Urteil des BVerwG vom 30.01.2003

BVerwG (bundesrepublik deutschland, akten, unterlagen, schutz des lebens, antragsteller, antrag, strafverfahren, faires verfahren, stpo, strafgericht)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 6 VR 3.03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-
ordnung wird abgelehnt.
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das vor-
Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen
Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-
rens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung (1.) sowie auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe
(2.) bleiben ohne Erfolg.
1. Der auf die Übergabe von gemäß § 96 StPO gesperrten Akten
des Bundesnachrichtendienstes an das Oberlandesgericht H. ge-
richtete Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweili-
gen Anordnung ist zulässig (s. § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO), aber
unbegründet. Der Antragsteller hat einen sein Begehren recht-
fertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123
Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
a) Der Antragsteller ist Angeklagter in dem Strafverfahren
2 BJs 88/01 – 5 2 StE 4/02-5, in welchem gegenwärtig vor dem
Oberlandesgericht H. die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Im
Rahmen der Hauptverhandlung hat er am 29. Januar 2003 u.a. den
Antrag gestellt, Herrn ... Z., dessen ladungsfähige Anschrift
den Ermittlungsbehörden bekannt sei, als Zeugen zu vernehmen
und die den deutschen Ermittlungsbehörden vorliegenden Verneh-
mungsprotokolle und Vermerke hierüber sowie den im Sommer 2002
an die syrischen Behörden übergebenen Fragenkatalog nebst Ant-
worten hierauf beizuziehen und zu verlesen. Von der Zeugenaus-
sage und der Einsicht in die Unterlagen verspricht der An-
tragsteller sich eine Entlastung von dem Anklagevorwurf der Be-
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teiligung an den Flugzeugattentaten in den Vereinigten Staaten
von Amerika am 11. September 2001. Ein Sitzungsvertreter des
Generalbundesanwalts hat in dieser Sitzung erklärt, nach Er-
kenntnissen der Generalbundesanwaltschaft lägen dem Bundesnach-
richtendienst und dem Bundeskriminalamt Unterlagen betreffend
... Z. vor. Die Generalbundesanwaltschaft werde sich um eine
Freigabe der Akten bemühen.
In der Hauptverhandlung am 31. Januar 2003 hat ein Sitzungsver-
treter des Generalbundesanwalts eine Erklärung des Bundeskanz-
leramts vom 30. Januar 2003 übergeben, in der festgestellt
wird, es würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, wenn der
Bundesnachrichtendienst Angaben zum Aufenthaltsort von ... Z.
machte sowie der Inhalt oder die Herkunft von Unterlagen be-
kannt würde, die dem Bundesnachrichtendienst über Befragungen
von ... Z. vorlägen.
Daraufhin hat der Vorsitzende des Strafsenats des Oberlandesge-
richts am selben Tage im Wege der Gegenvorstellung an das Bun-
deskanzleramt "um eine erneute Entscheidung bezüglich der Be-
kanntgabe von ´Angaben des Bundesnachrichtendienstes zum Auf-
enthalt des ... Z.´ und zur Überlassung von Unterlagen, die dem
Bundesnachrichtendienst über Befragungen von ... Z. nach dem
17. September 2001 vorliegen" ersucht.
Das Bundeskanzleramt hat daraufhin mit einer weiteren Erklärung
vom 3. Februar 2003 seine Erklärung vom 31. Januar 2003 auf-
rechterhalten und vertiefend begründet.
Mit Beschluss vom 4. Februar 2003 hat das Oberlandesgericht den
Antrag der Verteidigung auf Vernehmung des ... Z. als Zeugen
zurückgewiesen, weil seine Ladung im Ausland zu bewirken wäre
und seine Einvernahme nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts
zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei. Darüber
hinaus hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Beiziehung der
Akten über die Befragungen Z. unter Hinweis auf die vorliegende
Sperrerklärung als unzulässig abgelehnt.
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b) Der Antragsteller verfolgt mit dem vorliegenden Antrag, wie
sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
19. August 1986 - BVerwG 1 C 7.85 - (BVerwGE 75, 1) ergibt,
keinen eigenständigen Anspruch auf Aktenvorlage; vielmehr kommt
als Grundlage des Anordnungsbegehrens nur der Anspruch des An-
tragstellers auf ein rechtsstaatliches, faires Strafverfahren
in Betracht, das durch eine rechtswidrige Sperrerklärung im
Sinne von § 96 StPO verletzt sein kann. Zu den Voraussetzungen
einer solchen Rechtsverletzung hat das Bundesverwaltungsgericht
in dem genannten Urteil Folgendes ausgeführt:
"Die Befugnis, die Vorlage von Behördenakten zu einem
Strafverfahren verbindlich zu verlangen, kommt allein
den Organen der Strafrechtspflege - nach Eröffnung der
Hauptverhandlung dem Strafgericht - vorbehaltlich des
§ 96 StPO zu. Infolgedessen sind eine Sperrerklärung im
Sinne von § 96 StPO und die darauf gründende Nichtvor-
lage von Akten an das Strafgericht nur dann rechtswid-
rig und können mithin das Recht des Beschuldigten auf
ein rechtsstaatliches, faires Verfahren nur dann ver-
letzen, wenn und soweit durch die Sperrerklärung ein
konkretes Ersuchen des Strafgerichts um Aktenvorlage
verweigert wird. Fehlt es an einem derartigen wirksamen
Ersuchen des Strafgerichts, so werden Rechte des Be-
schuldigten durch die Sperrerklärung nicht verletzt und
ist eine deswegen erhobene Klage unbegründet, weil die
am Strafverfahren nicht beteiligte aktenführende Be-
hörde weder verpflichtet noch berechtigt ist, von Amts
wegen oder auf Antrag des Beschuldigten dem Strafge-
richt Akten vorzulegen, und weil die Rechtmäßigkeit des
(Ersuchens oder) Nichtersuchens um Aktenvorlage weder
Gegenstand des Streits zwischen der aktenführenden Be-
hörde und dem Beschuldigten ist noch überhaupt Gegen-
stand eines Verwaltungsverfahrens - sondern nur Gegen-
stand des strafprozessualen Rechtsmittelverfahrens -
sein kann." (a.a.O. S. 5 ff.).
Ein derartiges Ersuchen des Strafgerichts um Aktenvorlage ist
hier der "Gegenvorstellung" vom 31. Januar 2003 zu entnehmen,
mit welcher der Strafsenat schlüssig zum Ausdruck gebracht hat,
die umstrittenen Vorgänge für seine Entscheidungsfindung zur
Verfügung haben zu wollen.
Der Antragsteller wird aber nach dem Ergebnis der im vorliegen-
den Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung durch die
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Sperrerklärung der Antragsgegnerin deswegen nicht in seinen
Rechten verletzt, weil die Anforderungen, die das Gesetz an ei-
ne solche Erklärung stellt, erfüllt sind.
Gemäß § 96 StPO darf die Vorlegung von Akten oder anderen in
amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Be-
hörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde
erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder
Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes
Nachteile bereiten würde. Diese Erklärung der obersten Dienst-
behörde bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und
stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom
Strafgericht angeforderten Akten frei.
Bei der Prüfung, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die
Antragsgegnerin danach berechtigt ist, kann sich der Senat nur
auf die ihm vorliegenden Angaben und Unterlagen der Antragsgeg-
nerin stützen. Die Vorgänge, auf die sich die Sperrerklärung
bezieht und anhand deren das Vorbringen der Antragsgegnerin am
ehesten auf seine Stichhaltigkeit überprüft werden könnte, sind
ihm von der Antragsgegnerin nicht vorgelegt worden. Diese Ent-
scheidung der Antragsgegnerin beruht auf § 99 Abs. 1 Satz 2
VwGO, wonach im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die zu-
ständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Akten verwei-
gern kann, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Akten dem
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten
würde. Die Gründe, aus denen die Antragsgegnerin die umstritte-
nen Akten dem Senat nicht vorgelegt hat, fallen offenkundig mit
denjenigen zusammen, die auch für die Verweigerung der Akten-
vorlage an das Oberlandesgericht maßgeblich sind. Den in derar-
tigen Fällen aufgrund von § 99 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO mögli-
chen Antrag auf Einleitung eines besonderen gerichtlichen Über-
prüfungsverfahrens, für das gemäß § 99 Abs. 2 Satz 4 i.V.m.
§ 189 VwGO beim Bundesverwaltungsgericht ein besonderer Spruch-
körper gebildet ist und das gemäß § 99 Abs. 2 Satz 7 VwGO den
Vorschriften des materiellen Geheimschutzes unterliegt (sog.
"in-camera-Verfahren"), hat der Antragsteller nicht gestellt.
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Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob seit der Einführung des
"in-camera-Verfahrens" durch das Gesetz zur Bereinigung des
Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) in Fällen wie dem vorliegen-
den die Prüfung der gemeinsamen Voraussetzungen des § 99 Abs. 1
Satz 2 VwGO und des § 96 StPO ausschließlich dem besonderen
Spruchkörper nach § 189 VwGO obliegt, der hierüber aufgrund der
erweiterten Erkenntnismöglichkeiten dieses Verfahrens nach § 99
Abs. 2 Satz 5 und 8 VwGO zu befinden hat, oder ob beim Fehlen
eines Antrags gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO auch der für
die Hauptsache zuständige Spruchkörper eine entsprechende Prü-
fung, wenngleich in Unkenntnis der gesperrten Akten, vornehmen
darf und darüber hinaus sogar im Interesse eines effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) - namentlich im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn für die Durchführung des
"in-camera-Verfahrens" keine ausreichende Zeit mehr verbleibt -
vornehmen muss. Denn die von dem Antragsteller beantragte
einstweilige Anordnung kann jedenfalls deswegen nicht ergehen,
weil die Verweigerung der Aktenvorlage nach den für den Senat
derzeit tatsächlich nutzbaren Erkenntnismöglichkeiten berech-
tigt erscheint.
Die Antragsgegnerin hat die Geheimhaltungsbedürftigkeit der um-
strittenen Akten in ihrer Sperrerklärung vom 3. Februar 2003
und in ihrer Antragserwiderung vom 5. Februar 2003 wie folgt
begründet: Die Informationen, auf die der Antragsteller zugrei-
fen wolle, seien dem Bundesnachrichtendienst von dem Nachrich-
tendienst eines anderen Staates mit dem Vorbehalt zugänglich
gemacht worden, dass strikte Vertraulichkeit gewährleistet sein
müsse. Der Bundesnachrichtendienst sei von dem Partnerdienst
von Anfang an darauf hingewiesen worden, dass schon die Tatsa-
che einer Zusammenarbeit der Dienste nicht bekannt werden dür-
fe. Anderenfalls werde die Zusammenarbeit abgebrochen. Ein
nicht autorisiertes Überlassen der Unterlagen oder Informatio-
nen würde mithin die Partnerbeziehungen des Bundesnachrichten-
dienstes auf das Schwerste gefährden. Dieser würde nicht nur
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von dem betroffenen Partnerdienst keine Informationen mehr er-
halten, sondern müsse zudem befürchten, dass auch die übrigen
Partnerdienste ihre Beziehungen zum Bundesnachrichtendienst
grundsätzlich überprüfen würden. Der Bruch der einzuhaltenden
Vertraulichkeit würde den Bundesnachrichtendienst weltweit als
unzuverlässig erscheinen lassen. Damit aber wäre die Bundesre-
publik Deutschland von Informationen abgeschnitten, die für ih-
re Sicherheit und außenpolitische Handlungsfähigkeit notwendig
seien. Als Beispiel sei zu erwähnen, dass Leib und Leben deut-
scher Soldaten, die im Ausland eingesetzt seien, unmittelbar
gefährdet wären, wenn der Bundeswehr keine Informationen von
Partnerdiensten des Bundesnachrichtendienstes zur Verfügung
stünden. Außenpolitischer Schaden würde der Bundesrepublik bei-
spielsweise dann drohen, wenn Partnerdienste ihre Mithilfe bei
der Aufklärung darüber einstellten, welche Firmen und Personen
u.a. aus Deutschland an der sog. Proliferation von Massenver-
nichtungswaffen mitwirkten.
Auf der anderen Seite erscheine es äußerst zweifelhaft, ob die
dem Bundesnachrichtendienst verfügbaren Unterlagen überhaupt
den Zweck erfüllen könnten, verwertbare Erkenntnisse für das
Strafverfahren gegen den Antragsteller zu erbringen. Die Unter-
lagen entstammten nämlich keiner strafprozessualen Vernehmung,
sondern gäben Äußerungen wieder, die ... Z. in nachrich-
tendienstlichen Befragungen gemacht habe. Das bedeute zunächst,
dass die Fragen nicht zur Erforschung eines strafrechtlich re-
levanten Sachverhalts gestellt worden seien, sondern von prä-
ventiven nachrichtendienstlichen Interessen gesteuert gewesen
seien. Ziel der Befragungen sei es insbesondere nicht gewesen,
im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren Äußerungen darüber
zu erhalten, ob und in welcher Weise der Antragsteller in die
Anschläge vom 11. September 2001 verwickelt gewesen sei. Die
dem Bundesnachrichtendienst vorliegenden Unterlagen seien er-
kennbar unvollständig. Darüber hinaus müsse bei derartigen Be-
fragungen mit der Absicht des Befragten gerechnet werden, die
befragende Stelle zu täuschen. Die Unterlagen hätten auch nicht
den Charakter von Protokollen, sondern den von Dossiers. Einige
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der Unterlagen ließen nicht mit Sicherheit erkennen, welche In-
formationen von ... Z. selbst und welche aus anderen Quellen
stammten. Damit bestehe keinerlei Sicherheit, dass die Un-
terlagen Beweisfragen, die sich im anhängigen Strafverfahren
stellten, vollständig und abschließend klären könnten. Es er-
scheine daher nicht verhältnismäßig, für eine strafprozessuale
Verwertung jene schweren Nachteile in Kauf zu nehmen, die der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch eine Offenle-
gung drohten.
Die Antragsgegnerin hat nach eigenem Bekunden die Gegenvorstel-
lung des Strafsenats zum Anlass genommen, den Partnerdienst er-
neut zu befragen, ob inzwischen die Bereitschaft bestehe, In-
formationen aus den Befragungen für das anhängige Strafverfah-
ren freizugeben. Dies sei wiederum entschieden verneint worden.
Es sei vielmehr bekräftigt worden, dass sich eine weitere Zu-
sammenarbeit erübrige, wenn der Bundesnachrichtendienst die zu-
gesagte Diskretion nicht einhalte.
Die Antragsgegnerin hat außerdem die Möglichkeit einer teilwei-
sen Freigabe der Unterlagen erwogen. Diese Vorgehensweise hat
sie aber verworfen, weil auch dadurch die Herkunft der Informa-
tionen aufgedeckt würde. Die Unterlagen seien mit dem Hinweis
übergeben worden, dass selbst eine auszugsweise Bekanntgabe
nicht gestattet sei.
Diese Erwägungen der Antragsgegnerin lassen keinen Rechtsfehler
erkennen und erscheinen plausibel. Die Antragsgegnerin hat
nicht verkannt, dass auch die für die innere und äußere Sicher-
heit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden grundsätz-
lich verpflichtet sind, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen
Ersuchen vorzulegen, und sich dieser Vorlagepflicht nicht schon
mit dem Hinweis auf die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben ent-
ziehen können (vgl. BVerwGE 75, 1, 10). Dementsprechend hat sie
unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles das
Bestehen eines konkreten Geheimhaltungsbedürfnisses geprüft und
festgestellt. Zu den Schutzgütern des § 96 StPO gehört auch die
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Zusammenarbeit der deutschen Sicherheitsbehörden mit anderen
Behörden (vgl. BVerwGE 75, 1, 14); das gilt zumal dann, wenn
die Zusammenarbeit auf die Abwehr drohender Anschläge und die
Bekämpfung der Produktion und Verbreitung von Massenvernich-
tungsmitteln und damit auf den Schutz des Lebens und der Ge-
sundheit von Menschen gerichtet ist. Die Antragsgegnerin hat
ferner den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
entsprechend und mit einem nachvollziehbaren Ergebnis das von
ihr festgestellte öffentliche Interesse an der Geheimhaltung
der umstrittenen Akten gegen das öffentliche Interesse an der
Wahrheitsermittlung im Strafprozess und gegen das private Inte-
resse des Antragstellers, sich von dem gegen ihn erhobenen An-
klagevorwurf zu entlasten, abgewogen und dabei insbesondere
auch die Frage geprüft und verneint, ob nicht wenigstens eine
teilweise Freigabe der Akten möglich sei (vgl. BVerwGE 75, 1, 9
f.). Das Ergebnis ihrer Abwägung wird zusätzlich durch den Um-
stand gestützt, dass nach der Einschätzung des Oberlandesge-
richts, die es in seinem Beschluss vom 4. Februar 2003 über die
Ablehnung des Antrags der Verteidigung auf Vernehmung des Zeu-
gen H. niedergelegt hat, von diesem Zeugen verfahrensrelevante
Aussagen kaum zu erwarten sind.
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie auf
die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist mangels hinreichender
Erfolgsaussicht des Begehrens nach einstweiligem Rechtsschutz
ebenfalls abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1
VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 20
GKG.
Bardenhewer
Hahn
Graulich