Urteil des BVerwG vom 27.05.2003

BVerwG (grundsatz der erforderlichkeit, vorinstanz, beschwerde, restriktive auslegung, rechtliches gehör, erforderlichkeit, verhandlung, zulassung, falle, auslegung)

Rechtsquellen:
GG Art. 20 Abs. 1
VwGO § 101 Abs. 2, § 102 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 3
Stichworte:
Abfallgebühr; Kostenkalkulation; entgeltfähige Kosten; Müll-
heizkraftwerk; Überkapazität; gebührenrechtlicher Grundsatz
der Erforderlichkeit; sparsame Haushaltsführung; Bedarfsprog-
nose; Äquivalenzprinzip; Gehörsrüge; Verzicht auf mündliche
Verhandlung; Rechtsgespräch.
Leitsätze:
1. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass die vielfältigen
Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung der Frage abhängt,
ob angefallene Kosten auf einer sparsamen Haushaltsführung be-
ruhen und in diesem Sinne erforderlich waren, zu Lasten der
Allgemeinheit gehen, was notwendig die Folge wäre, wenn Auf-
wendungen als nicht gebührenfähig angesehen werden, obwohl sie
nicht sachlich schlechthin unvertretbar sind.
2. Eine anwaltlich vertretene Partei, die nach Anberaumung ei-
ner mündlichen Verhandlung erklärt, von ihrer Seite werde zu
dem Termin niemand erscheinen, falls dieser trotz ihres Ver-
zichts auf mündliche Verhandlung stattfinden sollte, kann
nicht mit Erfolg eine Gehörsrüge mit der Begründung erheben,
ein Rechtsgespräch hätte ihr Gelegenheit gegeben, ihren Vor-
trag zu ergänzen.
Beschluss des 9. Senats vom 27. Mai 2003 - BVerwG 9 BN 3.03
I. OVG Koblenz vom 20.02.2003 – Az.: OVG 12 C 11600/02 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 9 BN 3.03
OVG 12 C 11600/02
- 2 -
In der Normenkontrollsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:
- 3 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die
Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
20. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Ver-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 720 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO
gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachte grund-
sätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der
Rechtssache nicht zu.
Die Beschwerde wirft "die Frage der möglichen Verletzung des
gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzips im Falle der Überkapa-
zität" eines Müllheizkraftwerks auf und hält neben der Frage,
"wann und unter welchen näheren Voraussetzungen ... von einer
Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgegangen werden muss,
wenn die vollen Kosten für die Einrichtung in die Kalkulation
eingestellt werden", die weitere Frage für grundsätzlich be-
deutsam,
"inwiefern die Rechtskraft der der Gebührenerhebung voran-
gegangenen Planungsentscheidung Wirkung auf die Frage haben
kann, ob 'offensichtlich grob unangemessen hohe Kosten'
entstanden sind."
In diesem Zusammenhang sei ferner klärungsbedürftig,
"anhand welcher Maßstäbe die Relevanz von Prognosefehlern
bei der Planung der Größe der Einrichtung ... zu bestimmen
ist und was im Falle relevanter Prognosefehler für die
Gebührenkalkulation gilt."
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Soweit der Prognosefehler auf Änderungen im Abfallrecht beru-
he, sei schließlich zu klären,
"welche Seite, diejenige des Gebührenzahlers ... oder die
der Verwaltung, das Risiko zu tragen hat, dass bei der Be-
messung der Größe und der Kosten der Anlage von fehlerhaf-
ten rechtlichen Annahmen ausgegangen wird oder die Rechts-
lage noch ungeklärt ist".
Die Fragen betreffen teilweise die Auslegung und Anwendung von
Landesrecht, dessen Nachprüfung dem Revisionsgericht versagt
ist (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Sie werden auch nicht dadurch zu
solchen des revisiblen Rechts, dass sie die Beschwerde mit der
Auslegung und Anwendung des Äquivalenzprinzips zu verknüpfen
sucht. Der Beschwerde ist es nämlich nicht gelungen, die Ent-
scheidungserheblichkeit dieses bundes(verfassungs)rechtlichen
Maßstabs darzulegen (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine für
die Entscheidung des Tatsachengerichts nicht maßgebliche
Rechtsfrage vermag die Zulassung der Revision wegen Rechts-
grundsätzlichkeit nicht zu rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG,
Beschluss vom 7. Januar 1986 - BVerwG 2 B 94.85 - Buchholz 310
§ 75 VwGO Nr. 11). Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemer-
ken:
Ausgehend von der Rüge der Antragstellerin, in die Abfallge-
bührensatzkalkulation seien nicht entgeltfähige Kosten einge-
stellt worden, die auf eine Überdimensionierung des Müllheiz-
kraftwerks P. zurückzuführen seien, befasst sich die Vorin-
stanz in ihrem Normenkontrollurteil mit der Frage, ob der
"Grundsatz der Erforderlichkeit" (Urteilsabdruck S. 6) beach-
tet worden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (vgl.
BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 -
BVerwGE 59, 249 <253>) sieht sie diesen Grundsatz erst dann
als verletzt an, "wenn sich der Einrichtungsträger bei der
Vergabe der Aufträge oder bei der Durchführung der Maßnahmen
offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit
gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden
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sind, d.h. wenn die Kosten in für den Errichtungsträger er-
kennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, also
sachlich schlechthin unvertretbar sind" (Urteilsabdruck
S. 13). Letztere Voraussetzung verneint die Vorinstanz hier
u.a. mit Blick auf die rechtskräftig festgestellte Rechtmäßig-
keit des Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung des
Müllheizkraftwerks. Gemessen an der maßgeblichen Bedarfsprog-
nose und einer angemessenen Kapazitätsreserve sei das Müll-
heizkraftwerk nicht zu groß dimensioniert (Urteilsabdruck
S. 12).
Weiterhin ausgehend davon, dass die Antragstellerin das Äqui-
valenzprinzip in ihrer Antragsbegründung nur angesprochen hat,
um im Falle der Klageabweisung von vornherein eine Zulassung
der Revision zu erwirken (Bl. 11 d.A.), behandelt die Vorin-
stanz diesen Grundsatz lediglich in den Begründungserwägungen
für ihre Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, und
stellt dazu fest, dass Inhalt und Anwendung des "Grundsatzes
der Erforderlichkeit" ausschließlich am Maßstab des einschlä-
gigen Landesrechts zu überprüfen seien und hierdurch das dem
Bundesrecht zu entnehmende Äquivalenzprinzip und dessen Anwen-
dung "nicht berührt" werde (Urteilsabdruck S. 15). Die Be-
schwerde, die diese Argumentation der Vorinstanz unerwähnt
lässt, setzt sich nicht damit auseinander, dass die Fragen,
die von ihr als klärungsbedürftig bezeichnet werden, für die
Sachentscheidung der Vorinstanz demnach ohne Bedeutung waren.
Selbst wenn man im Übrigen den von der Beschwerde aufgeworfe-
nen Fragestellungen die - so allerdings nicht formulierte -
weitere Frage entnehmen wollte, ob eine Gebührenkalkulation,
die dem von der Vorinstanz - für das Revisionsgericht verbind-
lich - ermittelten Aussagegehalt des "Grundsatzes der Erfor-
derlichkeit" genügt, dennoch zu einer Gebührenbemessung führen
kann, die das Äquivalenzprinzip verletzt, wäre ein Zulassungs-
grund i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt. Denn
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der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt - den die Be-
schwerde mit ihren Verfahrensrügen vergeblich angreift (un-
ten 2.) - lässt keinen ernsthaften Zweifel zu, dass der Sat-
zungsgeber unter der genannten Prämisse auch das bundesrecht-
liche Äquivalenzprinzip gewahrt hat.
Zwar sind dem Äquivalenzprinzip, das aus dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit herzuleiten ist, Vorgaben zu entnehmen,
die bei landesrechtlichen Gebührenregelungen zu beachten sind.
Dem Landesrecht verbleiben insoweit aber, insbesondere was die
Verknüpfung der Gebührenhöhe mit den aufgewandten Kosten an-
geht, umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine Gebührenbemes-
sung ist verfassungsrechtlich erst dann nicht sachlich ge-
rechtfertigt, wenn sie in einem "groben Missverhältnis" zu den
verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht (vgl. z.B. BVerwG,
Urteil vom 25. August 1999 - BVerwG 8 C 12.98 - BVerwGE 109,
272 <274>; Urteil vom 19. Januar 2000 - BVerwG 11 C 5.99 -
Buchholz 451.211 GtA Nr. 2 S. 8). In erster Linie ist es Sache
des Landesgesetzgebers, Maßstäbe für die Gebührenbemessung
aufzustellen. Auch speziell das Ziel, den Umfang der als ge-
bührenfähig anzusehenden Kosten" (Urteilsabdruck S. 6) so zu
begrenzen, dass dem Gebührenschuldner keine Kosten angelastet
werden, die letztlich dem "Gebot einer sparsamen Haushaltsfüh-
rung" (Urteilsabdruck S. 14) widersprechen, kann vom Landesge-
setzgeber in sehr unterschiedlicher Weise angestrebt werden.
Der Versuch, sich diesem Ziel durch den hier in Rede stehenden
"Grundsatz der Erforderlichkeit" anzunähern, ist auch dann
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn dabei eine aus der
Sicht des Gebührenschuldners restriktive Auslegung des Landes-
rechts maßgeblich ist, wie sie hier von der Vorinstanz entwi-
ckelt worden ist. Das Äquivalenzprinzip fordert nicht, dass
die vielfältigen Unwägbarkeiten, von denen die Beantwortung
der Frage abhängt, ob angefallene Kosten auf einer sparsamen
Haushaltsführung beruhen und in diesem Sinne erforderlich wa-
ren, zu Lasten der Allgemeinheit gehen, was notwendig die Fol-
- 7 -
ge wäre, wenn Aufwendungen als nicht gebührenfähig angesehen
werden, obwohl sie nicht schlechthin sachlich unvertretbar
sind. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der gesetzgeberi-
schen Gebührenbemessung, die auf komplexen Kalkulationen, Be-
wertungen, Einschätzungen und Prognosen beruht, darf nicht
überspannt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003
- 2 BvL 9/98 u.a. - S. 28). Das gilt auch speziell für die
Entscheidung, ob und inwieweit auf die - im Regelfall legiti-
me - Kostendeckung im Hinblick auf eine vorteilsgerechte Ge-
bührenbemessung teilweise verzichtet werden soll.
2. Auch die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulas-
sung der Revision nicht.
a) Fehl geht zunächst die Rüge, die Vorinstanz habe das recht-
liche Gehör der Antragstellerin verletzt. Insoweit stellt die
Beschwerde ersichtlich überspannte Anforderungen an die Hin-
weispflichten der Vorinstanz.
Das rechtliche Gehör wird erst dann verletzt, wenn das Gericht
ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag
stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Pro-
zessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt
vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -
BVerfGE 84, 188 <190>; Beschluss vom 13. Oktober 1994 - 2 BvR
126/94 - DVBl 1995, 34 f.). Was die rechtliche Würdigung des
Sachverhalts angeht, ist das Gericht aber nicht verpflichtet,
die Beteiligten schon vorab darauf hinzuweisen, auf welche von
mehreren denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten es seine Ent-
scheidung stützen und wie es sie im Einzelnen begründen will
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B
85.87 - Buchholz § 104 VwGO Nr. 20 m.w.N.). Das Gericht darf
seine Entscheidung lediglich nicht auf neue Gesichtspunkte
stützen, ohne dass die Beteiligten damit rechnen konnten (vgl.
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BVerwG, Beschluss vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 -
Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 335; Beschluss vom 29. Febru-
ar 2000 - BVerwG 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29).
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz dem Rechtsstreit indes
nicht eine in diesem Sinne unvorhersehbare Wendung gegeben.
Das vorliegende Streitverfahren ist durch die Besonderheit ge-
kennzeichnet, dass bezüglich der streitigen Frage, ob trotz
der Überdimensionierung des Müllheizkraftwerks die für diese
Anlage aufgewandten Kosten ungekürzt in die Gebührenkalkulati-
on einbezogen werden durften, die Vorinstanz die von ihr ver-
tretene Rechtsauffassung bereits in dem Vorprozess gegenüber
der Antragstellerin mit Urteil vom 20. September 2001 - 12 A
10026/01.OVG - verlautbart hatte. Kernpunkt bildete dabei das
Argument, die im Zeitpunkt der Planfeststellung zu erwartende
Gebührenfähigkeit der entstandenen Aufwendungen sei die uner-
lässliche Voraussetzung dafür, dass der Vorhabenträger den Bau
der Anlage in Angriff genommen habe. Deswegen könne die gebüh-
renrechtliche Ansatzfähigkeit dieser Kosten "nur unter ganz
besonderen Voraussetzungen in Frage gestellt werden", die hier
auch in Anbetracht des festgestellten Umfangs der Überkapazi-
tät nicht gegeben seien. Im Nachfolgeprozess hat die Antrag-
stellerin gegen dieses Ergebnis in rechtlicher Hinsicht den
Einwand erhoben, es könne keine Bindung an die Planungsent-
scheidung für das Müllheizkraftwerk geben. Im Übrigen hat die
Antragstellerin die Tatsachenwürdigung der Vorinstanz kriti-
siert und eine weitere Sachaufklärung angeregt. Mit diesen
Einwänden setzt sich die Vorinstanz in dem angefochtenen Ur-
teil auseinander, ohne die bereits im Urteil vom 20. September
2001 verlautbarte Rechtsauffassung zu modifizieren.
Die Beschwerde legt nicht ausreichend dar, wieso unter diesen
Umständen der Prozess für die Antragstellerin eine überra-
schende Wende genommen haben soll. Erkennbar wird allenfalls,
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dass die Beschwerde meint, der Antragstellerin sei die Mög-
lichkeit genommen worden, ihre Einwände gegen die Auffassung
der Vorinstanz noch mit einem weiteren Sachvortrag zu unter-
mauern, wie er in der umfangreichen Beschwerdebegründung
enthalten ist. Dabei verkennt die Beschwerde aber, dass von
einer Versagung des rechtlichen Gehörs nicht ausgegangen
werden kann, wenn der Betroffene nicht von den ihm
verfahrensrechtlich eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch
gemacht hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. z.B.
BVerwG, Urteil vom 31. August 1964 - BVerwG 8 C 350.63 -
BVerwGE 19, 231 <237>). Es liegt zwar nahe, dass die
Antragstellerin hätte versuchen können, ihren Rechtsstandpunkt
eingehender zu begründen, wenn das in der mündlichen
Verhandlung zu führende Rechtsgespräch ihr deutlich gemacht
hätte, dass bei dem von ihr angerufenen Gericht eine
Meinungsänderung sich nicht abzeichnete. Auf ein solches
Rechtsgespräch hat die Antragstellerin aber verzichtet. Nach
Anberaumung eines Verhandlungstermins haben ihre
Prozessbevollmächtigten nämlich mit Schriftsatz vom 6. Februar
2003 den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt und aus-
drücklich angekündigt, dass zu dem anberaumten Termin von Sei-
ten der Antragstellerin niemand erscheinen werde. Es bestand
kein Anlass die - rechtskundig vertretene - Antragstellerin
auf mögliche prozessuale Risiken dieses Verhaltens hinzuwei-
sen.
b) Die Beschwerde kann schließlich auch nicht mit ihren Auf-
klärungsrügen durchdringen.
Die Beschwerde meint, der Vorinstanz habe sich eine weitere
Sachaufklärung aufdrängen müssen, ehe sie zu der Schlussfolge-
rung habe gelangen dürfen, das Müllheizkraftwerk sei nicht zu
groß dimensioniert. Sie verweist insoweit auf verschiedene In-
dizien, die aus ihrer Sicht für das gegenteilige Ergebnis
sprechen sollen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerde
insoweit den formellen Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
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VwGO genügt, obwohl es etwa an der Bezeichnung der Beweismit-
tel fehlt, derer sich die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklä-
rung hätte bedienen sollen. Dies kann aber dahinstehen. Selbst
wenn man davon ausgeht, die Beschwerde wolle insoweit die feh-
lende Einholung eines Sachverständigengutachtens rügen, bleibt
ihr Vorbringen nämlich insgesamt darauf beschränkt, die Sach-
verhalts- und Beweiswürdigung der Vorinstanz als fehlerhaft
hinzustellen. Dies genügt in der Regel schon deswegen nicht,
um die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil
insoweit ein Fehler vorliegen würde, der nicht dem Verfahrens-
recht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen wäre (vgl.
z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Ein Sachverhalt,
der es zulassen würde, den vorliegenden Fall ausnahmsweise ab-
weichend einzuordnen, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Von
einer näheren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO abgesehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14
Abs. 3 GKG i.V.m. Ziff. 2.1 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563 =
DVBl 1996, 605 = GewArch 1996, 462) und berücksichtigt ent-
sprechend der Praxis des Senats (vgl. z.B. Beschluss vom
5. August 2002 - BVerwG 9 BN 12.02 - ) die Gebührenbe-
lastung, mit der die Antragstellerin - überschlägig ermit-
telt - in einem Zeitraum von fünf Jahren zu rechnen hat.
Hien Vallendar Prof. Dr. Rubel