Urteil des BVerwG vom 21.12.2011

BVerwG: neue tatsache, befangenheit, erlass, öffentlichkeit, vorbefassung, transparenz, kontrolle, belastung, beweislastumkehr, abrede

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 13.11
OVG 1 C 10754/10.OVG
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mit-
glieder des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts wird
verworfen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsge-
richts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2010 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen alle Mitglieder des 4. Se-
nats des Bundesverwaltungsgerichts ist offensichtlich missbräuchlich. Es ist
deswegen unter Mitwirkung der abgelehnten, nach dem Geschäftsverteilungs-
plan des Bundesverwaltungsgerichts aber zuständigen Richter zu verwerfen
(vgl. Urteil vom 5. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36
<37>; stRspr). Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Ver-
fahrens soll der abgelehnte Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen
oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwir-
kung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungs-
verfahren verhindert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juli 2007
- 1 BvR 2228/06 - NJW 2007, 3771).
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Offensichtlich missbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch jedenfalls dann, wenn
es sich nicht gegen einen einzelnen Richter, sondern gegen ein ganzes Kolle-
gium richtet und nur mit solchen Umständen begründet wird, die die Besorgnis
der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können
(Beschluss vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 ER 614.90 - Buchholz 310 § 138
Ziff. 1 VwGO Nr. 28). Das ist hier der Fall.
Die bloße Vorbefassung der zur Entscheidung berufenen Richter mit der Sache
vermag die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht zu begründen
(Beschluss vom 4. Mai 2009 - BVerwG 8 B 20.09 - juris Rn. 11). Soweit der An-
tragsteller den Befangenheitsantrag gegen die zur Entscheidung berufenen Se-
natsmitglieder (Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr.
Rubel, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke) „nunmehr auch noch zusätzlich“ damit
begründet, der so besetzte Spruchkörper habe im Verfahren BVerwG 4 BN
13.10 unter Umgehung und Verletzung der für die Behandlung von Ableh-
nungsgesuchen anerkannten Regeln ohne richterlichen Hinweis und ohne vor-
herige Anhörung über seine Ablehnungsanträge selbst entschieden, beschränkt
sich auch dieses Vorbringen auf den Einwand der Vorbefassung. Die Ableh-
nung früherer Befangenheitsanträge begründet keine „neue“ Tatsache für eine
Befangenheit; der offensichtliche Missbrauch des Ablehnungsrechts liegt auf
der Hand. Die Prüfung des erneuten Ablehnungsantrags setzt auch keine Beur-
teilung des eigenen Verhaltens der abgelehnten Richter voraus und ist deshalb
keine Entscheidung in eigener Sache. Im Übrigen wiederholt der Antragsteller
weitgehend sein Vorbringen in früheren Verfahren und begründet nochmals,
aus welchen Gründen nach seiner Ansicht die Revision jeweils hätte zugelas-
sen oder einem Befangenheitsgesuch stattgegeben werden müssen.
Soweit das Ablehnungsgesuch die nicht an dieser Entscheidung mitwirkenden
Mitglieder des Senats betrifft, fehlt es überdies am Rechtsschutzbedürfnis, weil
diese Richter nach dem Geschäftsverteilungsplan mangels Vertretungsfall nicht
zur Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen sind.
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2. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Nichtigkeitsklage sowohl als unzulässig als
auch als unbegründet abgewiesen. Ist die Entscheidung der Vorinstanz auf
mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur
zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisi-
onszulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG
11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4, stRspr). Wenn
nur bezüglich einer selbständig tragenden Begründung ein Zulassungsgrund
gegeben ist, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne
dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.
Der Antragsteller greift beide Teile der Begründung an. Da jedenfalls in Bezug
auf den zweiten Teil der Begründung des Oberverwaltungsgerichts, wonach die
Klage unbegründet ist, die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorlie-
gen, kann die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
2.1 Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Der Antragsteller rügt, das Oberverwaltungsgericht habe durch die unterlassene
Aufklärung der Tatsachen, die der in Rede stehenden geschäftsverteilungs-
planmäßigen Umverteilung zu Grunde lagen, gegen seine Aufklärungspflicht
aus § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen (Beschwerdebegründung S. 22).
Der gemachte Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den (vermeintlich) begründenden Tatsa-
chen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Hin-
sichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dem-
entsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tat-
sächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet
und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht ge-
kommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der
unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.
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Weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf
die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt
wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermitt-
lungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen. Ferner kann ein Verfahrensfehler mangelnder Sachaufklärung nur vorlie-
gen, wenn die vermisste Aufklärung auf der Grundlage der Rechtsansicht des
Tatsachengerichts geboten war, denn ein Gericht ist nur gehalten, diejenigen
Beweise zu erheben, die nach seiner Rechtsauffassung erforderlich sind.
Den genannten Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
Zum einen wird nicht dargelegt, dass die jetzt vermissten Aufklärungsmaßnah-
men in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht beantragt
worden wären; zum anderen fehlt es insbesondere an einer Darlegung, dass es
auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Normenkontrollgerichts auf die
vermisste Tatsachenaufklärung überhaupt angekommen wäre. Es genügt daher
nicht, darauf zu verweisen, der Antragsteller habe beim Präsidenten des Ober-
verwaltungsgerichts erfolglos die Beiziehung der Besetzungsakten sowie Ver-
waltungsvorgänge und aller in den Jahren 2008 und 2009 vom 1., 6. und 8. Se-
nat bearbeiteten Prozessakten beantragt. Dass er einen förmlichen Beweisan-
trag gestellt hat, macht der Antragsteller nicht geltend. Er zeigt auch nicht auf,
dass das Gericht, das seine Rechtsauffassung im Einzelnen dargelegt und un-
ter anderem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass eine übermäßige oder
ungenügende Auslastung eines Spruchkörpers nicht erst bei einem Änderungs-
beschluss gemäß § 21e Abs. 3 GVG, sondern schon von vornherein vermieden
werden muss, von Amts wegen Anlass zu weiterer Sachaufklärung gehabt hät-
te. Auch ein Verstoß gegen das Gebot eines fairen gerichtlichen Verfahrens ist
nicht zu erkennen.
Soweit der Antragsteller eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht
(Beschwerdebegründung S. 24), und dabei bemängelt, das Gericht sei nicht auf
alle seine rechtlichen Überlegungen eingegangen, wirft er der Vorinstanz im
Wesentlichen vor, es sei seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt. Damit kann
eine Verfahrensrüge jedoch nicht begründet werden.
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Das gilt auch soweit der Antragsteller rügt, das Urteil gebe wesentliche Teile
des vom Antragsteller vorgetragenen und zweifelsohne objektiv entscheidungs-
erheblichen Prozessstoffes nicht wieder (Beschwerdebegründung S. 20). Auch
hier zeigt er keinen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf, son-
dern setzt seine Rechtsauffassung zur Bedeutung des Abstraktionsprinzips und
des Erfordernisses der Vorausbestimmtheit der Auffassung des Oberverwal-
tungsgerichts entgegen.
2.2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grund-
sätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre.
Die Beschwerde wirft die Frage auf:
Ist eine Umverteilung bereits anhängiger Verfahren nur im
Falle einer ansonsten nicht hinreichenden Berücksichti-
gung kollidierender Rechtsgüter von Verfassungsrang und
damit nur als ultima ratio zulässig, d.h. beispielsweise nur
dann, wenn infolge einer Beschränkung der Umverteilung
auf nur neu anhängige Verfahren andere kollidierende
Verfassungsgüter, insbesondere die Funktionsfähigkeit
der Rechtspflege, über einen unzumutbar langen Zeitraum
hinweg nicht mehr gewährleistet wären?
Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da sie, so-
weit der aufgeführte Beispielsfall betroffen ist, auf einem Sachverhalt beruht,
den das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Denn nach den Feststel-
lungen des Gerichts sind nicht ausschließlich anhängige Verfahren im neuen
Kalenderjahr einem anderen Senat zugewiesen worden. Vielmehr ist der
8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für sämtliche Verfahren zuständig ge-
worden, die aus dem betreffenden Landkreis stammen, somit also auch - und in
erster Linie - für neu anhängig werdende Verfahren. Insoweit unterscheidet sich
der vorliegende Sachverhalt auch grundlegend von demjenigen, der dem von
der Beschwerdebegründung genannten Kammerbeschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 16. Februar 2005 - 2 BvR 581/03 - (NJW 2005, 2689) zu
Grunde liegt. Denn die dort angegriffene - überdies nachträgliche - Änderung
eines Geschäftsverteilungsplans erfasste ausschließlich ein einziges bereits
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anhängiges Verfahren. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts geklärt, dass gegen eine Regelung des jährlichen Geschäfts-
verteilungsplans, nach der auch alle noch anhängigen Sachen eines Sachge-
biets auf einen anderen Senat übergehen, nichts einzuwenden ist (Urteil vom
18. Oktober 1990 - BVerwG 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.)
Die Fragen:
Auf welche Weise kann sichergestellt werden, dass sich
die mit der richterlichen Geschäftsverteilung zusammen-
hängenden Vorgänge nicht in einer für die Öffentlichkeit
verborgenen und öffentlicher Kontrolle gänzlich oder weit-
gehend entzogenen Sphäre abspielen? Welche grundle-
genden Verfahrensvorkehrungen müssen getroffen wer-
den, damit eine möglichst umfassende möglichst manipu-
lationsfeste Transparenz des gesamten mit Erlass und
Änderung eines richterlichen Geschäftsverteilungsplans
zusammenhängenden Verfahrens in der Öffentlichkeit
zum frühestmöglichen Zeitpunkt sichergestellt ist?
Welche der Wichtigkeit des grundrechtlichen Schutzguts
angemessenen materiell-inhaltlichen Anforderungen sind
an die mit Erlass und Änderung eines richterlichen Ge-
schäftsverteilungsplans zusammenhängenden Entschei-
dungen und ihre Begründung zu stellen, damit bislang
mögliche, so gut wie nie erkannte bzw. aufgedeckte und
tatsächlich ganz offensichtlich aber leider sehr wohl vor-
kommende Manipulationen künftig erkannt und/oder im
Idealfalle zumindest erschwert oder gar unmöglich ge-
macht werden können?
würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen und überdies nicht grund-
sätzlich geklärt werden können. Das Oberverwaltungsgericht nimmt in seinem
Urteil Bezug auf das Antwortschreiben des Präsidenten dieses Gerichts auf
vom Antragsteller gestellte Anfragen zum hier maßgeblichen Geschäftsvertei-
lungsplan für das Jahr 2009. Danach berücksichtigt diese Geschäftsverteilung
die Belastung des Vorsitzenden des erkennenden Senats durch die gleichzeiti-
ge Übernahme der Aufgaben des Vorsitzenden des 6. Senats, der durch eine
Erkrankung bereits seit Monaten ausgefallen und für einen unabsehbaren Zeit-
raum nicht dienstfähig war. Die genannten Umstände rechtfertigen die durch
den Geschäftsverteilungsplan 2009 vorgenommenen Zuweisungen auf der
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Grundlage der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oh-
ne Weiteres; weitergehende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die im vor-
liegenden Verfahren zu klären wären, ergeben sich nicht. Im Übrigen stellt der
Antragsteller selbst nicht in Abrede, dass ihm die Hintergründe für die von ihm
kritisierte Geschäftsverteilung auf eine entsprechende Anfrage mitgeteilt wor-
den sind.
Auch die Frage:
Hat die Nichtaufklärbarkeit oder nicht erfolgte oder unter-
lassene Aufklärung der mit der gerichtlichen Geschäftsver-
teilung zusammenhängenden tatsächlichen Vorgänge im
Falle des Bestehens eines Verdachts manipulativer Zu-
ständigkeitsveränderungen Beweiserleichterungen oder
eine Beweislastumkehr zur Konsequenz?
ergibt keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Das Oberverwaltungsgericht ist
nicht von einer Nichtaufklärbarkeit ausgegangen. Auch das Bestehen eines
„Verdachts manipulativer Zuständigkeit“ hat es nicht angenommen.
2.3 Der Senat hat sämtliche Darlegungen des Antragstellers in der Beschwer-
debegründung und der ergänzenden Begründung vom 3. Juni 2011 zur Kennt-
nis genommen und gewürdigt; von einer weiteren Begründung sieht der Senat
jedoch nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klä-
rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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