Urteil des BVerwG vom 29.03.2017

BVerwG (bund, bundesverwaltungsgericht, soldat, disziplinarverfahren, tod, ermessen, nachweis, verteidiger, verbindung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 WD 27.09
TDG S 2 VL 5/05
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
g e g e n
Herrn Oberstleutnant a.D. …,
…,
…,
…,
- Verteidiger:
Rechtsanwalt …,
… -
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 22. Dezember 2010 beschlossen:
Das Disziplinarverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Truppendienstgerichts Süd - 4. Kammer -
vom … 2009 ist wirkungslos.
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Die Kosten des Disziplinarverfahrens und die dem frühe-
ren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen not-
wendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
G r ü n d e :
1. Durch Urteil vom … 2009 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd
den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines
Hauptmanns a.D. herabgesetzt. Der frühere Soldat und der Bundeswehrdiszip-
linaranwalt haben gegen dieses Urteil rechtswirksam eine jeweils auf das Dis-
ziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden
ist.
Der frühere Soldat ist am … 2010 verstorben. Zum Nachweis dessen hat der
Bundeswehrdisziplinaranwalt die Sterbeurkunde des Standesamtes Koblenz
vom … vorgelegt und beantragt, im Hinblick auf die von beiden Seiten maß-
nahmebeschränkt eingelegte Berufung die notwendigen Auslagen des früheren
Soldaten im Berufungsverfahren gemäß § 140 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 WDO nur
zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.
2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wegen des Todes früheren Soldaten,
durch den ein Verfahrenshindernis begründet wird, einzustellen (§ 123 Satz 3 in
Verbindung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO). Das Urteil erster Instanz ist wirkungs-
los geworden.
3. Die Kosten des Verfahrens sind dem Bund aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1, 3
WDO).
Soweit es die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Berufungsver-
fahren betrifft, sind sie gem. § 140 Abs. 1, Alternative 2 WDO dem Bund aufzu-
erlegen. Dies gilt nicht für die notwendigen Auslagen des Soldaten im erstin-
stanzlichen Verfahren. Pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 140 Abs. 7
Satz 2 Nr. 2 WDO entspricht es insoweit, diese Auslagen nicht dem Bund auf-
zuerlegen, weil der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt eine
auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt hatten, sodass
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es ohne den Tod des früheren Soldaten auf jeden Fall zur Verhängung einer
Disziplinarmaßnahme gekommen wäre.
Golze
Dr. Müller
Dr. Burmeister