Urteil des BVerwG vom 09.07.2008
BVerwG (zahl, amtszeit, auswahl, berlin, verminderung, bundesverwaltungsgericht, wissen, antragsteller, zusammenarbeit, teil)
Rechtsquelle:
BlnPersVG § 43
Stichwort:
Reduzierung der Freistellungen während der Amtszeit des Personalrats.
Leitsatz:
Ergibt sich während der Amtszeit des Personalrats zweifelsfrei, dass der nach
der Freistellungsstaffel maßgebliche Schwellenwert erheblich und dauerhaft
unterschritten wird, so kann sich der Personalrat einer Reduzierung der Frei-
stellungen nicht mit der Begründung verweigern, die Dienststelle habe zunächst
über die weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten für alle freigestellten Personal-
ratsmitglieder zu informieren.
Beschluss des 6. Senats vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 12.08
I. VG Berlin vom 17.05.2006 - Az.: VG 60 A 21.06 -
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 17.10.2007 - Az.: OVG 60 PV 12.06 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 PB 12.08
OVG 60 PV 12.06
In der Personalvertretungssache
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hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Vormeier
beschlossen:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwal-
tungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Perso-
nalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 17. Okto-
ber 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbe-
schwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG
i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrü-
ge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in
der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grund-
sätzliche Bedeutung.
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1. Der Beteiligte will zunächst sinngemäß geklärt wissen, ob der Personalrat
berechtigt ist, die vom Dienststellenleiter wegen erheblicher und dauerhafter
Verminderung der Zahl der Dienstkräfte geltend gemachte Reduzierung der
Zahl der Freistellungen abzulehnen, wenn der Dienststellenleiter nicht darüber
informiert, „welche Beschäftigungsmöglichkeiten für die einzelnen freigestellten
Personen im Falle der Rückgabe der Freistellungen bestünden“. Diese Frage
ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass sie nicht
der Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf.
Nach der Senatsrechtsprechung ist der Personalrat verpflichtet, während seiner
Amtszeit eine Reduzierung der Zahl der Freistellungen hinzunehmen, wenn
eindeutig feststeht, dass der nach der Freistellungsstaffel des § 43 Abs. 1
Satz 1, 2 BlnPersVG maßgebliche Schwellenwert erheblich und dauerhaft un-
terschritten wird. Dies gilt sowohl in Fällen, in denen über eine Freistellung
förmlich neu zu entscheiden ist, etwa weil ein Personalratsmitglied seine bishe-
rige Freistellung zurückgeben will, als auch in den Fällen, in denen es an einem
äußeren Anlass zur Überprüfung der Verhältnisse fehlt. Namentlich in solchen
Fällen bedarf es besonderer verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, die nach dem
Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu beachten sind. Über ent-
sprechende Informationen und Fristen hat der Dienststellenleiter sicherzustel-
len, dass der Personalrat die Berechtigung einer etwaigen Verminderung der
Freistellungen überprüfen und sich gegebenenfalls auf die veränderte Situation
rechtzeitig einstellen kann - etwa durch Umorganisation der Geschäftsführung
oder durch eine neue Auswahl der freizustellenden Personen (vgl. Beschluss
vom 2. September 1996 - BVerwG 6 P 3.95 - Buchholz 251.2 § 43 BlnPersVG
Nr. 5).
Die Forderung des Beteiligten, der Dienststellenleiter müsse bei Geltendma-
chung des Reduzierungsverlangens über künftige Einsatzmöglichkeiten für alle
freigestellten Personalratsmitglieder unterrichten, ist eindeutig überzogen. Sie
läuft nicht nur auf einen unvertretbaren und zum Teil überflüssigen Verwal-
tungsaufwand hinaus, weil die Freistellungen nicht insgesamt, sondern nur zum
kleineren Teil zurückzugeben sind. Sie verkennt auch die je spezifische Ver-
antwortung beider Seiten. Steht dem Grunde nach fest, dass die Zahl der frei-
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gestellten Personalratsmitglieder zu reduzieren ist, so muss für den Personalrat
der Gedanke, trotz der gebotenen Veränderung die Effizienz seiner Arbeit für
den Rest seiner Amtsperiode sicherzustellen, ganz im Vordergrund stehen. Da-
von muss er sich bei der ihm obliegenden Auswahl derjenigen seiner Mitglieder,
welche nicht länger freigestellt bleiben sollen, maßgeblich leiten lassen. Es ist
Aufgabe des Personalrats, autonom darüber zu entscheiden, auf welche Frei-
stellungen er mit Blick auf die künftige Arbeit am ehesten verzichten kann. Hat
er die Auswahl getroffen, ist es Sache des Dienststellenleiters, für die ange-
messene Weiterbeschäftigung der von der Rückgabe der Freistellungen betrof-
fenen Personalratsmitglieder zu sorgen. Diese sind durch § 43 Abs. 1 Satz 4
BlnPersVG geschützt. Sie können verlangen, dass ihnen eine Tätigkeit über-
tragen wird, die derjenigen Besoldungs- oder Entgeltgruppe entspricht, die sie
vor oder während der Freistellung erreicht haben (vgl. Altvater/Hamer/Kröll/
Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2008, § 46 Rn. 81;
Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKÖD Band V, K § 46 Rn. 59h; Lorenzen in:
Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, § 46 Rn. 100; Treber, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertre-
tungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 46 Rn. 96; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertre-
tungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 46 Rn. 26).
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2. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geklärt wissen will,
welche Mindestfrist die Dienststelle dem Personalrat für die Auswahl der zu-
rückzugebenden Freistellungen einräumen muss, handelt es sich um keine
Fragestellung, die der generalisierenden Festlegung zugänglich ist.
3. Schließlich will der Beteiligte sinngemäß geklärt wissen, ob die Verpflichtung
des Personalrats, die Zahl der Freistellungen zu reduzieren, davon abhängt, ob
der Dienststellenleiter nach einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme des
Personalrats noch einen - insbesondere gesprächsweisen - Einigungsversuch
unternommen hat. Diese Frage bedarf ebenfalls nicht der Klärung im Rechts-
beschwerdeverfahren.
Dass Dienststelle und Personalrat, wenn es um die Verminderung der Zahl der
Freistellungen während der laufenden Amtszeit des Personalrats geht, im Ge-
spräch bleiben müssen, solange eine Einigung in angemessener Zeit noch rea-
listisch erscheint, ist ein selbstverständliches, aus dem Grundsatz vertrauens-
voller Zusammenarbeit folgendes Gebot. Wann eine solche Einigungsmöglich-
keit als erschöpft zu betrachten ist, beurteilt sich nach den Umständen des Ein-
zelfalls. Wenn das Oberverwaltungsgericht nach dem hier vorliegenden Sach-
verhalt - Geltendmachung der Reduzierung durch den Antragsteller bereits im
Dezember 2004, Wiederholung im September 2005, kategorisch ablehnendes
Schreiben des Beteiligten vom 25. Januar 2006, erneut erfolgloses Schreiben
des Antragstellers im Februar 2006 - weitere Einigungsbemühungen des An-
tragstellers für entbehrlich gehalten hat, so wirft dies keine Fragen auf, die im
Interesse der Rechtsfortbildung oder Rechtseinheit klärungsbedürftig sind.
Dr. Bardenhewer Büge Vormeier
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