Urteil des BVerwG vom 12.11.2012
BVerwG: ausnahme
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 52.12
OVG 1 A 368/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 23. August 2012 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beige-
ladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung
nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde in dem angefochtenen Beschluss hinge-
wiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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