Urteil des BVerwG vom 09.05.2006

BVerwG (unterhalt, einkommen aus vermögen, höhe, person, tochter, eigene mittel, verfügung, wohnung, vorschrift, rückforderung)

Rechtsquellen:
EG
Art. 141 Abs. 1 und 2
GG
Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 5
BBesG
§ 12 Abs. 2, § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2
BGB
§ 818 Abs. 3, § 819 Abs. 1
Stichworte:
Familienzuschlag der Stufe 1; Barunterhalt; Rückforderung einer Überzahlung;
eigene Einkünfte; Zinserträge; Eigenmittelgrenze; Brutto- oder Nettoprinzip;
Pauschalierung und Typisierung; verschärfte Haftung; allgemeiner Gleichheits-
satz; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Schutz des nichteheli-
chen Kindes.
Leitsatz:
Eigene Einkünfte (hier: Zinserträge) des unterhaltsberechtigten Kindes werden
bei der Ermittlung der Eigenmittelgrenze gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
BBesG mit Bruttobeträgen berücksichtigt.
Urteil des 2. Senats vom 9. Mai 2006 - BVerwG 2 C 12.05
I. VG Neustadt a.d. Weinstraße vom 12.10.2004 - Az.: VG 6 K 527/04.NW -
II. OVG Koblenz vom 09.05.2005 - Az.: OVG 2 A 12144/04 –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 2 C 12.05
OVG 2 A 12144/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
- 3 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin, Dr. Kugele, Groepper
und Dr. Heitz
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 9. Mai 2005 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. Okto-
ber 2004 wird zurückgewiesen
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Re-
visionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Die Klägerin ist Richterin im Landesdienst. Sie wendet sich gegen die Rückfor-
derung ausbezahlter Familienzuschläge der Stufe 1, die sie unter der Voraus-
setzung erhielt, dass sie ledig war sowie ihrer Tochter Unterkunft und Unterhalt
gewährte. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen füllte die Klägerin in regel-
mäßigen Abständen ein Formular des Beklagten aus, in dem u.a. gefragt wur-
de, ob und in welchem Umfang Mittel für den Lebensunterhalt ihrer Tochter zur
Verfügung stehen, etwa eigene Mittel des Kindes, gleich welcher Art, z.B. Ein-
kommen aus selbständiger Tätigkeit oder aus Vermögen, sowie Unterhaltsleis-
tungen Dritter. Für die Jahre 1999 bis 2001 gab die Klägerin Unterhaltszahlun-
gen des Vaters ihrer Tochter in Höhe von 585 DM bzw. 595 DM sowie für das
Jahr 2002 in Höhe von 350 € an. Erstmals im Jahre 2003 gab sie auch Zinsein-
1
- 4 -
künfte ihrer Tochter an. Nach den vorgelegten Erträgnisaufstellungen flossen
ihrer Tochter im Jahre 1998 Zinseinkünfte in Höhe von 1 674,67 DM, im Jahre
1999 in Höhe von 1 667,68 DM und im Jahre 2000 in Höhe von 1 708,18 DM
zu. Daraufhin nahm der Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 3. Mai 1985
teilweise zurück und forderte mit Bescheiden vom 16. Dezember 2003 und
20. Januar 2004 und Widerspruchsbescheiden vom 3. und 16. Februar 2004
den nach seiner Auffassung zwischen Januar 1999 und September 2003 zuviel
bezahlten Familienzuschlag in Höhe von 5 965,43 € zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsge-
richt hat das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht rechtskräftig geworden war,
geändert und die Bescheide des Beklagten aufgehoben. Zur Begründung hat
es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei schon fraglich, ob Zinseinkünfte des
Kindes überhaupt für dessen Lebensunterhalt im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG zur Verfügung stünden, wenn sie aus Rücklagen stammten, die
die Klägerin für die Ausbildung ihrer Tochter und zu deren wirtschaftlicher Absi-
cherung im Falle ihres Todes angelegt habe und jeweils stets zur Aufstockung
dieser Rücklagen verwende. Diese Frage habe jedoch nicht entschieden wer-
den müssen. Die Unterhaltsleistungen des Vaters sowie die Zinseinkünfte des
Kindes hätten im fraglichen Zeitraum schon den gesetzlichen Grenzbetrag nicht
überschritten. Denn die Kapitalerträge seien nicht in vollem Umfang, sondern
lediglich abzüglich der Werbungskostenpauschale und des Sparerfreibetrags
zu berücksichtigen.
Der Beklagte macht geltend, die Zinserträge stünden in vollem Umfang dem
Unterhalt des Kindes zur Verfügung, und beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 9. Mai 2005 aufzuheben und die Berufung der Kläge-
rin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an
der Weinstraße vom 12. Oktober 2004 zurückzuweisen.
2
3
- 5 -
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Vertreterin des Bundesinteresses meint, die Eigenmittelgrenze sei auch im
Fall von Zinseinkünften eines unterhaltsberechtigten Kindes nach dem Brutto-
prinzip zu ermitteln.
II
Die Revision des Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteilig-
ten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 141 in Verbindung mit
§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Die Rückforderungsbescheide sind recht-
mäßig. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht, weil es die Zinseinkünfte
des in die Wohnung der Klägerin aufgenommenen Kindes mit den Netto- und
nicht mit den Bruttobeträgen in die Berechnung der Eigenmittelgrenze des § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG eingestellt hat.
Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG, einer Vorschrift, die der allgemeinen Rege-
lung des § 48 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG sowie den entsprechenden Bestim-
mungen des Landesrechts vorgeht (Urteil vom 21. Mai 1992 - BVerwG 2 C
4.91 - Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 3 m.w.N.; vgl. auch BBesGVwV 12.2.0.1),
regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge, wozu auch der Famili-
enzuschlag gehört (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), nach den Vorschriften des Bürger-
lichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-
rung.
1. Soweit die Rückforderung des bezahlten Familienzuschlags der Stufe 1 noch
Streitgegenstand der Revision ist, liegt eine Überzahlung in Höhe von
2 780,47 € vor. Hinsichtlich der Rückforderung im Übrigen hat die Klägerin kei-
ne Berufung eingelegt. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig.
4
5
6
7
8
- 6 -
a) Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG erhalten Beamte, die nicht unter
§ 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallen, den Familienzuschlag der Stufe 1, wenn
sie eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenom-
men haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu
verpflichtet sind. Diese Vorschrift umfasst jegliche Gewährung von Unterhalt
und ist auch dann anzuwenden, wenn der andere Elternteil dem Kind Barun-
terhalt leistet (Senatsurteil vom 3. November 2005 - BVerwG 2 C 16.04 -
NVwZ-RR 2006, 259 m.w.N.; stRspr). Nach den tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen gegeben: Die Klägerin ge-
hörte nicht zu den gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG zuschlagsberechtigten
Beamten und kam durch die Aufnahme ihrer Tochter in ihren Haushalt ihrer
Unterhaltsverpflichtung nach. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG wird die
Leistung nicht gewährt, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person
Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten
Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das
Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Dies ist nach den nicht mit
Verfahrensrügen angegriffenen und den Senat deshalb gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts bei
Zugrundelegung des Bruttoprinzips der Fall.
b) Um diese sog. Eigenmittelgrenze festzustellen, muss dem sechsfachen Be-
trag des Familienzuschlags der Stufe 1 der Gesamtbetrag der Mittel gegen-
übergestellt werden, die für den Unterhalt der aufgenommenen Person zur Ver-
fügung stehen. Im Urteil vom 3. November 2005 (a.a.O.) hat der Senat ent-
schieden, dass im Fall des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags der
Betrag in die Gesamtrechnung einzustellen ist, der sich aus § 39 Abs. 1 Satz 1
BBesG in Verbindung mit der Anlage V dieses Gesetzes ergibt. Das ist der
Bruttobetrag. Steuerliche Abzüge kann der Beamte nicht zu seinen Gunsten in
die Gesamtrechnung einstellen. Die Anwendung des Bruttoprinzips hat der Se-
nat u.a. zusätzlich mit dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG und
damit begründet, dass - auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität - für
Besoldungs- und Versorgungsleistungen das Bruttoprinzip anzuwenden ist,
wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
9
10
- 7 -
Dies gilt auch für Einkünfte jedweder Art des in die Wohnung aufgenommenen
Kindes, die zu seinem Unterhalt zur Verfügung stehen. Da § 40 Abs. 1 Nr. 4
Satz 2 BBesG nicht bestimmt, dass Eigenmittel der aufgenommenen Person
nach dem Nettoprinzip, also nach Abzug etwa der Werbungskosten, zu berück-
sichtigen sind, gilt - schon nach dem Wortlaut - der besoldungs- und versor-
gungsrechtliche Grundsatz des Bruttoprinzips. Die Vorschrift spricht lediglich
von „Mitteln“. Darunter fallen nach dem Wortsinn Einkünfte jedweder Einkunfts-
art. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für das Bruttoprinzip. Danach
soll dem nicht unter § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG fallenden unterhaltspflichti-
gen Besoldungsempfänger der Familienzuschlag der Stufe 1 nur unter be-
stimmten Voraussetzungen gewährt werden. Dazu zählt, dass die aufgenom-
mene Person nicht selbst über finanzielle Mittel verfügt, die es ihr erlauben,
ihren Unterhalt im Wesentlichen selbst zu bestreiten, und daher der Besol-
dungsempfänger, der die Person in seine Wohnung aufgenommen hat, nur
geringfügig belastet ist (BTDrucks 10/3789 S. 12 f.). Die Norm ist insgesamt auf
Pauschalierung und Typisierung und damit auf das Bruttoprinzip angelegt. So
wird auch die gesetzliche Eigenmittelgrenze in Höhe des Sechsfachen des Fa-
milienzuschlags der Stufe 1 nach dem Bruttobetrag dieser Leistung ermittelt.
Der Familienzuschlag wird in zwei Stufen gruppiert und für die Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 8 sowie die übrigen Besoldungsgruppen in unterschiedlicher
Höhe festgesetzt (§ 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBesG in Verbindung mit Anla-
ge V). Die Eigenmittelgrenze wird lediglich durch einen Multiplikator des Famili-
enzuschlags der Stufe 1 bestimmt. Diese pauschalierende und typisierende
Regelung dient in hohem Maße ihrer Praktikabilität. Würden die Eigenmittel der
aufgenommenen Person als Nettobeträge in die Gesamtrechnung eingestellt,
würde der Zweck einer in der Praxis einfach zu handhabenden besoldungs-
rechtlichen Bestimmung weitgehend verfehlt. Denn die Familienkasse der Be-
hörde müsste den Anspruch auf den Familienzuschlag zweimal prüfen: Sie
müsste wegen der monatlichen Zahlungsweise im Rahmen einer ersten Prü-
fung aufgrund beim Besoldungsempfänger abgefragter Daten die Antragsbe-
rechtigung zunächst prognostisch feststellen und sodann in einem zweiten
Prüfverfahren nach Vorliegen des Lohnsteuerjahresbescheids gegebenenfalls
Rückforderungs- oder Anrechnungsverfahren einleiten. Diesen administrativen
11
- 8 -
Aufwand wollte der Gesetzgeber mit Hilfe einer typisierenden und pauschalie-
renden Regelung vermeiden.
Zwar sind nach Nr. 40.1.13 BBesGVwV die „Einnahmen“ der in die Wohnung
aufgenommenen Person mit dem Nettobetrag, d.h. nach Abzug der Werbungs-
kosten und Steuerfreibeträge zu berücksichtigen. Die Verwaltungsvorschrift
findet jedoch im Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Sinn und Zweck eine
Stütze. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verwendet die einkommensteuerrecht-
lichen Begriffe Einkommen, Einkünfte oder Einnahmen nicht (vgl. § 2 Abs. 5
Satz 1 EStG), obgleich auf das Einkommensteuergesetz in der Vorschrift mehr-
fach Bezug genommen wird. Das Gesetz spricht vielmehr lediglich von „Mit-
teln“, die dem Unterhalt der aufgenommenen Person zur Verfügung stehen.
Durch diese Wortwahl hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es ihm aus-
schließlich auf die Mittel ankommt, auf die das aufgenommene Kind ohne
rechtliche Hindernisse für seinen Unterhalt zurückgreifen kann. Deshalb kommt
es auch nicht auf die wirtschaftliche Disposition der Klägerin an, die Zinsein-
künfte zur Aufstockung einer Art Unterhaltsrücklage zu verwenden.
2. Gegen die Rückforderung kann sich die Klägerin nicht auf § 818 Abs. 3 BGB
berufen, weil sie den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung beim Emp-
fang der Bezüge kannte oder kennen musste (§ 819 Abs. 1 BGB). Der Kenntnis
des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht gleich, wenn der Man-
gel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn etwa durch Nachdenken, lo-
gische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen (Urteil vom
8. Februar 1968 - BVerwG 2 C 6.67 - ZBR 1968, 183) hätte erkennen müssen
(§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG). Dies ist der Fall. Denn die Klägerin hätte aus der
insoweit eindeutigen Fassung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ungeachtet
der Frage, ob das Brutto- oder das Nettoprinzip anzuwenden ist, erkennen
müssen, dass alle Einkünfte ihrer Tochter bei der Berechnung der Eigenmittel-
grenze zu berücksichtigen sind. Zudem hat sie der Beklagte mit den ihr zur
Ausfüllung zugesandten Formblättern jeweils gefragt, ob ihre Tochter Einkom-
men aus Vermögen hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin als Juristin einem
strengeren Maßstab bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit unterliegt (Urteil vom
21. Dezember 1960 - BVerwG 8 C 84.59 - Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 6).
12
13
- 9 -
3. § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine
Vorlage der Sache gemäß Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsge-
richt kommt daher nicht in Betracht.
a) Bei der Berechnung der Eigenmittel gebietet Art. 33 Abs. 5 GG nicht die An-
wendung des Nettoprinzips. Zwar bemisst sich die Amtsangemessenheit der
Bezüge nach dem Nettobetrag der gesamten Besoldungs- und Versorgungs-
leistungen, die dem Beamten nach der Besteuerung verbleiben. Daraus kann
aber nicht gefolgert werden, dass einzelne Leistungen mit Nettobeträgen anzu-
setzen sind (Urteil vom 3. November 2005 a.a.O.). Zwar ermöglicht das Brutto-
prinzip keine exakte Ermittlung der Eigenmittel, weil der wirtschaftliche Aufwand
zu ihrer Erzielung nicht berücksichtigt wird. Doch führt ein im Einzelfall damit
verbundener Wegfall des Familienzuschlags nicht dazu, dass der amtsange-
messene Lebensunterhalt des aufnehmenden und Unterhalt gewährenden Be-
soldungsempfängers nicht mehr gewährleistet ist. In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass kleinere Unebenheiten insbesondere in Übergangsbereichen,
die sich aus einer typisierenden und pauschalierenden Regelung ergeben, hin-
genommen werden müssen (z.B. Urteil vom 15. Mai 1997 - BVerwG 2 C
26.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 10).
b) Die Eigenmittelgrenze verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheits-
satz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminie-
rungsverbot gemäß Art. 141 Abs.1 und 2 EG in Verbindung mit der Richtlinie
75/117/EG vom 10. Februar 1975 (ABlEG Nr. L 045 S. 19). Unverheiratete Be-
soldungsempfänger, die ihr Kind in ihre Wohnung aufgenommen haben, wer-
den gegenüber verheirateten Besoldungsempfängern weder gleichheitswidrig
benachteiligt noch in Bezug auf die Arbeitsbedingungen diskriminiert (Urteil
vom 3. November 2005 a.a.O.).
Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es bleibt
dem Gesetzgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Merkmale
auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung knüpft. Die Un-
14
15
16
17
- 10 -
gleichbehandlung von Sachverhalten ist erst dann geboten, wenn eine am Ge-
rechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ergibt, dass die Ungleich-
heiten so bedeutsam sind, dass ihnen Rechnung getragen werden muss. Um-
gekehrt ist eine Gleichbehandlung erst dann geboten, wenn sich im Hinblick auf
die Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs ein vernünftiger, einleuch-
tender Grund für die Ungleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschlüs-
se vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 <329>, vom
13. November 1990 - 2 BvF 3/88 - BVerfGE 83, 89 <107> und vom 4. April
2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 <318>). Im Bereich des Besoldungs-
rechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen
Ermessens, innerhalb dessen er es den tatsächlichen Notwendigkeiten und der
fortschreitenden Entwicklung anpassen darf (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April
2001 a.a.O. S. 319 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353
<364>).
Dem Familienzuschlag kommt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene
Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestand-
teilen hinzu, um diejenigen Aufwendungen auszugleichen, die typischerweise
durch Ehe und Familie entstehen. Dadurch erfüllt der Gesetzgeber die sich aus
dem Alimentationsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 5 GG ergebende Verpflich-
tung, die dem Besoldungsempfänger obliegenden Unterhaltspflichten gegen-
über Ehegatten und Kindern realitätsgerecht zu berücksichtigen (BVerfG, Be-
schlüsse vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - BVerfGE 81, 363 <378> und vom
24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300 <316>). Zugleich
kommt er der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Fami-
lie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai
1990 - 1 BvL 26/84, 1 BvL 4/86 - BVerfGE 82, 60 <81> und Urteil vom 7. Juli
1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <35>).
Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags der Stufe 2 gemäß § 40 Abs. 2
BBesG ist dazu bestimmt, den von Kindern verursachten Mehrbedarf des Be-
amten oder Richters einschließlich der Mehraufwendungen für Unterkunft und
Heizung zu decken (BVerfG, Beschlüsse vom 22. März 1990 a.a.O. S. 380 und
vom 24. November 1998 a.a.O. S. 321; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004
18
19
- 11 -
- BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 92 <98>). Der Familienzuschlag der Stu-
fe 1 soll einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der
bei verheirateten Beamten aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem
Ehegatten entsteht (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 -
BVerfGE 49, 260 <273>; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG
2 C 24.82 - BVerwGE 70, 264 <268>).
Dementsprechend knüpft der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1
Nr. 1 BBesG an den Familienstand der Ehe. Folgerichtig wird geschiedenen
Beamten der Zuschlag gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nur gewährt, wenn sie
zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet sind. Hier tritt die Unterhaltsleistung
an die Stelle der Mehraufwendungen aufgrund des gemeinsamen Hausstan-
des; sie muss mindestens die Höhe des Zuschlags erreichen (Urteil vom
19. September 1991 - BVerwG 2 C 28.90 - BVerwGE 89, 53 <55>). Der Zu-
schlagsgewährung an verwitwete Beamte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BBesG liegt
die Erwägung zugrunde, dass ihnen aufgrund des regelmäßig vorgerückten
Alters die Einschränkung der Haushaltsführung, d.h. ein Umzug in eine kleinere
Wohnung, nicht mehr zugemutet werden soll. Darin liegt keine gleichheitswidri-
ge Bevorzugung (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978 a.a.O. S. 274).
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG werden unverheiratete Beamte verhei-
rateten gleichgestellt, wenn sie einen erweiterten Haushalt führen, um ihre Un-
terhaltsverpflichtungen zu erfüllen. Durch die Eigenmittelgrenze gemäß § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Zu-
schlag nur gewährt wird, wenn er erforderlich ist.
Davon ausgehend führt die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG nicht
dazu, dass unverheiratete Besoldungsempfänger, die einen gemeinsamen
Haushalt mit ihren Kindern führen, unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
schlechter gestellt werden als verheiratete Beamte. Auch insoweit beruht die
Einführung der Eigenmittelgrenze nur für Besoldungsempfänger, die unter § 40
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BBesG fallen, auf sachgerechten Erwägungen. Beiden
Gruppen wird als Ausgleich für den von Kindern verursachten Mehrbedarf ein-
schließlich der Kosten für Mehraufwendungen der erweiterten Haushaltsfüh-
20
21
22
- 12 -
rung bereits der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags (Stufe 2 und fol-
gende) gewährt (BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990 a.a.O. S. 378 und vom
24. November 1998 a.a.O. S. 316; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 a.a.O.).
Somit erhalten unverheiratete Besoldungsempfänger mit im Haushalt lebenden
Kindern die Familienzuschläge der Stufe 1 und ab der Stufe 2 aus demselben
Grund, nämlich wegen der kinderbezogenen Mehrkosten der Haushaltsführung.
Demgegenüber wird verheirateten Beamten der Familienzuschlag der Stufe 1
als Ausgleich derjenigen Mehrkosten gewährt, die aufgrund der ehelichen Le-
bensgemeinschaft anfallen. Würden unverheiratete Beamte diese Leistung
auch dann erhalten, wenn sie wegen der Eigenmittel der aufgenommenen Per-
son wirtschaftlich nicht erforderlich ist, so würden sie ohne sachlichen Grund
zumindest besser gestellt als allein verdienende verheiratete Beamte mit im
Haushalt lebenden Kindern (BTDrucks 10/3789 S. 13).
Zudem ist die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 an verheiratete
Beamte ohne Rücksicht auf Eigenmittel des Ehegatten sachlich gerechtfertigt,
weil es sich bei dieser Leistung um eine Maßnahme zur Förderung der eheli-
chen Lebensgemeinschaft handelt. Sie ist Ausdruck des besonderen staatli-
chen Schutzes, den die Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG genießt. Der staatliche
Schutzauftrag umfasst auch die Verpflichtung, die Ehe durch geeignete Maß-
nahmen zu fördern (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 a.a.O.; Urteil vom
7. Juli 1992 a.a.O.).
Die Einführung der gesetzlichen Eigenmittelgrenze nur für unverheiratete Be-
amte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstößt auch nicht gegen das
gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Regelung kann nicht zu
einer Schlechterstellung alleinstehender weiblicher Beamter hinsichtlich des
Arbeitsentgeltes führen. Denn es ist gewährleistet, dass der Familienzuschlag
der Stufe 1 als Ausgleich der Mehrkosten der Haushaltsführung, die auf die
Aufnahme von Kindern zurückzuführen sind, geleistet wird, wenn ansonsten
eine wirtschaftliche Belastung verbliebe.
c) Schließlich greift auch die seine Entscheidung nicht tragende Erwägung des
Berufungsgerichts nicht durch, § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 BBesG verstoße gegen
23
24
25
- 13 -
Art. 6 Abs. 5 GG, weil danach die Erträgnisse einer vom Besoldungsempfänger
im Namen des Kindes angelegten Rücklage bei der Berechnung der Eigenmit-
telgrenze angerechnet würden, während dies nicht geschehe, wenn es sich
formal um Erträgnisse des Besoldungsempfängers selbst handle.
Art. 6 Abs. 5 verpflichtet - ohne Altersbegrenzung (BVerfG, Beschluss vom
8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70 u.a. - BVerfGE 44, 1 <19>) - den Gesetzge-
ber zum Schutz des nichtehelichen Kindes (BVerfG, Beschlüsse vom 29. Okto-
ber 1963 - 1 BvL 15/58 - BVerfGE 17, 148 <153> und vom 5. November 1991
- 1 BvR 1256/89 - BVerfGE 85, 80 <87>). Die Vorschrift enthält als verfas-
sungsrechtliche Wertentscheidung eine die staatlichen Gewalten bei ihren Er-
messensentscheidungen unmittelbar bindende Generalklausel (BVerfG, Be-
schlüsse vom 23. Oktober 1958 - 1 BvL 45/56 - BVerfGE 8, 210 <217> und
vom 29. Januar 1969 - 1 BvR 26/66 - BVerfGE 25, 167 <182>). Die Regelung
ist eine besondere Ausprägung des Art. 6 Abs. 1 GG, des Sozialstaatsprinzips
sowie - worauf es hier ankommt - des Art. 3 Abs. 1 GG und geht diesen im
Rahmen ihres Gewährleistungsbereiches als Spezialnorm vor (BVerfG, Be-
schlüsse vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63, 1/64 und 10/66 - BVerfGE 26, 44 <60>
und vom 2. Juli 1969 - 1 BvR 669/64 - BVerfGE 26, 265 <272>). Unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gelten im Rahmen des Art. 6 Abs. 5 GG
grundsätzlich keine anderen Maßstäbe als die im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG
bereits erörterten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
Groepper Dr. Heitz
26
27
- 14 -
B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf
2 780,47 € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele