Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG ()

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 4 BN 52.09
VGH 8 S 1227/07
In der Normenkontrollsache
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hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 30. April 2009 wird zurück-
gewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens als Gesamtschuldner.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
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Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen (Bl. 221 d.A.),
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ob der Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans
gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt, dass der
Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss nach
§ 10 Abs. 1 BauGB vorliegt.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie würde sich in ei-
nem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat festge-
stellt, dass die von den Antragstellern vermisste Durchführungsverpflichtung
sowohl im Zeitpunkt der Fassung des ersten Satzungsbeschlusses am 18. Mai
2006 als auch bei der erneuten Beschlussfassung am 20. November 2008 vor-
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gelegen habe, weil bereits am 2. Mai 2006 ein in allen wesentlichen Punkten
inhaltsgleicher Durchführungsvertrag geschlossen worden sei. An diese tat-
sächliche Feststellung wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden
(§ 137 Abs. 2 VwGO). Die Bindungswirkung wird auch nicht durch die Behaup-
tung der Beschwerde in Frage gestellt, im Zeitpunkt der erneuten Beschluss-
fassung am 20. November 2008 habe die vom Normenkontrollgericht ange-
nommene Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers aus dem Durchfüh-
rungsvertrag vom 2. Mai 2006 nicht mehr vorgelegen, weil sie aufgrund der
Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entfallen sei. Hiervon
ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich nicht ausgegangen. Die Behauptung der
Beschwerde findet übrigens auch in der von ihr zitierten Kommentarstelle
(Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, Rn. 17 zu
§ 12) keine Stütze, weil hiernach eine vertraglich übernommene Verpflichtung
des Vorhabenträgers im Fall eines unwirksamen Bebauungsplans nur dann ent-
fällt, wenn die Gemeinde nicht für eine - hier aber mit Satzungsbeschluss vom
20. November 2008 vorgenommene - Mängelbeseitigung sorgt.
2. Die Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) greifen ebenfalls nicht durch.
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Sie genügen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B
261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Die Beschwerde bezeichnet keinen inhalt-
lich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit
dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden
Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine
Divergenz liegt im Übrigen auch in der Sache nicht vor.
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Von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C
50.72 - (BVerwGE 45, 309) weicht die Entscheidung des Normenkontrollge-
richts nicht ab. Die Beschwerde macht geltend, dass nach den dort genannten
Voraussetzungen für eine zulässige Vorabbindung die vorgezogene Entschei-
dung inhaltlich nicht zu beanstanden sein dürfte, hier aber der angefochtene
vorhabenbezogene Bebauungsplan aufgrund eines Abwägungsfehlers mangel-
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haft sei, weil die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass eine Grenzbe-
bauung an der nordöstlichen Giebelwand des Gebäudes der Antragsteller nach
der Landesbauordnung zwingend geboten sei. Einen Abwägungsfehler hat das
Normenkontrollgericht insoweit aber gerade verneint (UA S. 10 ff.).
Eine Abweichung liegt auch nicht vor, soweit die Beschwerde geltend macht,
das Urteil des Normenkontrollgerichts weiche von dem Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 16. April 1971 - BVerwG 4 C 66.67 - (Buchholz 406.11
§ 35 BBauG Nr. 90) ab, demzufolge bei einer ordnungsgemäßen Abwägung ein
von einer Planung schwer und unerträglich betroffenes Grundstück in das Plan-
gebiet einbezogen werden müsse. Von einer schweren und unerträglichen Be-
troffenheit des Grundstücks der Antragsteller ist der Verwaltungsgerichtshof
nicht ausgegangen. Er hat im Gegenteil festgestellt, dass die Belüftungsver-
hältnisse der Aufenthaltsraumfenster an der Nordostseite des Gebäudes der
Antragsteller durch den Lichthof gegenüber dem früheren Zustand deutlich ver-
bessert würden, dass an der Giebelseite im Wesentlichen nur Fenster zu
Räumlichkeiten obsolet würden, die nicht auf eine natürliche Belichtung und
Belüftung angewiesen seien, und dass die an der Giebelseite vorhandenen
notwendigen Fenster nur zu Aufenthaltsräumen führten, die über den Lichthof
belichtet und belüftet würden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Prof.
Dr.
Rubel
Dr.
Philipp
Petz