Urteil des BVerwG vom 25.11.1993

BVerwG (wein, prüfer, kommission, zeitpunkt, verordnung, prüfung, bewertung, gemeinschaftsrecht, der rat, durchschnitt)

Rechtsquellen:
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 Art. 54 und 55
Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 Art. 8
GG
Art. 19 Abs. 4
VwGO
§§ 43, 91, 113, 114
WeinG
§ 19
WeinV
§§ 21, 22, 24, 25
Stichworte:
Wein; Weinprüfung; Sinnenprüfung; organoleptische Prüfung; Prüfungskom-
mission; Kollegialentscheidung; Mehrheitsprinzip; Durchschnittsprinzip; Beurtei-
lungsspielraum; maßgeblicher Zeitpunkt; Feststellungsklage; Fortsetzungsfest-
stellungsklage.
Leitsatz:
Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch
und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt über-
prüft werden (Aufgabe der im Urteil des Senats vom 25. November 1993
- BVerwGE 94, 307- vertretenen Auffassung).
Aus Gemeinschaftsrecht oder Bundesrecht ergibt sich nicht, ob die Weinprü-
fungskommission ihre Gesamtbeurteilung nach dem Durchschnitt der Einzelbe-
urteilungen ihrer Mitglieder oder nach dem Mehrheitsprinzip zu bilden hat.
Urteil des 3. Senats vom 16. Mai 2007 - BVerwG 3 C 8.06
I. VG Mainz vom 15.07.2004 - Az.: VG 1 K 367/04.MZ -
II. OVG Koblenz vom 30.08.2005 - Az.: OVG 7 A 11902/04.OVG –
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
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Verkündet
BVerwG 3 C 8.06
am 16. Mai 2007
OVG 7 A 11902/04.OVG
Thiele
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Dette,
Liebler und Prof. Dr. Rennert
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberver-
waltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. August 2005
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
I
Der Kläger erzeugt Wein. Mit seiner Klage hat er ursprünglich die Verpflichtung
der Beklagten begehrt, ihm eine amtliche Prüfungsnummer für einen bestimm-
ten Wein zu erteilen. Nachdem die Beklagte dem während des Berufungs-
rechtszugs entsprochen hat, begehrt er noch die Feststellung, dass die vorheri-
ge Weigerung der Beklagten rechtswidrig gewesen sei.
Abgefüllter inländischer Wein darf als Qualitätswein b.A. nur bezeichnet wer-
den, wenn für ihn eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist. Das
setzt unter anderem voraus, dass der Wein in Aussehen, Geruch und Ge-
schmack frei von Fehlern ist. Hierzu wird eine Sinnenprüfung durch eine Kom-
mission aus mehreren Sachverständigen durchgeführt. Dabei muss der Wein in
den Merkmalen Geruch, Geschmack und Harmonie jeweils mindestens
1,5 Punkte und im Durchschnitt der Bewertungen für alle drei Merkmale - als
sog. Qualitätszahl - 1,50 Punkte erzielen.
Im März 2004 stellte der Kläger 5 100 Liter Spätburgunder Rotwein des Jahr-
gangs 2003 als Spätlese zur Prüfung an. Mit Bescheid vom 15. März 2004
lehnte die Beklagte die Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer ab, weil der
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Wein nicht fehlerfrei sei; ein böckserähnlicher Fremdton sei sensorisch wahr-
nehmbar. Die Sachverständigen hätten den Wein im Durchschnitt nur mit der
Qualitätspunktzahl 0,88 bewertet. Zwei von vier Prüfern hatten dem Wein in
allen drei Merkmalen ebenso wie als Qualitätszahl 0 Punkte erteilt, der dritte
Prüfer jeweils 1,5 Punkte und der vierte Prüfer jeweils 2 Punkte.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 25. März 2004 zurück. Der Wein sei als biologisch nachteilig verändert
beurteilt worden. Er habe bei einer erneuten Sinnenprüfung im Durchschnitt
aller Prüfer nur die Qualitätszahl 0,90 erreicht. Zwei von fünf Prüfern hatten
dem Wein in allen Merkmalen ebenso wie als Qualitätszahl 0 Punkte, die ande-
ren drei Prüfer hingegen jeweils 1,5 Punkte erteilt.
Mit seiner Klage hat der Kläger Privatgutachten vorgelegt, die seinen Wein als
fehlerfrei ansehen. Er hat geltend gemacht, die Prüfer der Beklagten hätten zu
Unrecht Charakteristika des Jahrgangs 2003 als Fehler angesehen. Behörde
und Gericht seien aber an die Kommissionsbewertung nicht gebunden, sondern
müssten ein eigenes Urteil fällen. Hierbei müsse den Ausschlag geben, dass
der Wein in beiden Kommissionen von der Mehrzahl der Prüfer akzeptiert wor-
den sei. Hilfsweise sei eine sachverständige Prüfung durch eine unabhängige
Stelle vorzunehmen. Die Beklagte hat entgegnet, nach der einschlägigen Ver-
waltungsvorschrift des Landes komme es nicht auf die Mehrheit der Prüfer,
sondern auf den Durchschnitt ihrer Bewertungen an.
Das Verwaltungsgericht Mainz hat die Beklagte mit Urteil vom 15. Juli 2004
verpflichtet, die amtliche Prüfungsnummer zu erteilen. Entscheidend sei, dass
der Wein nach dem mehrheitlichen Urteil der Sachverständigen im Wider-
spruchsverfahren die erforderlichen Mindestwerte erreicht habe.
Das Berufungsgericht hat am 19. April 2005 die Durchführung einer erneuten
Sinnenprüfung beschlossen. Damit hat es das Weinbauamt Neustadt a.d.W.
beauftragt. Die Prüfung ist am 12. Mai 2005 durchgeführt worden. Sie hat eine
durchschnittliche Qualitätszahl aller Prüfervoten von 2,71 erbracht. Daraufhin
hat die Beklagte die begehrte amtliche Prüfungsnummer erteilt.
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Der Kläger hat sein Verpflichtungsbegehren für erledigt erklärt und nunmehr die
Feststellung begehrt, dass die Versagung der amtlichen Prüfungsnummer
rechtswidrig gewesen sei. Er sei mehr als ein Jahr lang an einer Vermarktung
seines Weines gehindert gewesen und beabsichtige, die Beklagte auf Scha-
densersatz in Anspruch zu nehmen. Außerdem sei mit einer Fortsetzung der
strittigen Praxis der Beklagten zu rechnen.
Mit Urteil vom 30. August 2005 hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-
Pfalz das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Anders
als bei der jetzt erledigten Verpflichtungsklage sei der Beurteilung der Fortset-
zungsfeststellungsklage der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung zugrunde
zulegen; denn der Kläger begehre die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines
in der Vergangenheit liegenden Behördenhandelns. Die versagenden Beschei-
de seien formell rechtmäßig. Zwar sei die Verwaltungsvorschrift des Landes im
Außenverhältnis zum Kläger nicht verbindlich. Ihr liege aber ein zutreffendes
Verständnis des Weinrechts zugrunde. Dessen Auslegung ergebe, dass das
Ergebnis der Prüfung der sensorischen Merkmale von Weinen durch die Bil-
dung eines Mittelwertes aus den Bewertungen aller Prüfer (Durchschnittsver-
fahren) festzustellen sei. Das folge schon daraus, dass die Vorgabe, die senso-
rischen Merkmale anhand einer von 0 bis 5 reichenden Punkteskala zu bewer-
ten, bei einem bloßen Mehrheitsverfahren sinnlos wäre. Es entspreche auch
allein dem Zweck einer Kommissionsprüfung, die zwangsläufige Subjektivität
der Bewertung einzelner Prüfer im Wege der Mittelung mehrerer Bewertungen
möglichst zurückzudrängen. Dagegen könne nicht eingewendet werden, ein
einzelner Prüfer habe es in der Hand, einen von mehreren anderen Prüfern mit
der Mindestpunktzahl bewerteten Wein unter die Bestehensgrenze zu ziehen.
Ein derartiger Wein sei ohnehin „grenzwertig“; ihm die Anerkennung zu versa-
gen, lasse sich nicht beanstanden. Für seine andere Auffassung berufe sich
das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf das Demokratieprinzip. Dieses finde auf
Verwaltungstätigkeiten, die nach rechtlichen Kriterien auszuführen seien, von
vornherein keine Anwendung, zumal die sensorische Prüfung hier ohnehin le-
diglich entscheidungsvorbereitenden Charakter habe. Auch ein Verstoß gegen
Art. 12 GG lasse sich nicht feststellen. Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage
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sei hinlänglich bestimmt, die Regelung auch inhaltlich durch die Belange der
Qualitätssicherung bei Weinen und des Verbraucherschutzes gerechtfertigt.
Die versagenden Bescheide seien auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die zugrundeliegenden
Sinnenprüfungen sachlich falsch gewesen seien. Das ergebe sich weder aus
den vom Kläger beigebrachten Privatgutachten, deren regelgerechte Erstellung
nicht dargetan sei, noch aus der gerichtlichen Beweisaufnahme, deren Abwei-
chung durchaus auf die jeweilige Subjektivität sowie vor allem darauf zurückzu-
führen sei, dass der geprüfte Wein sich in der Zwischenzeit verändert habe.
Aus diesem Grunde scheide auch eine nochmalige, nunmehr rückschauende
Beweisaufnahme aus.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Revision führt der Kläger aus:
Nach allgemeiner Auffassung komme es für den Erfolg einer Fortsetzungsfest-
stellungsklage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung an.
Dass das Berufungsgericht stattdessen auf den Zeitpunkt der letzten Behör-
denentscheidung abgestellt habe, sei überraschend erfolgt. Damit stehe auch
in Widerspruch, dass für die zur Entscheidung über das Verpflichtungsbegeh-
ren durchgeführte Beweisaufnahme der gegenwärtige Zeitpunkt zugrunde ge-
legt worden sei. Selbst wenn es auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentschei-
dung ankommen sollte, so sei der zur Prüfung angestellte Wein doch fehlerfrei.
Das ergebe sich schon aus der nur vierzehn Monate später durchgeführten
Beweisaufnahme; die Annahme des Berufungsgerichts, der Wein habe sich
verändert, sei sachlich falsch und verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Überge-
hen eines Beweisantritts für das Gegenteil erfolgt. Es ergebe sich auch aus
allgemeinen Beweisgrundsätzen; die Beklagte habe einen zeitnahen Beweis
der Fehlerfreiheit in der ersten Instanz vereitelt und trage deshalb jedenfalls die
Beweislast. Es ergebe sich schließlich daraus, dass der Wein im Wider-
spruchsverfahren von der Mehrzahl der Prüfer für fehlerfrei erachtet wurde. Bis
2003 habe Rheinland-Pfalz zutreffend das Mehrheitsprinzip zugrunde gelegt.
Dass das Land 2003 zum Durchschnittsprinzip übergegangen sei, sei mit hö-
herrangigem Recht unvereinbar, wie das Verwaltungsgericht erkannt und aus-
führlich begründet habe.
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Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten. Sie meint, die Klage sei zu kei-
nem Zeitpunkt begründet gewesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts sei die amtliche Weinprüfung im gerichtlichen Verfahren nur einge-
schränkt überprüfbar. Die hier in Rede stehende Weinprüfung sei aber in die-
sem eingeschränkten Umfang nicht zu beanstanden. Das gelte auch für die
Regeln, nach denen die einzelnen Prüfervoten zu einer Gesamtqualitätszahl für
den Wein zusammengeführt worden seien. Das Land Rheinland-Pfalz habe
sich im Rahmen seines Verfahrensermessens für eine Mittelung der einzelnen
Prüfervoten entschieden. Dass hiergegen keine rechtlichen Einwände erhoben
werden könnten, habe das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.
II
Die Revision erweist sich im Ergebnis als unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat den zuletzt gestellten Sachantrag des Klägers da-
hin verstanden, dieser begehre die Feststellung, dass die Versagung der amtli-
chen Prüfungsnummer im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides rechtswidrig
gewesen sei. Damit hat es das Klageziel zutreffend erfasst (§ 88 VwGO). Mit
seiner Revision hat der Kläger zunächst gerügt, sein Feststellungsbegehren
habe in Wahrheit auf den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses abgezielt.
Diese Rüge hat er mit Recht fallen gelassen; sie wäre seinem eigenen Begeh-
ren nicht gerecht geworden.
Nachdem die Beklagte während des Berufungsverfahrens die amtliche Prü-
fungsnummer erteilt hatte, hat der Kläger sein ursprüngliches Verpflichtungs-
begehren für erledigt erklärt und ist zu einem Feststellungsbegehren überge-
gangen. Er hat hierzu selbst den Antrag formuliert, festzustellen, dass die Ver-
sagung der amtlichen Prüfungsnummer mit dem Bescheid des Beklagten vom
15. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 2004
rechtswidrig gewesen sei; in dieser - rückschauenden - Fassung hat das Beru-
fungsgericht den Antrag auch protokolliert. Sein Interesse an einer gerichtlichen
Feststellung hat der Kläger in erster Linie daraus hergeleitet, er wolle von der
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Beklagten Ersatz des Schadens verlangen, der durch die um über ein Jahr ver-
zögerte Erteilung der Prüfungsnummer verursacht worden sei. Ein derartiger
Schadensersatzanspruch setzte aber voraus, dass die Beklagte die Prüfungs-
nummer schon im März 2004 hätte erteilen müssen. Mit einer gerichtlichen
Feststellung, die nicht diesen Zeitpunkt, sondern den Zeitpunkt der Erledigung
beträfe, wäre dem Kläger nicht gedient. Dann nämlich hätte nicht festgestan-
den, dass die Beklagte die Prüfungsnummer rechtswidrig erst um ein Jahr ver-
zögert erteilt habe, wie der Kläger geltend macht.
2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet. Auch
dies erweist sich im Ergebnis als richtig.
a) Der Kläger ist nach Erledigung seines ursprünglichen Verpflichtungsbegeh-
rens zur Feststellungsklage übergegangen. Das Berufungsgericht hat dies als
ohne weiteres zulässig erachtet, weil dem Kläger die Erleichterung des § 113
Abs. 1 Satz 4 VwGO zugute komme, und hat demzufolge nicht geprüft, ob die
Voraussetzungen vorliegen, an die § 91 VwGO die Zulässigkeit einer Klageän-
derung knüpft. Das ist zweifelhaft.
Der Übergang von einem Verpflichtungs- zu einem Feststellungsbegehren nach
§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass der Streitgegenstand nicht aus-
gewechselt oder erweitert wird. Das ergibt sich aus dem Zweck, dem die Fort-
setzungsfeststellungsklage dient. Sie soll verhindern, dass ein Kläger, der infol-
ge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegen-
stand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die „Früchte“ der
bisherigen Prozessführung gebracht wird. Er darf daher das in der Anfech-
tungs- oder Verpflichtungsklage subsidiär enthaltene Feststellungsbegehren als
Hauptantrag fortführen, wenn er ein entsprechendes Feststellungsinteresse
vorweisen kann. Ohne weiteres zulässig ist eine solche Fortsetzungsfeststel-
lungsklage mithin nur, wenn der Streitgegenstand von dem bisherigen Antrag
umfasst war (Urteil vom 24. Januar 1992 - BVerwG 7 C 24.91 - BVerwGE 89,
354 <355> m.w.N.).
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Daran fehlt es, wenn das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren einen anderen
Zeitpunkt betrifft als das spätere Feststellungsbegehren. Bestandteil des Streit-
gegenstands der Verpflichtungsklage ist nicht die Feststellung, dass der Ver-
waltungsakt, in dem die Ablehnung nach außen Gestalt gefunden hat, rechts-
widrig ist, sondern die Feststellung, dass die Weigerung der Behörde in dem für
das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt, den beantragten Ver-
waltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des
Verfahrens mit dem Antrag, der ablehnende Bescheid sei rechtswidrig gewe-
sen, ist daher auf der Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nur zulässig,
wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem des
bisherigen Verpflichtungsbegehrens deckt. Andernfalls geht der Fortsetzungs-
feststellungsantrag über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus. Richtet
sich nach dem einschlägigen materiellen Recht die Begründetheit der Verpflich-
tungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, so muss auch
der Fortsetzungsfeststellungsantrag diesen Zeitpunkt betreffen (Urteil vom
24. Januar 1992 a.a.O. S. 356). Weicht der Feststellungsantrag hiervon ab, so
ist er nicht schon nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Vielmehr liegt dann
eine Klageänderung vor, die nur unter den Voraussetzungen des § 91 VwGO
zulässig ist (Urteil vom 28. April 1999 - BVerwG 4 C 4.98 - BVerwGE 109, 74
<78 ff.> m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich
die Begründetheit des ursprünglichen Verpflichtungsbegehrens nach dem Zeit-
punkt seiner mündlichen Verhandlung richtete (vgl. Urteil vom 25. November
1993 - BVerwG 3 C 38.91 - BVerwGE 94, 307 <315 f.>). Dementsprechend
betraf seine Beweisaufnahme die Sachlage zu diesem Zeitpunkt. Der Feststel-
lungsantrag des Klägers betraf demgegenüber den Zeitpunkt der letzten Be-
hördenentscheidung (vgl. oben 1.). Vom Ausgangspunkt des Berufungsgerichts
aus lag mithin kein Übergang zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage, sondern
eine Klageänderung vor. Diese war gleichwohl zulässig. Die Voraussetzungen
des § 91 VwGO lagen ersichtlich vor. Die Beklagte hat sich auf den veränder-
ten Klageantrag widerspruchslos eingelassen; zudem war die Änderung zwei-
fellos sachdienlich.
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b) Die geänderte Klage ist auch zulässig. Insbesondere hat der Kläger ein be-
rechtigtes Interesse an der zuletzt noch begehrten Feststellung, dass die Ver-
sagung der amtlichen Prüfungsnummer rechtswidrig gewesen sei (§ 43 Abs. 1
VwGO). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht - auch das Revisionsgericht - in
jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Die Beteiligten streiten
vor allem um die Frage, ob einem Wein die amtliche Prüfungsnummer versagt
werden darf, wenn bei der Sinnenprüfung der Durchschnitt aller Prüferbewer-
tungen für ein sensorisches Prüfungsmerkmal oder für die Qualitätszahl unter
1,5 Punkten liegt, selbst wenn eine Mehrzahl der Prüfer für jedes sensorische
Prüfungsmerkmal und als Qualitätszahl jeweils zumindest die Mindestpunktzahl
erteilt hat. Dieser Dissens betrifft - fallübergreifend - die vergangene wie die
künftige Verwaltungspraxis der Beklagten; es erscheint nicht als ausgeschlos-
sen, sondern liegt umgekehrt nahe, dass er sich auch in einem künftigen Ver-
fahren zwischen den Beteiligten erneut auswirkt. Der Kläger besitzt mithin ein
berechtigtes Interesse an einer gerichtlichen Klärung, auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Wiederholungsgefahr.
3. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Nach-
weis, dass sein Wein - entgegen den Versagungsbescheiden der Beklagten -
fehlerfrei gewesen sei, nicht geführt habe und wegen der Veränderlichkeit des
Weines nicht mehr führen könne. Hierbei ist es davon ausgegangen, dass die
Frage, ob der Wein fehlerfrei ist, der uneingeschränkten richterlichen Überprü-
fung unterliegt. Das steht mit europäischem Gemeinschaftsrecht und Bundes-
recht nicht im Einklang.
a) Nach Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 sowie Anhang VI Abschnitt J Nr. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemein-
same Marktorganisation für Wein (ABl Nr. L 179 S. 1) in der Fassung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1795/2003 der Kommission vom 13. Oktober 2003 (ABl
Nr. L 262 S. 13) sind die Erzeuger verpflichtet, Weine, für die sie die Bezeich-
nung Qualitätswein b.A. beanspruchen, einer analytischen und einer organolep-
tischen Prüfung zu unterwerfen. Die organoleptische Prüfung (sensorische oder
Sinnenprüfung) erstreckt sich auf Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack.
Nach Art. 8 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1607/2000 der
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Kommission vom 24. Juli 2000 (ABl Nr. L 185 S. 17) kann ein Wein nur dann
als Qualitätswein b.A. eingestuft werden, wenn bei der organoleptischen Prü-
fung festgestellt wird, dass der Wein die geforderten Eigenschaften aufweist.
Diese gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben greift das deutsche Weinrecht auf.
Nach § 19 Abs. 1 des Weingesetzes (WeinG) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), für den hier maßgeblichen Zeitpunkt
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl I
S. 3116), darf abgefüllter inländischer Wein als Qualitätswein b.A. nur bezeich-
net werden, wenn für ihn eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist.
Das geschieht nach § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WeinG nur dann, wenn das Er-
zeugnis den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, die-
ses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen entspricht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung
des Weingesetzes (Weinverordnung - WeinV) in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1583), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 494), wird eine Prüfungsnummer einem
Qualitätswein b.A. zugeteilt, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei
von Fehlern ist. Mit „Aussehen“ ist Farbe und Klarheit gemeint. Damit weicht
die Verordnung nicht von den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben ab; das wäre
auch unzulässig.
Dieselben Anforderungen gelten, wenn ein Wein als Qualitätswein mit Prädikat
in Verbindung etwa - wie hier - mit dem Begriff Spätlese bezeichnet werden
soll. Nach § 20 Abs. 1 WeinG setzt auch dies die Zuteilung einer amtlichen Prü-
fungsnummer voraus. Damit nimmt das Gesetz die hierfür in § 19 WeinG be-
stimmten Voraussetzungen in Bezug. Zusätzlich muss einem solchen Wein das
Prädikat zuerkannt werden. Die hierfür besonderen Voraussetzungen sind in
§ 20 WeinG im Einzelnen festgelegt.
b) Die Beurteilung der zuständigen Behörde, ob ein Wein in Aussehen, Geruch
und Geschmack frei von Fehlern ist, kann vom Gericht nur eingeschränkt über-
prüft werden. An seiner im Urteil vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 -
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a.a.O.) geäußerten abweichenden Auffassung hält der Senat nach nochmaliger
Überprüfung nicht fest.
aa) Allerdings gebietet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass die Gerichte die Verwal-
tungstätigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht grundsätzlich vollständig
nachprüfen (BVerfG, Beschlüsse vom 5. Februar 1963 - 2 BvR 21/60 -
BVerfGE 15, 275 <282>, vom 22. Oktober 1986 - 2 BvR 197/83 - BVerfGE 73,
339 <373> und vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 u.a. - BVerfGE 84, 34
<49>). Das gilt auch im Anwendungsbereich relativ unbestimmter Gesetzestat-
bestände und -begriffe. Der Gesetzgeber kann freilich der Verwaltung für be-
stimmte Fälle einen Beurteilungsspielraum einräumen und damit anordnen,
dass sich die gerichtliche Nachprüfung auf die Einhaltung der rechtlichen Gren-
zen dieses Spielraums zu beschränken habe. Ob das Gesetz eine solche Beur-
teilungsermächtigung enthält, ist durch Auslegung des jeweiligen Gesetzes zu
ermitteln (BVerwG, Urteile vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 -
BVerwGE 72, 195 <199>, vom 10. November 1988 - BVerwG 3 C 19.87 -
BVerwGE 81, 12 <17>, vom 25. November 1993 - BVerwG 3 C 38.91 - a.a.O.
S. 309 und vom 21. Dezember 1995 - BVerwG 3 C 24.94 - BVerwGE 100, 221
<225>).
Das Bundesverwaltungsgericht hat Gesetzen unter anderem dann eine Beurtei-
lungsermächtigung für die Verwaltung entnommen, wenn der zu treffenden
Entscheidung in hohem Maße wertende Elemente anhaften und das Gesetz für
sie deshalb ein besonderes Verwaltungsorgan für zuständig erklärt, das wei-
sungsfrei, mit besonderer fachlicher Legitimation und in einem besonderen Ver-
fahren entscheidet; dies zumal dann, wenn es sich um ein Kollegialorgan han-
delt, das mögliche Auffassungsunterschiede bereits in sich zum Ausgleich
bringt und die zu treffende Entscheidung damit zugleich versachlicht (BVerwG,
Urteile vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 1 C 31.68 - BVerwGE 39, 197
<203>, vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 1.79 - BVerwGE 59, 213 <217>,
vom 7. November 1985 - BVerwG 5 C 29.82 - BVerwGE 72, 195 <201> und
vom 26. November 1992 - BVerwG 7 C 20.92 - BVerwGE 91, 211 <215 f.>).
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bb) So liegt der Fall hier. Die Entscheidung, ob ein Wein die sensorischen Vor-
aussetzungen für einen Qualitätswein b.A. erfüllt, erfordert hohe Sachkunde,
die nur durch fachliche Schulung sowie langjährige Erfahrung gewonnen wer-
den kann. Deshalb kann sie regelmäßig nicht ohne Hinzuziehung von Sachver-
ständigen getroffen werden; das gilt für die Behörde wie für ein Gericht. Auch
Sachverständige können ihre Beurteilung von subjektiv-wertenden Elementen
nicht völlig freihalten. Das rechtfertigt es - legt es sogar nahe -, die Prüfung
nicht einem einzelnen Sachverständigen, sondern einem mehrköpfigen Gremi-
um anzuvertrauen, damit Subjektivismen weitgehend neutralisiert werden und
die Entscheidung insgesamt versachlicht wird. Schließlich mögen subjektive
Wertungen auch von der Funktion oder Rolle abhängig sein, die der einzelne
Sachverständige im Weinmarkt einnimmt, indem er sich eher den Erzeugern,
den Verbrauchern oder der staatlichen Aufsicht zugehörig fühlt. Mit Rücksicht
hierauf empfiehlt sich, das Sachverständigenkollegium entsprechend pluralis-
tisch zusammenzusetzen.
Ersichtlich im Anschluss an solche Erwägungen schreibt Art. 8 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1607/2000 vor, dass mit der organoleptischen Prüfung Kom-
missionen zu beauftragen sind, in denen die interessierten Parteien angemes-
sen vertreten sein müssen. Dementsprechend ermächtigt § 25 Abs. 2 WeinV
die Länder, für die Sinnenprüfung Kommissionen vorzusehen. Angesichts der
zwingenden gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe steht es - entgegen dem Wort-
laut dieser Vorschrift - nicht im Belieben der Länder, von der Bestellung derarti-
ger Kommissionen abzusehen. So werden im Land Rheinland-Pfalz für die
Durchführung der Sinnenprüfung Kommissionen gebildet, denen einzeln be-
stellte Sachverständige aus der Wein- und Schaumweinwirtschaft, der öffentli-
chen Verwaltung, der Weinbauberatung und dem Kreis der Verbraucherinnen
und Verbraucher angehören (Ziff. 3.3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeri-
ums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 28. April 2003,
MinBl S. 338 - im Folgenden: VwV-Weinprüfung).
Das geltende Recht weist den Kommissionen die Entscheidung, ob der Wein
hinsichtlich Aussehen (Farbe und Klarheit), Geruch und Geschmack frei von
Fehlern ist, selbst zu. Die Kommissionen erstatten nicht lediglich ein Gutachten
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für die Entscheidung der Behörde. Auch dies ergibt sich schon aus dem Ge-
meinschaftsrecht. Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 müs-
sen die in den Mitgliedstaaten gebildeten Kommissionen mit der organolepti-
schen Prüfung „beauftragt werden". Damit wäre nicht vereinbar, wenn die ei-
gentliche Prüfungsentscheidung nicht den Kommissionen, sondern der zustän-
digen Verwaltungsbehörde obläge. Das deutsche Weinrecht kann und muss so
ausgelegt werden, dass es mit diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben
übereinstimmt. Zwar obliegt die Entscheidung, ob die amtliche Prüfungsnum-
mer zugeteilt wird, der nach dem Landesrecht zuständigen Stelle (§ 25 Abs. 1
Satz 1 WeinV), in Rheinland-Pfalz der Beklagten, und damit einer Verwal-
tungsbehörde. Diese erlässt den Verwaltungsakt nach außen gegenüber dem
Antragsteller. Sie trifft ihre Entscheidung jedoch - neben den anderen (formalen
und analytischen) Voraussetzungen - nach dem Ergebnis der Sinnenprüfung
(§ 24 Abs. 1 Satz 2 WeinV). Sie ist damit insoweit an die Entscheidung der Prü-
fungskommission gebunden und darf dem Wein bei negativem Prüfungsergeb-
nis die amtliche Prüfungsnummer nicht erteilen, bei positivem Prüfungsergebnis
nicht mit der Begründung versagen, die sensorischen Voraussetzungen lägen
nicht vor.
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass die Behörde eine andere Ein-
stufung als die beantragte vornehmen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WeinV) und
eine nochmalige oder eine weitergehende Untersuchung veranlassen kann
(§ 24 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 WeinV). Die Ermächtigung, eine andere Einstufung
als die beantragte vorzunehmen, betrifft wiederum nur das Außenverhältnis
zum Antragsteller; zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen dies zulässig
ist und welche Stelle diese Voraussetzungen zu prüfen hat, ist damit nichts ge-
sagt. Und dass die Behörde eine nochmalige oder eine weitergehende Unter-
suchung veranlassen kann, spricht nicht gegen die hier vertretene Auslegung,
sondern bestätigt sie gerade. Die Behörde muss prüfen, ob die Sinnenprüfung
durch die Kommission nach sachlicher Grundlage, Methode und Verfahren feh-
lerfrei durchgeführt wurde. Ihre Nachprüfungspflicht deckt sich insofern mit dem
Umfang der gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. unten c). Bietet diese Nachprü-
fung Anlass zur Beanstandung, so hat die Behörde eine nochmalige Untersu-
chung zu veranlassen. Sie hat die nochmalige Sinnenprüfung nicht etwa selbst
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vorzunehmen, sondern kann die Sache nur an dieselbe Sachverständigen-
kommission zurückgeben oder einer anderen unterbreiten. Das entspricht auch
der Praxis der Beklagten. Wird ein Wein von der Kommission als fehlerhaft ab-
gelehnt, so überprüft sie nach ihrem Bekunden unter anderem, ob die einge-
reichte Flaschenprobe für die Gesamtmenge Weines repräsentativ war oder an
einem untypischen Fehler (etwa Korkgeschmack) leidet. Damit sucht sie nicht
die Sinnenprüfung der Kommission selbst nachzuvollziehen, sondern prüft le-
diglich, ob die Entscheidung der Kommission auf einer zureichenden sachli-
chen Grundlage beruht.
cc) Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1607/2000 ist gültiges Recht. Die
Zweifel, die der Senat in seinem Urteil vom 25. November 1993 (a.a.O.
S. 312 f.) gegen die Gültigkeit der Vorgängerbestimmung des Art. 1 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 2236/73 vom 16. August 1973 (ABl Nr. L 229 S. 26) erho-
ben hatte, lassen sich auf das hier anzuwendende Recht nicht übertragen. Die
Verordnung (EWG) Nr. 2236/73 war bei ihrem Erlass gestützt auf die Verord-
nung (EWG) Nr. 817/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung besonde-
rer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl Nr. L 99
S. 20). An deren Stelle ist später die Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates
vom 16. März 1987 (ABl Nr. L 84 S. 59) getreten. Nach deren Art. 13 Abs. 1
sind die Erzeuger verpflichtet, Weine, auf welche die Bezeichnung Qualitäts-
wein b.A. angewandt werden soll, einer analytischen und einer organolepti-
schen Prüfung zu unterwerfen. Nach Art. 13 Abs. 2 können die in Absatz 1 ge-
nannten Prüfungen durch die von den Mitgliedstaaten bestimmten zuständigen
Stellen in Form von Stichproben durchgeführt werden, bis der Rat mit qualifi-
zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission geeignete Bestimmungen über
ihre systematische und allgemeine Durchführung erlassen hat. Hieraus hat der
Senat im Urteil vom 25. November 1993 gefolgert, dass der Verordnung (EWG)
Nr. 2236/73 die nötige Ermächtigungsgrundlage fehle, weil sie nicht vom Rat,
sondern von der Kommission erlassen worden war. Diese Bedenken treffen auf
das neue Recht nicht mehr zu. An die Stelle der Verordnung (EWG)
Nr. 2236/73 ist mit Wirkung vom 1. August 2000 die Verordnung (EWG)
Nr. 1607/2000 getreten. Auch diese Verordnung ist von der Kommission erlas-
sen worden. Die Zuständigkeit der Kommission lässt sich aber nicht länger be-
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zweifeln. Die Befugnis zum Erlass von Durchführungsbestimmungen ergibt sich
nunmehr aus Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 der Rates, die mit
Wirkung vom 1. August 2000 unter anderem die Verordnung (EWG) Nr. 823/87
abgelöst hat. Hiernach werden die Durchführungsbestimmungen zu dem Titel
„Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete“ und dem zugehörigen Anhang VI
nach dem Verfahren des Artikels 75, also von der Kommission nach vorheriger
Beteiligung des Verwaltungsausschusses für Wein festgelegt (vgl. Art. 202 drit-
ter Spiegelstrich, Art. 211 vierter Spiegelstrich EG).
dd) Die Annahme eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurtei-
lungsspielraums ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.
Ein Verstoß gegen primäres Gemeinschaftsrecht ist nicht ersichtlich. Nach
Art. 6 Abs. 2 EUV achtet die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der
am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie
sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten
als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. Art. 6, 13 EMRK
gewährleisten einen Anspruch jedes Gemeinschaftsbürgers auf effektiven
Rechtsschutz. Deshalb müssen Entscheidungen, die die Behörden der Mit-
gliedstaaten treffen, mit einem gerichtlichen Rechtsbehelf anfechtbar sein, der
es erlaubt, die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu überprüfen
(Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 2. Aufl. 2002,
Rn. 198 ff. zu Art. 6 EUV m.w.N.). Das ist hier zweifelsfrei gewährleistet, weil
sich der Beurteilungsspielraum im Kern bereits aus dem Gemeinschaftsrecht
selbst ergibt. Inwiefern sich aus dem Gemeinschaftsgrundrecht auf effektiven
Rechtsschutz auch Schranken für den Gemeinschaftsgesetzgeber selbst erge-
ben, ist bislang nicht geklärt. Deswegen braucht die Sache aber nicht dem
Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt zu werden. Die
Gemeinschaftsgrundrechte speisen sich vor allem aus den gemeinsamen Ver-
fassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten (Art. 6 Abs. 2 EUV). Es spricht
daher alles dafür, dass das Gemeinschaftsgrundrecht auf effektiven Rechts-
schutz jedenfalls nicht weiter reicht als das deutsche Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.
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Die Einräumung eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurtei-
lungsspielraums für die Sinnenprüfung von Wein (allein) durch den deutschen
Gesetzgeber wäre aber mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar. Wie gezeigt, gebietet
Art. 19 Abs. 4 GG die grundsätzlich vollständige gerichtliche Überprüfung von
Verwaltungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Dieser
Grundsatz ist jedoch Ausnahmen zugänglich (BVerfG, Beschluss vom 27. Ok-
tober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <124>). Dabei ist freilich zu be-
achten, dass der Gesetzgeber eine Beurteilungsermächtigung nur in engen
Grenzen und nur aus guten Gründen vorsehen darf (BVerfG, Beschlüsse vom
28. Juni 1983 - 2 BvR 539/80 u.a. - BVerfGE 64, 261 <279> und vom 17. April
1991 - 1 BvR 419/81 - a.a.O. S. 50).
Solche guten Gründe liegen hier vor. Die behördliche Entscheidung, ob ein
Wein den sensorischen Anforderungen entspricht, wäre im gerichtlichen Ver-
fahren in ihrem sachlich-fachlichen Kern ohnehin nicht überprüfbar. Zum einen
gilt der Umstand, dass die Behörde die eigentliche Prüfungsentscheidung aus
zwingenden sachlichen Gründen nicht selbst treffen kann, sondern einem
Sachverständigen (oder einer Sachverständigenkommission) überlassen muss,
in gleicher Weise für das Gericht: Auch das Gericht könnte, wenn der zuständi-
ge Richter nicht zufällig selbst Weinkenner ist, die eigentliche Prüfungsent-
scheidung nicht selbst treffen oder auch nur selbst nachvollziehen, sondern
müsste sie einem (oder mehreren) Sachverständigen anvertrauen; der Grund-
satz des Prozessrechts, dass die Beweisaufnahme dem Gericht selbst obliegt
und dass ein Sachverständigengutachten dem Gericht lediglich die Kenntnis
der maßgeblichen Tatsachen vermittelt, ließe sich hier nicht einmal ansatzwei-
se verwirklichen. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass Wein sich ver-
ändert. Die behördliche Prüfungsentscheidung lässt sich daher mit zunehmen-
dem zeitlichem Abstand immer weniger nachvollziehen. Auch aus diesem
Grunde könnte die behördliche Entscheidung in ihrem sachlich-fachlichen Kern
im Prozess nur bedingt - und mit zunehmender Prozessdauer immer weniger -
nachgeprüft werden.
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Nach allem erscheint die Verkürzung des Rechtsschutzes durch hinlängliche
Gründe gerechtfertigt. Ihre Verhältnismäßigkeit kann umso weniger bezweifelt
werden, als der Wein, wenn ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer
abgelehnt oder mit Auflagen beschieden wurde, gemäß § 22 Abs. 3 WeinV
nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung an-
gestellt werden darf. Einem erneuten Antrag kann mithin die Bestandskraft ei-
nes Ablehnungsbescheides nicht entgegengehalten werden. Dabei versteht
sich von selbst, dass ein erneuter Antrag nach Ablauf der Widerspruchs- oder
Klagefrist auch dann gestellt werden darf, wenn der Antragsteller innerhalb die-
ser Frist Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben hat. § 22 Abs. 3 WeinV
besagt nicht, dass die erneute Sinnenprüfung erst nach der Unanfechtbarkeit
des ersten Bescheides zulässig ist. Eine solche Regelung wäre mit der Rechts-
weggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG schwerlich zu vereinbaren; denn sie zwän-
ge den Antragsteller, auf Rechtsbehelfe gegen die erste Entscheidung zu ver-
zichten, um überhaupt innerhalb angemessener Zeit eine erneute Prüfung zu
erreichen. Da die Entscheidungen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Sinnenprü-
fung fixiert sind, drohen durch eine parallele erneute Antragstellung auch keine
sich widersprechenden Entscheidungen.
c) Die behördliche Entscheidung, dass ein Wein den Anforderungen an Ausse-
hen, Geschmack und Geruch nicht entspricht, unterliegt mithin nur einge-
schränkter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die gülti-
gen Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind, ob die Behörde bzw.
ihre Prüfungskommission von einem richtigen Verständnis des anzuwendenden
Gesetzesbegriffs ausgegangen ist, ob sie ferner den erheblichen Sachverhalt
vollständig und zutreffend ermittelt hat, ob sie sich des weiteren bei der eigent-
lichen Beurteilung an allgemein gültige Wertungsmaßstäbe gehalten und
schließlich das Willkürverbot nicht verletzt hat (stRspr; vgl. zusammenfassend
Urteile vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 <246 f.> und
vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 16.86 - BVerwGE 77, 75 <85> sowie Be-
schlüsse vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 68.94 - BVerwGE 103, 200
<204> und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 27.02 - BVerwGE 117,
81 <82>, jeweils m.w.N.). Auf die - vom Berufungsgericht verneinte - Frage, ob
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der Kläger den Nachweis der sensorischen Fehlerfreiheit des Weins führen
kann, kommt es daher nicht an.
4. Auch im Rahmen der hiernach nur eingeschränkten Nachprüfung musste
das Berufungsgericht allerdings feststellen, ob die behördlichen Entscheidun-
gen sowie die ihnen zugrunde liegenden Prüfungsentscheidungen der beiden
befassten Sachverständigenkommissionen auf einem fehlerfreien Verfahren
beruhen. Das hat das Berufungsgericht bejaht. Namentlich hat es für rechtmä-
ßig erachtet, dass die Prüfungskommission ihre Gesamtbeurteilung in Anwen-
dung von Ziff. 4.2.6.2 zweiter Spiegelstrich der Verwaltungsvorschrift des Lan-
des Rheinland-Pfalz (VwV-Weinprüfung) nach dem Durchschnitt der Einzelbe-
urteilungen aller ihrer Mitglieder gebildet hat. Das steht mit Bundesrecht und
europäischem Gemeinschaftsrecht im Einklang.
a) Das europäische Gemeinschaftsrecht enthält zum Verfahren der Weinprü-
fungskommissionen keine Vorschriften, sondern überlässt dies den Mitglied-
staaten. Auch das Bundesrecht trifft insofern keine ausdrückliche Regelung.
Zwar enthält die Weinverordnung in Anlage 9 Abschnitt II. Bestimmungen zur
Bewertung der Sinnenprüfung. Diese legen aber nur die Prüfungsmerkmale
und die möglichen Bewertungen einschließlich der jeweils zu erreichenden
Mindestbewertung fest, stellen aber nicht in Rechnung, dass die Bewertung
einer Mehrzahl von Prüfern obliegt, und enthalten demzufolge keine Bestim-
mung darüber, auf welche Weise die Bewertungen der einzelnen Prüfer zur
Bewertung der Kommission zusammenzuführen sind.
b) Allerdings ist die Bewertung nach dem Gemeinschaftsrecht einer Kommissi-
on als einem Kollegium übertragen. Die Kommission muss daher eine Kollegi-
alentscheidung treffen. Diese darf sich grundsätzlich nicht darin erschöpfen, die
Bewertungen der einzelnen Prüfer bloß rechnerisch zusammenzufassen. Die
Entscheidung obliegt nicht den einzelnen Prüfern je für sich; sie sind vielmehr
Teile des Kollegiums und nur als solche zur Bewertung des Weines berufen.
Die Bewertungen der einzelnen Prüfer müssen deshalb in sachgemäßer Weise
zu einer einheitlichen - wenn auch nicht notwendig einstimmigen - Entschei-
dung der Kommission integriert werden. Sofern nicht gute Gründe ausnahms-
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weise anderes rechtfertigen, setzt dies für den Regelfall voraus, dass die Be-
wertung des Weines in der Kommission erörtert wird.
Das greifen die Bestimmungen über den Ablauf der Bewertung auf. Ziff. 2.b der
Anlage 9 Abschnitt II. WeinV sieht vor, dass jedes der drei Prüfmerkmale ein-
zeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben ist, dass aber nach
Bewertung aller Prüfmerkmale die niedergeschriebenen Punktzahlen noch kor-
rigiert werden dürfen. Jeder Prüfer soll sich also zunächst möglichst unbeein-
flusst ein vorläufiges Urteil bilden und Punktzahlen für jedes Prüfmerkmal nie-
derschreiben; er soll darauf aber nicht festgelegt sein, sondern sein Urteil spä-
ter noch ändern dürfen. Die Vorschrift setzt voraus, dass Anlass zu einer sol-
chen Korrektur besteht, und lässt Raum für die Auslegung, dass diesen Anlass
eine Erörterung im Kollegium bildet; die Prüfer sollen ihre Werte gerade unter
dem Eindruck der Erörterung noch korrigieren dürfen, wie dies etwa in Bayern
ausdrücklich vorgesehen ist (§ 11 Abs. 2 der Bekanntmachung der Regierung
von Unterfranken betr. die Geschäftsordnung der Qualitätsweinprüfstelle i.d.F.
vom 27. Mai 2002, RABl. S. 181) und wie es auch in Rheinland-Pfalz - jeden-
falls wenn ein Wein die Mindestpunktzahl verfehlt - nach der Bekundung der
Beklagten in gängiger Verwaltungsübung geschieht. Erörterung und Korrektur
dienen dazu, die Bewertungen der einzelnen Prüfer abzugleichen und Fehlbe-
urteilungen auszuschließen und auf dieser Grundlage zu der Bewertung der
Kommission zu gelangen.
c) Hieraus lässt sich aber nicht folgern, nach welchen Regeln die Entscheidung
der Kommission gebildet werden muss, wenn sich ihre Mitglieder nicht auf eine
einheitliche Bewertung verständigen können. Zwar liegt nahe, dass bei Ja-Nein-
Entscheidungen, wie sie für die sensorischen Vorbedingungen vorgesehen sind
(Ziff. 1 der Anlage 9 Abschnitt II. WeinV), das Mehrheitsprinzip zu gelten hat. Ist
hingegen eine Bewertung im Rahmen einer Punkteskala verlangt (Ziff. 2.b der
Anlage 9 Abschnitt II. WeinV), so lässt sich die gebotene Integration zu einer
einheitlichen Kollegialentscheidung sowohl nach dem Mehrheits- wie nach dem
Durchschnittsprinzip bewerkstelligen. Gegen die Wahl des Mehrheitsprinzips
ließe sich nicht einwenden, dass dieses mit der Bewertung im Rahmen einer
Punkteskala unvereinbar sei; das Mehrheitsprinzip ließe sich nämlich in der
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Weise anwenden, dass die höchste Punktzahl erteilt ist, die die Mehrzahl der
Prüfer mindestens erteilen will. Und gegen die Wahl des Durchschnittsprinzips
lässt sich nicht anführen, damit werde einem einzigen Prüfer die Möglichkeit
eröffnet, einen Wein scheitern zu lassen, dem alle anderen Prüfer - nur, aber
immerhin - die Mindestpunktzahl geben wollen. Es kommt eben nicht auf die
Entscheidungen der einzelnen Prüfer, sondern auf die Entscheidung der Kom-
mission an; und bei Geltung des Durchschnittsprinzips ist die Mindestpunktzahl
erst erteilt, wenn sie im Durchschnitt der Einzelbewertungen erreicht ist.
Für das Mehrheitsprinzip lässt sich auch nicht anführen, dass die Urteilsfähig-
keit eines jeden Prüfers zur Zeit der sensorischen Prüfung vorübergehend be-
einträchtigt sein kann. Dem kann zwar dadurch begegnet werden, dass ein
Wein erst dann beanstandet wird, wenn mehrere Sachverständige die Bean-
standung befürworten (Koch, Weinrecht, Kommentar, Stand 2006, Art. Senso-
rik, Nr. 6.1), was im Rahmen des Mehrheitsprinzips zwanglos erreicht würde.
Doch könnte dem Bedenken auch bei grundsätzlicher Geltung des Durch-
schnittsprinzips etwa dadurch Rechnung getragen werden, dass Extrembewer-
tungen nur einzelner Prüfer - negative wie positive - außer Ansatz gelassen
werden. Die beschriebene Gefahr kann auch gänzlich ohne Einfluss auf das
Verfahren der Entscheidungsbildung in der Kommission bleiben, obliegt es
doch ohnehin der Behörde, Anhaltspunkten für eine vorübergehende Beein-
trächtigung der Urteilsfähigkeit eines Prüfers nachzugehen und die Beurteilung
gegebenenfalls wiederholen zu lassen.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
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B e s c h l u s s
Der Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz wird geändert. Der Streitwert für das Be-
rufungsverfahren wird bis zum 19. Mai 2005 auf 28 560 €
und für die spätere Zeit auf 7 140 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7 140 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Das Verwaltungsgericht hatte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren
auf 28 560 € festgesetzt und hierfür das wirtschaftliche Interesse des Klägers
an der Erteilung der in der ersten Instanz begehrten Verpflichtung (nämlich den
Verkaufspreis von 4,20 € pro Flasche) zugrunde gelegt. Dagegen ist nichts zu
erinnern. Dieser Streitwert gilt auch im Berufungsverfahren bis zur Erledigung
des Verpflichtungsbegehrens, also bis zum 19. Mai 2005. Der danach geänder-
ten Klage kann aber nicht mehr das volle Verpflichtungsinteresse zugrunde ge-
legt werden. Der Kläger hat sein Feststellungsinteresse zunächst aus dem Ge-
sichtspunkt des Schadensersatzes, später aus dem der Wiederholungsgefahr
begründet. Zur Höhe seines Schadens hat er nichts vorgetragen; da er seinen
Wein mit einem Jahr Verzögerung vermarkten durfte, dürfte der Schaden eher
gering sein. Sein Feststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wieder-
holungsgefahr ist mit einem Viertel des Wertes der ursprünglichen Verpflich-
tungsklage zu veranschlagen.
Kley
van Schewick
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert