Urteil des BVerwG vom 25.08.2008

BVerwG (zeitpunkt, bekanntmachung, beschwerde, rechtssatz, genehmigung, bebauungsplan, bundesverwaltungsgericht, richtlinie, antragsteller, begründung)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 24.08
OVG 1 KN 16/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteini-
schen Oberverwaltungsgerichts vom 25. August 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 30 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.1 Die Beschwerde rügt das Fehlen eines Einzelrichterübertragungsbeschlus-
ses nach § 6 VwGO. Eines solchen Beschlusses bedurfte es jedoch nicht. Das
angegriffene Urteil ist gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO im Einverständnis
der Beteiligten ergangen. Danach kann der Berichterstatter anstelle des Senats
entscheiden. Bei dieser Verfahrensweise ist § 6 Abs. 1 VwGO, der die Möglich-
keit einer Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter vorsieht, nicht
anzuwenden. Das folgt bereits daraus, dass die Möglichkeit einer Entscheidung
durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 2 und
Abs. 3 VwGO schon mit dem 4. Änderungsgesetz zur VwGO mit Wirkung vom
1. Januar 1991 eingeführt worden ist und nicht gegen den Willen der Beteiligten
erfolgen kann. Demgegenüber hat der Gesetzgeber in § 6 VwGO erst später
(zum 1. Januar 1993) die Regelung eingeführt, wonach der Rechtsstreit in der
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Regel einem der Mitglieder des Spruchkörpers als Einzelrichter zur Entschei-
dung übertragen werden soll; hierfür ist auch keine Zustimmung der Beteiligten
erforderlich.
1.2 Die ferner unter Hinweis auf § 86 Abs. 1 VwGO erhobene Aufklärungsrüge
ist nicht hinreichend dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwer-
de legt nicht substantiiert dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Auf-
klärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tat-
sächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachver-
haltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Sollte die Beschwerde
mit dem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der Begrün-
dung rügen wollen, die Vorinstanz habe wesentlichen Vortrag nicht berücksich-
tigt, genügt der Vortrag ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die An-
tragsteller beschränken sich darauf, Stichworte zu nennen und beachten nicht,
dass die Gerichte nicht verpflichtet sind, jedes (rechtliche) Vorbringen der Be-
teiligten in den Gründen ausdrücklich zu bescheiden. Nur dann, wenn sich im
Einzelfall klar ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Partei-
en zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist, ist
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. nur Beschluss vom 23. Oktober 2008
- BVerwG 4 B 30.08 -).
2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr
die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten,
höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erhebli-
chen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus,
worin die allgemeine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen
soll.
Die Beschwerde wirft die Frage auf,
ob die Antragsgegnerin in ihr Abwägungsmaterial auch
den hier unstreitig nicht vorliegenden Umweltbericht nach
§§ 2a, 10 Abs. 4 BauGB hätte einstellen müssen.
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Diese Frage stellt sich so nicht. Sie zielt - wie sich aus der Beschwerdebegrün-
dung ergibt - auf die Frage, ob der Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung
auch dann den nach § 244 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Zeitpunkt des Ab-
schlusses des Verfahrens darstellt, wenn ein ergänzendes Verfahren zur
(rückwirkenden) Behebung eines Verfahrens- oder Formfehlers mit einem neu-
en Satzungsbeschluss endet. Diese Frage lässt sich auf der Grundlage der
vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter
Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten.
Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ist § 244 BauGB. Nach § 244 Abs. 1
BauGB werden Verfahren, die nach dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden,
nach den Vorschriften dieses Gesetzes, d.h. nach den Vorschriften des BauGB
in der ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung, zu Ende geführt. Abweichend
davon finden nach § 244 Abs. 2 BauGB auf Bebauungsplanverfahren, die in
der Zeit vom 14. März 1999 bis zum 20. Juli 2004 förmlich eingeleitet worden
sind und die vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen werden, die Vorschriften des
BauGB in der vor dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
§ 244 Abs. 1 BauGB dient, worauf der Senat bereits in seinem Beschluss vom
1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - (NVwZ 2007, 1310) hingewiesen hat,
der Umsetzung der von Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Um-
weltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30)
vorgegebenen Umsetzungsfrist für die Anwendung der Bestimmungen der
Richtlinie. Nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie unterliegen Pläne und Pro-
gramme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt
und die mehr als 24 Monate danach angenommen oder in das Gesetzge-
bungsverfahren eingebracht werden, der Verpflichtung nach Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie, d.h. der Umweltprüfung, es sei denn, die Mitgliedstaaten entscheiden
im Einzelfall, dass dies nicht durchführbar ist, und unterrichten die Öffentlichkeit
über ihre Entscheidung.
Hierzu ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits ge-
klärt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung auch dann maßge-
bend ist, wenn der Plan zur Behebung eines Verfahrensfehlers wie eines Aus-
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fertigungsmangels zu einem späteren Zeitpunkt durch ein ergänzendes Verfah-
ren (§ 214 Abs. 4 BauGB) mit unverändertem Inhalt erneut bekannt gemacht
wird (Beschluss vom 1. August 2007 - BVerwG 4 BN 32.07 - a.a.O.). Wird da-
gegen ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, in dem das ursprüngliche Ver-
fahren in das Stadium vor dem Satzungsbeschluss zurückversetzt wird, und
endet es mit einem neuen Satzungsbeschluss, ist das Verfahren jedenfalls
dann erst mit der Bekanntmachung dieses Satzungsbeschlusses abgeschlos-
sen, wenn das zuständige Gemeindeorgan in eine erneute Abwägungsent-
scheidung eingetreten ist, und ist nunmehr der Zeitpunkt der zweiten Abwä-
gungsentscheidung der gesetzliche im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB
(vgl. Beschluss vom 26. Januar 2009 - BVerwG 4 BN 27.08 - ZfBR 2009, 273).
Beschränkt sich das ergänzende Verfahren auf die Behebung des Verfahrens-
fehlers der fehlenden Genehmigung gemäß § 10 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 3
BauGB, bleibt der Zeitpunkt der erstmaligen Bekanntmachung dagegen auch
dann maßgebend, wenn die Gemeinde vorsorglich in eine erneute Abwägung
eingetreten ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Beschlussfassung die Genehmigungsvoraussetzungen in der Sache zu beja-
hen sind oder es - wie vorliegend - nach Bekanntmachung des Flächennut-
zungsplans einer Genehmigung nicht mehr bedarf. So liegt es hier.
Das durch den Aufstellungsbeschluss vom 3. November 1999 (und damit zwi-
schen dem 14. März 1999 und dem 20. Juli 2004) förmlich eingeleitete Bebau-
ungsplanverfahren ist durch den ersten Satzungsbeschluss der Antragsgegne-
rin vom 14. Juni 2005 und die Schlussbekanntmachung vom 21. Dezember
2005 gemäß § 244 Abs. 2 BauGB vor dem 20. Juli 2006 abgeschlossen wor-
den. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Bebauungsplans und bis zu sei-
ner Schlussbekanntmachung fehlte zwar noch die Bekanntmachung der Ge-
nehmigung des Flächennutzungsplans; diese erfolgte erst am 21. Juni 2006.
Dies hat das Oberverwaltungsgericht veranlasst, den Bebauungsplan durch
sein erstes Urteil vom 15. März 2007 im Hinblick auf das Fehlen eines geneh-
migten Flächennutzungsplans und die daher erforderliche Genehmigung des
Bebauungsplans (§ 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 3 BauGB) für unwirksam zu erklä-
ren. Im Anschluss daran hat die Antragsgegnerin den Bebauungsplan aber am
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7. Juni 2007 mit rückwirkendem Inkrafttreten erneut als Satzung beschlossen,
wobei sie auf die bereits am 21. Juni 2006 erfolgte Bekanntmachung der Ge-
nehmigung des Flächennutzungsplans Bezug genommen und am 11. Juni
2007 den Bebauungsplan neu bekanntgemacht hat. Eine Änderung des Plan-
inhalts erfolgte dadurch nicht. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungs-
gerichts war auch eine erneute Abwägung nicht erforderlich; vielmehr konnte
sich die Antragsgegnerin auf ihre bereits mit dem ersten Satzungsbeschluss
vom 14. Juni 2005 abgeschlossene Abwägung beziehen. Somit diente die Be-
schlussfassung über den Bebauungsplan am 7. Juni 2007 lediglich der Behe-
bung des Mangels der Übereinstimmung mit einem gültigen Flächennutzungs-
plan. Diese Übereinstimmung bestand im Übrigen in der Sache bereits spätes-
tens seit der Bekanntmachung der Genehmigung des geänderten Flächennut-
zungsplans am 21. Juni 2006 und damit auch schon vor dem nach § 244
BauGB maßgeblichen Datum des 20. Juli 2006.
3. Die Divergenzrügen bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Eine die Revision eröff-
nende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur
vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit
einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der
genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten eben-
solchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr).
Dieser Zulassungsgrund muss in der Beschwerdeschrift nicht nur durch Anga-
be der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungs-
gericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche
miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden
Rechtssätze bezeichnet werden. Die - behauptete - unrichtige Anwendung ei-
nes vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht
nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzel-
fall rechtfertigt dagegen nicht die Zulassung der Revision.
3.1 Die Beschwerde nimmt zunächst Bezug auf die höchstrichterliche Recht-
sprechung zum Abwägungsgebot und vertritt die Auffassung, den darin entwi-
ckelten Grundsätzen werde die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Zur
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Begründung verweist sie auf mehrere Gesichtspunkte, auf die das Normenkon-
trollgericht nach ihrer Auffassung näher hätte eingehen müssen (Beschwerde-
begründung S. 4 - 7). Damit wird jedoch nicht dargelegt, dass das Oberverwal-
tungsgericht einen mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
zum Abwägungsgebot nicht vereinbaren entgegenstehenden Rechtssatz auf-
gestellt hätte; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
3.2 Auch hinsichtlich der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. No-
vember 1999 - BVerwG 4 CN 12.98 - (BVerwGE 110, 118 = NVwZ 2000, 676)
näher dargestellten Pflicht des Gemeindeorgans, das den Satzungsbeschluss
zu erlassen hat, die eingegangenen Anregungen zu prüfen, ist eine Abwei-
chung nicht dargelegt. Das Oberverwaltungsgericht hat einen entgegenstehen-
den Rechtssatz nicht aufgestellt; es geht vielmehr davon aus, die erneute Ab-
wägung sei ebenso wie die maßgebliche Abwägungsentscheidung vom
14. Juni 2005 (UA S. 4, 8) von der Stadtvertretung vorgenommen worden (UA
S. 9 und 10 f.). Die Vorbereitung durch einen Ausschuss steht dem nicht ent-
gegen.
3.3 Das Oberverwaltungsgericht hat auch keinen Rechtssatz aufgestellt, der
von einem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 1987
- BVerwG 4 N 1.86 - (NVwZ 1988, 351 = BRS 47 Nr. 3) aufgestellten Rechts-
satz abweichen würde.
3.4 Zur Frage, ob im ergänzenden Verfahren Abwägungsmaterial zu berück-
sichtigen ist, das zwischen früherer Beschlussfassung und dem erneuten In-
krafttreten der Satzung entstanden ist, ist eine Divergenz ebenfalls nicht darge-
legt worden. Das Oberverwaltungsgericht stützt sich vielmehr auf die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur jetzt geltenden Rechtslage; es
zieht ausdrücklich den Beschluss vom 12. März 2008 - BVerwG 4 BN 5.08 -
(juris) heran. Dort hat der Senat ausgeführt, nach seiner neueren Rechtspre-
chung stehe im Regelfall auch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen Verhältnisse einer Fehlerbehebung nicht entgegen, weil ge-
mäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
(ursprünglichen) Beschlussfassung über den Plan maßgebend ist. Nur wenn
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sich - im Ausnahmefall - die Verhältnisse so grundlegend geändert haben, dass
der Bebauungsplan inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ur-
sprünglich unbedenkliche Abwägungsergebnis unhaltbar geworden ist, kommt
eine Fehlerbehebung nicht mehr in Betracht. Davon abgesehen würde die an-
gegriffene Entscheidung auf einer - unterstellten - Divergenz nicht beruhen,
denn das Oberverwaltungsgericht hat überdies ausgeführt, die Antragsgegnerin
habe der Sache nach eine nochmalige umfassende Abwägung vorgenommen
und dabei erneut auch die die Viehhaltung der Antragsteller betreffenden priva-
ten Belange einbezogen (UA S. 12).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizu-
tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Rubel
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