Urteil des BVerwG vom 05.02.2007
BVerwG (beschwerde, einheit, bundesverwaltungsgericht, landschaft, interesse, fortbildung, rechtsfrage, dach, beurteilung, gebäude)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 B 14.07
VGH 1 BV 05.2981
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und Dr. Hofherr
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige-
ladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nur ge-
geben, wenn die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche
Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
muss die grundsätzliche Bedeutung in der Beschwerdebegründung dargelegt
werden. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Beurteilung
der Sache ausschlaggebend von der Würdigung der konkreten Gegebenheiten
des Einzelfalls abhängt und demgemäß nicht auf eine Rechtsfrage führt, die
sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt (vgl. Beschluss vom
13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - NVwZ-RR 1990, 220).
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1.1 Die Beschwerde, die sich in der Art einer Berufungsbegründung mit dem
angefochtenen Berufungsurteil auseinandersetzt, legt im Hinblick auf die Vor-
aussetzungen der Anwendbarkeit des Begünstigungstatbestands des § 35
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB (vgl. zur Entstehungsgeschichte den Beschluss des
Senats vom 14. März 2006 - BVerwG 4 B 10.06 - NVwZ 2006, 696) eine Frage
von grundsätzlicher Bedeutung nicht dar. Zentraler Streitpunkt zwischen den
Beteiligten ist insoweit, ob der Umbau des ehemals landwirtschaftlichen Anwe-
sens des Klägers dergestalt, dass der Wohnteil erhalten bleibt und der ehema-
lige Wirtschaftsteil durch einen ebenfalls Wohnzwecken dienenden Neubau
ersetzt wird, die Voraussetzungen dieses Tatbestands erfüllt. Dies hätte zur
Folge, dass dem Vorhaben - soweit hier erheblich - nicht entgegengehalten
werden könnte, dass es die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt
oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Begünstigungstatbestand nicht
erfüllt. Beim Vorhaben des Klägers handele sich um keine nach § 35 Abs. 4
Satz 1 Nr. 1 BauGB begünstigte Nutzungsänderung, sondern um die Neuer-
richtung eines selbständigen Gebäudeteils. Ein Vorhaben, das die vollständige
Beseitigung des etwa drei Fünftel des vorhandenen Bauvolumens umfassen-
den Wirtschaftsteils zugunsten eines Neubaus vorsehe, diene nicht mehr einer
zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz (§ 35 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 Buchst. a BauGB). Eine andere Beurteilung ergebe sich - obwohl auf das
gesamte Gebäude abzustellen sei - aufgrund dieser Dimension des abzubre-
chenden und neu zu errichtenden ehemaligen Wirtschaftsteils nicht daraus,
dass die Bausubstanz des Wohnteils des Anwesens vollständig erhalten wer-
den solle. Auch die äußere Gestalt des Gebäudes bleibe nicht im Wesentlichen
gewahrt (§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b BauGB). Hierfür reiche allein die
Beibehaltung der Kubatur des ehemaligen Wirtschaftsteils nicht aus, da der
Kläger dessen Außenmauern und dessen Dach vollständig neu errichten möch-
te. Zwar dürften mit der Nutzungsänderung erhebliche bauliche Änderungen im
Gebäudeinnern verbunden sein, von den die äußere Gestalt bestimmenden
Gebäudeteilen (Außenwände, Dach) müssten aber zumindest wesentliche Tei-
le erhalten werden.
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Diese Ausführungen des Berufungsgerichts würdigen ausschlaggebend die
konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls. Die Beschwerde zeigt hierzu keine
Rechtsfragen auf, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten
ließen.
1.2 Die Beschwerde macht weiter geltend, der Rechtssache komme im Hinblick
auf die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB grundsätzliche
Bedeutung zu. Es sei zu klären, ob dem klägerischen Vorhaben öffentliche Be-
lange, insbesondere der Belang der Verfestigung einer Splittersiedlung und der
Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft, entgegenstehen (gemeint ist
wohl, ob diese Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden - vgl. § 35
Abs. 2 und 3 BauGB). Insoweit legt sie schon nicht hinreichend im Sinne des
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar, weshalb der Frage über den vorliegenden Fall
hinaus im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts allgemeine Bedeu-
tung zukommen soll. Im Übrigen ist die Frage, ob durch das Vorhaben öffentli-
che Belange beeinträchtigt werden, insbesondere es die natürliche Eigenart der
Landschaft beeinträchtigt oder die Verfestigung einer Splittersiedlung befürch-
ten lässt, nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls,
und nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise zu klären.
1.3 Schließlich sieht die Beschwerde als grundsätzlich zu klärende Frage an,
ob dem Kläger ungeachtet der spezialgesetzlichen Vorgaben des § 35 BauGB
aus Art. 14 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung unter
dem eigentumsrechtlichen Gesichtspunkt des Bestandsschutzes zusteht. Auch
insoweit legt sie jedoch nicht hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO dar, weshalb der Frage über den vorliegenden Fall hinaus im Interesse
der Einheit und Fortbildung des Rechts allgemeine Bedeutung zukommen soll.
Im Übrigen knüpft die Rechtsprechung des Senats zum planungsrechtlichen
Bestandsschutz nicht mehr wie früher unmittelbar an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
an. Dies gilt auch für den Anwendungsbereich des § 35 BauGB. Mit § 35
BauGB hat der Gesetzgeber für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ge-
troffen. Speziell bei § 35 Abs. 4 BauGB handelt es sich um die gesetzliche
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Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten
Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten An-
spruchsposition. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvorausset-
zungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für ei-
nen Zulassungsanspruch von vornherein aus (Urteil des Senats vom 12. März
1998 - BVerwG 4 C 10.97 - BVerwGE 106, 228; vgl. auch Roeser, in: Berliner
Kommentar zum BauGB, 3. Aufl., 7. Lief., § 35 Rn. 98 f.).
2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die
Beschwerde behauptet lediglich, dass das Berufungsurteil von maßgeblicher
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ohne dass sie die
Divergenz entsprechend den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO
schlüssig darlegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die
Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dr. Paetow Dr. Jannasch Dr. Hofherr
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