Urteil des BVerwG vom 04.09.2003

BVerwG: enteignung, ddr, grundstück, eigentümer, entzug, rüge, eigentum, notariat, rechtskraft, bauland

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 118.02
VG 29 A 15.99
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Juli 2002 wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich
der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 115 040 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück ...
Berlin-... nach dem Vermögensgesetz (VermG). Der Kläger wurde wegen angeblicher
Fluchtvorbereitung in der DDR inhaftiert und im Frühjahr 1982 in die Bundesrepublik
Deutschland abgeschoben. Im Mai 1985 wurde durch das Staatliche Notariat in Ost-Berlin
eine Abwesenheitspflegschaft für die Vertretung im Enteignungsverfahren angeordnet.
Durch Beschluss des Rates des Stadtbezirks Berlin-... vom 1. August 1985 wurde dem Klä-
ger das Eigentum an dem Grundstück, gestützt auf § 12 des Baulandgesetzes der DDR,
entzogen. Auf dem Grundstück errichteten die Beigeladenen ein Einfamilienhaus, das sich in
ihrem Eigentum befindet; das Grundstück steht im Eigentum des Beklagten. Der Antrag des
Klägers auf Rückübertragung des Eigentums hatte im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg.
Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil kein vermögensrechtlicher Schä-
digungstatbestand vorliege; die Revision hat es nicht zugelassen.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet. Es ist kein
Grund für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO gegeben.
1. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "unlautere Machen-
schaften i.S. des § 1 Abs. 3 VermG dann vorliegen, wenn der Eigentumsverlust eines unbe-
bauten Grundstücks durch Inanspruchnahme nach dem Baulandgesetz erfolgte, der Eigen-
tümer im Verfahren durch einen Abwesenheitspfleger vertreten wurde, obwohl er einem in
der DDR lebenden Angehörigen für die Verwaltung des Grundstücks eine Vollmacht erteilt
hatte bzw. hätte erteilen können und die staatlichen Stellen der DDR den Aufenthaltsort des
Pflegebefohlenen kannten". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie
lässt sich anhand des Wortlauts des § 1 Abs. 3 VermG und der dazu ergangenen Recht-
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sprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneinen, ohne dass es zu ihrer Klärung der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Ma-
chenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Ver-
mögenswerts bezweckt hat. Hieraus folgt, dass die Anordnung einer Abwesenheitspfleg-
schaft noch nicht deshalb eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG darstellt,
weil die Voraussetzungen für die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 105 Abs. 1
Buchst. b FGB der DDR nicht vorlagen (zu den Voraussetzungen bei einem Aufenthalt des
Betroffenen in der Bundesrepublik Deutschland vgl. Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG
7 C 60.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 S. 413). Hinzu kommen muss vielmehr als
weitere Voraussetzung, dass die handelnden Behörden bewusst gegen § 105 Abs. 1
Buchst. b FGB der DDR verstoßen haben, um mit der Anordnung der Pflegschaft überhaupt
erst den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum zu ermöglichen (vgl. Urteil vom 20. März
1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 <189> zur Verletzung von Vorschriften über
das Enteignungsverfahren). Dementsprechend hat der erkennende Senat die Bestellung
eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat allein zum Zweck des Verkaufs an
private Dritte als machtmissbräuchlich beurteilt, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hier-
für nicht gegeben waren und die Missachtung des Gesetzes durch das Staatliche Notariat
den Zweck hatte, die Veräußerung des Grundstücks an die Erwerber überhaupt erst zu er-
möglichen (Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - Buchholz 428 § 1 VermG
Nr. 136 S. 412; vgl. auch Urteil vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428
§ 1 VermG Nr. 137). In diesen Fällen war ohne die Bestellung eines Abwesenheitspflegers,
der für den Eigentümer als Vertragspartei die entsprechenden Willenserklärungen abgeben
sollte, eine Veräußerung nicht möglich.
Anders ist die rechtliche Situation in den Enteignungsfällen, insbesondere - wie hier - bei
einer Enteignung nach dem Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl DDR I S. 201).
Zwar sah das Baulandgesetz eine Beteiligung des Eigentümers oder an seiner Stelle des
Abwesenheitspflegers bei der Bereitstellung von Grundstücken als Bauland insoweit vor, als
zunächst versucht werden musste, mit dem Eigentümer einen Kaufvertrag über die Übertra-
gung des Eigentumsrechts an dem als Bauland benötigten Grundstück abzuschließen (§§ 4
und 11). Wenn ein Vertrag nicht zustande kam, beschränkte sich eine Beteiligung des Ei-
gentümers oder Abwesenheitspflegers an dem Enteignungsverfahren auf bestimmte Infor-
mationspflichten der Behörden ihm gegenüber. Er war über den Antrag auf Entzug des Ei-
gentums zu unterrichten, der "erforderlichenfalls" mit ihm zu beraten war, ferner über den
Enteignungsbeschluss (vgl. § 20 Satz 2 des Baulandgesetzes, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 der
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Durchführungsverordnung zum Baulandgesetz vom 15. Juni 1984, GBl DDR I S. 205). Er
konnte außerdem gegen die Entscheidung nach § 12 Abs. 3 des Baulandgesetzes über den
Entzug des Eigentums Beschwerde einlegen (§ 21 des Baulandgesetzes). Hieraus folgt,
dass die Beteiligung des Eigentümers oder eines Abwesenheitspflegers nicht Voraussetzung
dafür war, dass die Enteignung überhaupt durchgesetzt werden konnte, und damit auch
nicht Zweck der Anordnung der Pflegschaft war. Damit übereinstimmend hat der Senat ent-
schieden, dass allein in der Nichtbeteiligung des in der Bundesrepublik Deutschland leben-
den Eigentümers am Enteignungsverfahren keine unlautere Machenschaft i.S. des § 1
Abs. 3 VermG liegt (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186;
ebenso der 8. Senat für eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz ohne aktive Mitwirkung
des Abwesenheitspflegers: Beschluss vom 20. März 2001 - BVerwG 8 B 19.01 -).
2. Auch die gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Nach Auffassung des Klägers steht das Urteil des
Verwaltungsgerichts mit dem im Urteil des Senats vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 -
(Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42 S. 108) aufgestellten Rechtssatz im Widerspruch, dass das
Vermögensgesetz die Berücksichtigung so genannter Reserveursachen ausschließt, die
gleichfalls zu dem Vermögensverlust geführt hätten. Im Gegensatz hierzu habe das Verwal-
tungsgericht auf eine Reserveursache abgestellt, indem es darauf verwiesen habe, dass die
Enteignung regelmäßig auch bei Beteiligung des Eigentümers und notfalls gegen seinen
Willen hätte durchgeführt werden können.
Damit ist kein abweichender Rechtssatz aufgestellt. Der Hinweis auf die Situation bei Betei-
ligung des Eigentümers dient in dem Urteil des Verwaltungsgerichts allein dazu, die rechtli-
chen Möglichkeiten zu beschreiben, die einem Eigentümer im Enteignungsverfahren und
damit dem an seiner Stelle handelnden Abwesenheitspfleger zur Verfügung gestanden ha-
ben. Eine Reserveursache wird damit nicht herangezogen. Davon abgesehen zielt das Vor-
bringen des Klägers auf eine unrichtige Anwendung eines vom Senat aufgestellten Rechts-
satzes, die eine Divergenz i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen kann.
3. Ebenso wenig führen die von dem Kläger erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) zur Zulassung der Revision.
a) Einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sieht
der Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht wesentliches Tatsachenvorbringen nicht be-
rücksichtigt und entscheidungserhebliche Teile des Akteninhalts übergangen habe. Die Rü-
ge hat keinen Erfolg. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und, was der Kläger
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mit Blick auf vermeintlich nicht berücksichtigtes Tatsachenvorbringen der Sache nach gel-
tend macht, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegen nicht vor.
aa) Mit der Frage, ob eine "Bebauungskonzeption" des Stadtbezirks bezogen auf das
Grundstück und eine "Standorteinordnung" der Baumaßnahme vorlagen (vgl. § 8 Abs. 2,
§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Baulandgesetzes der DDR), hat sich das Verwaltungsgericht in dem
angefochtenen Urteil eingehend befasst (vgl. S. 7 bis 9). Der Kläger rügt, dass das Verwal-
tungsgericht hierbei wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen habe und damit seine
Auffassung, eine "Standorteinordnung" habe vorgelegen, auf unvollständiger Tatsachen-
grundlage getroffen habe. So habe das Verwaltungsgericht ausgeblendet, dass das Grund-
stück in dem von ihm vorgelegten Lageplan als Ödland bezeichnet worden ist und Ödland im
Liegenschaftsbuch unter der Rubrik "unbebaute Flächen außerhalb der landwirtschaftlichen
Nutzfläche" verzeichnet sei. Hieraus zieht der Kläger den Schluss, dass die Einschätzung
des Stadtbezirks, das Grundstück befinde sich "im Siedlungsgebiet zur Verdichtung durch
Wohnbebauung", unzutreffend sei. Die Rüge des Klägers geht fehl; es handelt sich ersicht-
lich nicht um eine entscheidungserhebliche Tatsache, auf die das Verwaltungsgericht hätte
eingehen müssen. Aus dem Lageplan erschließt sich ohne weiteres, dass es sich lediglich
um eine - unerhebliche - Bezeichnung des Grundstücks, das auch das Verwaltungsgericht
als brachliegend und verwahrlost beschrieben hat (Urteil, S. 9), und nicht um eine Kenn-
zeichnung des Gebiets als Ödland handelt; dies mag auch erklären, warum nicht die im Ver-
zeichnis des Liegenschaftsbuchs vorgesehene Abkürzung "OE" für Ödland verwendet wor-
den ist.
Die Rüge, dass sich in den Akten keine Erklärung darüber befinde, ob das Vorhaben nicht
auf volkseigenen Grundstücken hätte verwirklicht werden können (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Baulandgesetzes), zielt der Sache nach auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht. Eine
solche Aufklärung hätte sich dem Gericht nur aufdrängen müssen, wenn sich aus dem Vor-
bringen der Beteiligten oder aus den Akten konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives
Handeln der Behörden i.S. des § 1 Abs. 3 VermG ergeben hätten, also z.B. von einer sol-
chen Prüfung bewusst abgesehen wurde, um den Zugriff auf das Grundstück zu ermögli-
chen. Solche Anhaltspunkte zeigt die Beschwerde nicht auf.
Ebenso hat das Verwaltungsgericht sich mit den Ankaufsversuchen des damaligen Pächters
und des Beigeladenen befasst. Auf das Schreiben der Abteilung Finanzen vom 2. Juli 1984
an den Rat des Stadtbezirks, "dass der am Eigenheimbau interessierte Bürger" von direkten
Kontakten zu dem in der Bundesrepublik wohnenden Eigentümer Abstand nehmen sollte,
brauchte das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesondert einzu-
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gehen. In dem Schreiben ist kein manipulatives Vorgehen zu sehen. Offensichtlich erschien
den Behörden der "Weg" über den damaligen Pächter, dem noch im November 1984 der
"Ratschlag" gegeben wurde, wegen einer Veräußerung erneut an den Kläger zu schreiben,
erfolgsversprechender. Noch im Februar 1985 hat sich zudem der Stadtbezirksbaudirektor
an die Mutter des Klägers gewandt mit der Anfrage, ob sie im Besitz einer Vollmacht sei, die
Vermögensinteressen ihres Sohnes wahrzunehmen.
Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des
Klägers, das Gericht habe sich nicht damit befasst, dass der Beschluss des Rates des
Stadtbezirkes über den Entzug des Eigentumsrechts vom 1. August 1985, der am
16. September 1985 ausgefertigt worden sei, nach einem Vermerk auf der Ausfertigung be-
reits am 1. Oktober 1985 "rechtskräftig" geworden sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Be-
schwerdefristen noch nicht abgelaufen gewesen seien. Bereits im September, also vor der
"Rechtskraft" des Beschlusses, seien zudem mehrere Maßnahmen zugunsten der Beigela-
denen ergangen; insbesondere sei den Beigeladenen bereits am 20. September 1985 und
damit noch vor dem Eintritt der "Rechtskraft" das dingliche Nutzungsrecht an dem Grund-
stück verliehen worden. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz durch Ausblendung
entscheidungserheblicher Tatsachen ergibt sich daraus nicht. Der Eintritt der "Rechtskraft"
bereits zum 1. Oktober 1985 trotz einer vierwöchigen Beschwerdefrist war für das Verwal-
tungsgericht kein Anhalt für ein manipulatives Vorgehen der Behörden, weil das Verwal-
tungsgericht in dem Einverständnis der Abwesenheitspflegerin vom 18. September 1985 mit
dem Entzug des Eigentumsrechts einen Rechtsmittelverzicht gesehen hat (Urteil S. 10). Da-
von abgesehen ergibt sich aus den Akten, dass die Urkunde über die Verleihung des Nut-
zungsrechts an dem Grundstück erst vom 10. Oktober 1985 datiert und nach den Feststel-
lungen des Verwaltungsgerichts erst am 15. Oktober 1985 den Beigeladenen übergeben
wurde. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den zeitlichen Ablauf nicht ausgeblendet,
sondern hat die maßgeblichen Schritte auf Seite 8 seines Urteils behandelt.
Soweit sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichtes, insbe-
sondere mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht angenommene "Standortentscheidung",
wendet, und dies damit begründet, dass es sich nicht um eine materielle Rechtsanwendung,
sondern um einen Verfahrensfehler handele, weil der Indizienbeweis betroffen sei, verkennt
er die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Verfahrensfehlers. Voraussetzung
ist, dass die Beweiswürdigung, die dem Tatsachenbereich zuzuordnen ist, gegen Denkge-
setze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C
28.89 - BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Für einen solchen Verstoß gegen Denkgesetze oder all-
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gemeine Erfahrungssätze enthält weder das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte noch
ergeben sich solche aus den Akten.
b) Einen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO sieht der Kläger darin, dass das Verwaltungsge-
richt keine weiteren Ermittlungen zu der wirklichen Grundlage der Enteignung angestellt ha-
be. Es spreche Einiges dafür, dass wirkliche Grundlage der Enteignung der - diskriminieren-
de - Beschluss des Politbüros der SED vom 2. Juli 1985 über die "Grundsätze zur Erweite-
rung der Möglichkeiten für den Verkauf und die Nutzung des Grundbesitzes von Berechtig-
ten aus kapitalistischen Staaten und Westberlin im Rahmen der schöneren Gestaltung unse-
rer Städte und Gemeinden" gewesen sei. Zwar habe das Präsidium des Ministerrates diese
Grundsätze erst am 1. Oktober 1985 als eigenen Beschluss übernommen (Schriftenreihe
BAROV, S. 457). Das Verwaltungsgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, ob
bereits der Beschluss des Politbüros vom 2. Juli 1985 im vorliegenden Fall umgesetzt wor-
den sei. Es hätte dies durch ein Sachverständigengutachten oder durch Zeugenvernehmung
ermitteln können. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nicht vor; eine Beweiserhe-
bung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen.
Der Beschluss des Politbüros des ZK vom 2. Juli 1985 hat ausweislich der Gerichtsakten im
erstinstanzlichen Verfahren keine Rolle gespielt. Soweit der Kläger "Geheimbeschlüsse der
SED" in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2002 angesprochen hat, hat er dies lediglich durch
den Hinweis auf den Beschluss des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976
konkretisiert, den in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beschluss aber nicht erwähnt.
Zudem spricht der Zeitablauf dagegen, dass dem Beschluss des Politbüros vom 2. Juli 1985
im vorliegen Verfahren Bedeutung zugekommen ist. Bereits vor diesem Datum war die Ent-
eignung nach dem Baulandgesetz vorbereitet worden. Hierzu gehörten die vergeblichen
Bemühungen um einen Ankauf des Grundstücks, die bereits am 6. Mai 1985 erfolgte Anord-
nung einer Abwesenheitspflegschaft und der Auftrag des Magistrats vom 1. Juli 1985, einen
Enteignungsbeschluss des Stadtbezirks vorzubereiten, da die Voraussetzungen für den vor-
gesehenen Entzug des Eigentums vorlägen.
c) Der Kläger rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht aktenwidrig festgestellt habe, die
Anordnung der Pflegschaft sei für die Enteignung nach dem Baulandgesetz nicht kausal
geworden. Richtig sei vielmehr, dass die Anordnung der Pflegschaft im Sinne der Kausali-
tätstheorie nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass der konkrete Enteignungserfolg
damit entfalle. Die Rüge des Klägers greift nicht durch.
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Das Verwaltungsgericht hat, was der Kläger übersieht, nicht eine Kausalitätsbetrachtung im
Sinne einer Kausalitätstheorie vorgenommen, sondern diese Feststellung mit Blick auf die
Voraussetzungen einer unlauteren Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG getroffen. Mit
der Feststellung, dass die Anordnung der Anwesenheitspflegschaft nicht kausal für den Ent-
eignungserfolg gewesen sei (Urteil S. 9), ist ersichtlich zum Ausdruck gebracht worden, dass
die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft nicht zielgerichtet dazu gedient habe, den Ei-
gentumszugriff erst zu ermöglichen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des erkennenden Senates auf die rechtliche Situation hingewiesen, dass
die Enteignung regelmäßig auch bei Beteiligung des Eigentümers und notfalls gegen seinen
Willen hätte durchgeführt werden können. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, das Vor-
bringen des Klägers, die Einwendungen und Rechtsmittel eines bevollmächtigten Vertreters
hätten die beschlossene Enteignung verhindern können, stünden "im Gegensatz zu Erfah-
rungen der Kammer aus seiner Vielzahl vergleichbarer Verfahren", stellt eine zusätzliche
Hilfsbegründung dar. Sie kann hinweggedacht werden, ohne dass die Feststellung des Ver-
waltungsgerichts entfallen würde. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die An-
ordnung der Abwesenheitspflegschaft nicht bezweckte, den Eigentumserfolg überhaupt erst
zu ermöglichen, beruht auf der rechtlichen Erwägung, dass die Enteignung auch gegen den
Willen des Eigentümers durchgesetzt werden konnte. An dieser Wertung ändert es nichts,
wenn in einem Einzelfall die Beteiligung des Eigentümers dazu führen könnte, dass die Be-
hörden der DDR von der Enteignung absehen. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass
nach den Erfahrungen des Gerichts aus durchgeführten Verfahren der Eigentümer die Ent-
eignung trotz Beteiligung nicht hätte verhindern können, kommt demgegenüber keine eigen-
ständige Bedeutung zu.
d) Der Kläger erhebt ferner eine Aufklärungsrüge im Hinblick auf die näheren Umstände der
Pflegschaftsbestellung. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht zudem
gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, weil es wesentliche Umstände, die mit der
Anordnung der Pflegschaft einhergegangen seien, nicht berücksichtigt habe. Damit zielt der
Kläger darauf, dass eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet worden sei, obwohl sein Auf-
enthaltsort bekannt und außerdem die Behörden darüber informiert gewesen seien, dass er
für seine Mutter eine Grundstücksvollmacht erteilt hatte oder hätte erteilen können.
Wie oben dargelegt, ergibt sich eine unlautere Machenschaft i.S. des § 1 Abs. 3 VermG
noch nicht aus einem Fehlen der Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft nach
§ 105 Abs. 1 Buchst. b FGB der DDR. Dementsprechend konnte das Verwaltungsgericht die
Erfüllung der Voraussetzungen und damit die Umstände der Anordnung der Abwesenheits-
pflegschaft ohne Verfahrensverstoß offen lassen. Es konnte sich auf die Feststellung be-
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schränken, dass die Anordnung der Pflegschaft nicht i.S. des § 1 Abs. 3 VermG unlauter
gewesen sei, weil diese nicht bezweckt habe, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu er-
möglichen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung
des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sailer Gödel Neumann