Urteil des BVerwG vom 24.10.2012

BVerwG: rechtliches gehör, aktiven, kompetenz, versetzung, zahl, kritik, anfang, rüge, kontrolle, verminderung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 C 11.12 (4 C 5.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des Se-
nats vom 4. April 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außer-
gerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstat-
tungsfähig.
G r ü n d e :
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend,
der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebli-
cher Weise verletzt. Eine Fortführung ihres Revisionsverfahrens gemäß § 152a
Abs. 1 Satz 1 VwGO kann sie deshalb nicht beanspruchen.
1. Die Klägerin macht geltend, sie habe in ihrer Revisionsbegründung vorgetra-
gen, dass die faktischen und einfach zu realisierenden Änderungen der Endan-
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flugverfahren gemäß § 27a LuftVO zum wesentlichen Abwägungsmaterial ge-
hörten und daher bereits im Planfeststellungsverfahren als wirksame und ver-
hältnismäßige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu prüfen seien. Für den
Fall, dass die Endanflugrouten über ihr Stadtgebiet führen, habe sie wegen der
gravierenden Auswirkungen Betriebsregelungen im Planfeststellungsbeschluss,
insbesondere ein Verbot von Überflügen während der Nachtrandstunden ver-
langt. Darüber hinaus habe sie vorgetragen, dass der vollständige Ausfall der
Ermittlung und Abwägung der Flugverfahren sowie das Fehlen von Betriebsre-
gelungen umso schwerwiegender sei, als die Festlegung von Flugrouten selbst
auf einer - allerdings reduzierten - Abwägung beruhen müsse, und insoweit auf
ein schwerwiegendes „Abwägungsdelta“ wegen der nur eingeschränkten ge-
richtlichen Kontrolle der Flugroutenfestlegung hingewiesen. Die Begründung
des angegriffenen Urteils beschränke sich auf die Feststellung, dass die Plan-
feststellungsbehörde für die Festlegung von Flugverfahren nicht zuständig sei.
Hiermit verkenne der Senat den klägerischen Vortrag bereits im Ansatz. Er sei
von Anfang an ersichtlich darauf gerichtet gewesen, dass die Planfeststellungs-
behörde die Auswirkungen unterschiedlicher Flugverfahren - die erst nach dem
Planfeststellungsbeschluss festgelegt und im Übrigen auch geändert werden
könnten - in die Abwägung einzustellen habe, wenn diese zu erheblich unter-
schiedlichen Lärmimmissionen führten.
Mit diesem Vortrag zeigt die Klägerin einen Gehörsverstoß nicht auf. Sie be-
hauptet selbst nicht, dass der Senat ihren Vortrag, Änderungen der Endanflug-
verfahren gemäß § 27a LuftVO gehörten zum wesentlichen Abwägungsmaterial
und seien daher bereits im Planfeststellungsverfahren als wirksame und ver-
hältnismäßige Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes zu prüfen, nicht zur
Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Sie bestätigt vielmehr
ausdrücklich, dass sich der Senat (UA Rn. 405) mit diesem Vortrag auseinan-
dergesetzt hat. Allerdings kritisiert sie, dass der Senat aus diesem Vortrag nicht
die von ihr für richtig gehaltene Schlussfolgerung gezogen hat, weil er sich
- ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof (juris Rn. 834) - auf den Standpunkt
gestellt hat, der Planfeststellungsbehörde fehle für den Erlass entsprechender
Anordnungen die Kompetenz. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht dargetan. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur
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Kenntnis genommenen Beteiligtenvortrag nicht folgt, sondern aus Gründen des
materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt,
als die Verfahrensbeteiligten es für richtig halten (vgl. Beschluss vom 23. Juni
2008 - BVerwG 9 VR 13.08 - Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 7 Rn. 3). Die Ar-
gumentation des Senats ist auch nicht widersprüchlich. Entgegen der Behaup-
tung der Klägerin ist der Senat nicht an anderer Stelle (UA Rn. 408) von einer
umfassenden Regelungsmöglichkeit und -kompetenz der Planfeststellungsbe-
hörde im Hinblick auf die spätere Festlegung der Flugverfahren ausgegangen.
Es trifft auch nicht zu, dass der Senat den klägerischen Vortrag, der von Anfang
an ersichtlich darauf gerichtet gewesen sei, dass die Planfeststellungsbehörde
die Auswirkungen unterschiedlicher Flugverfahren in die Abwägung einzustellen
habe, wenn diese in erheblichem Maße zu unterschiedlichen Lärmimmissionen
führten, bereits im Ansatz verkannt hätte. Missverstanden hat aber möglicher-
weise die Klägerin den - revisionsgerichtlich bestätigten - rechtlichen Ansatz
des Verwaltungsgerichtshofs: Die vom Luftfahrt-Bundesamt gemäß § 27a Luft-
VO festgelegten oder planungsbedingt zu erwartenden Flugrouten waren
Grundlage der Ermittlung der Fluglärmbelastung durch die Planfeststellungsbe-
hörde und Gegenstand der Abwägung. In die Abwägung einbezogen wurden
damit auch die nach Inbetriebnahme der neuen Landebahn Nordwest zu erwar-
tenden Anflugrouten, die die Klägerin für besonders ungünstig hält, weil die
Endanflüge aus der überwiegenden Flugrichtung West ausnahmslos gebündelt
über ihr Stadtgebiet führten. Das Ergebnis dieser Abwägung hat der Verwal-
tungsgerichtshof (juris Rn. 792 f.) mit der Einschätzung gebilligt, trotz der be-
trächtlichen Lärmbelastung, die auf eine sehr große Zahl betroffener Menschen
und schutzbedürftiger Einrichtungen zukommen werde, habe die Planfeststel-
lungsbehörde den für das Vorhaben streitenden Belangen ohne Abwägungsfeh-
ler den Vorrang vor den Lärmschutzbelangen eingeräumt. Einen Verstoß gegen
Bundesrecht hat der Senat (UA Rn. 380) insoweit nicht zu erkennen vermocht.
Damit ist revisionsgerichtlich bestätigt, dass diejenigen Lärmimmissionen, die
von den direkt über das Stadtgebiet der Klägerin führenden Flugrouten ausge-
hen, sowohl für den Tag- als auch für den Nachtbetrieb rechtsfehlerfrei abge-
wogen worden sind und von der Klägerin als Ergebnis der Planfeststellung hin-
zunehmen sind; ins Leere geht deshalb der Vorwurf, der Senat habe die Aus-
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wirkungen des Tagfluglärms für die Klägerin nicht berücksichtigt. Revisionsge-
richtlich bestätigt ist damit zugleich, dass die von der Planfeststellungsbehörde
verfügten Betriebsbeschränkungen, soweit sie in der gerichtlichen Überprüfung
nicht korrigiert wurden, für ein rechtsfehlerfreies Abwägungsergebnis ausrei-
chend waren; die von der Klägerin geforderten weitergehenden Flugbeschrän-
kungen insbesondere für die Nachtrandstunden waren mithin nach Abwä-
gungsgrundsätzen nicht geboten. Angesichts der somit gerichtlich bestätigten
Rechtmäßigkeit der Fluglärmimmissionen, die der Planfeststellungsbeschluss
der Klägerin auf den direkt über ihr Stadtgebiet führenden Flugrouten zumutet,
kann auch keine Rede sein von einem schwerwiegenden „Abwägungsdelta“
wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Flugroutenfestle-
gung oder einem Ausschluss des effektiven Rechtsschutzes im Sinne des
Art. 19 Abs. 4 GG.
2. Unberechtigt ist ferner der Vorwurf der Klägerin, das angegriffene Urteil habe
ihren entscheidenden Vortrag zu den Bauverboten nicht zur Kenntnis genom-
men. Die Klägerin macht geltend, die durch den gebündelten Endanflug ausge-
lösten Bauverbote bewirkten, dass praktisch sämtliche schutzbedürftige Einrich-
tungen der Klägerin nunmehr von Bauverboten überlagert würden und ihr damit
jegliche Möglichkeit einer weiteren geordneten städtebaulichen Entwicklung
genommen werde. Auswirkungen dieses Ausmaßes seien in hohem Maße ab-
wägungsrelevant. Sie seien weder dem Planfeststellungsbeschluss noch dem
Urteil des Verwaltungsgerichtshofs noch dem Urteil des Senats zugrunde gelegt
worden. Dies werde dadurch besonders deutlich, dass der Senat sich gar nicht
mit der geltend gemachten schwerwiegenden Verletzung des Abwägungsge-
bots befasse, sondern ausschließlich mit den finanziellen Fragen der Kosten-
tragungspflicht für Maßnahmen des passiven Schallschutzes. Das klägerische
Vorbringen, dass effektive Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes unterlassen
worden seien und hierdurch ein offensichtlicher und entscheidungsrelevanter
Abwägungsmangel vorliege, habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen.
Diese Kritik wird den Ausführungen im angegriffenen Urteil nicht gerecht. Der
Senat (UA Rn. 546) hat den Revisionsvortrag der Klägerin, der Verwaltungsge-
richtshof habe die Abwägungsrelevanz der Folgen ausbaubedingt erweiterter
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Bauverbote verneint, ausdrücklich als unzutreffend qualifiziert. Der Verwal-
tungsgerichtshof (juris Rn. 818) habe - so der Senat - lediglich darauf hingewie-
sen, dass es sich dabei nicht um unmittelbare, sondern um mittelbare Ausbau-
folgen handele. Als solche habe die Planfeststellungsbehörde sie berücksich-
tigt. Erst im Anschluss hieran hat sich der Senat der Kostenfrage zugewandt.
Mit der weiteren Rüge, der Senat habe nicht zur Kenntnis genommen, dass
praktisch sämtliche schutzbedürftige Einrichtungen der Klägerin nunmehr von
Bauverboten überlagert werden, verfehlt die Klägerin bereits die Darlegungsan-
forderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO. Eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör hat sie damit nicht in schlüssiger Weise behauptet. Die
von ihr in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgelegten Pläne hatte
der Verwaltungsgerichtshof als „allenfalls eingeschränkt verwertbar“ qualifiziert,
ihren auf Ermittlung der Zahl der schutzwürdigen Einrichtungen abzielenden
Beweisantrag Nr. 1 hatte er unter anderem wegen fehlender Substantiierung
der behaupteten Zahlen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Aufklärungsrüge
hat der Senat (UA Rn. 527) als unzulässig erachtet, unter anderem deshalb,
weil aus ihr die Zahl der unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Ver-
waltungsgerichtshofs zu berücksichtigenden schutzbedürftigen Einrichtungen
nicht schlüssig hervorgehe. Allein auf die Kritik, dass dem Senat hierbei ein
Rechtsfehler unterlaufen sei, kann die Anhörungsrüge nicht mit Erfolg gestützt
werden (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW
2008, 923; BVerwG, Beschluss vom 28. November 2008 - BVerwG 7 BN 5.08 -
Buchholz 310 § 152a VwGO Nr. 6 Rn. 2).
Soweit die Klägerin schließlich effektive Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes
vermisst, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof
das Ergebnis der Abwägung gebilligt und der Senat einen Verstoß gegen Bun-
desrecht nicht zu erkennen vermocht hat. Damit ist revisionsgerichtlich bestä-
tigt, dass die von der Planfeststellungsbehörde verfügten Betriebsbeschränkun-
gen, soweit sie gerichtlich nicht korrigiert wurden, auch hinsichtlich der Bauver-
bote für ein rechtsfehlerfreies Abwägungsergebnis ausreichend waren.
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3. Unschlüssig ist auch die Rüge der Klägerin, das angegriffene Urteil habe ih-
ren Vortrag, dass durch die Vorgabe eines steileren Anflugwinkels und eine
Versetzung der Landeschwelle als Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes eine
erhebliche Verminderung des Überfluglärms in ihrem Stadtgebiet bewirkt wer-
den könne, nicht zur Kenntnis genommen und seiner Entscheidung zugrunde
gelegt. Hinsichtlich der Anflugwinkel kritisiert die Klägerin wiederum nur den
vom Senat (UA Rn. 405) eingenommenen Rechtsstandpunkt, dass der Plan-
feststellungsbehörde für den Erlass entsprechender Anordnungen die Kompe-
tenz fehle. Hierauf kann die Anhörungsrüge - wie dargelegt - nicht mit Erfolg
gestützt werden. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin geforderten Ver-
schiebung der Landeschwelle, wozu sich der Senat (UA Rn. 406) auf den
Standpunkt gestellt hat, es bleibe - ungeachtet der Kompetenzfrage - unklar,
worauf die Forderung gerichtet sei, weil die Klägerin einerseits keine Verset-
zung des gesamten Bahnsystems vor Augen habe, es sich andererseits aber
nicht erschließe, wie sie ohne Beeinträchtigung des Betriebs des Gesamtflug-
hafens für ihr Gemeindegebiet dennoch eine spürbare Lärmentlastung errei-
chen wolle. Den Einwand fehlender Substantiierung hat die Klägerin übrigens
allein mit der Bemerkung, die Versetzung der Landeschwelle als Maßnahme
des aktiven Lärmschutzes unterstelle die vorhandenen Landebahnen und eine
Verlagerung der Landeschwelle auf diesen Bahnen, auch im Rahmen ihrer An-
hörungsrüge nicht ausgeräumt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Einer
Streitwertfestsetzung bedarf es nicht; die Höhe der Gerichtsgebühren ergibt
sich aus Nr. 5400 KV GKG.
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Dr. Gatz
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