Urteil des BVerwG vom 24.09.2012
BVerwG: rechtliches gehör, gespräch, beweisantrag, aufklärungspflicht, prozessrecht, familie, bestimmtheit, beweismittel, behandlung, russisch
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 30.12
OVG 11 A 4791/04
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2012
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 2012
wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der geltend gemachte Verfahrensfehler rechtfertigt nicht die Zulassung der
Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und der gerichtlichen Amtsermitt-
lungs- bzw. Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Oberverwaltungs-
gericht den hilfsweise gestellten Beweisantrag der Klägerin in den Gründen des
angefochtenen Urteils abgelehnt hat. Mit diesem Antrag hat sie begehrt, zum
Beweis dafür, dass sie mit ihrem Vater und auch mit den unmittelbaren Nach-
barn bis zu ihrem vierten Lebensjahr überwiegend Deutsch gesprochen habe
und sich zu diesem Zeitpunkt auch auf Deutsch habe unterhalten können und
zum Beweis dafür, dass bis zum Tode des Vaters in der Familie neben
Russisch gelegentlich auch Deutsch gesprochen worden sei, was dazu geführt
habe, dass sie damals und aufgrund des in der Familie Vermittelten auch im
maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe
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führen können, ihre Schwester als Zeugin zu vernehmen. Die Ablehnung dieses
Beweisantrags führt jedoch nicht zur Zulassung der Revision.
a) Das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG wird zwar auch dann ver-
letzt, wenn das Gericht einem (nur) hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht
nachgeht, obgleich dies im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Be-
schlüsse vom 22. September 2009 - 1 BvR 3501/08 - juris und vom 20. Februar
1992 - 2 BvR 633/91 - NVwZ 1992, 659 <660>; BVerwG, Beschluss vom
10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 302).
Dass Beweisanträge nicht unbedingt gestellt sind, entbindet das Gericht ledig-
lich von der verfahrensrechtlichen Pflicht des § 86 Abs. 2 VwGO, über sie vorab
durch Gerichtsbeschluss zu entscheiden, nicht aber von den sonst für die Be-
handlung von Beweisanträgen geltenden verfahrensrechtlichen Bindungen,
wenn sie sich als erheblich erweisen (BVerfG, Beschluss vom 22. September
2009 a.a.O.). Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf, dass die Ablehnung
des (Hilfs-)Beweisantrages durch das Oberverwaltungsgericht keine Stütze im
Prozessrecht finde, trifft jedoch nicht zu.
Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Beweisantrag der Kläge-
rin im Hinblick auf das Merkmal der familiären Vermittlung der deutschen Spra-
che (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt hat, es
handle sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbe-
weisantrag, weil die als Zeugin benannte Schwester einen Sachverhalt bestäti-
gen solle, den die Klägerin nicht schlüssig bzw. widersprüchlich vorgetragen
habe (UA S. 15). Selbst wenn insoweit eine rechtsfehlerhafte Ablehnung des
Beweisantrags vorläge, könnte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf die-
sem Fehler nicht beruhen.
Liegt nämlich ein Verfahrensfehler wie etwa ein Gehörsverstoß vor, der sich auf
einzelne tatsächliche Festsstellungen oder einzelne Rechtsfragen - wie hier die
Frage der familiären Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6
Abs. 2 Satz 2 BVFG - bezieht und der sich nicht auf das ganze Urteil auswirken
kann, so ist dessen Aufhebung und die Zurückverweisung des Rechtsstreits
(vgl. § 133 Abs. 6, § 144 Abs. 4 VwGO) nicht gerechtfertigt (Urteil vom 2. Sep-
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tember 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <285>). Gleiches gilt für
die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Ist ein Urteil nebenei-
nander auf mehrere je selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann
die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Be-
gründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr,
vgl. etwa Beschlüsse vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 22.10 - juris Rn.
12 und vom 26. Oktober 1989 - BVerwG 9 B 405.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1
VwGO Nr. 212). Das ist hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Auf-
nahmebescheides verneint, weil die Voraussetzungen der als entscheidungs-
tragend herangezogenen Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG aus seiner
Sicht in zwei Punkten nicht erfüllt gewesen sind. Es hat sich - jeweils selbstän-
dig tragend - zum einen darauf gestützt, dass die Klägerin in dem nach seiner
Ansicht maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung
über ihren Aufnahmeantrag im Jahre 2000 ein einfaches Gespräch auf Deutsch
nicht habe führen können und dass der Klägerin zum anderen die deutsche
Sprache nicht ausreichend familiär vermittelt im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2
BVFG worden sei (UA S. 9 ff., 13 ff.).
Soweit das Oberverwaltungsgericht sein Urteil - selbständig tragend - darauf
gestützt hat, dass die Klägerin die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG
insoweit nicht erfüllte, als sie im maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsbe-
hördlichen Entscheidung über ihren Aufnahmeantrag im Jahre 2000 nicht in der
Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, hat die Be-
schwerde nicht hinreichend dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass dem
Oberverwaltungsgericht insoweit durch die Ablehnung des Hilfsbeweisantrags,
die Schwester der Klägerin zu der vorgenannten Frage als Zeugin zu verneh-
men, ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Vielmehr finden seine Ablehnungs-
gründe jedenfalls insoweit im Prozessrecht eine Stütze. Das Oberverwaltungs-
gericht hat den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung gestellten (Hilfs-)Beweisantrag mit der Begründung (UA S. 15)
abgelehnt, dass der Vortrag der Klägerin, ihre Schwester könne bestätigen,
dass sie im Jahr 2000 ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache habe füh-
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ren können, unsubstantiiert sei, weil in dem Beweisantrag als „Tatsache“ nur
der Gesetzeswortlaut wiederholt worden und zudem nicht ersichtlich sei, dass
die Schwester, die am 8. Juni 1999 selbst kein einfaches Gespräch auf Deutsch
habe führen können, mit der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt überhaupt
deutsch gesprochen habe und die damaligen Sprachkenntnisse der Klägerin
habe beurteilen können. Darin liegt entgegen der Beschwerde weder eine unzu-
lässige Vorwegnahme der Beweisaufnahme noch eine Überspannung der An-
forderungen an die Substantiierung von Beweisanträgen.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass das
Tatsachengericht unsubstantiierten Beweisangeboten nicht nachgehen muss
(stRspr, vgl. Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266; ebenso etwa auch BFH, Beschluss vom
1. Februar 2007 - VI B 118/04 - NJW 2007, 1615 <1616>). Um die Erheblichkeit
eines Beweisantrags beurteilen zu können, ist es unerlässlich, dass er konkrete
Beweisbehauptungen enthält und zudem dargelegt wird, weshalb das benannte
Beweismittel hierüber Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. Beschlüsse vom
28. Dezember 2010 a.a.O. und vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 187.98 -
Buchholz 310 § 6 VwGO Nr. 1). Dementsprechend bezieht sich die Pflicht zur
Substantiierung eines Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO, § 373 ZPO) zum
einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und
deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen
der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die
Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen
oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher
Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch
Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sach-
verhalts beitragen kann und deshalb entweder im Rahmen der dem Gericht von
Amts wegen obliegenden Aufklärungspflicht oder mangels Vorliegens eines
prozessrechtlich zulässigen Ablehnungsgrundes durchzuführen ist (Beschlüsse
vom 29. Juni 2001 - BVerwG 1 B 131.00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 63 und
vom 28. Oktober 2002 - BVerwG 5 B 225.02 - BA S. 14 jeweils m.w.N.).
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Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Berufungsgericht den
(Hilfs-)Beweisantrag der Klägerin in prozessrechtlich nicht zu beanstandender
Weise wegen mangelnder Substantiierung abgelehnt. Mit der Formulierung ih-
res Beweisantrags und ihrem sonstigen Vortrag hat die Klägerin - wie das Beru-
fungsgericht zu Recht moniert hat - schon nicht aufgezeigt, aufgrund welcher
eigenen Wahrnehmungen ihre Schwester - trotz der Feststellung des Beru-
fungsgerichts, dass diese wegen Nichtbestehens eines Sprachtestes am 8. Juni
1999 ein einfaches Gespräch auf Deutsch selbst nicht führen konnte - über die-
se Fähigkeit der Klägerin zu dem nach der Rechtsansicht des Berufungsge-
richts entscheidungserheblichen Zeitpunkt im Jahr 2000 eine tatsachengestütz-
te Bewertung hätte abgeben können. Allein die in dem Hilfsbeweisantrag ent-
haltene, den Gesetzeswortlaut wiederholende pauschale Behauptung der Klä-
gerin, ihre Schwester werde aussagen, dass sie, die Klägerin, zum genannten
Zeitpunkt in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu füh-
ren, genügt - bei der vorliegenden Sachlage - den Substantiierungsanforderun-
gen nicht. Bei dieser Sachlage wäre dazu etwa erforderlich gewesen, dass die
Klägerin dem Oberverwaltungsgericht tatsächliche Anhaltspunkte dazu vermit-
telt hätte, aufgrund welcher eigenen Beobachtungen die Schwester etwas über
ihre, der Klägerin, Kenntnisse und Sprachfähigkeiten vermitteln konnte (etwa
wann und wo sie mit der Klägerin Deutsch gesprochen bzw. diese hat Deutsch
sprechen hören und aus welchem Anlass Deutsch gesprochen wurde) und wie
die Schwester diese Sprachfertigkeiten - trotz des negativen Ausgangs ihres
eigenen Deutschtests - hat beurteilen können.
b) Das Oberverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das vorgenannte Beweis-
thema (Fähigkeit der Klägerin, zum maßgeblichen Zeitpunkt ein einfaches Ge-
spräch auf Deutsch führen zu können) durch die genannte Ablehnung des
hilfsweise gestellten Beweisantrags auch nicht gegen den Aufklärungsgrund-
satz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. Der Vorwurf einer Verletzung der Aufklä-
rungspflicht ist bei der Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags nur dann begründet,
wenn sich dem Gericht, namentlich im Hinblick auf die hilfsweise angeregte
Beweiserhebung, eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl.
etwa Beschlüsse vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris Rn. 19 und
vom 10. Juni 1999 a.a.O. m.w.N.). Dies war hier jedoch nicht der Fall. Dem
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Oberverwaltungsgericht musste sich, weder aufgrund des hinreichend substan-
tiierten Beweisantrags noch aufgrund der Aktenlage eine weiter gehende Be-
weiserhebung durch Vernehmung der Schwester der Klägerin zu dem vorge-
nannten Beweisthema aufdrängen.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfest-
setzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die von der Klägerin
begehrte Erteilung eines Aufnahmebescheids wird mit 5 000 € in Ansatz ge-
bracht.
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Dr. Störmer
Dr. Häußler
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