind. Der Senat kann unterstellen, dass das energierechtliche
Aufsichtsinstrumentarium unter der Geltung des Energiewirt-
schaftsgesetzes 1935 bis zum In-Kraft-Treten der Neufassung
1998 mit Mängeln behaftet war. Das wissenschaftliche Schrift-
tum lässt hieran kaum Zweifel (vgl. hierzu die vorgenannten
Autoren sowie F. Hölzer, Der Energiesektor zwischen Marktwirt-
schaft und öffentlicher Aufgabe, 2000, S. 90 ff., 180 ff.
m.w.N.). Die mit der Revision gerügten Mängel der staatlichen
Energieaufsicht sind nicht neu. Die Effektivität der "Kontrol-
le durch Aufsicht" wird seit langem infrage gestellt (vgl.
G. Hermes, a.a.O., S. 509). Sie war bereits in den Jahren vor
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom März 1984
Gegenstand wissenschaftlicher Auseinandersetzung und Kritik
(vgl. u.a. M. Bullinger, Der Staat 1962, S. 449 <459, 472>;
H. D. Jarass, Der Staat 1978, S. 507 <519 f., 525> m.w.N.).
Vor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund hat das
Bundesverfassungsgericht gleichwohl die Enteignung zu Gunsten
privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen
für zulässig gehalten und ihre Führung zum Nutzen der Allge-
meinheit als gewährleistet angesehen. Der von der Revision
nunmehr herausgestellte "Mängelkatalog" der staatlichen Ener-
gieaufsicht bezeichnet deshalb keine neuen Umstände, aus denen
sich eine Veränderung der vom Bundesverfassungsgericht im Jahr
1984 festgestellten verfassungsrechtlichen Lage ergibt.
1.1.2 Die Kläger sehen sich in ihrer Rechtsauffassung, die in
§ 11 Abs. 1 EnWG 1935 und § 12 Abs. 1 EnWG 1998 zugelassene
Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen
sei mit Art. 14 GG unvereinbar, durch die Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts (Gesetz vom 24. April 1998, BGBl I
S. 730) bestätigt. Sie machen geltend: Infolge der Liberali-
sierung des Strommarkts hätten die Unternehmen endgültig ihren
ohnehin fragwürdigen Status als Träger einer Aufgabe der Da-
- 13 -
seinsvorsorge verloren. Sie agierten als gewinnorientierte Un-
ternehmen im Wettbewerb. Von einer Gemeinwohlbindung sei
nichts mehr erkennbar. Der Gesetzgeber habe es versäumt, den
Status der Energienetzbetreiber im Sinne eines dem Allgemein-
wohl verpflichteten neutralen Trägers des Transportnetzes aus-
zugestalten.
Dieses Revisionsvorbringen ist von Bedeutung auch für die an-
gefochtenen Enteignungsbeschlüsse in der Fassung der Wider-
spruchsbescheide vom 23. April 1998, die den Klägern bereits
vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuregelung des Energie-
wirtschaftsrechts am 29. April 1998 zugestellt worden sind.
Die Enteignung zu Gunsten privater Versorgungsunternehmen
setzt voraus, dass ihre Gemeinwohlbindung dauerhaft gewähr-
leistet ist. Im April 1998 hätte auf der Grundlage von § 11
Abs. 1 EnWG 1935 nicht mehr zu Gunsten der Beigeladenen ent-
eignet werden dürfen, wenn ihre Gemeinwohlbindung unter den
neuen Rahmenbedingungen der Energierechtsreform 1998 in we-
sentlicher Hinsicht abgeschwächt oder ganz entfallen wäre. Das
ist jedoch nicht der Fall. Die Verpflichtung der Versorgungs-
unternehmen auf eine möglichst sichere, preisgünstige und um-
weltverträgliche leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität
(und Gas) im Interesse der Allgemeinheit besteht nach wie vor
(vgl. § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 1 EnWG 1998). Geändert haben
sich allerdings die Rahmenbedingungen und Instrumente der
Energie- und Wirtschaftsaufsicht:
Vor der Energierechtsreform 1998 war die leitungsgebundene
Stromversorgung durch ein Geflecht von Konzessions-, Demarka-
tions- und Verbundverträgen zwischen Versorgungsunternehmen
und Gemeinden über die Zuweisung bestimmter Versorgungsgebiete
gekennzeichnet, die durch die §§ 103, 130 a GWB a.F. vom Kar-
tellverbot der §§ 1, 15, 18 GWB a.F. freigestellt waren, je-
doch der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht unterlagen und
im rechtlichen Kern ein System geschlossener Versorgungsgebie-
- 14 -
te darstellten. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht wur-
de durch Instrumente der staatlichen Energieaufsicht ein-
schließlich der Preiskontrolle ergänzt; es bestand allgemeine
Anschluss- und Versorgungspflicht (vgl. §§ 3 bis 9 EnWG 1935).
Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom
24. April 1998 hat die wettbewerbsrechtlichen Ausnahmevor-
schriften für den Energiesektor gestrichen (Art. 2). Demarka-
tions- und Konzessionsverträge, die dem Wettbewerb im Energie-
sektor entgegenstanden, fallen nunmehr (nach Maßgabe von Über-
gangsvorschriften) unter das kartellrechtliche Steuerungsin-
strumentarium. Rechtliche Voraussetzungen für die Monopolver-
sorgungszuständigkeit in einem bestimmten Gebiet werden so be-
seitigt. Ein weiteres Kernstück der Reform ist die Ermögli-
chung von Wettbewerb über Durchleitungen. Nach § 6 Abs. 1 EnWG
1998 haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen ande-
ren Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen unter
bestimmten Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Der Bundesmi-
nister für Wirtschaft kann die Gestaltung der Durchleitungs-
verträge unter bestimmten Voraussetzungen regeln, insbesondere
Kriterien zur Bestimmung von Durchleitungsentgelten festlegen
(§ 6 Abs. 2 EnWG 1998).
Eine weitere Änderung betrifft die Investitionsaufsicht (§ 4
EnWG 1935), die abgeschafft wird. Das neue Recht enthält fer-
ner Entflechtungsregelungen. Die Unternehmen sind nunmehr zur
getrennten Rechnungslegung zwischen den Bereichen Erzeugung,
Verteilung und Übertragung verpflichtet (§ 9 EnWG 1998). Das
Versorgungsnetz ist als eigene Betriebsabteilung zu führen
(§ 4 Abs. 4 EnWG 1998). Diese Vorschriften dienen ebenso wie
die Auskunfts- und Überprüfungsbefugnisse nach § 18 EnWG 1998
dazu, die Transparenz der Energieversorgung im Interesse einer
wirksamen Aufsicht und eines wirksamen Wettbewerbs zu erhöhen.
Die Anschluss- und Versorgungspflicht bleibt für Unternehmen,
die in Gemeindegebieten die allgemeine Versorgung von Letzt-
verbrauchern durchführen, aufrechterhalten (§ 10 EnWG 1998).
- 15 -
Auch die Preiskontrolle bleibt bestehen (§ 11 EnWG 1998).
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Energierechtsre-
form vom April 1998 sich so grundlegend auf den Status der
Energieversorgungsunternehmen als Enteignungsbegünstigte aus-
gewirkt hat, dass die Bindungskraft des Beschlusses des Bun-
desverfassungsgerichts vom März 1984 in Frage stünde, könnte
dies der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die gesetzlichen
Änderungen sind nach der Überzeugung des Senats jedenfalls
nicht so einschneidend, dass sie die Zulässigkeit der Enteig-
nung zu Gunsten der privatrechtlich organisierten Versorgungs-
unternehmen in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt (April 1998)
ernsthaft infrage gestellt haben. Die Führung der Versorgungs-
unternehmen zum Nutzen der Allgemeinheit ist durch die allge-
meine Anschluss- und Versorgungspflicht sowie durch die In-
strumente der staatlichen Energieaufsicht nach wie vor gewähr-
leistet. Die Energierechtsreform 1998 hat zwar im Zuge der De-
regulierung die Rahmenbedingungen für mehr Wettbewerb im Ener-
giesektor geschaffen und die staatlichen Aufsichtsmittel in
ihrer Reichweite modifiziert und teilweise in ihrer Intensität
zurückgenommen. Der Gesetzgeber hat jedoch auf die Aufsicht
und Steuerung der leitungsgebundenen Energieversorgung nicht
verzichtet. Er hat die bisherigen Aufsichtsmittel im Wesentli-
chen beibehalten und lediglich auf die neuen Marktbedingungen
zugeschnitten. Die staatliche Gewährleistungsverantwortung für
eine sichere und preisgünstige Energieversorgung auch durch
privatrechtlich organisierte Versorgungsunternehmen ist damit
gewahrt worden.
1.2 Die Revision ist ferner der Ansicht, § 11 Abs. 1 EnWG 1935
und § 12 Abs. 1 EnWG 1998 seien verfassungswidrig, weil sie
die Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunterneh-
men für zulässig erklärten, ohne dass der (Bundes-)Gesetzgeber
dem enteignenden Zugriff auf das Privateigentum generell ein
fachplanerisches Planfeststellungsverfahren mit enteignender
- 16 -
Vorwirkung vorangestellt habe.
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat § 11 EnWG 1935 in sei-
ner Rechtsprechung stets als verfassungsgemäß betrachtet. Es
hat allerdings § 11 Abs. 2 EnWG 1935 im Hinblick auf Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG dahin ausgelegt, dass die Enteignungsbehörde
das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten
Prüfung zu unterwerfen habe: Soweit dabei eine Würdigung der
für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange
untereinander und im Verhältnis zu den privaten Belangen er-
forderlich sei, habe die Behörde die Vorhabenplanung "abwägend
nachzuvollziehen" (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG
4 C 6. und 7.84 - BVerwGE 72, 365 <367>; vgl. auch Beschluss
vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201
<207>). Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Enteig-
nungsmaßnahmen sodann daraufhin zu überprüfen, ob die Enteig-
nungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen zutreffend erkannt
und im Einzelfall hinreichend beachtet hat.
Diese Rechtsprechung greift die Revision wiederum im Anschluss
an G. Hermes (a.a.O., S. 358 ff., 433 ff.) an: Enteignungsbe-
hörde und Verwaltungsgerichte dürften sich auf eine "nachvoll-
ziehende" Abwägungskontrolle erst zurückziehen, wenn ein öf-
fentlicher Planungsträger in einem Planfeststellungsverfahren
von der ihm eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit
Gebrauch gemacht habe. Der Versuch des Bundesverwaltungsge-
richts, "bundesverfassungsrechtliche Minimalstandards planeri-
scher Entscheidungsstrukturen" in das Energiewirtschaftsgesetz
"zu implantieren", sei eine "Notoperation", die das verfah-
rensrechtliche Defizit dieses Gesetzes nicht beseitigen könne.
Die Enteignungsentscheidung als letztes Glied in der bei ande-
ren Infrastrukturplanungen vorhandenen Kette vorangegangener
Planungsentscheidungen sei nicht in der Lage, die Last einer
vollen planerischen Prüfung zu tragen. Eine Abwägung auf der
Enteignungsstufe komme zu spät, da dann die Würfel längst ge-
- 17 -
fallen seien. Das Raumordnungsverfahren könne nach seiner
Funktion und seiner rechtlichen Struktur die fachplanerische
Aufgabe nur zu einem sehr kleinen Teil erfüllen. Die Entschei-
dung der Energieaufsichtsbehörde über die Erforderlichkeit der
Enteignung (§ 11 Abs. 1 EnWG 1935, § 12 Abs. 1 und 2 EnWG
1998) könne die erforderliche fachplanerische Entscheidung
nicht ersetzen, weil ihr der verfahrensrechtliche Rahmen, ins-
besondere die notwendige Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange, fehle. Die Planung von Energieversorgungsleitungen
sei zwangsläufig mit wertenden Prioritäts- und Prognoseent-
scheidungen verknüpft. Die Energieaufsichtsbehörde könne nicht
aus Anlass eines einzelnen Vorhabens am Maßstab der energie-
wirtschaftlichen Erforderlichkeit weitreichende, die Dimensio-
nen des zu entscheidenden Falles weit übersteigende energiepo-
litische Strukturentscheidungen treffen.
Nach Überprüfung dieser Einwände hält der Senat an seinen im
Urteil vom 17. Januar 1986 (a.a.O.) zu § 11 EnWG 1935 entwi-
ckelten Grundsätzen fest. Das in dieser Entscheidung im Ein-
zelnen gekennzeichnete Prüfungsverfahren der Enteignungsbehör-
de trägt den Anforderungen Rechnung, die an die behördliche
Zulassung eines öffentliche und private Belange berührenden
raumbedeutsamen Vorhabens zu stellen sind, und gewährleistet
hiervon nachteilig Betroffenen auch wirksamen Rechtsschutz.
Der Revision ist zwar einzuräumen, dass die Festlegung einer
Leitungstrasse im Raumordnungsverfahren, die Entscheidung der
Energieaufsichtsbehörde über die Erforderlichkeit der Enteig-
nung und der Enteignungsbeschluss der Enteignungsbehörde je-
weils für sich betrachtet nicht dazu bestimmt und geeignet
sind, ein fachplanerisches Planfeststellungsverfahren für
Energiefreileitungen zu ersetzen. Die Revision verkennt jedoch
im Ansatz, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen des
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG (und Art. 19 Abs. 4
GG) auch durch ein Zusammenwirken mehrerer aufeinander folgen-
der Verfahrensstufen erfüllt werden können. Es steht dem Ge-
- 18 -
setzgeber ungeachtet der verfahrensrechtlichen Garantiefunkti-
on des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses
jeder Enteignung frei, zur planerischen Bewältigung komplexer
raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben
"Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Ent-
scheidungsverfahren" einzuführen und die Beteiligungs- sowie
Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigen-
tümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung füh-
rende Verfahrensstufe zu begrenzen, s o w e i t von den
vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen
Rechtswirkungen ausgehen (vgl. H.-J. Papier, in: Maunz/Dürig,
Kommentar zum GG, Stand Juli 2001, Rn. 55 zu Art. 14; BVerwG,
Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17
<30>; zum Bau von Energieversorgungsleitungen im Ergebnis
ebenso U. Steiner, in: Festschrift für F. Fabricius, 1989,
S. 271 - 290). So liegt es hier. Das Revisionsvorbringen gibt
dem Senat in diesem Zusammenhang Anlass zu den folgenden Klar-
stellungen und Ergänzungen.
1.2.2 Die Energieversorgungsunternehmen besitzen kein "staats-
freies Trassenselbstfindungsrecht" (U. Steiner a.a.O.,
S. 289). Einer ersten Grobtrassierung dienen die Ziele der Re-
gionalplanung. Hauptinstrument der Grobtrassierung ist das
Raumordnungsverfahren. Nach § 1 Nr. 14 der Raumordnungsverord-
nung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl I S. 2766) war für die
Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung
ein Raumordnungsverfahren durchzuführen. Das ist im vorliegen-
den Streitfall geschehen. Nach Art. 1 Nr. 1 der Änderungsver-
ordnung vom 15. August 1994 (BGBl I S. 2116) ist für diese
Vorhaben ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, wenn sie im
Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung ha-
ben. Entgegen der Revision ist das Raumordnungsverfahren
durchaus geeignet, die Trassenführung unter Abwägung der Raum-
ansprüche der Versorgungsunternehmen, öffentlicher (oder sons-
tiger) Planungsträger sowie der Gemeinden und Gemeindeverbände
- 19 -
auf einer ersten Stufe (im Maßstab von 1 : 25 000) festzule-
gen.
Nach § 5 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 des Raumordnungs-
gesetzes vom 8. April 1965 (BGBl I S. 306) richteten sich die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung an die öffentlichen
Planungsträger des Bundes und der Länder, die Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie an mit Planungsaufgaben betraute Kör-
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
nicht hingegen an die im Einzelfall für die Genehmigung eines
Vorhabens zuständigen Behörden und auch nicht an die Enteig-
nungsbehörden. Das Raumordnungsgesetz 1965 verlieh diesen Zie-
len auch keine Rechtswirkungen gegenüber dem privaten Einzel-
nen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 -
ZfBR 1993, 191 <192>). Das Raumordnungsverfahren ist Gegen-
stand der Landesgesetzgebung. Es endet in der Regel mit einer
raumordnerischen Beurteilung durch die höhere Raumordnungsbe-
hörde. Diese Beurteilung hat gegenüber privaten Einzelnen
ebenfalls keine unmittelbare Rechtswirkung; sie besitzt auch
keine Konzentrationswirkung (vgl. § 13 LPlG BW i.d.F. vom
25. Februar 1992 ).
Das Land Baden-Württemberg kennt in § 14 LPlG ein raumordneri-
sches Genehmigungsverfahren für Freileitungen mit 110 kV und
mehr Nennspannung, das mit einer Genehmigung abschließt, die
für den Träger des Vorhabens und für die an dem Verfahren be-
teiligten öffentlichen Planungsträger verbindlich ist (Tras-
sengenehmigung). Nach dem Senatsbeschluss vom 9. September
1988 - BVerwG 4 B 37.88 - (BVerwGE 80, 201) ist es mit dem
Raumordnungsgesetz 1965 sowie mit § 4 Abs. 2 Satz 2 und § 11
Abs. 1 EnWG 1935 vereinbar, dass ein landesrechtlich geregel-
tes Raumordnungsverfahren das Ergebnis der landesplanerischen
Beurteilung gegenüber den beteiligten Trägern öffentlicher Be-
lange durch Verwaltungsakt rechtsverbindlich festlegt. Die
Trassengenehmigung besitzt jedoch keine Konzentrationswirkung.
- 20 -
Private Eigentümer werden zwar im Rahmen der Öffentlichkeits-
beteiligung in das Verfahren einbezogen; die Genehmigung er-
geht jedoch unbeschadet der privaten Rechte Dritter (Senatsbe-
schluss vom 9. September 1988 a.a.O., S. 203 f.). Die Trassen-
genehmigung bindet auch die Enteignungsbehörde nicht. Von ihr
gehen daher keine nachteiligen Rechtswirkungen zu Lasten po-
tentieller Enteignungsbetroffener aus.
1.2.3 Mit der Entscheidung nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw.
§ 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die nach Landesorganisati-
onsrecht zur Energieaufsicht berufene Behörde (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1967 - BVerwG 4 C 153.65 - Buchholz
451.17 Energiewirtschaftsgesetz Nr. 2) mit Bindungswirkung für
die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit
den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für ein
Leitungsvorhaben g e n e r e l l rechtfertigt. Damit steht
die energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Vorhabens, das
realisiert werden soll, dem Grunde nach fest. Dem Enteignungs-
verfahren verbleibt die Prüfung, ob das so konkretisierte Ge-
meinwohl den Zugriff auf das einzelne Grundstück erfordert (in
diesem Sinne zu § 11 EnWG 1935 bereits BVerwG, Beschluss vom
28. Mai 1974 - BVerwG 4 B 73.73 - Buchholz 451.17 EnergG
Nr. 7; vgl. auch BVerfGE 66, 248 <250>). Für die Bindung der
Enteignungsbehörde an die aufsichtsbehördliche Feststellung
sprechen der Wortlaut des Gesetzes und der Gesichtspunkt des
aufsichtsbehördlichen (ministeriellen) Sachverstands, der die
Zuständigkeitsregelung offensichtlich trägt (vgl. auch die Be-
gründung zum Regierungsentwurf des EnWG 1998, BTDrucks
13/7274, S. 20); offen gelassen in BVerwGE 72, 365).
Die aufsichtsbehördliche Entscheidung enthält in ihrem Kern
die Feststellung eines energiewirtschaftlichen Bedarfs. Diese
Bedarfsfeststellung hat keine enteignungsrechtliche Vorwirkung
zu Lasten betroffener Grundeigentümer. Sie ergeht unbeschadet
der Rechte Privater und ist ihnen gegenüber nicht unmittelbar
- 21 -
rechtsverbindlich (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 28. Mai
1974 a.a.O.). Etwaige Mängel der Bedarfsfeststellung schlagen
jedoch auf das nachfolgende Enteignungsverfahren durch. Nach
außen hat die Enteignungsbehörde für deren Rechtmäßigkeit ein-
zustehen. Übernimmt die Enteignungsbehörde eine fehlerhafte
Bedarfsfeststellung, ohne erreicht zu haben, dass der Mangel
behoben wird, so überträgt sie den Fehler in die nach außen
verbindliche abschließende Enteignungsentscheidung. Deren ver-
waltungsgerichtliche Überprüfung schließt die Frage nach der
Rechtmäßigkeit der Bedarfsfeststellung mit ein (vgl. auch
BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - BVerwG 4 C 5.96 - BVerwGE
104, 236 <252> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 130
- zur Kontrolle der Linienbestimmung im straßenrechtlichen
Fachplanungsrecht).
Energiewirtschaftlich erforderlich im Sinne von § 11 Abs. 1
EnWG 1935 (§ 12 Abs. 1 EnWG 1998) ist ein Leitungsvorhaben,
wenn es eine vorhandene Versorgungslücke schließen soll oder
wenn es der Versorgungssicherheit dient. Eine Versorgungslücke
besteht, wenn der Energiebedarf in einem Versorgungsraum ge-
genwärtig oder in absehbarer Zeit nicht ausreichend gedeckt
werden kann. Besteht ein Energiebedarf, ist zu fragen, ob
technische Alternativen der Bedarfsdeckung bestehen, die das
Leitungsvorhaben erübrigen. Die Versorgungssicherheit ist z.B.
gefährdet, wenn der Ausfall einer Stromleitung (oder eines
Kraftwerkes) im Versorgungsraum nicht sicher beherrscht werden
kann. Auch hier stellt sich die Frage, ob technische Alterna-
tiven zur Herstellung der Versorgungssicherheit ein Leitungs-
vorhaben überflüssig machen. Die Energierechtsreform 1998 hat
das System der geschlossenen Versorgungsgebiete aufgegeben und
den Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz dem Wettbewerb ge-
öffnet (§ 6 EnWG 1998). Bei der aufsichtsbehördlichen Bedarfs-
prüfung nach § 12 Abs. 1 EnWG 1998 waren daher Durchleitungen
als Alternativen der Bedarfsdeckung ohne den Bau zusätzlicher
Freileitungen zu untersuchen. Die Möglichkeiten eines verhan-
- 22 -
delten Netzzugangs waren prognostisch abzuschätzen. Kann ein
Energiebedarf im Wege der Durchleitung gedeckt werden, bedarf
es nicht des Neubaus einer Freileitung. Ein energiewirtschaft-
licher Bedarf wäre z.B. auch zu verneinen, falls ein Freilei-
tungsvorhaben allein die Wettbewerbsfähigkeit (Marktanteile)
eines Versorgungsunternehmens sichern oder allein Zwecken der
Telekommunikation ("Datenautobahn") dienen soll.
2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs gehen die ange-
fochtenen Entscheidungen des Beklagten zu Recht davon aus,
dass das umstrittene Leitungsvorhaben energiewirtschaftlich
erforderlich ist. Das private Eigentum kann gemäß Art. 14
Abs. 3 Satz 1 GG nur dann im Wege der Enteignung entzogen wer-
den oder beschränkt werden, wenn es im konkreten Fall benötigt
wird, um besonders schwerwiegende und dringende öffentliche
Interessen zu verwirklichen (vgl. BVerfGE 45, 297 <321 f.>;
74, 264 <289>). Der Enteignungsbetroffene hat einen aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen An-
spruch auf effektive gerichtliche Prüfung, ob der konkrete Zu-
griff auf sein Eigentum diesen Anforderungen genügt (vgl.
BVerfGE 95, 1 <22>). Das Urteil der Vorinstanz wird diesem
Prüfungsmaßstab gerecht.
2.1 Das Wirtschaftsministerium des Beklagten hat mit Bescheid
vom 7. Juni 1996 die Zulässigkeit der Enteignung zu Gunsten
der Beigeladenen festgestellt, weil der Bau und Betrieb der
110 kV-Doppelleitung T.-F. erforderlich sei, um die erforder-
liche Übertragungskapazität in den Raum F. dauerhaft sicherzu-
stellen, und dies damit begründet, dass die Kapazität des be-
stehenden Leitungsnetzes angesichts der jährlichen Zunahme des
Strombedarfs in diesem Versorgungsgebiet nicht mehr ausreiche.
Der Verwaltungsgerichtshof lässt allerdings ausdrücklich of-
fen, ob die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 1
EnWG 1935 für die Enteignungsbehörde bindend war. Er überprüft
die Bedarfsfeststellungen und Bedarfsprognosen der Enteig-
- 23 -
nungsbehörde. Das ist im vorliegenden Fall unschädlich, weil
die Enteignungsbehörde nach eigener eingehender Prüfung selbst
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Enteignung der Kläger
zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist und der Enteig-
nungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden
kann. Ihrem Inhalt nach konkretisiert und bestätigt die Be-
darfsprüfung der Enteignungsbehörde
somit die vorangegangene aufsichtsbehördliche Bedarfsfeststel-
lung.
2.2 Nach Ansicht der Revision lässt sich aus Art. 14 Abs. 3
Satz 1 und 3 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG herleiten, dass
vor der Enteignung zu Gunsten eines privaten Energieversor-
gungsunternehmens generell im Enteignungsverfahren, spätestens
aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Sachverständi-
gengutachten zur energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines
Freileitungsvorhabens einzuholen ist. Die Kläger erheben den
Vorwurf unzureichender Sachverhaltsermittlung, weil der Ver-
waltungsgerichtshof ihrer Anregung, ein Sachverständigengut-
achten zur Kapazität des vorhandenen Leitungsnetzes im Raum
..., zur gegenwärtigen und zukünftigen Stromnachfrage sowie zu
technischen Alternativen des umstrittenen Leitungsvorhabens
einzuholen, nicht gefolgt sei. Die Enteignungsbehörde habe e-
benfalls keinen externen Sachverstand konsultiert.
Entgegen der Revision besteht in Fällen, in denen für Zwecke
der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten eines privat-
rechtlich organisierten Versorgungsunternehmens enteignet wer-
den soll, weder für das Enteignungs- noch für ein nachfolgen-
des Verwaltungsgerichtsverfahren die generelle Verpflichtung
zur Heranziehung von Sachverständigen. Behörde und Gericht ha-
ben zwar den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und auf-
zuklären (§ 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 VwVfG, § 86 Abs. 1
VwGO). Die Bildung der richterlichen Überzeugung nach § 108
Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt ferner voraus, dass das Gericht alle
- 24 -
vernünftigerweise zu Gebote zustehenden Möglichkeiten einer
Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachver-
halts ausschöpft. Dabei ist das Gericht jedoch gesetzlich
nicht auf bestimmte Beweismittel festgelegt. Art und Umfang
der Ermittlungen lassen sich nicht generell und abstrakt
rechtssatzförmig bestimmen. Das Gericht bestimmt die im Ein-
zelfall in Betracht kommenden Beweismittel nach pflichtgemäßem
Ermessen danach, ob und inwieweit sie im konkreten Fall zur
Erforschung des Sachverhalts geeignet erscheinen. Das gilt
auch für den Sachverständigenbeweis. Die Feststellung der
energiewirtschaftlichen Notwendigkeit eines Leitungsvorhabens,
die die Prüfung technischer Alternativen einschließt, ist
überdies mit wertenden Einschätzungen, Prognosen und Abwägun-
gen verbunden, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen,
sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch
einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig
sind. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom
17. Januar 1986 (BVerwGE 72, 365 <367>) ausgeführt. Daran ist
festzuhalten. Zu einer weiterreichenden Sachverhaltsaufklärung
ist das Gericht bei der Überprüfung einer Enteignungsentschei-
dung nur verpflichtet, wenn und soweit sich eine solche in Be-
zug auf die nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserhebli-
chen Tatsachen aufdrängt. Dies kann im Revisionsverfahren zum
Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden.
Im Revisionsverfahren haben die Kläger jedoch eine Aufklä-
rungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO), die den Darlegungsanforderungen
des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügt, nicht erhoben. Da sie im
erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ei-
nen entsprechenden Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht
gestellt haben, hätten sie mit der Revision darlegen müssen,
aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgerichtshof auf der
Grundlage seiner Rechtsauffassung die Notwendigkeit einer Be-
weiserhebung in Form des Sachverständigenbeweises hätte auf-
drängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof begründet in seinem
- 25 -
Urteil (vgl. UA S. 14 - 18) ausführlich, aus welchen Gründen
er von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts im Hinblick
auf die von den Klägern bestrittene energiewirtschaftliche
Notwendigkeit des Leitungsvorhabens abgesehen hat. Diese Aus-
führungen schließen die von den Klägern erst im Klageverfahren
angesprochenen Alternativen der Bedarfsdeckung (Anbindung des
Hammerwerks F. mit einem 20 kV-Doppelkabel, Versorgung des
Raumes A. über das Umspannwerk B.) ein. Mit diesen Urteilsaus-
führungen setzt die Revision sich nicht hinreichend konkret
und substantiiert auseinander. Die "vorsorglich" erhobene Auf-
klärungsrüge muss daher erfolglos bleiben.
2.3 Die Revision greift die erstinstanzliche Kontrolle der Be-
darfsfeststellung ferner unter einem rechtlichen Gesichtspunkt
an: Der Verwaltungsgerichtshof habe verkannt, dass die Beige-
ladene zur Begründung des umstrittenen Vorhabens wesentlich
auf die Versorgungssicherheit für den Raum A. abgestellt habe.
Nach Angaben der Beigeladenen sei bei Ausfall einer Leitung
von T. in den Raum A. die Stromversorgung dieses Raumes ge-
fährdet; um den Raum A. im Fall einer Havarie über F. versor-
gen zu können, müsse in F. eine größere Leistungskapazität so-
wie ein Umspannwerk zur Verfügung stehen. Diese Bedarfsbegrün-
dung der Beigeladenen berücksichtige nicht, dass der Raum A.
über das Umspannwerk B. einfacher und billiger hätte versorgt
werden können. Die Beigeladene habe über § 6 EnWG 1998 (und
§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB) ungeachtet der Eigentumslage dieses Um-
spannwerks vollen Zugriff auf dieses gehabt und nach § 13 EnWG
1998 auch die erforderlichen Wegerechte für den Leitungsbau in
den Raum A. erhalten. Die Enteignungsbeschlüsse des Beklagten
hätten noch auf das "Modell geschlossener Versorgungsmärkte"
abgestellt, das mit der Liberalisierung der Strommärkte nicht
mehr haltbar gewesen sei. Die Beigeladene habe hier in einer
"technischen Insellösung" gedacht, obwohl das rechtlich gar
nicht geboten gewesen sei. Darin liege ein grundlegender Be-
wertungs- und Prognosefehler, der die Aufhebung der angefoch-
- 26 -
tenen Bescheide rechtfertige.
Der Verwaltungsgerichtshof hat offen gelassen, wie hoch die
Kosten dieser technischen Versorgungsalternative sein würden
und ob der Eigentümer des Umspannwerks B. bereit gewesen wäre,
einen Umbau oder eine Umrüstung des Umspannwerks zu dulden. Er
hat den Einwand der Kläger mit der rechtlichen Erwägung zu-
rückgewiesen, dass das Durchleitungsrecht nach § 6 EnWG 1998
ein Recht der Beigeladenen auf Umrüstungen oder einen Umbau
des "in fremden Eigentum stehenden Umspannwerks B. nicht her-
gibt".
Der erkennende Senat lässt dahingestellt, ob der Verwaltungs-
gerichtshof die von den Klägern angeführte technische Versor-
gungsalternative für den Raum A. ohne konkrete Feststellungen
zur Bereitschaft des (der) Eigentümer des Umspannwerks B. und
zu den Kosten dieser Versorgungsalternative im Hinblick auf
den durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten
Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung der Enteignungs-
voraussetzungen zurückweisen durfte. Im Ergebnis scheitert das
Revisionsvorbringen zur alternativen Versorgung des Raumes A.
aus einem anderen, ebenfalls vom Verwaltungsgerichtshof ange-
führten Grund. Wie im angefochtenen Urteil (UA S. 14) in Über-
einstimmung mit den angegriffenen Enteignungsbeschlüssen aus-
geführt wird, dient die umstrittene Freileitung von T. nach F.
zwei selbständig nebeneinander stehenden Versorgungszwecken.
Unabhängig von der Versorgung des Raumes A. im Falle einer
Leitungshavarie dient die umstrittene 110 kV-Freileitung der
Versorgungssicherheit des Raumes F. Nach den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz kann nämlich die Versorgung von
F. und seiner Umgebung (Hammerwerk) durch die vorhandenen fünf
Stromkreise mit ca. 23 Megawatt Transportkapazität nach Aus-
fall bereits einer Leitung zwischen T. und F. infolge eines
dann eintretenden Spannungsabfalls nicht mehr sichergestellt
werden. Außerdem weist die Bedarfsentwicklung im Raum T.-F.
- 27 -
nach den tatrichterlichen Ausführungen eine steigende Tendenz
auf. Die Revision verkennt, dass die Versorgung des Raumes A.
danach nur einen Grund für die Errichtung der umstrittenen
Freileitung bildet. Nach den Ausführungen des Verwaltungsge-
richtshofs besteht für die Leitung bereits ein Bedarf, weil
sie der Versorgungssicherheit des Raumes F. dient. Diesen
selbständigen Bedarfsgesichtspunkt hatte die Beigeladene be-
reits in ihren Antragsunterlagen angeführt, wie sich aus den
von der Vorinstanz beigezogenen Verwaltungsakten ergibt.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Einklang mit
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG eingehend geprüft,
ob die Verwirklichung des Leitungsvorhabens in seiner konkre-
ten Trassenführung und deren Ausgestaltung den verfolgten Ent-
eignungszielen und dem Gemeinwohlerfordernis entspricht. Er
hat sich dabei von den im Senatsurteil vom 17. Januar 1986
(a.a.O., S. 367) aufgestellten Grundsätzen zum abwägenden
Nachvollzug der Vorhabenplanung leiten lassen und ist zu dem
Ergebnis gelangt, dass die Enteignungsbehörde die Trassenfüh-
rung und die betroffenen privaten Belange der Kläger rechtlich
einwandfrei bewertet und gewichtet hat. Die Vorinstanz führt
ferner im Einzelnen aus, dass die Enteignungsbehörde die na-
turschutzrechtliche Eingriffsregelung (§ 8 Abs. 2 und 3
BNatSchG a.F., § 11 LNatSchG) rechtlich einwandfrei angewendet
hat. Die Revision greift diese Urteilsgründe nicht substanti-
iert an. Sie sind auch revisionsrechtlich nicht zu beanstan-
den.
- 28 -
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159
Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Paetow Berkemann Halama
Rojahn Gatz
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfah-
ren auf 120 000 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1
GKG).
Paetow Berkemann Halama
Rojahn Gatz