Urteil des BVerwG vom 13.11.2012

BVerwG

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 21.12
OVG 2 A 11176/11
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 23. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kläge-
rin legt nicht dar, dass das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bun-
desverwaltungsgerichts abweicht.
a) Der Senat hat im Urteil vom 10. November 2011 - BVerwG 4 CN 9.10 -
(BVerwGE 141, 144) den Rechtssatz formuliert, dass raumplanerische Vorga-
ben zulässig sind, wenn die Regelung der Steuerung raumbedeutsamer Aus-
wirkungen von Planungen oder Maßnahmen dient (a.a.O. Rn. 10). Diesen
Rechtssatz hat das Oberverwaltungsgericht übernommen (UA S. 12). Das er-
kennt auch die Klägerin an. Sie wirft dem Oberverwaltungsgericht vor, verkannt
zu haben, dass die einschränkende Voraussetzung der Raumbedeutsamkeit
der Agglomeration von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben im Ziel Z 61
LEP IV Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz nicht enthalten sei. In-
dem das Oberverwaltungsgericht davon ausgehe, dass Agglomerationen von
Einzelhandelsbetrieben ab einer Verkaufsfläche von 800 m² überörtliche Aus-
wirkungen hätten, stelle es das Tatbestandsmerkmal des großflächigen Einzel-
handelsbetriebs mit dem der Raumbedeutsamkeit gleich. Die behauptete Di-
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vergenz ist damit nicht aufgezeigt. Der Senat hat im Urteil vom 10. November
2011 (a.a.O.) keine Aussage dazu getroffen, ab welcher Größe eine Agglome-
ration nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe raumbedeutsam ist. Insoweit ist
das Urteil nicht divergenzfähig.
b) Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von dem Senatsurteil vom 16. De-
zember 2010 - BVerwG 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301) ab. Das Oberverwal-
tungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass das Agglomerationsverbot in
Ziel Z 61 LEP IV für alle Fallgestaltungen unterschiedslos strikte Beachtung
beansprucht, sondern hat angenommen, dass von dem Verbot in atypischen
Fällen im Wege der Zielabweichung (nach § 6 Abs. 2 ROG) suspendiert werden
kann (UA S. 15). Das steht mit dem Urteil vom 16. Dezember 2010 (a.a.O. Rn.
20) im Einklang, wonach sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit er-
gibt, dass die Möglichkeit bestehen muss, ein Vorhaben ausnahmsweise zuzu-
lassen, das aus atypischen Gründen im konkreten Fall raumverträglich er-
scheint. Der Senat hat nicht verlangt, dass für Vorhaben, die in atypischen Fäl-
len raumverträglich sind, nach § 6 Abs. 1 ROG Ausnahmen im Raumordnungs-
plan festgelegt werden müssen.
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin bei-
misst.
a) Die Frage, ob die Zielfestlegung in einem Raumordnungsplan rechtmäßig
und insbesondere mit der kommunalen Planungshoheit gemäß Art. 28 Abs. 2
GG vereinbar ist, die vorsieht, dass eine Einzelhandelsagglomeration ab einer
Verkaufsfläche von 800 m² typisierend raumbedeutsame/regionalbedeutsame
Auswirkungen hat, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie nicht
entscheidungserheblich ist. Die Gesamtverkaufsfläche der als raumordnungs-
widrig beanstandeten Einzelhandelsagglomeration soll nach den tatrichterlichen
Feststellungen, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist,
6 249 m² umfassen (UA S. 2). Dass diese Agglomeration raumbedeutsam ist,
liegt auf der Hand und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
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b) Die weitere Frage, ob ein Raumordnungsplan, der typisierend eine regional-
bedeutsame Einzelhandelsagglomeration ab einer Verkaufsfläche von 800 m²
annimmt, notwendig zumindest eine Ausnahmeregelung zu dem von ihm ange-
ordneten Verbot enthalten muss, um rechtmäßig zu sein, ist ohne Weiteres zu
verneinen. Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens,
um die Aussage treffen zu können, dass der Plangeber nicht verpflichtet ist,
sich des Regelungsmechanismus des § 6 Abs. 1 ROG zu bedienen. Die in § 6
Abs. 2 ROG vorgesehene Möglichkeit, ein Zielabweichungsverfahren durchzu-
führen, genügt, um in atypischen Fällen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Rechnung zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfest-
setzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
Dr. Gatz
Dr. Bumke
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