Urteil des BVerwG vom 14.07.2009

BVerwG: bundesamt für migration, politische verfolgung, irak, anerkennung, bedrohung, bevölkerung, veröffentlichung, leib, vertreter, flüchtling

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 10 C 13.08
VGH A 2 S 680/06
Verkündet
am 14. Juli 2009
von Förster
Justizobersekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Beck und Fricke
für Recht erkannt:
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 13. August 2007 wird aufgehoben, so-
weit er die Feststellung von Abschiebungsverboten nach
§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG betrifft.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-
dung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussent-
scheidung vorbehalten.
G r ü n d e :
I
Der 1982 in Bagdad geborene Kläger erstrebt Abschiebungsschutz wegen der
allgemeinen Gefahrenlage im Irak.
Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und
sunnitisch-islamischen Glaubens. Im Mai 1999 reiste er nach Deutschland ein.
Auf seinen Antrag stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - im
Juli 1999 bestandskräftig fest, dass im Hinblick auf Verfolgungsgefahren sei-
tens des Regimes von Saddam Hussein die Voraussetzungen des Flüchtlings-
schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 vorliegen. Nach dem Sturz dieses Re-
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gimes widerrief das Bundesamt die Flüchtlingsanerkennung des Klägers wegen
der veränderten politischen Verhältnisse im Irak. Zugleich stellte es fest, dass
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen.
Im Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht den Widerrufsbescheid des
Bundesamtes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom
13. August 2007 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage ab-
gewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, der Widerruf sei
rechtmäßig, weil der Kläger im Irak keine politische Verfolgung mehr zu be-
fürchten habe, die seine Anerkennung als Flüchtling rechtfertige. Der Kläger
könne auch nicht die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2
bis 7 AufenthG beanspruchen. Insbesondere bestehe kein Anspruch auf Ab-
schiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG und
Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog.
Qualifikationsrichtlinie). Die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60
Abs. 7 Satz 1 AufenthG komme nicht in Betracht, weil der Kläger sich lediglich
auf allgemeine Gefahren berufe und ihm insoweit aufgrund der baden-
württembergischen Erlasslage ein der gesetzlichen Duldung entsprechender,
gleichwertiger Abschiebungsschutz zustehe. Der Kläger sei bei einer Rückkehr
in den Irak auch keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im
Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15
Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt. Zwar dürften die punktuellen bürgerkriegs-
ähnlichen Auseinandersetzungen - insbesondere zwischen Sunniten und Schii-
ten - in Teilgebieten des Zentralirak (vor allem in Bagdad und anderen Städten
im sog. „sunnitischen Dreieck“) die Anforderungen eines innerstaatlichen be-
waffneten Konflikts erfüllen. Den damit verbundenen Gefahren sei aber die ge-
samte Bevölkerung in den „Kampfgebieten“ ausgesetzt. Derart allgemeine Ge-
fahren könnten für eine individuelle Bedrohung noch nicht als ausreichend an-
gesehen werden. Eine individuelle Bedrohung setze darüber hinaus
- zusätzlich - eine auf die betreffende Person zugeschnittene besondere
- konkrete - Gefahrenlage voraus. Dies sei etwa für Mitglieder politischer Par-
teien, für Journalisten sowie für die intellektuelle Elite des Irak anzunehmen.
Hierzu gehöre der Kläger nicht.
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Mit seiner vom erkennenden Senat nur hinsichtlich des Abschiebungsschutzes
nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren auf Abschiebungsschutz bzw. subsidiären Schutz weiter.
Das Bundesamt tritt der Revision entgegen. Der Vertreter des Bundesinteres-
ses macht geltend, das Berufungsgericht habe Art. 15 Buchst. c der Richtlinie
fehlerhaft angewandt.
II
Der Senat konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Ver-
handlung über die Revision verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung
darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die nur gegen die Versagung des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis
7 AufenthG gerichtete Revision des Klägers ist begründet. Das Berufungsge-
richt hat das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots nach
§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit einer Begründung verneint, die mit Bundes-
recht nicht vereinbar ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Da der Senat aufgrund der
bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht selbst abschließend ent-
scheiden kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines solchen
Abschiebungsverbots hat, war die Berufungsentscheidung hinsichtlich des Ab-
schiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG aufzuheben und die Sa-
che insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird in vollem Umfang auf das Urteil vom heuti-
gen Tage in dem Parallelverfahren BVerwG 10 C 9.08 (Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen) Bezug genommen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dr. Mallmann
Prof. Dr. Dörig
Richter
Beck
Fricke
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