Urteil des BVerwG vom 27.11.2012

BVerwG: hauptsache, vieh, wasser, weide, verfügung, rechtsschutz, anhörung, billigkeit, ausnahme, ermessen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 VR 10.11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade-
nen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsver-
fahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Nachdem die Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in
der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem
Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach-
und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel der-
jenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechts-
streit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin
die Kosten des Verfahrens grundsätzlich aufzuerlegen.
Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfah-
rens (BVerwG 7 A 16.11) ist offen. Der Berichterstatter hat am 22. Mai 2012
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einen Ortstermin und am 23. Mai 2012 einen Erörterungstermin durchgeführt.
Dabei ergab sich unter anderem Folgendes: Die Entscheidung in der Hauptsa-
che wird voraussichtlich insbesondere von der Beantwortung der Frage abhän-
gen, ob die planfestgestellte „Vermeidungslösung“, mit der erreicht werden soll,
dass das Vorhaben nicht zu einer Erhöhung des Salzgehalts des der Weser
entnommenen und zur Tränkung von Vieh verwendeten Wassers führt, dieses
Ziel auch erreicht. Mit der Vermeidungslösung wird Neuland betreten. Ob zu
erwarten ist, dass sie ihr Ziel erreicht, kann deshalb nur aufgrund einer Beweis-
aufnahme des Senats (vor allem Anhörung von Sachverständigen in dessen
Sitzung) geklärt werden.
Auch bestehen - wie den Beteiligten bereits im Erörterungstermin gerichtlicher-
seits mitgeteilt worden ist - Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Planfeststel-
lungsbeschlusses, weil dieser nicht sicherstellt, dass die Vermeidungslösung
zeitgleich mit dem Ausbauvorhaben realisiert wird.
Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund ei-
ner Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach
zu Gunsten der Antragsteller erfolgt. Deren Interesse daran, dass vor der
Entscheidung über die Klage keine Tatsachen geschaffen werden, die mögli-
cherweise dazu führen, dass das der Weser entnommene Wasser nicht mehr
zur Viehtränke verwendet werden kann, überwiegen das Interesse der Antrags-
gegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.
Wie der Ortstermin ergeben hat, steht den Antragstellern in den Sommermona-
ten, in denen das Vieh auf der Weide gehalten wird, keine andere Tränkemög-
lichkeit zur Verfügung, so dass negative Veränderungen des Tränkewassers
bereits im ersten Sommerhalbjahr gravierende Nachteile für die Antragsteller
haben könnten.
Die Entscheidung, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst
trägt, beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klagever-
fahren vorläufig festgesetzt worden ist.
Krauß
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