Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

BVerwG: landwirtschaftlicher betrieb, materielles recht, rechtliches gehör, anbau, nebenerwerb, unrichtigkeit, gerichtsgebühr, prozessbeteiligter, gebäude, offenkundig

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.09
(BVerwG 4 B 55.08)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 27. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör hat der Kläger schon nicht schlüssig dargetan
(§ 152a Abs. 1, 2 Satz 6 VwGO).
Nach Ansicht des Klägers beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Be-
schwerdeverfahren auf einem „gravierenden Missverständnis“ der Berufungs-
entscheidung, weil der Senat die mit der Beschwerde als grundsätzlich bedeut-
sam aufgeworfene Frage, ob Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2
BauGB zugleich als landwirtschaftliche Betriebe nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
privilegiert sein und damit auch unter den Begünstigungstatbestand des § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB fallen können, rechtsirrig nicht für entscheidungser-
heblich gehalten habe; der Senat irre, wenn er meine, das Berufungsgericht
habe erkennen lassen, dass eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
bereits aus tatsächlichen Gründen, nämlich mit Blick auf die konkret ausgeübte
gartenbauliche Tätigkeit, nicht in Betracht komme. Damit macht der Kläger in
der Sache eine (vermeintlich) unrichtige Rechtsanwendung geltend. Eine Anhö-
rungsrüge kann hierauf nicht gestützt werden.
Das erkennt der Kläger im Grundsatz selbst. Er ist allerdings der Auffassung,
dass bei einer „offenkundigen Unrichtigkeit“ ausnahmsweise doch von einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen sei, weil die Entscheidung
Zweifel daran wecke, ob das Vorbringen des Klägers ausreichend berücksich-
tigt worden sei. Auch diese Erwägung verhilft der Anhörungsrüge nicht zum
Erfolg.
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Ob ein offenkundiger Verstoß auch gegen materielles Recht, den der Kläger
behauptet, stets eine Gehörsverletzung indiziert, erscheint bereits rechtlich
zweifelhaft. Die vom Kläger zitierte Kommentarliteratur (Kopp/Schenke, VwGO,
15. Aufl. 2007, Rn. 21 zu § 152a) spricht dafür. Sie stellt insoweit ohne nähere
Differenzierung zwischen formellen und materiellen Verstößen auf die offen-
kundige Unrichtigkeit der Entscheidung ab. Die als Beleg zitierte Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. Mai 1987 - 1 BvR
903/85 - BVerfGE 75, 302 <312 f.>; Beschluss vom 23. Juni 2004 - 1 BvR
496/00 - juris Rn. 8; grundlegend auch Beschluss vom 30. Januar 1985 - 1 BvR
876/84 - BVerfGE 69, 145 <149>) hatte indes ausschließlich eine offensichtlich
unrichtige Handhabung von Verfahrensvorschriften zum Gegenstand. Diese
Frage kann hier aber offen bleiben, weil eine offenkundig unrichtige Entschei-
dung des Senats nicht vorliegt. Eine offenkundige Fehlinterpretation der Ent-
scheidungsgründe des Berufungsurteils hat der Kläger nicht schlüssig darge-
legt.
Soweit der Kläger vorträgt, im Berufungsurteil finde sich keine Aussage, mit der
die (ursprüngliche) privilegierte Zulässigkeit der einem Gartenbaubetrieb die-
nenden Betriebswohnung bezweifelt werde, vielmehr gehe das Oberverwal-
tungsgericht ohne weiteres davon aus, dass der im Nebenerwerb betriebene
Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen als privilegierte garten-
bauliche Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu qualifizieren sei,
ist schon nicht ersichtlich, worauf dieser Vortrag zielt. Er steht jedenfalls nicht
im Widerspruch zu den Feststellungen des Senats, der sich zur Privilegierung
des Nebenerwerbsbetriebes des Klägers als Gartenbaubetrieb im Sinne des
§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht geäußert hat, sondern allein zur Frage der Privi-
legierung als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1
BauGB. Nur hierauf bezieht sich die Feststellung des Senats, das Berufungsge-
richt lasse erkennen, dass es eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits aus tatsächlichen Gründen ver-
neint habe, indem es festgestellt habe, dass der Anbau von Petersilie, Stiefmüt-
terchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung darstelle. Auf der
Grundlage dieser Einschätzung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, dass
die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Gartenbaube-
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triebe, die zugleich die tatbestandlichen Voraussetzungen eines landwirtschaft-
lichen Betriebes erfüllen, auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein
können mit der Folge, dass die Gebäude dieser Betriebe gemäß § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden
können, nicht entscheidungserheblich ist.
Dieser Einschätzung tritt der Kläger mit der Behauptung entgegen, das Ober-
verwaltungsgericht habe die Prüfung des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB nicht
aus tatsächlichen Gründen, sondern „auf der Grundlage dieses Befundes (ge-
meint ist: des Befundes, dass ein gartenbaulicher Betrieb vorliege) und des ei-
genen Urteils vom 25. November 1999 (- 2 Bf 7/97 -) … aus Rechtsgründen“
beendet. Entsprechendes hatte der Kläger bereits im Beschwerdeverfahren
vorgetragen, was der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezo-
gen, aber nicht für überzeugend gehalten hat. Hieran ist festzuhalten. Richtig
ist, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem zitierten früheren
Urteil (vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 - zitiert nach juris Rn. 47) die Auf-
fassung vertreten hatte, dass Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1
Nr. 2 BauGB - aus Rechtsgründen - nicht zugleich auch landwirtschaftliche Be-
triebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein können. Für die Behauptung
des Klägers, das Oberverwaltungsgericht habe auch im vorliegenden Fall auf
dieses frühere Urteil zurückgegriffen, fehlt indes jeder Anhaltspunkt. Hätte das
Oberverwaltungsgericht eine Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb tat-
sächlich „auf der Grundlage“ dieses früheren eigenen Urteils bereits aus
Rechtsgründen verneinen wollen, hätte es nahegelegen, dieses Urteil auch als
Beleg für diese Rechtsauffassung zu zitieren, zumal die dort vertretene
Rechtsmeinung nicht unumstritten ist. Entsprechendes ist im Berufungsurteil
weder an dieser Stelle (UA S. 20 unten und S. 21 oben) noch in anderem Zu-
sammenhang geschehen. Auch liefert der Umstand, dass das Oberverwal-
tungsgericht ausdrücklich die vom Kläger konkret ausgeübte Bodennutzung in
den Blick nimmt und auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis kommt, dass der
„Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche
Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt hätte“ (UA S. 20
unten), einen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsge-
richt eine privilegierte landwirtschaftliche Nutzung schon deshalb verneint hat,
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weil es die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
aus tatsächlichen Gründen nicht als erfüllt angesehen hat.
Die Auffassung des Klägers wird auch nicht dadurch bestätigt, dass das Ober-
verwaltungsgericht der Frage einer erweiternden Auslegung des § 35 Abs. 4
Nr. 1 BauGB auf andere nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Nutzungen
nachgegangen ist, diese aber unter Hinweis auf den Ausnahmecharakter des
§ 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts verneint hat (UA S. 21 oben). Die Frage stellte sich der Vorin-
stanz deshalb, weil nach ihrer Auffassung der Nebenerwerb durch den Anbau
von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen als gartenbauliche Erzeugung im
Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzusehen gewesen wäre. Ihr musste nicht
nur unter der Annahme nachgegangen werden, dass § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
die Anwendbarkeit auch des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus Rechtsgründen aus-
schließt, sondern auch für den vom Senat angenommenen Fall der Verneinung
der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Soweit der Kläger schließlich noch die Auffassung vertritt, die Beschwerdeent-
scheidung hätte nicht ohne vorherigen Hinweis ergehen dürfen, weil dem Be-
schluss des Senats eine Argumentation zugrunde liege, mit der selbst ein ge-
wissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht hätte rechnen müssen und
auch nicht hätte rechnen können, sind die Voraussetzungen einer entschei-
dungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht schlüssig
dargetan. Das gilt bereits deshalb, weil im Verfahren der Nichtzulassungsbe-
schwerde die geltend gemachten Zulassungsgründe innerhalb der Begrün-
dungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO abschließend darzulegen sind (Be-
schluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 20) und sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts, ob Zulas-
sungsgründe vorliegen, auf die fristgerecht vorgetragenen Zulassungsgründe
beschränkt (Beschluss vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 B 132.94 - Buchholz
402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 2). Kommt das Gericht nach der Prüfung zu dem
Ergebnis, dass ein Grund für die Zulassung der Revision nicht gegeben ist,
weist es die Zulassungsbeschwerde durch Beschluss, der kurz begründet wer-
den soll, zurück (§ 133 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Damit hat es sein Bewenden.
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Art. 103 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Inhalt der beabsichtigten Beschwerde-
entscheidung dem Beschwerdeführer vorab zu eröffnen, um ihm Gelegenheit
zu geben, die Entscheidung noch zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Be-
schluss vom 30. Oktober 2008 - BVerwG 4 B 60.08 - juris Rn. 4).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr
ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG. Einer Streitwertfestsetzung be-
darf es nicht.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
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