Urteil des BVerwG vom 21.11.2002
BVerwG (beschwerde, antragsteller, verhältnis zu, einfluss, mangel, ergebnis, begründungspflicht, bundesverwaltungsgericht, festsetzung, beurteilung)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 47.03
VGH 4 N 4633/98
In der Normenkontrollsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 21. November 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 25 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht,
dass die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache oder gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfah-
rensmangels zuzulassen ist.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller
beimessen.
Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, ob "das Normen-
kontrollgericht bei Vorliegen von tatsächlich zwei möglichen planungsrechtlichen
Verhaltensweisen einer Gemeinde gleichwohl ein bestimmtes Abwägungsergebnis
zugunsten der Gemeinde und damit notwendigerweise zu Lasten des Antragstellers
bei seiner Bewertung des Sachverhalts im Rahmen von § 214 Abs. 3 BauGB zu-
grunde legen" darf. Die Frage zielt auf die Rechtsansicht des Normenkontrollge-
richts, der festgestellte Abwägungsmangel sei nicht im Sinne von § 214 Abs. 3
Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen. Es lägen vielmehr
konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin, auch wenn sie die bis-
her gegebene eingeschränkte Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragsteller zu
landwirtschaftlichen Zwecken erkannt hätte, gleichwohl das (gesamte) Grundstück
der Antragsteller als "private Grünfläche/Rasen" festgesetzt hätte.
Die aufgeworfene Frage wäre in einem Revisionsverfahren weder klärungsfähig
noch klärungsbedürftig. Die Fragestellung der Beschwerde beruht auf einem unzu-
treffenden Verständnis des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB. "Auf das Abwägungsergeb-
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nis von Einfluss gewesen" sind im Sinne dieser Vorschrift Mängel im Abwägungsvor-
gang, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit be-
steht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche
konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen
oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass
der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewe-
sen sein kann (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1992 - BVerwG 4 B 71.90 -
Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 5 = NVwZ 1992, 663, im Anschluss an das Se-
natsurteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - BVerwGE 64, 33). Es kommt
also einerseits nicht auf den positiven Nachweis eines Einflusses auf das Abwä-
gungsergebnis an. Auf der anderen Seite genügt aber auch nicht die (wohl stets zu
bejahende) abstrakte Möglichkeit, dass ohne den Mangel anders geplant worden
wäre. Auf diese abstrakte Möglichkeit stellt die Beschwerde jedoch ab, wenn sie "von
tatsächlich zwei möglichen planungsrechtlichen Verhaltensweisen" bzw. von Pla-
nungsalternativen spricht, die "denkbar" gewesen seien (S. 3 und 5 der Beschwer-
debegründung). Das Normenkontrollgericht ist unter Würdigung der konkreten Ge-
gebenheiten im Streitfall, insbesondere im Hinblick auf die Darstellungen des Flä-
chennutzungsplans, zu dem Ergebnis gelangt, dass der festgestellte Mangel im Ab-
wägungsvorgang nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die
Beschwerde setzt diesem Rechtsstandpunkt in Gestalt einer Grundsatzrüge eine
eigene abweichende Beurteilung der Kausalitätsfrage entgegen. Die darin liegende
Entscheidungskritik ist jedoch nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Be-
deutung zu verleihen.
Der Beschwerde ist einzuräumen, dass ein Normenkontrollgericht, das den Einfluss
eines Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis in Anwendung
von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB verneint, nicht der Aufgabe enthoben ist, das mit
dem Normenkontrollantrag angegriffene Abwägungsergebnis auf seine Rechtmäßig-
keit hin zu überprüfen. Dieser Aufgabe hat sich das Normenkontrollgericht im vorlie-
genden Fall jedoch nicht entzogen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Antrags-
gegnerin, hätte sie den Fehler im Abwägungsvorgang erkannt, unter Berücksichti-
gung der von ihr verfolgten städtebaulichen Belange, insbesondere der Erhaltung
und Aufwertung des vorhandenen Grünzuges, und der Vorgaben des Flächennut-
zungsplanes berechtigt gewesen wäre, die Interessen der Antragsteller an der Bei-
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behaltung der bisherigen Festsetzung ihres Grundstücks als Fläche für die Landwirt-
schaft hinter den von ihr verfolgten städtebaulichen Zielen und planerischen Erwä-
gungen zurückzustellen, zumal die Antragsteller das Grundstück nicht zu Zwecken
der Landwirtschaft nutzten und eine Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken zum
Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder beabsichtigt noch konkret absehbar ge-
wesen sei. Die Beschwerde wirft hierzu keine Rechtsfragen auf, die über den konkre-
ten Streitfall hinaus einen revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf auslösen könnten.
2. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
2.1 Die Beschwerde rügt einen "Aufklärungsmangel". Sie macht geltend, das Nor-
menkontrollgericht habe die Rechtmäßigkeit der "hypothetischen" Planung nicht hin-
reichend überprüft. Den Antragstellern gehe es in erster Linie um eine "Gleichbe-
handlung" mit jenen Planbegünstigten, die - obwohl sie Eigentümer von Grundstü-
cken im Außenbereich gewesen seien, die sie ebenfalls nur landwirtschaftlich hätten
nutzen dürfen - nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens über Baugrundstücke
verfügten. Die Antragsteller hätten von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihre Be-
lange nur deshalb zurückgesetzt worden seien, weil es sich bei jenen Baugrundstü-
cken um "kirchliche und städtische Grundstücke gehandelt hat, die man nicht als
Ausgleichsfläche im Bebauungsplan habe festsetzen wollen".
Dieses Vorbringen könnte der Beschwerde auch dann nicht zum Erfolg verhelfen,
wenn es über die inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung
und Rechtsanwendung hinaus die förmliche Verfahrensrüge mangelnder Sachauf-
klärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) enthielte. Diese Rüge genügte nicht den Darle-
gungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine ordnungsgemäße Aufklä-
rungsrüge setzt voraus, dass substantiiert und schlüssig aufgezeigt wird, welche
Sachverhaltsermittlungen sich dem Tatsachengericht in Bezug auf welche entschei-
dungserheblichen Tatsachen, mit welchen Beweismitteln und mit welchem für den
Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26; Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86
Abs. 1 VwGO Nr. 265; stRspr). Daran fehlt es hier. Die Behauptung, die Vorinstanz
habe bestimmte Umstände verkannt oder nicht gewürdigt, genügt nicht.
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Im Übrigen geht das Normenkontrollgericht davon aus (vgl. UA S. 12), dass die
Festsetzung des Grundstücks der Antragsteller als "private Grünfläche/Rasen" ab-
wägungsfehlerfrei sei, weil die Antragsgegnerin dem von ihr verfolgten städtebauli-
chen Konzept (Erhaltung und Aufwertung des vorhandenen Grünzuges), das den
Vorgaben des Flächennutzungsplanes entspreche, in der Abwägung den Vorrang
vor den Nutzungsinteressen der Antragsteller habe einräumen dürfen. Diese rechtli-
che Beurteilung beschränkt sich offensichtlich auf den nördlichen und nordwestlichen
Teil des Bebauungsplangebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt. Die
mit dieser Beurteilung verbundene Annahme des Normenkontrollgerichts, die städ-
tebauliche Leitvorstellung der Antragsgegnerin werde den tatsächlichen Gegeben-
heiten ("ortsnaher Grünbereich", "grünes Stadtbild") in diesem Bereich gerecht, greift
die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen an. Die Außenbereichsgrundstücke, die
die Antragsgegnerin als Bauland ausgewiesen hat, liegen im Osten des Plangebiets.
Vor diesem tatsächlichen Hintergrund zeigt die Beschwerde nicht auf, dass das
Normenkontrollgericht Anlass gehabt hätte, der Frage einer etwaigen sachwidrigen
"Ungleichbehandlung" der Antragsteller im Verhältnis zu anderen Grundeigentümern
nachzugehen.
2.2 Das Normenkontrollgericht hat die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO nicht verletzt. Nach dieser Vorschrift sind in dem Urteil die Gründe an-
zugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Begrün-
dungsgebot ist verletzt, wenn die Beteiligten nicht erkennen können, welche Gründe
für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind. Ein Verstoß gegen die Begrün-
dungspflicht liegt insbesondere vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf un-
verständliche, verworrene oder sich in wesentlichen Punkten widersprechende
Gründe stützt, die nicht erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Erwägungen für das Gericht maßgebend waren (vgl. hierzu auch
BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C 14.91 - DVBl 1993, 955; Urteil
vom 30. Juni 1992 - BVerwG 9 C 5.91 - DVBl 1993, 47 - jeweils m.w.N.).
Das Normenkontrollurteil leidet entgegen der Beschwerde nicht an einem solchen
Begründungsmangel. Die Beschwerde nimmt zwar zu Recht Anstoß an der Formu-
lierung auf S. 8 der Urteilsgründe, ein Abwägungsfehler liege vor, weil die Antrags-
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gegnerin die Bedeutung der betroffenen privaten Belange der Antragsteller verkannt
und dementsprechend auch zu einem fehlerhaften Abwägungsergebnis gelangt sei.
Diese Formulierung widerspricht der Aussage auf S. 12 der Urteilsgründe, der fest-
gestellte Abwägungsmangel sei auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss ge-
wesen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist für die Beteiligten je-
doch ohne weiteres und eindeutig erkennbar, dass sich das Berufungsgericht auf
S. 8 der Urteilsgründe in der Wortwahl vergriffen hat und zum Ausdruck bringen woll-
te, dass die bauleitplanerische Abwägung der Antragsgegnerin an einem Fehler im
Abwägungsvorgang leidet. Daran lassen die Ausführungen auf S. 10 ff. der Urteils-
gründe ebenso wie der Entscheidungstenor keinen Zweifel. In seinem den Beteilig-
ten bekannten Nichtabhilfebeschluss vom 16. Juli 2003 hat das Normenkontrollge-
richt klargestellt, dass es sich bei der von der Beschwerde gerügten Formulierung
auf S. 8 der Urteilsgründe ("Abwägungsergebnis") um einen offensichtlichen
Schreibfehler handele.
2.3 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Annahme des Normenkontrollge-
richts, die Antragsgegnerin hätte die streitbefangene Festsetzung auch dann getrof-
fen, wenn sie den "Entzug einer eingeschränkten baulichen Ausnutzbarkeit des
Grundstücks der Antragsteller ... erkannt hätte", sei mit dem Überzeugungsgrundsatz
des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht vereinbar, greift sie wiederum im Gewand einer
Verfahrensrüge die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung
an. Eine Verletzung der Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist damit
nicht dargetan (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentschei-
dung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Paetow Rojahn Gatz