Urteil des BVerwG vom 22.10.2004

BVerwG (zwangsversteigerung, verwaltungsgericht, rechtliches gehör, einleitung des verfahrens, stadt berlin, gesetzliche vermutung, berlin, beschwerde, grundstück, kausalität)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 17.05
VG 31 A 110.02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , H e r b e r t und
K r a u ß
beschlossen:
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
22. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde-
verfahren auf 500 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beigeladenen sind Erben des Großunternehmers Jakob M., der jüdischer Her-
kunft war, von einer Reise in die Niederlande Ende 1931 nicht mehr ins Deutsche
Reich zurückkehrte und 1938 durch Entscheidung des Reichsministers des Innern
seiner deutschen Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt wurde, was zum Verfall
seines Vermögens an das Reich führte. Der Kläger wendet sich gegen einen Be-
scheid des Funktionsvorgängers der Beklagten, durch den die Berechtigung der Bei-
geladenen hinsichtlich des Vermögens der H. Handelsgesellschaft für Textil-
erzeugnisse AG i.L. festgestellt wurde. Zu den Aktiven der H. AG, deren wirtschaftli-
cher Eigentümer über zwei Tochtergesellschaften Jakob M. war, gehörte ein Grund-
stück in Berlin-Mitte, zu dessen Lasten im September 1932 ein Vermerk über die An-
ordnung der Zwangsverwaltung und am 24. Dezember 1936 ein Vermerk über die
Anordnung der Zwangsversteigerung eingetragen wurde. Mit Beschluss vom 21. Ap-
ril 1937 schlug das Amtsgericht Berlin das Grundstück, dessen Einheitswert 1935 auf
84 900 RM festgesetzt worden war, dem Meistbietenden zum Bargebot von 70 000
RM zu. Von den drei im Grundbuch eingetragenen Belastungen wurden zwei Grund-
pfandrechte über 6 403,38 RM zugunsten des Reichsfiskus und 767,70 RM zuguns-
ten der Stadt Berlin in vollem Umfang sowie ein Grundpfandrecht über 21 505,37 g
Feingold (im Wert von rund 60 000 RM) in Höhe von 2 150,53 g Feingold gelöscht,
wobei die Restbelastung vom Ersteher übernommen wurde. Der Ersteher veräußerte
das Grundstück 1939 an den Rechtsvorgänger der Erblasserin, über deren Nachlass
der Kläger zum Testamentsvollstrecker bestimmt ist.
Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Grund-
stücks aufgehoben, weil es sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Eigen-
tumsverlust im Wege der Zwangsversteigerung verfolgungsbedingt war. Das Verwal-
tungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen ge-
richtete Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. a) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde
aufgeworfene Frage,
ob "die Regeln der Beweiserleichterung in solchen Fällen der Zwangsver-
steigerung jüdischer Grundstücke in der Zeit der Herrschaft der National-
sozialisten auch vor 1938 (gelten), in denen der Betroffene als Person in-
dividuell verfolgt wurde und eine vollständige Dokumentation über die Art
und Weise der Zwangsversteigerung sowie über die Hintergründe der Ein-
leitung des Verfahrens fehlt",
ist, soweit sie der notwendigen Verallgemeinerung zugänglich ist, in der Rechtspre-
chung des Senats geklärt und rechtfertigt darum nicht die Zulassung der Revision.
Da der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, die gesetzliche Vermutung ei-
nes verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3
REAO) auf Zwangsversteigerungen von im Eigentum Verfolgter stehenden Grund-
stücken zu erstrecken, kommen bei einem derartigen Eigentumsverlust ein An-
scheinsbeweis und die damit verbundene Beweiserleichterung allenfalls für besonde-
re Fallgruppen in Betracht (Beschluss vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 254.96 -
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 92; Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B
286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95; Beschluss vom 14. August 1997 - BVerwG
7 B 197.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 116). Hiernach liegt auf der Hand, dass
ein Anscheinsbeweis nicht an die Eigenschaft als Verfolgter anknüpfen kann, da dies
darauf hinausliefe, entgegen dem Willen des Gesetzgebers eine Vermutungsregel
bei Zwangsversteigerungen von Verfolgtenvermögen allgemein anzuerkennen. Für
die gesetzliche Vermutungsregel ist unerheblich, ob der Berechtigte individuell ver-
folgt wurde oder zum Kreis der kollektiv verfolgten Personen gehörte; Art. 3 Abs. 1
REAO stellt beide Fallgruppen hinsichtlich der Vermutung eines verfolgungsbeding-
ten Eigentumsverlusts gleich. Infolgedessen ist eine individuelle Verfolgung kein
Merkmal, das die Besonderheit dieser Fallgruppe in Bezug auf Beweiserleichterun-
gen beim Nachweis der Kausalität zwischen Verfolgung und Eigentumsverlust durch
Zwangsversteigerung begründen könnte.
Unter welchen Umständen die Tatsache, dass Unterlagen über die Art und Weise der
Zwangsversteigerung und über die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens
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nicht mehr vorhanden sind, zu einem anderen Ergebnis führen könnte, wäre aus An-
lass des vorliegenden Falles in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Das
Verwaltungsgericht hat als wahr unterstellt, dass zugunsten der H. AG der Schuld-
nerschutz nach § 5 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der
Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 (RBGl I S. 302) nicht gewährt wurde, wo-
nach die Zwangsversteigerung eines Grundstücks auf die Dauer von längstens sechs
Monaten einstweilen einzustellen war, wenn die Nichterfüllung der fälligen Verbind-
lichkeiten auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung be-
gründet waren und die abzuwenden der Schuldner nicht in der Lage war. Da die Ver-
sagung des Schuldnerschutzes nach dieser Vorschrift auch auf nicht diskriminieren-
den Gründen beruhen konnte, führt die Unaufklärbarkeit dieser Frage jedenfalls bei
einem im April 1937 ergangenen Zuschlagsbeschluss nicht ohne weitere tatsächliche
Anknüpfungspunkte zu einem vom Anscheinsbeweis vorausgesetzten Sachverhalt,
der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist
und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des Einzelfalls in ihrer Bedeutung zu-
rücktreten zu lassen.
Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht aus der Erklärung von Hans C., eines frühe-
ren Mitarbeiters von Jakob M., vom Jahr 1992, wonach Jakob M. in den 20er Jahren
eine Geschäftspolitik der Liquiditätsmaximierung durch Verschuldung betrieben ha-
be, und aus der Tatsache, dass bereits vor 1933 mindestens acht weitere Grundstü-
cke der Unternehmensgruppe von Jakob M. zwangsversteigert wurden, die Über-
zeugung gewonnen, für den Verlust des Eigentums an dem in Rede stehenden
Grundstück könnten auch nicht diskriminierende Gründe in Betracht kommen.
Durchgreifende Zweifel hat es insbesondere am Vorliegen der Voraussetzung des
§ 5 Abs. 1 der Vollstreckungsverordnung geäußert, dass die Nichterfüllung der fälli-
gen Verbindlichkeiten der H. AG nicht hätte abgewendet werden können; dagegen
spreche, dass das Vermögen von Jakob M. während dessen Aufenthalts in den Nie-
derlanden auf rund 100 Millionen RM geschätzt worden sei. Angesichts dessen sind
die Gründe für die vom Verwaltungsgericht unterstellte Versagung des Schuldner-
schutzes in einem solchen Maß durch die Umstände des Einzelfalles geprägt, dass
allein das Nichtvorhandensein von Aktenvorgängen über das Zwangsversteigerungs-
verfahren es nicht rechtfertigt, diese besonderen Umstände zurücktreten zu lassen.
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Nicht weiter führt das Beschwerdevorbringen, dass zwischen der Anordnung der
Zwangsversteigerung und dem Zuschlagsbeschluss nur vier Monate gelegen hätten,
das Ersuchen zur Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks kostenfrei gewe-
sen sei, die jüdische Herkunft des wirtschaftlichen Eigentümers der H. AG allgemein
bekannt gewesen sei, Schuldnerschutz in einer Zwangsversteigerungssache der e-
benfalls zur Unternehmensgruppe Jakob M. eingegliederten T. AG im Februar 1935
vom Landgericht Berlin wegen der Zugehörigkeit der Schuldnerin "zu einem wirt-
schaftlich in höchstem Maße unerwünschten System von Schachtelgesellschaften
…, das dazu dienen soll, einigen wenigen Personen einen möglichst großen wirt-
schaftlichen Einfluss einzuräumen, während diese Personen möglichst unberührt im
Hintergrunde bleiben wollen", versagt worden sei und für Jakob M. im Winter
1936/37 eine Abwendung der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Sinn einer
psychischen Kausalität zwischen Verfolgung und Vermögensverlust unmöglich ge-
wesen sei. Auch diese Umstände, die sich bereits auf den vom Verwaltungsgericht
beigezogenen Akten ergeben, sind durch die Besonderheiten des Einzelfalles ge-
kennzeichnet und darum einer rechtsgrundsätzlichen Klärung im Blick auf die Aner-
kennung von Beweiserleichterungen nicht zugänglich. Das Beschwerdevorbringen
läuft insoweit auf eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das Verwal-
tungsgericht hinaus. Ob diese Kritik berechtigt ist und das Verwaltungsgericht auch
anders hätte entscheiden können, eröffnet nicht die Zulassung der Beschwerde we-
gen grundsätzlicher Bedeutung.
b) Auch die weitere Frage,
ob "die Erhebung der Reichsfluchtsteuer gegenüber Juden, die vor 1933
ausgewandert waren,
- soweit sie auf die Änderung der Steuergesetze im Oktober 1934 gestützt
wird oder
- soweit dem Betroffenen wegen individueller Verfolgung die Rückkehr
nach Deutschland zur Steuervermeidung versperrt war,
als Verfolgungsmaßnahme anzusehen" ist,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Grundsatzrevision, weil sie in einem Revisions-
verfahren nicht zu entscheiden wäre. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich aus der
Antwort auf diese Frage ergeben könnte, dass die Zwangsversteigerung des Grund-
stücks auf verfolgungsbedingten Gründen beruhte. Das Verwaltungsgericht hat diese
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Kausalität verneint, weil der Bescheid über die Heranziehung zur Reichsfluchtsteuer
nach der Reichsfluchtsteuerverordnung vom 8. Dezember 1931 (RGBl I S. 899) be-
reits am 13. Juli 1932 erlassen, vom Finanzgericht Berlin ebenfalls noch vor der
Machtergreifung der Nationalsozialisten durch Urteil vom 13. Juli 1932 bestätigt und
unter der Herrschaft der Nationalsozialisten durch Urteil des Reichsfinanzhofs vom
13. Juli 1933 aufgehoben worden sei; das nachfolgende Urteil des Finanzgerichts
Berlin vom 19. November 1936, das die Berufung Jakob M. zurückgewiesen und als
Fälligkeitszeitpunkt der festgesetzten Reichsfluchtsteuer den 1. Februar 1932 be-
stimmt habe, habe vor dem Reichsfinanzhof wiederum keinen Bestand gehabt. Ob
dem in jeder Hinsicht zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn unabhängig
von der Würdigung des Verwaltungsgerichts ist die Kausalitätsfrage auch dann nicht
beantwortet, wenn davon auszugehen ist, dass die Erhebung der zunächst zur Ver-
hütung der Kapital- und Steuerflucht eingeführten Reichsfluchtsteuer spätestens seit
In-Kraft-Treten des § 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl
I S. 925) eine gegen die zur Auswanderung gezwungenen Juden gerichtete Verfol-
gungsmaßnahme darstellte, weil nach dieser Vorschrift "die Steuergesetze nach na-
tionalsozialistischer Weltanschauung auszulegen" waren (vgl. CoRA, RzW 1949/50,
S. 395; BoR, RzW 1952, 14 m. Anm. Schwarz). Die Einstufung der Reichsfluchtsteu-
er als Verfolgungsmaßnahme rechtfertigt zunächst nur die Verfolgungsbedingtheit
des durch ihre Erhebung herbeigeführten Verlusts von finanziellen Mitteln. Sie besagt
nichts darüber, ob eine Zwangsversteigerung unmittelbar durch diese Verfolgungs-
maßnahme verursacht wurde (vgl. WK Berlin, RzW 1951, 91; CoRA, RzW 1955, 2).
Ein solcher Ursachenzusammenhang ist zweifellos anzunehmen in den Fällen, in
denen die Zwangsversteigerung zur Erfüllung einer durch Grundpfandrecht gesicher-
ten Forderung nach der Reichsfluchtsteuerverordnung betrieben wurde. Der Um-
stand, dass ein Schuldner aus Anlass von Verfolgungsmaßnahmen das Deutsche
Reich verlassen hat oder nach früherer Ausreise nicht ins Deutsche Reich zurückge-
kehrt ist, reicht demgegenüber für sich allein nicht als Nachweis für eine verfolgungs-
bedingte Zwangsversteigerung aus, wenn die Beitreibung wegen einer diskriminie-
rungsfreien Forderung erfolgte (vgl. OLG Nürnberg, RzW 1957, 218). Mit der verein-
zelt gebliebenen und in der zeitgenössischen Literatur kritisierten Auffassung des
OLG Köln (RzW 1952, 47 m. abl. Anm. Gansen; zweifelnd auch Schwarz, Rücker-
stattung nach den Gesetzen der alliierten Mächte, 1974, 157 f.), die Kausalität sei in
Fällen dieser Art auch bei "psychisch vermittelter Ursächlichkeit", also schon dann
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anzunehmen, wenn der Verfolgte die Zwangsversteigerung in der Erkenntnis erdul-
det habe, das Grundstück werde wegen der zu erwartenden Verschärfung der Maß-
nahmen gegen Juden doch nicht zu halten sein, lässt sich die Kausalität der Erhe-
bung der Reichsfluchtsteuer für den Verlust des Grundstückseigentums im Wege der
Zwangsversteigerung im konkreten Fall schon deswegen nicht begründen, weil Ja-
kob M. den Reichsfluchtsteuerbescheid unter Ausschöpfung des Rechtswegs bis ins
Jahr 1937 hinein bekämpft und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er jedenfalls
die Festsetzung der Reichsfluchtsteuer nicht als Grund für die Hinnahme der
Zwangsversteigerung gelten lassen wollte.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit die Beschwerde eine Verletzung der
gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sieht, dass das
Verwaltungsgericht nicht die vollständigen Grundbuchakten beigezogen und nicht
festgestellt habe, welcher Gläubiger die Zwangsversteigerung beantragt hatte, ist die
Rüge unbegründet, weil sich die Pflicht zur Sachaufklärung nach der materiellrechtli-
chen Auffassung des Gerichts bestimmt. Ob ein Privater oder eine staatliche Stelle
das Zwangsversteigerungsverfahren betrieb, war für das Verwaltungsgericht nicht
entscheidungserheblich und konnte schon deshalb keinen weiteren Ermittlungsbe-
darf auslösen; deshalb kam es aus seiner Sicht auch nicht darauf an, weshalb bei
der Anordnung der Zwangsversteigerung Kostenfreiheit verfügt wurde. Im Übrigen ist
die Aufklärungsrüge unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, welche nach der
Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen tatsächlichen
Feststellungen bei Beiziehung der Grundbuchakten voraussichtlich getroffen worden
wären (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Höhe des Bargebots beim Zuschlag, das
Bestehenbleiben des in Abteilung III unter Nr. 16 eingetragenen Grundpfandrechts in
Höhe von 19 354,84 g Feingold und die Übernahme der Belastung in Anrechnung
auf das Bargebot waren bereits aus den zu den Akten genommenen Auszügen aus
den Grundbuchakten zu entnehmen, die die Beigeladenen dem Verwaltungsgericht
mit Schriftsatz vom 18. August 2004 übermittelt hatten. Wie sich aus dem Tatbestand
des angegriffenen Urteils ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Inhalt dieser Unter-
lagen zur Kenntnis genommen. Wenn es sich in den Entscheidungsgründen nicht
näher damit auseinander gesetzt hat, dass das Grundstück hiernach unter dem Ein-
heitswert versteigert wurde, begründet dies den von der Beschwerde hierin erblickten
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Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) schon
deswegen nicht, weil es diese Tatsache nach den Maßstäben, die es nach seiner
Rechtsauffassung bei der Beurteilung der Verfolgungsbedingtheit der Zwangsver-
steigerung zugrunde gelegt hat, als offensichtlich nicht entscheidungserheblich er-
achtet oder als selbstverständlich vorausgesetzt hat (vgl. §§ 44, 49 ZVG).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwal-
tungsgericht den Standpunkt vertreten hat, die Beigeladenen hätten nicht substanti-
iert dargelegt, dass Jakob M. oder die für die H. AG handelnden Personen im
Zwangsversteigerungsverfahren an der Ausübung ihrer Rechte gehindert worden
seien. Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Beigeladenen zur Kenntnis
genommen und erwogen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Ge-
richt nicht, Vorbringen in einer Weise zu würdigen, wie es die betroffene Partei für
richtig hält. Ebenso wenig verstößt die in diesem Zusammenhang vorgenommene
Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts gegen die Denkgesetze. Der in der
mündlichen Verhandlung von den Beigeladenen vorsorglich vorgetragenen Anre-
gung, "die Reichsfluchtsteuerakte beizuziehen", ist das Verwaltungsgericht zu Recht
nicht nachgegangen, da es sich hierbei um einen Beweisermittlungsantrag handelte,
der keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung auslöste. Davon abgesehen hat
das Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung in dieser Richtung verfahrensfehlerfrei
mit der Begründung abgelehnt, die Beigeladenen hätten keinen neuen Gesichtspunkt
dargelegt, der sich anhand der Reichsfluchtsteuerakte belegen ließe, und es sei nicht
ersichtlich, dass aus dem Aktenvorgang neue, für die Beigeladenen günstigere Er-
kenntnisse zu gewinnen seien. Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbrin-
gen auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung des Ver-
waltungsgerichts, mit denen sich die Zulassung der Verfahrensrevision nicht begrün-
den lässt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO
ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 sowie § 159 Satz 2, die
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Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und
4 GKG.
Kley
Herbert
Krauß