Urteil des BVerwG vom 28.05.2013
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BVerwG 7 B 46.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 7 B 46.12
VG Greifswald - 22.01.2008 - AZ: VG 4 A 240/04
OVG Mecklenburg-Vorpommern - 12.09.2012 - AZ: OVG 1 L 62/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Mai 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2012
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 177 639,50 €
festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin hat eine noch von der ehemaligen Deutschen Reichsbahn der DDR errichtete
Sicherungsanlage an einem Bahnübergang einer Gemeindestraße durch eine neue Anlage
ersetzt, die auch mit einem neu errichteten elektronischen Stellwerk kompatibel ist. Sie fordert
von der straßenbaulastpflichtigen Beklagten auf der Grundlage von §§ 3, 13 des Gesetzes über
Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen - Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) - eine
Kostenbeteiligung in Höhe von einem Drittel des aufgewendeten Betrags. Das
Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsrechtszug der Klage mit Ausnahme eines Teils der
Zinsforderung stattgegeben: Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 EKrG lägen vor. Die
Sicherheit des Verkehrs erfordere eine Baumaßnahme, wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt
werden sollten, die dem heute üblichen Standard entsprechen. Das zuvor installierte Blinklicht
habe § 11 Abs. 6 EBO nicht genügt. Die Kosten des Umbaus seien in voller Höhe
erstattungsfähig. Ein kostengünstigeres Verfahren sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei auch
nicht verpflichtet gewesen, ein kostengünstigeres technisches Verfahren erst zu entwickeln. Der
Senat habe auch keinen hinreichenden Anlass anzunehmen, dass die Errichtung der neuen
Anlage durch den gleichzeitig erfolgten Neubau des Stellwerks teurer ausgefallen sei als bei
Beibehaltung der bisherigen mechanischen Technik.
2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen
richtet sich die Beschwerde der Beklagten.
II
3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten
Verfahrensfehlers zuzulassen. Ein Verfahrensmangel ist im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als
auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Dem wird das Vorbringen der
Beklagten nicht gerecht.
4 1. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO)
muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände
Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen
Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen und welche tatsächlichen Feststellungen
bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärungspflicht getroffen worden wären.
Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem
Tatsachengericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder
zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben gerügt wird, hingewirkt
worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder
dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich
aus hätten aufdrängen müssen (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - BVerwG 8 B
58.12 - juris Rn. 23, vom 17. Januar 2013 - BVerwG 7 B 18.12 - juris Rn. 15, vom 24. September
2012 - BVerwG 5 B 30.12 - juris Rn. 4, vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz
445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 20, vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264
Rn. 13> und vom 19. August 2010 - BVerwG 10 B 22.10 - juris Rn. 10).
5 2. Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein kostengünstigeres Verfahren
zu der im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlichen Anpassung der
Bahnübergangssicherungsanlage nicht gegeben sei. Den Vortrag der Beklagten zu einer
Möglichkeit, die Regelungstechnik der alten Anlage den Sicherheitsanforderungen anzupassen,
hat es mangels weiterer Ausführungen als spekulativ bezeichnet. Damit hat das
Oberverwaltungsgericht der Sache nach darauf abgestellt, dass es das bereits mit Schriftsatz
vom 28. August 2012 unterbreitete und in der mündlichen Verhandlung wiederholte
Beweisangebot der Beklagten insoweit für unsubstantiiert erachtet hat. Dieser Einwand
rechtfertigt es grundsätzlich, von weiterer Sachverhaltsaufklärung abzusehen (stRspr, Beschluss
vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Die
Beklagte zeigt nicht auf, dass dieser Ablehnungsgrund hier nicht trägt. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Substantiierungsanforderungen, die sich auch nach der
konkreten prozessualen Situation richten, nicht überspannt.
6 Die gebotene Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten
Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema
bezeichnet. Vielmehr verlangt das Substantiierungsgebot, dass die Tatsache vom Beteiligten mit
einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel
beweisbar behauptet wird (Beschluss vom 2. November 2007 - BVerwG 7 BN 3.07 - juris Rn. 5).
Der Beteiligte darf sich insoweit zwar insbesondere dann mit einer Vermutung begnügen, wenn
die zu beweisenden Tatsachen nicht in seinen eigenen Erkenntnisbereich fallen (Beschluss vom
19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 = ). Auch setzt ein Antrag
auf Sachverständigenbeweis nicht voraus, dass einzelne konkrete Tatsachen in das Wissen der
auskunftgebenden Stellen gestellt werden, da der Sachverständige sein Gutachten über das
Beweisthema gegebenenfalls aufgrund eigener Tatsachenermittlungen zu erstatten hat
(Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Wenn
die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegengetreten ist, darf
diese nicht einfach ignoriert werden. Der Beteiligte muss sich damit auseinandersetzen und
greifbare Anhaltspunkte benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der
Gegenseite sprechen. Einer ohne Auseinandersetzung mit den Gegenargumenten „ins Blaue
hinein“ aufrechterhaltenen Behauptung braucht das Gericht nicht nachzugehen (Beschluss vom
25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 =
Rn. 11>).
7 Hiernach musste das Oberverwaltungsgericht das Vorbringen der Beklagten nicht zum Anlass
für eine weitere Sachaufklärung nehmen. Das Oberverwaltungsgericht hat auf eine
Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamts vom 1. Juli 2008 verwiesen. Danach waren zwei
Unternehmen für sogenannte Nachrüstsätze für die auch am betroffenen Bahnübergang
verwendete Sicherungsanlage der Bauart HS/HL 64b in den Jahren 1998 und 2001
Serienzulassungen erteilt worden. An mehrgleisigen Strecken seien die Umrüstungen wegen
der dann nicht mehr gewährleisteten Mindesträumzeit bereits aufgrund eines Erlasses vom
August 2001 bauaufsichtlich nicht mehr freigegeben worden (siehe Schreiben des EBA vom 28.
August 2001). Die folglich erforderliche Weiterentwicklung der Nachrüstsätze sei nicht mehr
vorgenommen worden. Die Beklagte trägt hierzu der Sache nach vor, dass der beanstandete
sicherheitstechnische Unterschied von geringem Ausmaß und deswegen wohl behebbar
gewesen sei. Sie zeigt indessen keinerlei Anhaltspunkte dafür auf, dass ungeachtet der Auskunft
der zuständigen Aufsichtsbehörde eine genehmigungsfähige Umrüstungstechnik am Markt
tatsächlich verfügbar gewesen sein könnte. Dafür ist vielmehr nichts ersichtlich. Denn ohne
behördliche Zulassung, für die allein das Eisenbahn-Bundesamt zuständig ist, wäre eine
gegebenenfalls kostspielige technische Entwicklung wirtschaftlich wertlos.
8 Vor diesem Hintergrund zielt das Vorbringen der Beklagten angesichts der im Schreiben des
Eisenbahn-Bundesamts vom 28. August 2001 geäußerten Bitte um Prüfung, ob eine Ergänzung
der für mehrgleisige Strecken unzureichenden Umrüstung der Anlagen technisch möglich sei,
darauf ab, dass die Klägerin ein solches Verfahren selbst hätte entwickeln (lassen) müssen. Das
Oberverwaltungsgericht ist indessen davon ausgegangen, dass die Klägerin hierzu nicht
verpflichtet war. Dieser rechtliche Standpunkt des Oberverwaltungsgerichts ist allein maßgeblich
für den Umfang der Aufklärungspflicht (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C
11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AfG Nr. 5 S. 59).
9 3. Hinsichtlich der kostenmäßigen Auswirkungen der gleichzeitigen Inbetriebnahme des
elektronischen Stellwerks dringt die Beklagte mit ihrer Aufklärungsrüge ebenso wenig durch.
Auch insoweit hat das Oberverwaltungsgericht eine substantiierte Beweisanregung vermisst.
Das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen führt nicht zur Zulassung der Revision.
10 Das Oberverwaltungsgericht hat, wie oben dargelegt, verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass es
mangels einer genehmigungsfähigen Möglichkeit einer Umrüstung der bestehenden
Sicherungsanlage eines vollständigen Neubaus bedurfte. Bei der Beantwortung der
anschließenden, bereits vom Eisenbahn-Bundesamt mit Schreiben vom 1. Juli 2008
aufgeworfenen Frage, ob die Anbindung an das erneuerte Stellwerk zu nicht nach §§ 3, 13 EKrG
umlagefähigen Zusatzkosten geführt habe, ist die Klägerin in ihren Erläuterungen im Schriftsatz
vom 27. August 2012 - im Anschluss an die Ausführungen im Erläuterungsbericht des
Eisenbahn-Bundesamts von 16. Januar 2004 (Ziff. 1.3) - offensichtlich davon ausgegangen, dass
als Ersatz lediglich die Errichtung einer elektronischen Bahnübergangssicherungsanlage in
Betracht gekommen sei. Nur über die Kosten der Anbindung einer technisch so ausgestatteten
Anlage an das Stellwerk hat sie Ausführungen gemacht. Dass die Einbindung in ein
mechanisches Stellwerk wegen der dann unterschiedlichen technischen Standards
kostenaufwändiger ist, erscheint nachvollziehbar. Hiergegen bringt die Beklagte substantiiert
nichts vor.
11 Allerdings mag fraglich erscheinen, ob die Klägerin mit ihrer Antwort - und im Anschluss
daran das Oberverwaltungsgericht - insoweit dem eigentlichen Anliegen der Beklagten
Rechnung getragen haben. Der schon im Schriftsatz vom 28. August 2012 formulierte Einwand
könnte auch in Zweifel ziehen, dass die Ersetzung der alten Bahnübergangssicherungsanlage
durch eine den nunmehr gültigen Sicherheitsanforderungen genügende, technisch aber dem
bisherigen Standard - Betrieb mit Relaistechnik - entsprechende und mit der alten
Stellwerktechnik kompatible Anlage dieselben Kosten verursacht hätte wie die nach dem neuen
technischen Standard errichtete. Die Beklagte trägt indessen nicht vor, dass sie als Reaktion auf
die schriftsätzlichen Einlassungen der Klägerin bereits in der mündlichen Verhandlung
gegebenenfalls klarstellend auf dieses Verständnis hingewiesen hat; das ist auch sonst nicht
ersichtlich. Ein solcher Einwand, der auch dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nur bei
wohlwollender Auslegung entnommen werden kann, ist jedenfalls im jetzigen Verfahrensstand
unbeachtlich. Denn die Verfahrensrüge ist auch insoweit kein Mittel, um Versäumnisse eines
Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (stRspr, siehe etwa Beschluss
vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 7 B 43.11 - Buchholz 445.4 § 58 WHG Nr. 1 Rn. 26 m.w.N.).
12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des
Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3
GKG.
Dr. Nolte
Schipper
Brandt