Urteil des BVerwG vom 04.08.2005
BVerwG: rechtliches gehör, europäische menschenrechtskonvention, schweizerisches bundesgericht, emrk, öffentliche verhandlung, lärm, egmr, rüge, gutachter, zumutbarkeit
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 42.05
OVG 9 LB 145/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Der Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) ist nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise darge-
legt. Hierfür muss eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Re-
visionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und
außerdem angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausge-
hende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997
- BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
a) Die Beschwerde meint, dass die Rechtssache insofern von grundsätzlicher Be-
deutung sei, als die entscheidende nachbarrelevante Auflage zur Baugenehmigung
für die Errichtung einer Terrasse zur Außenbewirtschaftung mit dem höchstzulässi-
gen Schallpegel an einen bloßen Zahlenwert (55 dB(A)) gebunden sei, mit dem al-
lein niemand praktisch etwas anfangen könne. Mit dieser Rüge ist eine für die Revi-
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sionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage schon deshalb nicht bezeichnet, weil die
Beschwerde von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die das Oberverwaltungs-
gericht nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist auf der Grundlage des
Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. davon ausgegangen, dass der Richtwert
von 55 dB(A) selbst bei ungünstigsten Emissionsansätzen und sogar bei freier
Schallausbreitung mit erheblichen "Reserven" eingehalten werde (UA S. 4). Warum
die Festlegung des Immissionsrichtwertes unter diesen Umständen für die Nachbarn
ohne praktischen Nutzen und damit zu ihrem Schutz nicht ausreichend sein sollte,
legt die Beschwerde nicht dar. Der Sache nach kritisiert sie die den Senat nach
§ 137 Abs. 2 VwGO bindende Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts,
dass der Immissionsrichtwert sicher eingehalten werde. Die Zulassung der Revision
wegen grundsätzlicher Bedeutung lässt sich auf diese Weise nicht erreichen.
Ein Problem von grundsätzlicher Bedeutung sieht die Beschwerde weiter darin, dass
das Oberverwaltungsgericht entgegen der Rüge der Kläger der Meinung der Gutach-
ter folgend die TA-Lärm für anwendbar erklärt habe. Auch insoweit geht die Be-
schwerde von falschen Voraussetzungen aus; im Übrigen zeigt sie einen rechts-
grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Weder der Sachverständige Dr.
H. noch
ihm folgend das Oberverwaltungsgericht haben die TA-Lärm unmittelbar angewandt;
sie haben sich zur Bestimmung der Zumutbarkeitsschwelle an dieses Regelwerk le-
diglich "angelehnt" (vgl. UA S. 4/5). Dies sei sachgerecht, weil ein explizit für "Bier-
gärten" vorgegebener Beurteilungsmaßstab nicht zur Verfügung stehe und die aus
einem Biergarten bzw. einer Außenbewirtschaftung emittierten Geräusche aus
schalltechnischer Sicht typische Charakteristika von Gewerbelärm wie zeitliche Dis-
kontinuität, Impulshaltigkeit und das Auftreten kurzzeitiger Geräuschspitzen aufwie-
sen. Die Regelungen der gegebenenfalls alternativ heranzuziehenden so genannten
Freizeitlärmrichtlinie stimmten im Wesentlichen mit denen der TA-Lärm überein.
Welche Rechtsfragen insoweit zu klären sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Die Beschwerde macht zunächst geltend, dass das Berufungsgericht die Rüge
fehlender Bestimmtheit der Nebenbestimmung übergangen und dadurch den An-
spruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt habe. Insoweit liegt eine Verletzung
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rechtlichen Gehörs nicht vor. Ein Gericht ist nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der
Beteiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im Ein-
zelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur
Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist Art. 103 Abs. 1
GG verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 -
NVwZ-RR 1999, 745). Derartige Umstände sind hier nicht gegeben. Warum die Fest-
legung des Immissionsrichtwertes nicht hinreichend bestimmt und zu ihrem Schutz
nicht ausreichend sein sollte, obwohl das vom Oberverwaltungsgericht eingeholte
Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass der Richtwert mit erheblichen "Re-
serven" eingehalten werde, haben die Kläger nicht dargelegt. Auch das Oberverwal-
tungsgericht musste hierauf in den Beschlussgründen nicht eingehen.
b) Die Beschwerde meint weiter, der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör sei
verletzt, weil sie mit ihrem Vorbringen, ihnen dürften die Gutachterkosten nicht aufer-
legt werden, weil diese nachgeholte Kosten des Verwaltungsverfahrens seien, nicht
gehört worden seien. Insoweit ist die Beschwerde unzulässig. Nach § 158 Abs. 1
VwGO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht
gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Etwaige
Verfahrensfehler des Berufungsgerichts, die lediglich die Kostenentscheidung betref-
fen, fallen dementsprechend nicht unter § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. BVerwG, Be-
schlüsse vom 16. November 1992 - BVerwG 11 B 65.92 - Buchholz 310 § 158
VwGO Nr. 6 und vom 21. November 1996 - BVerwG 9 B 553.96 - juris). Im Übrigen
wäre die Rüge auch unbegründet. Warum sich der Verwaltungsbehörde die Erforder-
lichkeit eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen, obwohl das
Verwaltungsgericht seiner Einschätzung, dass der Immissionsrichtwert von 55 dB(A)
eingehalten werde, ohne Beweisaufnahme gefolgt ist und auch das in der Beru-
fungsinstanz eingeholte Sachverständigengutachten die Einschätzung der Behörde
bestätigt hat, haben die Kläger nicht dargelegt. Auch das Oberverwaltungsgericht
war deshalb nicht gehalten, den nicht weiter substantiierten Einwand gegen die Auf-
erlegung der Gutachterkosten ausdrücklich zu bescheiden.
c) Die behaupteten Verstöße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1
VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend
dargelegt. Insoweit muss eine Beschwerde aufzeigen, hinsichtlich welcher tatsächli-
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chen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforder-
lich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und
welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder
dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesonde-
re in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem
Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus
hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
Sie sieht einen Verfahrensfehler zunächst darin, dass das Oberverwaltungsgericht
dem Gutachten des Sachverständigen folgend die TA-Lärm für anwendbar erklärt
habe, anstatt weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, den Gutachter zur Erläu-
terung des Gutachtens zu laden und eventuell ein Obergutachten einzuholen, letzte-
res mit dem Ziel, auch unabhängig von der TA-Lärm individuelle Feststellungen zu
den zu erwartenden Lärmimmissionen und ihrer Zumutbarkeit zu treffen. Insoweit
sind bereits die tatsächlichen Umstände, die hätten aufgeklärt werden sollen, nicht
hinreichend bezeichnet. Da die Kläger im Berufungsverfahren Beweisanträge nicht
gestellt haben, hätte die Beschwerde zudem darlegen müssen, warum sich dem Ge-
richt von sich aus eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen sollen und welche Fest-
stellungen voraussichtlich getroffen worden wären. Auch daran fehlt es. Das gilt
auch, soweit die Beschwerde rügt, dass das Oberverwaltungsgericht der Lärmvorbe-
lastung des klägerischen Grundstücks sowie Schallreflexionen nicht weiter nachge-
gangen sei und das dem Gutachten zu Grunde liegende - von der Beschwerde im
Übrigen nicht näher bezeichnete - Material nicht beigezogen habe.
d) Die Beschwerde macht als Verfahrensfehler schließlich geltend, das Oberverwal-
tungsgericht habe, indem es ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ent-
schieden habe, von dem ihm in § 130 a VwGO eingeräumten Ermessen fehlerhaft
und in einer mit Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht vereinbaren Weise Gebrauch gemacht.
Das trifft nicht zu.
Gemäß § 130 a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch
Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für
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unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Be-
schwerde greift allein die Ermessensentscheidung des Oberverwaltungsgerichts an.
Insoweit macht sie lediglich geltend, es entspreche nicht dem Sach- und Problem-
stand, wenn das Gericht seine Erwägungen auf ein, wenn auch durch Beweisauf-
nahme aufgewertetes "Sekundärthema" beschränke. Damit ist ein Gesichtspunkt,
der für die Erforderlichkeit einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sprechen
könnte, nicht aufgezeigt. Dass das Oberverwaltungsgericht den Vortrag der Kläger,
die Festlegung eines Immissionsrichtwertes in der Baugenehmigung sei für ihren
Schutz nicht ausreichend, nicht ausdrücklich bescheiden musste, wurde bereits dar-
gelegt (vgl. oben 2.a).
Das Berufungsgericht hat durch die Entscheidung im Beschlusswege auch nicht ge-
gen Art. 6 Abs. 1 EMRK verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei Ausübung
seines Ermessens nach § 130 a VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 EMRK mit dem
Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) gefunden hat, vorrangig zu beachten (vgl. BVerwG,
Urteil vom 16. Dezember 1999 - BVerwG 4 CN 9.98 - BVerwGE 110, 203 <210 ff.>;
Beschluss vom 25. September 2003 - BVerwG 4 B 68.03 - Buchholz 140 Art. 6
EMRK Nr. 9 = NVwZ 2004, 108). Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedermann einen An-
spruch darauf, dass in Streitigkeiten über seine zivilrechtlichen Ansprüche und Ver-
pflichtungen öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist verhandelt wird.
Auch verwaltungsrechtliche Baunachbarstreitigkeiten fallen in den Anwendungsbe-
reich der Vorschrift (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2003, a.a.O.).
Vorliegend hat im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine
mündliche Verhandlung stattgefunden. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom
12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - (Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 35 = NVwZ
1999, 763) und vom 25. September 2003 - a.a.O. - offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1
EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Ver-
waltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts/
Verwaltungsgerichtshofs die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand. Dies
kann auch im vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Der EGMR hat mehrfach
entschieden, dass nach Art. 6 Abs. 1 EMRK in Fällen einer erstinstanzlichen öffentli-
chen mündlichen Verhandlung nicht stets in der folgenden zweiten Instanz eine wei-
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tere öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden müsse (vgl. EGMR, Urteil vom
18. Dezember 1983, EuGRZ 1985, 225, Rn. 28 - 32 - Fall Axen; Urteil vom
29. Oktober 1991, EuGRZ 1991, 420, Rn. 31 - Fall Fejde). Maßgebend sind vielmehr
die festzustellenden Besonderheiten des jeweiligen Rechtsmittelverfahrens. Ein-
schränkungen bestehen nicht nur, wenn im Rechtsmittelzug nur noch über Rechts-
fragen zu entscheiden ist. Auch wenn in der Rechtsmittelinstanz über Tatsachen-
und Rechtsfragen zu entscheiden ist, räumt Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht unabhängig
von der Art der zu entscheidenden Fragen ein Recht auf eine öffentliche Verhand-
lung ein (vgl. EGMR, Urteile jeweils vom 29. Oktober 1991, EuGRZ 1991, 415,
Rn. 36 - Fall Helmers, EuGRZ 1991, 419, Rn. 29 - Fall Andersson, EuGRZ 1991,
420, Rn. 33 - Fall Fejde; Urteil vom 21. September 1993, EuGRZ 1995, 537, Rn. 58 -
Fall Kremzow). Auch in diesen Fällen kann eine öffentliche mündliche Verhandlung
entbehrlich sein, wenn die Tatsachen- und die Rechtsfragen aufgrund der Aktenlage
angemessen entschieden werden können (vgl. EGMR, Urteile vom 29. Oktober
1991, EuGRZ 1991, 419, Rn. 29 - Fall Andersson und EuGRZ 1991, 420, Rn. 33 -
Fall Fejde; Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 11. Juli 1997, EuGRZ 1998,
155 <158>; Peukert, in: Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention,
2. Auflage 1996, Art. 6 Rn. 118). Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nach
Einholung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. zu der Frage,
ob eine Außenbewirtschaftung der Terrasse entsprechend der Baugenehmigung
dazu führt, dass die für allgemeine Wohngebiete während der Tageszeit geltenden
Immissionsrichtwerte im benachbarten Wohngebiet nicht mehr eingehalten werden,
erfüllt. Die Frage, ob das Gutachten ohne ergänzende Ermittlungen verwertbar war
oder ob das Oberverwaltungsgericht gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO
das Erscheinen des Sachverständigen anordnen musste, damit er das schriftliche
Gutachten erläutere, konnte das Gericht auf der Grundlage des vorliegenden Gut-
achtens und des schriftsätzlichen Vorbringens der Beteiligten beurteilen. Das gilt
auch für die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erneut aufgeworfene
Frage, ob der Gutachter sich bei der Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräusche
an der TA-Lärm orientieren durfte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streit-
wertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Philipp