Urteil des BVerwG vom 04.01.2007

BVerwG (rechtliches gehör, zpo, beschwerde, bundesverwaltungsgericht, antrag, verletzung, bedürftigkeit, erklärung, unbekannt, aufenthalt)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 PKH 14.06 (3 C 24.06)
VG 1 K 3193/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
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Die „Beschwerde bzw. sofortige Beschwerde“ gegen den
Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 wird verwor-
fen.
Der Antrag, „das Verfahren in entsprechender Anwendung
des § 321a ZPO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs der
Klägerin fortzuführen“, wird abgelehnt.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats
vom 4. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Die gegen den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 - BVerwG 3 PKH
14.06 - eingelegten Rechtsbehelfe bleiben ohne Erfolg. Mit diesem Beschluss
hatte der Senat auch den erneuten Antrag auf die Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe für die Klägerin und auf Beiordnung von Rechtsanwalt E. abgelehnt, da
die Bedürftigkeit der Klägerin im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nicht
hinreichend dargelegt wurde.
Die gegen den Beschluss vom 4. Januar 2007 eingelegte „Beschwerde bzw.
sofortige Beschwerde“ ist unzulässig (§ 49 Nr. 3 VwGO).
Der hilfsweise gestellte Antrag, das „Verfahren in entsprechender Anwendung
von § 321a ZPO wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin fortzu-
führen“, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die für das verwaltungsgerichtliche Verfah-
ren in § 152a VwGO geregelte Anhörungsrüge führt nach § 152a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 VwGO dann zur Fortführung des Verfahrens, wenn das Gericht den An-
spruch auf rechtliches Gehör eines durch eine gerichtliche Entscheidung be-
schwerten Beteiligten in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Hier sieht
der Abwesenheitspfleger den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör da-
durch verletzt, dass es ihr wegen der Verweigerung von Prozesskostenhilfe
nicht möglich sei, das verwaltungsgerichtliche Verfahren fortzusetzen. Dies ver-
fehlt jedoch den Gegenstand einer Gehörsrüge nach § 152a VwGO. Mit diesem
Vorbringen ist allein das künftige Verfahren angesprochen, dagegen wird nicht
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geltend gemacht, dass der Klägerin im Hinblick auf die bereits ausgesprochene
Versagung von Prozesskostenhilfe das rechtliche Gehör in unzulässiger Weise
versagt wurde, ihr also etwa keine hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben oder ein Teil ihres Vorbringens übergangen wurde.
Auch die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung war zurückzuweisen. Ob ein
solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die
vorgetragenen Gründe dem Begehren der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen
können. Zur Begründung der Gegenvorstellung wird geltend gemacht, der Auf-
enthalt der Klägerin sei seit etwa 1966 dauerhaft unbekannt und habe trotz in-
tensiver Nachforschungen nicht ermittelt werden können. Deshalb habe auch
eine eigene Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nicht vorgelegt werden können. Damit wird letztlich nur der Vortrag
aus dem erneuten Prozesskostenhilfegesuch vom 6. Juli 2006 wiederholt. Auch
dort war bereits darauf hingewiesen worden, dass wegen des unbekannten
Aufenthalts der Klägerin weitere Angaben zu ihrem Einkommen und Vermögen
nicht gemacht werden könnten. Dies ändert jedoch nichts an der Darlegungs-
last der Klägerin für ihre Bedürftigkeit im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114
ZPO, die die Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist. Die
Gründe für eine fehlende weitere Aufklärbarkeit ihrer persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse liegen - nicht anders als in dem vom OLG Köln ent-
schiedenen Fall (Beschluss vom 8. November 1999 - 14 WF 157/99 - NJW-RR
2000, 288) - in der Sphäre der Klägerin. Von ihrer Darlegungslast kann sie nicht
dadurch befreit werden, dass die Allgemeinheit über die Gewährung von Pro-
zesskostenhilfe für die Kosten der Weiterführung des Verfahrens in Anspruch
genommen wird, obgleich die Klägerin möglicherweise durchaus nicht bedürftig
ist. Damit würde der Sinn und Zweck von Prozesskostenhilfe verfehlt.
Kley Liebler Prof. Dr. Rennert
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