Urteil des BVerwG vom 08.11.2010

BVerwG (bundesverwaltungsgericht, antrag, gkg, wert, rechtsschutz)

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 3 VR 3.10 (3 C 4.10)
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und Dr. Wysk
beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufi-
gen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € fest-
gesetzt.
G r ü n d e :
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz
vom 8. November 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in ent-
sprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Kley
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
Dr. Wysk
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