Urteil des BVerwG vom 23.11.2012
BVerwG: aufschiebende wirkung, versetzung, beförderung, soldat, rechtsschutz, umwandlung, verfügung, vollziehung, neubewertung, form
BVerwG 1 WDS-VR 8.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-VR 8.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 23. November 2012 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
vom 30. August 2012 gegen die Versetzungsverfügung Nr. ... der Stammdienststelle
der Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
I
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit
Ablauf des 31. Juli 2025. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2001 zum
Hauptfeldwebel befördert und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit
dem 1. April 2008 wurde er auf dem Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und
Kompaniefeldwebels Streitkräfte (Dotierung A 7/A 9, Feldwebel/Stabsfeldwebel) bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verwendet.
3 Mit Bescheid vom 17. März 2010 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem
Antragsteller mit, dass er aufgrund seines bisherigen Eignungs- und Leistungsbilds dem
Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen zugeordnet worden sei. Über die
konkrete Stellenbesetzung könne erst zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden; auch
sei eine Verwendung auf einem Oberstabsfeldwebeldienstposten nur mit einem
Dienstpostenwechsel bzw. einer Versetzung, gegebenenfalls mit Wechsel des Standortbereichs
zu realisieren. Die Mitteilung über die individuelle Förderperspektive begründe keinen
Rechtsanspruch auf eine Verwendung im Sinne des festgestellten Ergebnisses.
4 In einer am 17. September 2009 durch den Generalinspekteur der Bundeswehr gebilligten
Vereinbarung der militärischen Organisationsbereiche wurde festgelegt, dass die
einsatzbedingten Herausforderungen sowie die Komplexität der Führungsebene „Einheit“ eine
Neubewertung der Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibung „Kompaniefeldwebel Streitkräfte“
erfordere. Für die 185 Kompaniefeldwebeldienstposten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug
wurde daraufhin die Aufgabe Kompaniefeldwebel mit Besoldungsgruppe A 9 Z
(Oberstabsfeldwebel) bewertet. Die im ersten Halbjahr 2010 begonnene Umwandlung der
Dienstposten ist inzwischen abgeschlossen. Im Zuge dieser Umwandlung wurde der
Dienstposten des Antragstellers zum 1. April 2012 auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung
angehoben.
5 In einem Personalgespräch am 5. Januar 2012 teilte die Stammdienststelle der Bundeswehr
dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, ihn von seinem derzeitigen Dienstposten
wegzuversetzen, damit dieser durch einen gemäß der neuen Dotierung „beförderungsreifen“
Soldaten besetzt werden könne.
6 Mit Verfügung Nr. ... vom 9. Februar 2012 versetzte die Stammdienststelle den Antragsteller,
wie angekündigt, mit Wirkung vom 1. April 2012 von seinem bisherigen Dienstposten auf den
Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte
(Besoldungsgruppe A 7/A 9) bei der .../Fliegende Abteilung ... in F. . Ebenfalls mit Wirkung vom
1. April 2012 wurde ein anderer Soldat (L.), damals im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels, auf
den Dienstposten eines Heeresfliegerfeldwebels und Kompaniefeldwebels bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... versetzt; der Soldat wurde zum 1. September 2012 zum
Oberstabsfeldwebel befördert.
7 Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die
Versetzungsverfügung vom 9. Februar 2012 ein, die er mit Schreiben seiner Bevollmächtigten
vom 30. März 2012 begründete. Er machte vor allem einen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG und
§ 3 SG geltend, weil er auf dem Dienstposten, auf den er versetzt worden sei, anders als auf
seinem bisherigen Dienstposten nicht zum Oberstabsfeldwebel befördert werden könne.
8 Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die
Beschwerde zurück. Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner
Bevollmächtigten vom 30. August 2012 die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht.
Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom
15. Oktober 2012 dem Senat vor. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB
52.12 beim Senat anhängig.
9 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. September 2012 beantragte der Antragsteller
außerdem vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung von der .../Luftfahrzeugtechnische
Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... . Mit Bescheid vom 12. Oktober 2012 lehnte der
Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - eine einstweilige Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO
ab.
10 Zur Begründung seines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz führt der Antragsteller
insbesondere aus:
Die Verfügung der Stammdienststelle verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 SG, weil sie
eine rechtswidrige Wegversetzung von einem förderlichen auf einen nicht förderlichen
Dienstposten bedeute. Er, der Antragsteller, sei bereits im Jahre 2009 und erneut im Jahre 2011
in den Perspektivkonferenzen als Oberstabsfeldwebelanwärter bestätigt worden; er sei mithin
darauf angewiesen, einen Dienstposten zu bekleiden, auf dem eine Beförderung in diesen
Dienstgrad möglich sei, was auf seinem neuen Dienstposten nicht der Fall sei. Mit der
Wegversetzung habe er zudem die Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verloren. Zu
berücksichtigen sei auch, dass seine bisherige Verwendung als Kompaniefeldwebel Bedeutung
für dienstliche Beurteilungen habe, weil sie besondere Qualitäten im Bereich der
Menschenführung erfordere und deshalb häufig Voraussetzung für die Wahrnehmung anderer
herausgehobener Verwendungen sei. Im Übrigen habe er in seiner planmäßigen dienstlichen
Beurteilung zum 30. September 2010 bei der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen
Durchschnittswert von „8,00“ und in der planmäßigen dienstlichen Beurteilung zum 30.
September 2012 einen Wert von „8,40“ erzielt; ob der für die Besetzung seines bisherigen
Dienstpostens ausgewählte Soldat vergleichbar leistungsfähig sei, entziehe sich seiner
Kenntnis. Er, der Antragsteller, weise ferner darauf hin, dass sein 15-jähriger Sohn behindert und
wegen dessen gesundheitlicher Situation ein Umzug an einen anderen Standort
ausgeschlossen sei.
11 Der Antragsteller beantragt,
den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis
zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 30.
August 2012 seine, des Antragstellers, Wegversetzung vom 9. Februar 2012 in Gestalt des
Beschwerdebescheids vom 17. Juli 2012 in Bezug auf den Dienstposten Heeresfliegerfeldwebel
und Kompaniefeldwebel .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... vorläufig rückgängig zu machen.
12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag abzulehnen.
13 Die Versetzung des Antragstellers sei nach den Versetzungsrichtlinien nicht zu beanstanden.
Nach Nr. 5 Buchst. c und d der Versetzungsrichtlinien könne ein Soldat wegversetzt werden,
wenn der Dienstposten anders dotiert worden sei oder zur Förderung eines anderen Soldaten
benötigt werde. Die Höherdotierung des Dienstpostens zum 1. April 2012 sei sachgerecht, weil
mittlerweile sämtliche 185 Kompaniefeldwebeldienstposten in den einsatzrelevanten Einheiten
entsprechend neu bewertet worden seien. Der Dienstposten habe mit einem Soldaten im
Dienstgrad eines Stabsfeldwebels besetzt werden können, der die zeitlichen
Mindestvoraussetzungen für die Beförderung zum Spitzendienstgrad in der Feldwebellaufbahn
aufgewiesen habe und mittlerweile auch zum Oberstabsfeldwebel befördert worden sei. Der
Antragsteller selbst habe nicht gefördert werden können, weil er die zeitlichen
Mindestvoraussetzungen für eine Beförderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai 2013 und für eine
Beförderung zum Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016 erfüllen werde. Die Zuversetzung auf
seinen gegenwärtigen Dienstposten sei rechtmäßig, weil dieser zur Nachbesetzung
angestanden habe. Dass der Antragsteller für diesen Dienstposten geeignet sei, werde von ihm
nicht bestritten. Aus den Ergebnissen der Perspektivkonferenzen lasse sich kein Anspruch auf
den Verbleib auf einem bestimmten Dienstposten herleiten.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... -, die
Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 52.12 und die Personalgrundakte des
Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
15 Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg.
16 1. Der Antragsteller begehrt nach dem Antrag im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27.
September 2012 vorläufigen Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung gemäß § 23a
Abs. 2 WBO i.V.m. § 123 VwGO. In der Sache geht es ihm darum, bis zu einer gerichtlichen
Entscheidung in der Hauptsache (BVerwG 1 WB 52.12) auf seinem bisherigen Dienstposten als
Kompaniefeldwebel bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... in F. verbleiben zu können.
Das Rechtsschutzbegehren ist damit sach- und interessengerecht in einen Antrag gemäß § 21
Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO umzudeuten, die aufschiebende Wirkung seines
Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 30. August 2012 gegen die Versetzungsverfügung
Nr. ... der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 9. Februar 2012 anzuordnen.
17 2. Der in dieser Form zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.
18 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit
truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§
17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in
Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren
sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile
entstünden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - m.w.N.
39>).
19 a) Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzung des
Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten auf den Dienstposten eines
Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung
... in F. keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
20 aa) Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche
Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender
Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der
zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches
Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25.
September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -
Nr. 30> und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Diese
Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der
Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in
seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm
insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der
Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. §
114 VwGO; Beschluss vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 46.08 - Rn. 29
veröffentlicht in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 52>). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch
darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen
und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl.
Beschluss vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27> = Buchholz
252 § 23 SBG Nr. 2 ), wie sie sich hier
insbesondere aus den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur
Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der zuletzt am 9. Juni 2009
(VMBl S. 86) geänderten Fassung (Versetzungsrichtlinien) ergeben.
21 Die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle vom 9. Februar 2012 ist mit den Maßgaben
der Versetzungsrichtlinien vereinbar.
22 Ein dienstliches Bedürfnis für eine (hier: Weg-)Versetzung liegt gemäß Nr. 5 Buchst. c und d
der Versetzungsrichtlinien regelmäßig u.a. dann vor, wenn der Dienstposten des Soldaten
anders dotiert wurde oder der vom Soldaten besetzte Dienstposten zur Förderung eines anderen
Soldaten benötigt wird. Der bisherige, nach Besoldungsgruppe A 7/A 9
(Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotierte Dienstposten des Antragstellers bei der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... wurde im Zuge der allgemeinen Neubewertung der
Kompaniefeldwebeldienstposten in Truppenstrukturen mit Einsatzbezug zum 1. April 2012 auf
eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) angehoben (Nr. 5 Buchst. c Alt. 2
der Versetzungsrichtlinien); mit dieser geänderten Dotierung wurde der Dienstposten zur
Förderung eines anderen Soldaten, der - im Unterschied zum Antragsteller - bereits den
Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte und der neuen Dotierung entsprechend „beförderungsreif“
war, benötigt (Nr. 5 Buchst. d Alt. 3 der Versetzungsrichtlinien). Ein dienstliches Bedürfnis für die
Wegversetzung des Antragstellers war damit gegeben. Das dienstliche Bedürfnis für die
Zuversetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 7/A 9 dotierten Dienstposten eines
Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung
...- ergab sich daraus, dass dieser Dienstposten zum 1. April 2012 frei und zu besetzen war (Nr. 5
Buchst. a der Versetzungsrichtlinien); es ist vom Antragsteller nicht geltend gemacht oder sonst
ersichtlich, dass er für diesen Dienstposten nicht geeignet wäre. Mit der Versetzung auf einen
Dienstposten am selben Standort F. wurde auch dem vom Antragsteller geltend gemachten
schwerwiegenden persönlichen Grund einer Behinderung seines ... geborenen Sohnes (Nr. 6
Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) Rechnung getragen. Unter diesen Voraussetzungen ist ein
Ermessensfehler der Stammdienststelle bei der Entscheidung, den Antragsteller von der
.../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... zur .../Fliegende Abteilung ... zu versetzen, nicht
erkennbar.
23 bb) Die Stammdienststelle hat bei der Versetzung des Antragstellers auch nicht gegen die
Anforderungen des in Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verankerten Leistungsprinzips bzw.
Grundsatzes der Bestenauslese verstoßen.
24 Soweit es um die Zuversetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines
Heeresfliegerfeldwebels und Stabsdienstbearbeiters Streitkräfte bei der .../Fliegende Abteilung
... geht, ist der Anwendungsbereich des Leistungsprinzips nicht eröffnet. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33
Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG (nur) bei (Konkurrenz-)Entscheidungen über die Verwendung auf
einem höherwertigen Dienstposten vorzunehmen; ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist
hingegen nicht geboten, wenn der innegehabte Dienstposten und der Dienstposten, auf den die
Zuversetzung erfolgen soll, besoldungsmäßig gleich bewertet sind (vgl. insb. Beschluss vom 25.
März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 <206 f.> = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56
bisherige als auch der neue Dienstposten des Antragstellers jeweils nach Besoldungsgruppe A
7/A 9 (Feldwebel/Stabsfeldwebel) dotiert sind.
25 Bei der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens eines Heeresfliegerfeldwebels
und Kompaniefeldwebels Streitkräfte bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... nach dessen
Anhebung auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung (Besoldungsgruppe A 9 Z) zum 1. April 2012
musste der Antragsteller, der diesen Dienstposten bis dahin innehatte, nicht mitbetrachtet
werden. Die Nachbesetzung sollte mit einem Bewerber erfolgen, der der neuen, angehobenen
Dotierung des Dienstpostens entsprechend gefördert werden konnte. Das war bei dem
ausgewählten Bewerber, der bereits den Dienstgrad Stabsfeldwebel innehatte (und der auf dem
Dienstposten auch tatsächlich zum 1. September 2012 zum Oberstabsfeldwebel befördert
wurde), ersichtlich der Fall. Der Antragsteller hatte jedoch (und hat bis heute) lediglich den
Dienstgrad Hauptfeldwebel inne; er erfüllt nach dem unbestrittenen Vortrag des Bundesministers
der Verteidigung - R II 2 - die zeitlichen Mindestvoraussetzungen (Nr. 128 ZDv 20/7) für eine
Beförderung zum Stabsfeldwebel erst im Mai 2013 und für eine Beförderung zum
Oberstabsfeldwebel erst im Mai 2016. Eine der Anhebung der Dotierung zum 1. April 2012
entsprechende Förderung auf dem Dienstposten war für den Antragsteller damit nicht möglich,
weil die Beförderung zum Oberstabsfeldwebel für ihn erst den übernächsten, im Zeitpunkt der
Dienstpostenbesetzung frühestens in vier Jahren anstehenden Schritt bedeutet hätte. Es
verstößt nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG, wenn in einem solchen Fall ein aktuell
noch nicht förderungsfähiger Soldat bei der Bewerberauswahl nicht in Betracht gezogen wird.
26 Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG gewähren schließlich keinen Anspruch darauf, an
etwaigen besoldungsmäßigen „Aufwertungen“ des Dienstpostens ohne Weiteres teilzuhaben.
Der Antragsteller erfüllte mit der förderlichen Verwendung auf einem nach Besoldungsgruppe A
7/A 9 dotierten Dienstposten bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... die Voraussetzung,
um dort vom Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8) zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe
A 9) befördert zu werden; hieran hat sich durch die angefochtene Versetzung nichts geändert,
weil der neue Dienstposten bei der .../Fliegende Abteilung ... dieselbe Dotierung
(Besoldungsgruppe A 7/A 9) aufweist. Der Antragsteller wurde jedoch zu keinem Zeitpunkt auf
einem Dienstposten verwendet, auf dem eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel möglich
war. Unabhängig von der Frage, ob das Vertrauen darauf, auf einem und demselben -
entsprechend dotierten - Dienstposten vom Hauptfeldwebel über den Stabsfeldwebel bis zum
Oberstabsfeldwebel sukzessive „durchbefördert“ zu werden, überhaupt schutzwürdig wäre,
endete der „Bestand“ an Fördermöglichkeiten für den Antragsteller ohnehin mit der möglichen
Beförderung zum Stabsfeldwebel (Besoldungsgruppe A 9). Die Aufwertung des Dienstpostens
bei der .../Luftfahrzeugtechnische Abteilung ... auf eine Oberstabsfeldwebel-Dotierung
(Besoldungsgruppe A 9 Z) zum 1. April 2012 eröffnete für den Antragsteller lediglich eine
Aussicht oder Chance, die sich infolge seiner zeitgleichen Wegversetzung nicht realisiert hat;
das bloße Innehaben des Dienstpostens begründet jedoch kein Recht des Antragstellers darauf,
dass ihm die mit der Anhebung der Dotierung verbundene zusätzliche Fördermöglichkeit
automatisch „zuwächst“.
27 Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe durch die angefochtene Versetzung die
Stellenzulage für Kompaniefeldwebel verloren, ist dies im vorliegenden Zusammenhang
unerheblich. Die die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auslösende
Entscheidung über eine höherwertige Verwendung knüpft an die Möglichkeit der Beförderung in
einen höheren Dienstgrad oder der Einweisung in eine Planstelle mit einem höheren
Endgrundgehalt (Besoldungsgruppe) an. Stellenzulagen, die für eine bestimmte Funktion oder
Tätigkeit auf dem Dienstposten gewährt werden, bleiben dabei außer Betracht.
28 cc) Ein Anspruch auf Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten und Teilhabe an dessen
Höherdotierung ergibt sich schließlich auch nicht aus der Zuordnung des Antragstellers zum
Anwartschaftskreis für Oberstabsfeldwebelverwendungen. Die dem Antragsteller mitgeteilte
individuelle Förderperspektive ist zwar das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage
eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender
Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein
Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen. Die individuelle
Förderperspektive bildet die Basis für Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch weder
einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen
(stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 -; die gegen diesen
Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit
Kammerbeschluss vom 24. Juli 2009 - 2 BvR 1317/09 - nicht zur Entscheidung angenommen).
29 b) Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der
Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile
entstehen. Auch insoweit ist darauf hinzuweisen, dass durch den Verbleib am selben Standort
sowohl dem schwerwiegenden persönlichen Grund (im Sinne von Nr. 6 Buchst. a der
Versetzungsrichtlinien) Rechnung getragen ist als auch sonstige praktische
Unannehmlichkeiten, wie zum Beispiel ein Wohnungsumzug, vermieden worden sind.
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Dr. Langer