Urteil des BVerwG vom 18.06.2013

BVerwG: vermieter, verordnung, begriff, alter, kunst, sorgfalt, gebärdensprache, erneuerung, rückgriff, form

BVerwG 5 B 28.13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 28.13
VG Berlin - 24.11.2011 - AZ: VG 16 K 31.10
OVG Berlin-Brandenburg - 06.12.2012 - AZ: OVG 5 B 1.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Dezember 2012 wird
verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 042,47 € festgesetzt.
Gründe
1 Die allein auf den Revisionsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Darlegung der
rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des
revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 13 und vom 9. August 2011 -
BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2). Dazu bedarf es der substantiierten Auseinandersetzung mit den
Gründen des Berufungsurteils (Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz
442.066 § 78 TKG Nr. 1, vom 11. August 2006 - BVerwG 1 B 105.06 - Buchholz 402.25 § 73
AsylVfG Nr. 20 und vom 14. Januar 2013 - BVerwG 5 B 99.12 - juris Rn. 2). Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
3 Die Klägerin hält im Hinblick auf die Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für
preisgebundene Wohnungen - Neubaumietenverordnung 1970 - (NMV) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2204), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl I S. 2346) und die Verordnung über energiesparenden
Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung -
EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl I S. 1519 = EnEV 2007), geändert durch Verordnung vom 29.
April 2009 (BGBl I S. 954), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl I S. 2449 = EnEV 2009) folgende Frage für klärungsbedürftig:
„Stellen auch solche Baumaßnahmen, die den sogenannten ‚bedingten’ Anforderungen nach
der Energieeinsparverordnung (EnEV) unterfallen, Maßnahmen i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV
1970 dar, die der Bauherr nicht zu vertreten hat?“
4 Damit wird zwar eine abstrakte und bislang nicht entschiedene Rechtsfrage formuliert. Diese
Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren jedoch nicht in dieser allgemeinen Form. Das
Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass bei den noch umstrittenen
Fassadenerneuerungsmaßnahmen eine Sanierung deswegen geboten sei, weil an den
betroffenen Gebäuden verschleißbedingt „20 % und mehr“ des Außenputzes schadhaft seien
und weil deswegen im Hinblick auf die fördervertragliche Instandhaltungspflicht der Klägerin
eine Erneuerung des Außenputzes zwingend geboten sei. Für diesen Fall einer
unausweichlichen Außenputzerneuerung hat das Oberwaltungsgericht angenommen, dass die
„bedingt“ für den Fall einer Außenputzerneuerung bestehende Fassadendämmungspflicht aus §
9 Abs. 1 und 3 i.V.m. Anlage 3 Nr. 1 Buchst. e EnEV 2007 (= § 9 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. Anlage
3 Nr. 1 Buchst. d EnEV 2009) vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Es geht also nicht darum, ob
der Vermieter von der Energieeinsparverordnung für den Fall einer Gebäudesanierung
geforderte Wärmeschutzmaßnahmen generell nicht zu vertreten hat. Vielmehr stellt sich im
vorliegenden Fall lediglich die Frage, ob bei einer durch das Alter des Gebäudes bedingten,
unausweichlichen Instandsetzungsmaßnahme die von der Energieeinsparungsverordnung dann
zusätzlich geforderte Wärmeschutzmaßnahme im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV auf
Umständen beruht, die der Vermieter zu vertreten hat.
5 Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Vermieter in diesem Fall
die ihm staatlicherseits auferlegten Wärmeschutzmaßnahmen nicht zu vertreten hat, liegt dies
nahe. Dem liegt die Rechtsauffassung zu Grunde, dass der Vermieter bei Anwendung der
verkehrsüblichen Sorgfalt unausweichliche Baumaßnahmen nicht zu vertreten hat (vgl. UA. S.
13 f., 17 f.). Die Beschwerde legt einen grundsätzlichen Klärungsbedarf in Bezug auf den Begriff
des Vertretenmüssens in § 6 Abs. 1 Satz 1 NMV nicht dar. Sie führt nicht aus, dass der Begriff
des Vertretenmüssens in dieser Vorschrift nicht unter Rückgriff auf § 276 BGB ausgelegt werden
dürfe und sie führt auch sonst keinerlei Gesichtspunkte an, die eine andere Bewertung
rechtfertigen könnten. Vielmehr lässt sie jede Befassung mit den tatsächlichen Feststellungen
und den Rechtsausführungen des Oberverwaltungsgerichts vermissen.
6 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß