Urteil des BVerwG vom 02.09.2003

BVerwG: schulpflicht, restriktive auslegung, sozialhilfe, sonderschule, form, schulbesuch, erfüllung, deckung, beweiswürdigung, eltern

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 259.02
OVG 16 A 5013/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nord-
rhein-Westfalen vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochte-
nen Urteil ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht feststellbar.
a) Die Beschwerde rügt eine ungenügende Erforschung des Sachverhalts (§ 108 Abs. 1
Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und führt dazu eine Vielzahl von tatsächlichen Ge-
sichtspunkten auf, die das Oberverwaltungsgericht aus ihrer Sicht hätte aufklären müssen.
Diese Gesichtspunkte betreffen im Wesentlichen die Frage, ob der Klägerin durch den Ein-
satz eines Integrationshelfers überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe ihr Kosten entstan-
den sind und ob solche Kosten, wenn sie denn entstanden sind, von der Klägerin hätten
abgewendet werden können.
Das Berufungsgericht hätte nur dann verfahrensfehlerhaft gehandelt, wenn es diesen Ge-
sichtspunkten nicht nachgegangen wäre, obwohl sich ihm eine Sachverhaltsaufklärung hier-
zu nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Dies
war nicht der Fall. Die Beteiligten haben sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über
den Grund des von der Klägerin erhobenen Anspruchs lediglich hinsichtlich seiner rechtli-
chen Einordnung als Anspruch auf Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 3 (jetzt:
Nr. 4) BSHG, insbesondere über das "Verhältnis von Eingliederungshilfe zu schulrechtlichen
Vorschriften" (vgl. die Stellungnahme der sachbearbeitenden Dienststelle des Beklagten
vom 9. Februar 2001 - Bl. 183 f. der Akten -), sowie darüber gestritten, ob die Kosten einer
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Begleitperson auch beim Besuch einer öffentlichen Sonderschule entstanden wären und der
Klägerin ein Schulwechsel zuzumuten gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat den Beklag-
ten lediglich dem Grunde nach zur Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Über-
nahme der Kosten des zur schulischen Einzelbetreuung der Klägerin eingesetzten Integrati-
onshelfers verpflichtet, ohne die zu übernehmenden Kosten der Höhe nach zu bestimmen;
es bestand mithin kein Anlass, insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären. Soweit die Be-
schwerde auch geltend macht, es seien bereits dem Grunde nach keine erstattungsfähigen
Kosten entstanden, rügt sie im Gewande der Verfahrensrüge die unrichtige Anwendung
sachlichen Rechts mit Rügen, die zudem überwiegend erstmals im Beschwerdeverfahren
erhoben wurden; teilweise betreffen die Beschwerderügen zudem Fragen der richtigen An-
wendung von nicht revisiblem Landesrecht. Unabhängig davon gilt, dass die Klägerin in der
mündlichen Berufungsverhandlung eine "Kostenaufstellung I (...) C (...) 1998 bis 1999" vor-
gelegt hat, die einzusehen die Beteiligten Gelegenheit erhalten haben (siehe S. 4 der Sit-
zungsniederschrift vom 12. Juni 2002). Der Beklagte hat die Entstehung dieser Kosten in
den vorinstanzlichen Verfahren nicht in Frage gestellt, insbesondere keine Beweisanträge
gestellt, denen das Berufungsgericht nach § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 VwGO
hätte nachgehen müssen. Bei dieser Prozesslage hätte sich dem Oberverwaltungsgericht
nicht als aufklärungsbedürftig aufdrängen müssen, wozu die Beschwerde nunmehr - erst-
malig - eine Sachverhaltsaufklärung für geboten hält.
b) Die Rüge des "Unterlassens der erforderlichen Beweiswürdigung", die sich auf die Frage
bezieht, "ob die Eltern der Klägerin schon vor dem Widerspruchsbescheid auf die Möglich-
keit des Schulwechsels hingewiesen worden waren oder nicht" (S. 42 der Beschwerdebe-
gründung), geht von vornherein an dem tatsächlichen Prozessverlauf vorbei; denn das
Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 12. Juni 2002
die Mutter der Klägerin und einen Bediensteten des Beklagten informatorisch angehört (sie-
he Bl. 200 der Akten) und ist damit insoweit - entgegen der Darstellung der Beschwerde -
nicht davon ausgegangen, "der Sachverhalt stehe unstreitig fest". Die Feststellung des Beru-
fungsgerichts, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum von Seiten des Be-
klagten jedenfalls nicht auf den Besuch einer anderen, öffentlichen Sonderschule verwiesen
worden sei, steht zum Akteninhalt und zum Ergebnis der informatorischen Anhörung jeden-
falls nicht in Widerspruch.
c) Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
liegt auch nicht in der Berichtigung des Berufungsurteils. Sie bezog sich darauf, ob die Vo-
raussetzungen, unter denen von der Klägerin ein Schulwechsel zu verlangen gewesen wäre,
"unzweifelhaft" erschienen (so die beglaubigte Urteilsausfertigung in ihrer ursprünglichen
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Fassung) oder aber "zweifelhaft" (so die berichtigte, nach der Stellungnahme des Vorsitzen-
den des Berufungssenats gegenüber der Beklagtenvertreterin vom 2. Dezember 2002
- Bl. 428 f. der Akten - mit der Urschrift des Urteils übereinstimmende Fassung). Hierauf kam
es dem Berufungsgericht jedoch nicht entscheidend an; denn es hat diese Frage ausdrück-
lich nicht entschieden und eine den Klageanspruch berührende Möglichkeit der Klägerin, die
geltend gemachten Kosten zu vermeiden, jedenfalls mit Rücksicht darauf verneint, dass ein
entsprechender "Hinweis … erstmals durch den Widerspruchsbescheid (erfolgte)" und "sich
der Klägerin bzw. ihren Erziehungsberechtigten (ein Schulwechsel als) eine kostengünstige-
re gleichwertige Lösung auch nicht von selbst aufdrängen (brauchte)" (S. 19 Mitte des Beru-
fungsurteils). Was den rechtlichen Ausgangspunkt betrifft, der dieser Haupterwägung des
Berufungsgerichts zugrunde liegt, hat auch die Überprüfung des angegriffenen Urteils auf
Verfahrensfehler von ihm auszugehen. Soweit es dagegen um die tatsächlichen Grundlagen
der Haupterwägung geht, also um die Frage, wann die Klägerin bzw. ihre Eltern auf eine
kostengünstigere Hilfealternative hingewiesen worden sind, ist die diesbezügliche Aufklä-
rungsrüge einer unterlassenen "Beweiswürdigung", wie dargelegt, unbegründet.
2. Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Soweit die Beschwerde die Anwendung und Auslegung von Landesrecht, nämlich des
Schulrechts, durch das Berufungsgericht angreift, können hiermit klärungsbedürftige Fragen
des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 VwGO) nicht bezeichnet werden. Dies gilt
auch insoweit, als zur Begründung der Beschwerde eine von der Rechtsauffassung des Be-
rufungsgerichts abweichende Auslegung der landesrechtlichen Normen des Schulrechts
herangezogen wird. Soweit sich die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen auf
eine schulgesetzliche Betreuungspflicht bzw. eine Verpflichtung der besuchten Schule be-
ziehen, den nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächli-
chen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehenden besonderen, über einen sonder-
pädagogischen Betreuungsbedarf hinausgehenden Bedarf durch einen schulbegleitenden
Integrationshelfer zu decken, waren diese Fragen zudem aus der rechtlichen Sicht des Be-
rufungsgerichts nicht abschließend zu entscheiden. Denn das Oberverwaltungsgericht hat
einen "eventuelle(n) schulrechtliche(n) Anspruch gegen den Schulträger ... angesichts der
ungeklärten Rechtslage zur Frage der Tragung der Kosten eines Integrationshelfers und der
bisherigen Rechtsprechung ... nicht als sicher unterstellt" (S. 14 der Berufungsurteils) und
dem Klagebegehren auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
i.V.m. § 12 Nrn. 1 und 2 Eingliederungshilfe-VO letztlich nach dem "Rechtsgedanken … hin-
ter den … Regelungen (u.a.) in § 44 BSHG, § 43 Abs. 1 SGB I" stattgegeben (S. 15 f. des
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Berufungsurteils): Die Klägerin könne wegen ihres Anspruchs auf Eingliederungshilfe nicht
wegen des Nachrangs der Sozialhilfe gemäß § 2 Abs. 1 BSHG auf einen schulrechtlichen
Anspruch verwiesen werden, weil ein solcher evtl. Anspruch nicht mehr im streitgegenständ-
lichen Zeitraum hätte durchgesetzt werden können (S. 13 f. des Berufungsurteils); der be-
troffene Bürger solle "auf dem Gebiet des Sozialhilferechts und des Sozialrechts allgemein
... nicht gezwungen werden, den Streit über die Zuständigkeit zwischen den Behörden auf
sein Risiko und seine Kosten zu klären, sondern … der Zuständigkeitsstreit (solle) von den
beteiligten Behörden ausgetragen werden" (S. 15 f. des Berufungsurteils). Bei diesem
Rechtsstandpunkt kommt es auf die Zuordnung der hier im Streit stehenden Hilfeleistung als
eine möglicherweise auch oder vorrangig vom Schulträger zu finanzierende Maßnahme der
Erfüllung der Schulpflicht oder das Bestehen eines eigenen schul- oder verfassungsrechtli-
chen Anspruchs des Schülers gegen den Schulträger auf Bereitstellung oder Übernahme
der Kosten für den Einsatz eines unterrichtsbegleitenden Integrationshelfers nicht an, solan-
ge nicht Maßnahmen, die dem Hilfesuchenden einen erfolgreichen Besuch einer Schule
überhaupt erst ermöglichen sollen, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Maßnahmen der
Eingliederungshilfe sein können. Letzteres ist nicht der Fall (s. nachfolgend b) bb)).
b) Mit diesem vom Oberverwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt ist entgegen
den Darlegungen der Beschwerde kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf verbunden.
Die Beschwerde hält es in diesem Zusammenhang für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob
- "Strukturunterschiede zwischen primärer oder endgültiger Leistungspflicht des Sozialhilfe-
trägers ohne Nachrangmöglichkeit und einer bloß vorläufigen, also sekundären Leistungs-
pflicht wegen des vorläufigen Zurücktretens des Nachranggrundsatzes" bestehen (S. 68 der
Beschwerdebegründung),
- "es - und falls ja in welcher Form - einen Wechsel von einem vorläufigen in einen endgülti-
gen Leistungsanspruch des Hilfesuchenden gibt " (S. 50 der Beschwerdebegründung).
Diese Fragen hängen allesamt mit dem Nachrang der Sozialhilfe zusammen.
aa) Die Bedeutung des Nachranggrundsatzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts aber hinlänglich ausdifferenziert. Insbesondere hat der erkennende Senat be-
reits entschieden, dass bei der Beurteilung, ob der Hilfesuchende sich in einem seinen Sozi-
alhilfeanspruch gemäß § 2 Abs. 1 BSHG ausschließenden Sinne selbst helfen könne - wozu
je nach den Umständen des Einzelfalles auch die Beschreitung des Rechtswegs gehören
könne -, es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Hilfesuchende einen Rechtsan-
spruch gegen einen Dritten habe, sondern darauf, ob er die benötigte Hilfe auch tatsächlich
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erhalte oder erhalten, der Anspruch gegen den Dritten also rechtzeitig realisiert werden kön-
ne (Urteil vom 12. Oktober 1993 - BVerwG 5 C 38.92 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 16).
Damit ist revisionsgerichtlich geklärt, dass es einem Hilfesuchenden auf der Grundlage des
§ 2 Abs. 1 BSHG nicht zuzumuten ist, einen - vermeintlichen - Rechtsanspruch gegen einen
Dritten gerichtlich durchzusetzen, wenn z.B. wegen der Ungeklärtheit der Rechtslage - wie
sie hier vom Berufungsgericht angenommen worden ist - keine rechtzeitige Deckung des
sozialhilferechtlichen Bedarfs erwartet werden kann (vgl. auch Beschluss des Senats vom
13. Mai 1996 - BVerwG 5 B 52.96 - Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20).
bb) Nicht revisionsgerichtlich klärungsbedürftig, da schon aus dem Gesetzeswortlaut des
§ 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 BSHG zu entnehmen, ist, dass der von der Klägerin geltend
gemachte Bedarf als solcher ein sozialhilferechtlich anzuerkennender Bedarf ist, weil er auf
"Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schul-
pflicht" gerichtet ist. Die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers bzw. die Übernahme
der Kosten, sofern entsprechende persönliche Hilfe nicht durch den Träger der Sozialhilfe
selbst geleistet werden kann bzw. der Hilfebedürftige sich diese Hilfe infolge einer unberech-
tigten Hilfeablehnung durch den Sozialhilfeträger anderweitig beschaffen muss, fällt auch
- was ebenfalls bereits aus einer bloßen Wortlautinterpretation folgt - unter den in § 12 Nr. 1
Eingliederungshilfe-VO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen zugunsten ... be-
hinderter Kinder …, (die) erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den
Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen …".
Die Beschwerde meint zwar, dass es "einen individuellen, also einen subjektiv öffentlich-
rechtlichen Anspruch der Klägerin auf Stellung schulbegleitender Betreuung oder Kostentra-
gung nicht (gebe)" (S. 71 der Beschwerdebegründung), und versucht, dies damit zu begrün-
den, dass "die historisch notwendige weite Tatbestandsfassung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG
sich überlebt" habe, weil nur noch in seltenen Ausnahmefällen "Kinder nicht ihrer allgemei-
nen Schulpflicht - orientiert an ihrer individuellen Behinderung - nachkommen können ...,
diese schulrechtliche und kompetenzverschiebende Entwicklung (müsse) bei der Interpreta-
tion des § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG daher heute grundsätzlich berücksichtigt werden" (S. 62
der Beschwerdebegründung). Für eine solche restriktive Auslegung einer angesichts der
Bedeutung einer angemessenen Ausbildung auch für behinderte Kinder zentralen Geset-
zesvorschrift der Eingliederungshilfe, wonach bereits dem Grunde nach ein - wenn auch
gegenüber Ansprüchen gegen den Schulträger bzw. die besuchte Schule nachrangiger -
Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Bereitstellung oder Übernahme der Kosten eines
Integrationshelfers ausgeschlossen wäre, gibt es jedoch keine Rechtfertigungsgründe.
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Um dies festzustellen, bedarf es ebenfalls keines Revisionsverfahrens. Insbesondere ist die
Bedeutung der Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG, wonach "die Bestimmun-
gen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht ...
unberührt (bleiben)", angesichts bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts auch zu diesem Problemkreis nicht in einer weiterer revisionsgerichtlicher Klä-
rung bedürftigen Weise zweifelhaft. In Bezug auf Hilfe zum Besuch öffentlicher Grundschu-
len ist der Senat nicht von einer nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe zu
lösenden Anspruchskonkurrenz, sondern von einem Verhältnis der Spezialität ausgegangen
(Urteil vom 13. August 1992 - BVerwG 5 C 70.88 - Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 16, S. 5
zur Schulgeldfreiheit: "Sonderregelung"; vgl. auch Beschluss vom 2. November 1992
- BVerwG 5 B 135.02 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 32 zur Prozesskostenhilfe sowie
BVerwGE 71, 12; 91, 254 zur Ausbildungsförderung). Auch insoweit gilt mithin, dass - wie
der Senat zum Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht entschieden hat - "der
Rahmen der allgemeinen Schulpflicht … der Hilfe zur Schulbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 3
BSHG Grenzen (setzt)" (Urteil vom 30. April 1992 - BVerwG 5 C 1.88 - Buchholz 436.0 § 40
BSHG Nr. 12, S. 6). Gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Senats auch im Rahmen
der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht für ein Eintreten von Sozialhilfe noch Raum,
"wenn der Besuch einer öffentlichen Grundschule aus objektiven Gründen (z.B. wegen ihrer
räumlichen Entfernung vom Wohnort) oder aus schwerwiegenden subjektiven (persönlichen)
Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist" (Urteil vom 13. August 1992, a.a.O., für den
Besuch einer Privatschule). Dementsprechend hat der Senat einen Anspruch auf Übernah-
me von Taxikosten zum Besuch einer Sonderschule für Behinderte als Maßnahme der Ein-
gliederungshilfe angesehen (Urteil vom 10. September 1992 - BVerwG 5 C 7.87 - Buchholz
436.0 § 39 BSHG Nr. 8). Damit ist auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ein nachrangi-
ges Eintreten der Sozialhilfe zumindest für solche Bedarfe nicht ausgeschlossen, die nicht in
der Deckung des unmittelbaren Ausbildungsbedarfs im Rahmen der Schulpflicht bestehen,
sondern damit lediglich - mehr oder weniger eng - zusammenhängen. Letzteres trifft auf die
Bereitstellung von Integrationshelfern für behinderte Kinder an Regelschulen zu (vgl. auch
Beschluss des Senats vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1
VwGO Nr. 38).
cc) Kein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf ist weiterhin mit der Frage verbunden, ob "die
Verurteilung eines Sozialhilfeträgers in der Form des vorläufigen Leistungsanspruchs auf-
grund des vorläufigen Zurücktretens des Nachranggrundsatzes auch dann ausgesprochen
werden darf, wenn eine Wiederherstellung des Nachrangs nicht möglich, zumindest aber
unsicher ist" (S. 51, 67 der Beschwerdebegründung). Es folgt unmittelbar aus dem Gesetz
(§ 2 Abs. 1 BSHG), ohne dass der in § 40 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BSHG a.F. besonders
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ausgeformte Nachrang entgegenstünde, dass ein tatsächlich bestehender, anderweitig nicht
gedeckter oder rechtzeitig zu deckender sozialhilferechtlicher Bedarf im Verhältnis zum Hil-
fesuchenden unabhängig davon durch den zuständigen Träger der Sozialhilfe zu decken ist,
ob dieser im Verhältnis zu einem aus seiner Sicht vorrangig Leistungsverpflichteten den an-
genommenen Nachrang wieder herstellen kann.
3. Die Beschwerde ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3
VwGO zurückzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit