Urteil des BVerwG vom 14.02.2012
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BVerwG 4 A 1003.12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 A 1003.12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2
und 3 sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Januar 2012 zurückgenommen. Das
Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Eine eventuelle
Kostenvereinbarung zwischen den Beteiligten, die von der gesetzlichen Kostenfolge abweicht,
bleibt unberührt.
3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Senat mit Beschluss vom 27.
Oktober 2004 (BVerwG 4 A 1062.04) vorläufig auf 15 000 € festgesetzte Streitwert entspricht
nicht der Bedeutung der Sache, wie sie sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergibt. Er ist zu
erhöhen. Einen Streitwert von 15 000 € sieht der Streitwertkatalog für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von 2004 (NVwZ 2004, 1327), an dem sich der Senat
im Interesse der Einheitlichkeit und Vorhersehbarkeit von Streitwertentscheidungen zu
orientieren pflegt, für die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss vor, die von einem
drittbetroffenen Privaten erhoben wird (Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs). Die
Interessen der Klägerin an der Aufhebung hilfsweise Ergänzung des
Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August 2004 sind gewichtiger als die
Interessen privater Dritter und müssen sich daher in einem höheren Streitwert niederschlagen.
Sie sind auf der anderen Seite nicht so gewichtig wie die Interessen drittbetroffener Gemeinden,
für deren Klagen der Streitwertkatalog (Nr. 34.3 i.V.m. Nr. 2.3) einen Streitwert von 60 000 €
vorschlägt. Angemessen bewertet sind die Interessen der Klägerin mit einem Streitwert von 30
000 €.
Dr. Gatz