Urteil des BVerwG vom 27.06.2012
BVerwG: treu und glauben, baustoff, verwaltungsakt, bestimmtheitsgebot, rechtssubjekt, steuersubjekt, überprüfung, rüge, zivilrecht, rechtsstaatsprinzip
BVerwG 9 C 7.11
Rechtsquellen:
GG Art. 20 Abs. 3
BGB §§ 133, 157
VwVfG § 37 Abs. 1
AO §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2
Stichworte:
Abwasserbeitrag; kommunaler Abgabenbescheid; rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot;
Rechtssicherheit; Rechtsklarheit; Adressat; Inhaltsadressat; Identität des Inhaltsadressaten;
Auslegung; Auslegungsfähigkeit; falsche und mehrdeutige Bezeichnung; objektiver
Erklärungswert; natürliche und normative Auslegung; Gesamtrechtsnachfolge; erloschener
Rechtsvorgänger; Verschmelzung.
Leitsatz:
1. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von kommunalen Abgabenbescheiden richten sich
nach Landesrecht; soweit das einschlägige Kommunalabgabengesetz auf §§ 119, 157 Abs. 1
AO verweist, kommen auch diese Vorschriften als Landesrecht zur Anwendung. Bundesrechtlich
ist deshalb lediglich zu prüfen, ob die Auslegung und Anwendung von Landesrecht mit den
Anforderungen, die das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) an die Bestimmtheit
von Abgabenbescheiden stellt, vereinbar ist.
2. Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot lässt sich nicht entnehmen, dass es in Fällen der
Rechtsnachfolge von Verfassungs wegen ausgeschlossen ist, einen an ein erloschenes
Rechtssubjekt als Beitragsschuldner adressierten Abgabenbescheid im Wege der Auslegung
als an den Rechtsnachfolger des Adressaten gerichtet zu verstehen.
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 9 C 7.11
VG Freiburg i. Br. - 29.04.2009 - AZ: VG 5 K 2759/07
VGH Baden-Württemberg - 28.04.2010 - AZ: VGH 2 S 2312/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ und Prof. Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 28. April 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I
1 Die Klägerin, die ein Kalkwerk im Gebiet der beklagten Gemeinde betreibt, wendet sich gegen
die Heranziehung zu Abwasserbeiträgen durch die Beklagte.
2 Mit zwei Bescheiden vom 27. Dezember 2006 setzte die Beklagte Abwasserbeiträge in Höhe
von insgesamt 1 004 000,45 € fest. Adressiert waren die Beitragsbescheide unter der Anschrift
der Klägerin an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“. Als Beitragsschuldner wird „die in der
Anschrift genannte Person“ bezeichnet. In einem der Bescheide brachte die Beklagte 127
822,97 € Vorausleistung in Abzug, die von der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ aufgrund
eines an sie adressierten Vorausleistungsbescheides vom 14. Dezember 2001 entrichtet worden
waren.
3 Die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ wurde mit Verschmelzungsvertrag vom 28. August
2001 gemeinsam mit (vier) weiteren Gesellschaften der ...-Gruppe zum 27. Dezember 2001
durch Eintragung in das Handelsregister mit der „Heidelberger ... GmbH“ als übernehmendem
Rechtsträger verschmolzen. Die Beklagte teilte der „Heidelberger ... GmbH“ unter dem 28.
August 2002 mit, dass die Bauarbeiten zum Anschluss der M. Schmutzwasserentsorgung an die
Kläranlage des örtlichen Zweckverbandes abgeschlossen seien und es daher möglich sei, die
Grundstücke der „Heidelberger ... GmbH“ an den öffentlichen Schmutzwasserkanal
anzuschließen. Ferner enthält das Schreiben einen Hinweis, dass über die zu entrichtenden
Beiträge gesonderte Bescheide ergehen werden. Die Firma der „Heidelberger ... GmbH“ wurde
im Dezember 2002 in „... Deutschland GmbH“ geändert. Die Klägerin ist im Wege einer weiteren
Verschmelzung am 20. Juli 2009 als übernehmender Rechtsträger Rechtsnachfolgerin der „...
Deutschland GmbH“ und damit Eigentümerin der beitragspflichtigen Grundstücke geworden.
4 Der von der „... Deutschland GmbH“ gegen die Bescheide eingelegte Widerspruch wurde
zurückgewiesen. Die daraufhin erhobene Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Der
Verwaltungsgerichtshof hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 28. April 2010
aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die angegriffenen Bescheide seien inhaltlich
hinreichend bestimmt. Aus den Bescheiden ergebe sich insbesondere eindeutig, an wen sie sich
richteten; danach schulde die „... Deutschland GmbH“ die festgesetzten Abwasserbeiträge und
nicht deren im Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide erloschene Rechtsvorgängerin. Die
Bescheide führten zwar im Adressfeld die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Adressatin
auf, die lediglich bis zum 27. Dezember 2001 Eigentümerin der im Bescheid genannten
Grundstücke des Kalkwerks gewesen sei. Im Zeitpunkt des Zugangs der Bescheide hätten die
Organe der „... Deutschland GmbH“ die Bescheide auf Grundlage der für sie ohne Weiteres
erkennbaren Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aber
nur so verstehen können, dass die „... Deutschland GmbH“ als aktuelle Eigentümerin der
Grundstücke des Kalkwerks zum Beitrag herangezogen werden sollte. Eine andere
Entscheidung rechtfertige auch nicht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach ein
Verwaltungsakt unwirksam sei, wenn er sich gegen ein nicht oder nicht mehr existentes
Steuersubjekt richte. Ob sich ein Verwaltungsakt gegen ein nicht existentes Steuersubjekt richte,
könne erst nach erfolgter Auslegung und damit nicht allein aufgrund des Wortlauts des
Adressfeldes gesagt werden.
5 Mit ihrer vom Senat mit Beschluss vom 28. April 2011 zugelassenen Revision macht die
Klägerin in erster Linie geltend: Die Beitragsbescheide seien inhaltlich unbestimmt und damit
nichtig, da vor ihrem Erlass das Vermögen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“
einschließlich der beitragspflichtigen Grundstücke durch Verschmelzung auf die
Rechtsvorgängerin der Klägerin übergegangen und die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“
erloschen sei. Darauf, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin hätte wissen müssen, dass die
Bescheide an sie gerichtet gewesen seien, komme es nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof
habe durch seine Auslegung die Bescheide in Wahrheit umgedeutet und deren Unbestimmtheit
erst herbeigeführt. Tatsächlich habe seitens der Beklagten auch kein Erklärungsirrtum
vorgelegen, da der Sachbearbeiter den Bescheid bewusst an die noch im Grundbuch als
Eigentümerin eingetragene „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ adressiert habe.
6 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 2010 zu ändern und
die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. April
2009 zurückzuweisen.
7 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Bescheide seien auslegungsfähig. Dabei komme
es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene sie nach
den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen
musste. Der Klägerin sei sofort klar gewesen, dass sie die Adressatin der Bescheide und
Beitragsschuldnerin gewesen sei. Aus der den Bescheiden beigefügten Liste der der
Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke und der Vorkorrespondenz hätte sie dies jedenfalls
ohne Weiteres erkennen können und müssen.
II
9 Die Revision der Klägerin, auf die das Abgabenschuldverhältnis im Wege der
Gesamtrechtsnachfolge übergegangen ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und die das Verfahren ihrer
Rechtsvorgängerin aufgenommen hat (§ 173 VwGO i.V.m. den entsprechend anwendbaren §§
239 ff. ZPO), ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist mit Bundesrecht vereinbar (§ 137
Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
10 Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, die Beitragsbescheide der
Beklagten, die an eine schon mehrere Jahre zuvor durch gesellschaftsrechtliche Verschmelzung
erloschene und damit als Rechtssubjekt nicht mehr existente GmbH adressiert sind, seien
inhaltlich hinreichend bestimmt, weil sich die Rechtsnachfolgerin der Gesellschaft als
Inhaltsadressatin ansehen musste, betrifft im Ausgangspunkt irrevisibles Landesrecht. Denn die
Anforderungen an die Bestimmtheit von Heranziehungsbescheiden zu Abwasserbeiträgen
ergeben sich hier zunächst aus § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b, Nr. 4 Buchst. c des baden-
württembergischen Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit § 119 Abs. 1, § 157 Abs. 1
Satz 2 der kraft Verweisung im Kommunalabgabengesetz ebenfalls nur als Landesrecht zur
Anwendung kommenden Abgabenordnung (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1990 - BVerwG
5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160 S.10 und vom 25. März 1996 - BVerwG 8 B 48.96
- Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 79 S. 53; Urteil vom 19. März 2009 - BVerwG 9 C
10.08 - Buchholz 406.11 § 133 BauGB Nr. 135 Rn. 9). Unter bundesrechtlichen und damit
revisiblen Gesichtspunkten ist deshalb lediglich fraglich, ob die Auslegung und Anwendung von
Landesrecht mit den Anforderungen, die das allgemeine Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
an die Bestimmtheit von Abgabenbescheiden stellt, vereinbar ist. Dies ist der Fall.
11 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Adressat eines
Verwaltungsakts zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein muss, dass aber
andererseits ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten
auslegungsfähig sein und die Auslegung etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen kann.
Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der
Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter
Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Die Annahme der Nichtigkeit eines
Abgabenbescheides wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige)
Auslegung des Bescheides etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (Urteil vom 25.
Februar 1994 - BVerwG 8 C 2.92 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 68 S. 4;
Beschlüsse vom 25. März 1996 a.a.O. S. 53 f. und vom 6. September 2008 - BVerwG 7 B 10.08 -
juris Rn. 24). Diese Auslegungsgrundsätze hat das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde
gelegt.
12 Weiter gehende Anforderungen an die Auslegung von Bescheiden aufgrund des
rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebots folgen nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs zur Unbestimmtheit und Nichtigkeit von an den nicht mehr existenten
Rechtsvorgänger des Steuerschuldners adressierten Steuerbescheiden. In Übereinstimmung mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass
konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts die Angabe des Inhaltsadressaten ist, d.h.
desjenigen, dem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH, Urteil vom 13. Dezember
2007 - IV R 91/05 - juris Rn. 14). Weiterhin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmtheit von Verwaltungsakten lässt der Bundesfinanzhof
es grundsätzlich genügen, wenn die Identität des Inhaltsadressaten eines
Steuerverwaltungsakts durch Auslegung anhand der dem Betroffenen bekannten Umstände
einschließlich dem Bescheid beigefügten Unterlagen und zeitlich vorhergehender Bescheide
hinreichend sicher bestimmt werden kann (BFH, Beschluss vom 29. Juni 1988 - IV B 70/88 - juris
Rn. 22 und Urteil vom 1. Dezember 2004 - II R 10/02 - juris Rn. 9 m.w.N. ). Diese Grundsätze
erfahren nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedoch dann eine Einschränkung,
wenn sich der in seiner Bezeichnung des Adressaten eindeutige Abgabenbescheid gegen ein
nicht oder nicht mehr existierendes Steuersubjekt richtet. Das ist unter anderem dann der Fall,
wenn der Adressat des Abgabenbescheides eine Gesellschaft ist, die bei Erlass des Bescheides
durch Umwandlung erloschen war (BFH, Großer Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1985 - GrS
4/84 - BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230; Urteil vom 25. Januar 2006 - I R 52/05 - juris Rn. 9,
13). Ferner können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Fehler in der Bezeichnung
des Steuerschuldners im Fall der Rechtsnachfolge im weiteren Verfahren nicht geheilt werden
(BFH, Großer Senat, Beschluss vom 21. Oktober 1985 a.a.O.). Die Tatsache, dass sich der
Empfänger eines Bescheides mit unrichtiger Bezeichnung des Steuerschuldners als Adressat
angesehen hat, sei unbeachtlich, weil die objektive Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines
Bescheides nicht vom Verhalten der Beteiligten abhängen könne. Eine Auslegung eines
Steuerbescheides hinsichtlich des Inhaltsadressaten kommt danach nur dann in Betracht, wenn
dessen Bezeichnung im Bescheid selbst mehrdeutig ist (BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007
a.a.O. Rn. 16, 19).
13 Die Frage, ob das Berufungsgericht bei seiner Auslegung diesen vom Bundesfinanzhof für
die Fälle der Rechtsnachfolge entwickelten Grundsätzen gerecht geworden ist, stünde einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung nur dann offen, wenn die vom Bundesfinanzhof
vorgenommenen Einschränkungen der allgemeinen Auslegungsregeln bei der Ermittlung des
Inhaltsadressaten eines Abgabenverwaltungsakts durch den rechtsstaatlichen
Bestimmtheitsgrundsatz geboten und damit Teil des Bundesrechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO)
wären. Dies ist nicht der Fall.
14 Das Bundesverfassungsgericht hat das im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3
GG) wurzelnde, der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit dienende Bestimmtheitsgebot vor allem
im Zusammenhang mit der hinreichenden Bestimmtheit von Gesetzen konturiert. Danach sind
gesetzliche Tatbestände so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr
Verhalten danach ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen
sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart
des zu ordnenden Lebenssachverhalts und dem Zweck der betroffenen Norm (BVerfG,
Beschlüsse vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <235> und vom 18. Mai 2004
- 2 BvR 2374/99 - BVerfGE 110, 370 <396 f.>) sowie den jeweiligen Grundrechtsauswirkungen
und der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs ab (BVerfG, Beschluss vom
24. November 1981 - 2 BvL 4/80 - BVerfGE 59, 104 <114>; Urteil vom 27. Juli 2005 - 1 BvR
668/04 - BVerfGE 113, 348 <375 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 - BVerwG 8 B
170.97 - BVerwGE 105, 144 <147>). Auch bei öffentlich-rechtlichen Abgaben kommt es für die
hinreichende Bestimmtheit des Gesetzes auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs wie auf
das Betroffensein von Grundrechten an. Für alle Abgaben gilt als allgemeiner Grundsatz, dass
abgabenbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die
auf ihn entfallende Abgabe in gewissem Umfang vorausberechnen kann. Dabei genügt es im
Bereich des Gebühren- und Beitragsrechts, dass für den Abgabenschuldner die Höhe der zu
erwartenden Abgabe im Wesentlichen abschätzbar ist, so dass für ihn unzumutbare
Unsicherheiten nicht entstehen können (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 a.a.O. S. 236;
BVerwG, Beschluss vom 20. August 1997 a.a.O. S. 148 f.).
15 Aus diesen Grundsätzen lassen sich Rückschlüsse auf die verfassungsrechtlich gebotene
Bestimmtheit von Verwaltungsakten ziehen. Auch bei ihnen dient das Bestimmtheitsgebot der
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und verlangt, dass ein rechtsstaatlicher Mindeststandard
eingehalten wird (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 37 Rn. 2). Der Adressat muss in der
Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete
Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen
richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den
Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden
materiellen Rechts (vgl. Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301 =
Buchholz 401.0 § 191 AO Nr. 7). Dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot lässt sich von daher
nicht entnehmen, dass es in Fällen der Rechtsnachfolge von Verfassungs wegen
ausgeschlossen ist, einen an ein erloschenes Rechtssubjekt als Beitragsschuldner adressierten
Abgabenbescheid im Wege der Auslegung als an den Rechtsnachfolger des Adressaten
gerichtet zu verstehen. Bei Beachtung der anerkannten Auslegungsgrundsätze ist auch in
diesen Fällen in einer dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügenden Weise
gesichert, dass für den durch Auslegung des Bescheides ermittelten Inhaltsadressaten keine
unzumutbaren Unsicherheiten über seine Betroffenheit sowie über Grund, Höhe und Fälligkeit
der Abgabenschuld entstehen. Die von dem Bundesfinanzhof in Auslegung einfach-rechtlicher
Normen der Abgabenordnung vertretene Auffassung, ein im Fall der Rechtsnachfolge an den
Rechtsvorgänger gerichteter Abgabenbescheid sei unwirksam und könne nicht dahin ausgelegt
werden, dass Inhaltsadressat der Rechtsnachfolger sei, geht mithin über das durch
Bundes(verfassungs)recht Gebotene hinaus und ist damit einer revisionsgerichtlichen
Überprüfung hier entzogen.
16 2. Die Auslegung der angefochtenen Beitragsbescheide durch das Berufungsgericht hält
einer revisionsgerichtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Dabei kann offen bleiben, ob das
Revisionsgericht zur selbständigen Auslegung von Verwaltungsakten befugt ist (so Urteile vom
14. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 6.04 - BVerwGE 125, 9 Rn. 19 und vom 25. Februar 1994
a.a.O.) oder ob es jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht ein Auslegungsergebnis - wie
hier - näher begründet hat, darauf beschränkt ist, die Auslegung des Tatrichters daraufhin zu
überprüfen, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht oder ob sie einen Verstoß gegen allgemeine
Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt oder einen umstrittenen
Prozessstoff zu Unrecht unberücksichtigt gelassen hat (Urteil vom 4. Dezember 2001 - BVerwG
4 C 2.00 - BVerwGE 115, 274 <280>; vgl. auch Neumann, in: Sodan/Ziekow,
Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 166 ff.). Denn die Vorinstanz ist ohne
Verstoß gegen die anerkannten Auslegungsregeln oder einen sonstigen Rechtsverstoß zu einer
Auslegung der angegriffenen Beitragsbescheide gelangt, die der Senat teilt.
17 Die Rüge der Revision, die Bescheide seien aufgrund der Adressierung an die „... Baustoff-
und Kalkwerk ... GmbH“ hinsichtlich ihres Inhaltsadressaten eindeutig und daher nicht der
Auslegung zugänglich, übersieht, dass nach der Ermittlung des Wortlauts einer Erklärung in
einem zweiten Schritt auch die außerhalb der Begleitumstände liegenden Umstände in die
Auslegung einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung
zulassen. Selbst ein klarer Wortlaut einer Erklärung stellt keine Grenze für die Auslegung
anhand der Gesamtumstände dar. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, lässt sich
erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (BGH, Urteile vom 19.
Januar 2000 - VIII ZR 275/98 - NJW-RR 2000, 1002 <1003> und vom 19. Dezember 2001 - XII
ZR 281/99 - NJW 2002, 1260 <1261>). Eine solche umfassende Auslegung hat der
Verwaltungsgerichtshof vorgenommen, indem er berücksichtigt hat, dass der Klägerin ihre
Eigentümerstellung hinsichtlich der in der Anlage zu den Bescheiden genau bezeichneten
Grundstücke ebenso bekannt war wie ihre Beitragspflicht aufgrund des Anschlusses ihres
Betriebs an die neu errichtete Schmutzwasserentsorgungsanlage der Beklagten. Als weiteren
wesentlichen und der Klägerin bekannten Teil der Vorgeschichte der Bescheide hat der
Verwaltungsgerichtshof den an die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ gerichteten und
beglichenen Vorausleistungsbescheid vom 14. Dezember 2001 und insbesondere das nach
Erlöschen der „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ an deren Rechtsnachfolgerin gerichtete
Schreiben der Beklagten vom 28. August 2002, mit dem die Klägerin als
Grundstückseigentümerin über ihre bevorstehende Heranziehung zu den Kosten des Klärwerks
informiert wurde, angesehen. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der
Rechtsvorgängerin der Klägerin habe aufgrund dieser Umstände bei Erhalt der Bescheide „auf
den ersten Blick“ klar sein müssen, dass sie selbst als aktuelle Eigentümerin der Grundstücke
des Kalkwerks und nicht die bereits seit Jahren erloschene „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“
herangezogen werden sollte und lediglich die Adressierung versehentlich fehlerhaft war, weist
einen Rechtsfehler nicht auf.
18 Die Rüge der Klägerin, bei einer eindeutigen Adressierung eines Bescheides könne sich aus
einem zeitlich vorangehenden Bescheid allenfalls ergeben, dass unklar sei, welches
Rechtssubjekt der später ergangene Bescheid betreffe, übersieht, dass die Auslegung stets
einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls bedarf und das
Berufungsgericht gerade nicht nur auf die Ankündigung der Beklagten, die Rechtsvorgängerin
der Klägerin heranziehen zu wollen, sondern zusätzlich darauf abgestellt hat, dass für die
Klägerin ohne Weiteres erkennbar war, dass sie für den ihr gewährten Vorteil des Anschlusses
an die kommunale Kläranlage beitragspflichtig und daher Adressatin der Beitragsforderung war.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Klägerin, bei einer Auslegung nach § 133 BGB sei der
wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und der Sachbearbeiter der Beklagten habe nach
den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Bescheiden bewusst und
gewollt die „... Baustoff- und Kalkwerk ... GmbH“ als Adressatin bezeichnet. Entsprechend den zu
empfangsbedürftigen Willenserklärungen im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen ist bei
Verwaltungsakten nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (sog. natürliche Auslegung),
sondern - wie oben dargelegt - auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative
Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (stRspr, Urteil vom 2.
September 1999 - BVerwG 2 C 22.98 - BVerwGE 109, 283 <286>; BFH, Urteil vom 26. August
1982 - IV R 31/82 - BFHE 136, 351 m.w.N; vgl. zum Zivilrecht Ellenberger, in: Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Aufl. 2012, § 133 Rn. 7, 9). Dass der Abgabenbescheid Grundlage
für die Zwangsvollstreckung gegen den Abgabenschuldner ist, führt zu keiner anderen
Beurteilung. Soweit die Klägerin unter Hinweis auf zivilrechtliche Grundsätze geltend macht,
aufgrund der Formenstrenge des Zwangsvollstreckungsverfahrens komme eine Auslegung
eines Titels durch außerhalb des Titels liegende Umstände nicht in Betracht, übersieht sie, dass
auch im Zivilrecht Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden können, wenn dem
nicht berechtigte Schutzinteressen des Vollstreckungsschuldners entgegenstehen. Solche
verneint der Bundesgerichtshof dann, wenn Prozess- und Vollstreckungsgericht identisch sind
und daher auch das Vollstreckungsgericht über die für die Auslegung des Titels erforderlichen
Kenntnisse verfügt (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - I ZB 45/02 - BGHZ 156, <339>).
Hiermit vergleichbar ist die Situation bei der zwangsweisen Durchsetzung öffentlich-rechtlicher
Abgaben durch die den Abgabenbescheid erlassende Behörde, die zudem bei der Vollstreckung
weitergehenden rechtlichen Bindungen als ein privater Gläubiger unterworfen ist.
19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Bier
Dr. Nolte
Buchberger
Dr. Christ
Prof. Dr. Korbmacher