Urteil des BVerwG vom 15.03.2017

BVerwG (cannabis, unter drogeneinfluss, fahreignung, konsum, psychologisches gutachten, anlage, einnahme, verordnung, verkehrssicherheit, konzentration)

Rechtsquellen:
StVG
§ 3 Abs. 1
FeV
§ 11 Abs. 7, § 14 Abs. 1 Satz 4, § 46 Abs. 1 und 3,
Anlage 4 Nr. 9.2.1 und 9.2.2
Stichworte:
Cannabis; regelmäßiger Cannabiskonsum; gelegentlicher Cannabiskonsum;
Tetrahydrocannabinol; THC; Haschisch; Betäubungsmittel; Betäubungsmittel-
konsum; Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung; fehlende Fahreignung;
Kraftfahreignung; fehlendes Trennungsvermögen; Entziehung der Fahrerlaub-
nis; Eignungszweifel; medizinisch-psychologisches Gutachten.
Leitsatz:
Bei täglichem oder nahezu täglichem Cannabiskonsum ist die Fahrerlaubnis
wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen.
Urteil des 3. Senats vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08
I. VG Karlsruhe
vom 11.10.2006 - Az.: VG 7 K 2828/05 -
II. VGH Mannheim vom 13.12.2007 - Az.: VGH 10 S 1272/07 -
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
BVerwG 3 C 1.08
VGH 10 S 1272/07
Verkündet
am 26. Februar 2009
Mitschke
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette, Liebler,
Prof. Dr. Rennert und Buchheister
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember
2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
G r ü n d e :
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I
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Dem 1982 geborenen Kläger wurde 1998 die Fahrerlaubnis der Klasse A1 und
zwei Jahre später die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt.
Am 11. Februar 2005 trat der Kläger gegen 9:00 Uhr eine Fahrt mit dem PKW
an. Gegen 11:25 Uhr wurde er einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei stell-
ten die Polizeibeamten fest, dass der Kläger leicht zitterte, beim Stehen auf
einem Bein Gleichgewichtsstörungen hatte und sehr nervös war. Der Kläger
räumte ein, am Vorabend eineinhalb Joints geraucht zu haben. Außerdem gab
er an, seit ca. einem halben bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis zu
konsumieren. Um 12:11 Uhr wurde beim Kläger eine Blutprobe entnommen.
Sie ergab eine Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) von 2,1 ng/ml,
von Hydroxytetrahydrocannabinol (THC-OH) von 0,7 ng/ml und von THC-
Carbonsäure (THC-COOH) von 14,2 ng/ml.
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Mit Bescheid vom 8. Juli 2005 entzog die Beklagte dem Kläger daraufhin die
Fahrerlaubnis, gab ihm auf, seinen Führerschein abzuliefern, und drohte ihm
für den Fall der nicht rechtzeitigen Ablieferung die Anwendung unmittelbaren
Zwangs an. Zur Begründung heißt es, der Kläger sei wegen gelegentlichen
Cannabiskonsums und fehlender Trennung dieses Konsums vom Führen eines
Kraftfahrzeuges gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung
nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Der Widerspruch des Klägers
blieb ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat seine Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2006 abge-
wiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger wegen regelmäßiger
Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung ungeeignet sei. Jedenfalls fehle ihm die Fahreignung nach
Nr. 9.2.2 dieser Anlage, da er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiere
und diesen Konsum nicht vom Führen von Kraftfahrzeugen trenne, wie die
Fahrt unter Drogeneinfluss am 11. Februar 2005 zeige. Leistungsbeeinträchti-
gungen und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit seien bereits bei
einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml möglich.
Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom
13. Dezember 2007 zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Die fehlende Fahr-
eignung des Klägers ergebe sich in erster Linie aus Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung. Er habe einen zumindest gelegentlichen Cannabis-
konsum eingeräumt. Das fehlende Trennungsvermögen sei durch die Fahrt am
11. Februar 2005 belegt. Auch bei Berücksichtigung von Messwertungenauig-
keiten, die der Kläger auf bis zu 40 % beziffere, hätte bei ihm noch eine THC-
Konzentration von zumindest 1,26 ng/ml und damit eine Beeinträchtigung der
Fahrtauglichkeit vorgelegen. Bei einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und
2,0 ng/ml sei das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bereits
signifikant erhöht. Von ausreichendem Trennungsvermögen könne nur dann
ausgegangen werden, wenn Konsum und Fahren in jedem Fall so getrennt
würden, dass eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Fähigkeiten unter
keinen Umständen eintreten könne. Sei nach einer Autofahrt eine THC-Kon-
zentration von 1 ng/ml festgestellt worden, habe sich der Betroffene dessen
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aber gerade nicht sicher sein können. Soweit nur die Verpflichtung zur Beibrin-
gung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für gerechtfertigt gehalten
werde, bleibe unklar, was mit diesem Gutachten geklärt werden solle. Die feh-
lende Fahreignung des Klägers ergebe sich ergänzend aus Nr. 9.2.1 der Anla-
ge 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, weil er regelmäßig Cannabis zu sich neh-
me. Gegenüber den Polizeibeamten habe er eingeräumt, seit ca. einem halben
bis dreiviertel Jahr nahezu täglich Cannabis konsumiert zu haben. Es sei un-
glaubhaft, wenn er das nun bestreite. Die Gegenüberstellung der Nummern
9.2.1 und 2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zeige, dass mit regel-
mäßiger Einnahme von Cannabis ein Konsum gemeint sei, der nach wissen-
schaftlichem Erkenntnisstand ohne das Hinzutreten weiterer Umstände, wie
etwa fehlenden Trennungsvermögens, im Regelfall die Fahreignung ausschlie-
ße. Dies sei nach den vorliegenden Erkenntnissen bei einem täglichen oder
nahezu täglichen Cannabiskonsum der Fall.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Dass er den Can-
nabiskonsum nicht vom Fahren trennen könne, sei nicht erwiesen. Der vom
Gericht gezogene Schluss von der bei ihm nach der Fahrt festgestellten THC-
Konzentration auf einen vermeintlich erheblich höheren Wert bei Fahrtbeginn
sei unzulässig, da THC bei niedrigen Konzentrationen nicht linear abgebaut
werde. Bei Messwerten unter 2 ng/ml THC sei das Risiko einer Beeinträchti-
gung der Verkehrssicherheit durch den Cannabiskonsum nicht signifikant er-
höht. Zu Unrecht habe sich das Berufungsgericht auch der Auffassung des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes nicht angeschlossen, dass bei THC-
Werten zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml zunächst ein medizinisch-psychologisches
Gutachten einzuholen sei. Die der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung zugrunde liegende Annahme, regelmäßiger Cannabiskonsum führe
ohne Weiteres zu fehlender Fahreignung, sei durch neuere wissenschaftliche
Erkenntnisse überholt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
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II
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Berufungsgericht ist ohne Ver-
stoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zum Ergebnis gekommen,
dass dem Kläger wegen regelmäßigen Cannabiskonsums die Fahreignung
fehlte, so dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden musste.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46
Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehör-
de die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies
insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5
oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vor-
schriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum
Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Dem Kläger fehlte zum für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaub-
nisentziehung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbe-
scheids (vgl. dazu u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 -
BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 S. 5 und vom
5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 =
NJW 2002, 78 m.w.N.) wegen seines Cannabiskonsums die Fahreignung.
Mit den Auswirkungen von Cannabiskonsum auf die Fahreignung befasst sich
die Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Gemäß Nr. 9.2.1 fehlt
bei der regelmäßigen Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von
Kraftfahrzeugen. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis besteht nach
Nr. 9.2.2 die Fahreignung des Betroffenen, wenn der Cannabiskonsum vom
Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen
psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und keine Störung der Persönlichkeit
und kein Kontrollverlust vorliegen. Nach der Nr. 3 der Vorbemerkungen zu die-
ser Anlage gelten diese Bewertungen für den Regelfall.
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Hier war die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits deshalb gerechtfertigt, weil
der Kläger regelmäßig Cannabis konsumiert hat (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur
Fahrerlaubnis-Verordnung). Ob, wie das Berufungsgericht weiter angenommen
hat, außerdem die Voraussetzungen von Nr. 9.2.2 erfüllt waren, also gelegent-
licher Konsum und fehlendes Trennungsvermögen, bedarf danach keiner Ent-
scheidung.
1. Eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 liegt je-
denfalls dann vor, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird.
a) Eine Legaldefinition des Begriffs „regelmäßig“ im Zusammenhang mit der
Einnahme von Cannabis enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung noch
das Straßenverkehrsgesetz. Nach dem gewöhnlichen Wortsinn dieses Begriffs
ist ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen, wenn es bestimmten Regeln
und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in in etwa gleichen zeitlichen Ab-
ständen stattfindet. Weiteren Aufschluss gibt die Systematik von Nr. 9.2 der
Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Anders als nach Nr. 9.2.2. bei gele-
gentlichem Konsum müssen bei regelmäßiger Einnahme keine zusätzlichen
Tatbestandselemente - wie etwa fehlendes Trennungsvermögen - erfüllt sein.
Daraus folgt, dass unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von
Nr. 9.2.1 ein Konsum zu verstehen ist, der nach wissenschaftlichem Erkennt-
nisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall
die Fahreignung ausschließt.
b) Diese vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen einem
nur gelegentlichen und einem ohne Weiteres zur Ungeeignetheit führenden
regelmäßigen Konsum ist nicht zu beanstanden. Die Anlage 4 zur Fahrerlaub-
nis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraft-
fahreignung des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesminis-
terium für Verkehr und Bundesministerium für Gesundheit (vgl. BRDrucks
443/98 S. 262), denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungs-
wissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis
wiedergeben (vgl. zur Bedeutung der Begutachtungs-Leitlinien Urteile vom
21. Mai 2008 - BVerwG 3 C 32.07 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 14 = NJW
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2008, 2601 <2602> und 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - a.a.O.). In
den Begutachtungs-Leitlinien wird als regelmäßige Einnahme von Cannabis,
die für sich genommen die Fahreignung entfallen lässt, der tägliche oder ge-
wohnheitsmäßige Konsum bezeichnet. Auf dieser Grundlage durfte der Verord-
nungsgeber davon ausgehen, dass eine solche Konsumhäufigkeit ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände wie etwa eines fehlenden Trennungsvermögens
ausreicht, um die Kraftfahreignung auszuschließen. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass dem Gesetz- und Verordnungsgeber im Bereich der Gefahrenabwehr
eine Einschätzungsprärogative zusteht. Sie schließt hier insbesondere die Be-
urteilung der Frage ein, welche der Gefährdungen, die aus den in der Anlage 4
erfassten Krankheiten und Mängeln herrühren, im Interesse der Verkehrssi-
cherheit nicht mehr hinnehmbar sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass der
Verordnungsgeber bei seinen Regelungen der Sicherheit der anderen Ver-
kehrsteilnehmer einen hohen Stellenwert eingeräumt hat und Risiken aus re-
gelmäßigem Cannabiskonsum, wie sie nach der fachlichen Einschätzung des
für die Erstellung der Begutachtungs-Leitlinien eingesetzten Sachverständigen-
gremiums bestehen oder jedenfalls möglich sind, weitestgehend ausschalten
wollte.
Es ist nicht ersichtlich, dass die wissenschaftliche Bewertung, auf die der Ver-
ordnungsgeber sich gestützt hat, aufgrund neuerer Erkenntnisse nicht mehr
tragfähig wäre und deshalb die Gültigkeit der in Nr. 9.2 der Anlage 4 der Fahr-
erlaubnis-Verordnung getroffenen Unterscheidung infrage stünde. Davon kann
nicht schon dann ausgegangen werden, wenn einzelne Sachverständige zu
anderslautenden Ergebnissen gelangen, sondern erst, wenn die vom Verord-
nungsgeber zugrunde gelegte Einschätzung insgesamt überholt ist und einem
neueren Stand der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis widerspricht.
Die von dem Kläger angeführte Studie „Cannabis und Verkehrssicherheit“ (Be-
richte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Heft M 182, 2006) ist nicht geeig-
net, die vom Verordnungsgeber getroffene Unterscheidung zwischen gelegent-
lichem und regelmäßigem Konsum von Cannabis generell in Zweifel zu ziehen.
Zum einen handelt es sich, auch wenn sie auf einer Auswertung verschiedener
Studien beruht, nur um eine einzelne wissenschaftliche Auffassung, der die
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vom Berufungsgericht angeführten anderslautenden wissenschaftlichen Ein-
schätzungen gegenüberstehen. Vor allem aber geht die Studie an dem unter
Gefahrengesichtspunkten maßgeblichen Unterschied zwischen einem nur ge-
legentlichen und einem regelmäßigen Konsum von Cannabis vorbei. Die Auto-
ren kommen dort nach einer Aus- und Bewertung der Fachliteratur zu dem Er-
gebnis, es hätten sich keine Hinweise gefunden, dass bei regelmäßigen Can-
nabiskonsumenten nach akutem Cannabiskonsum oder während der Abstinenz
mit stärkeren Verhaltensdefiziten zu rechnen sei als bei Gelegenheitskonsu-
menten; diese Befunde machten eine Unterscheidung zwischen gelegentlichen
und regelmäßigen Cannabiskonsumenten bezüglich der zu erwartenden Ver-
haltensdefizite hinfällig (vgl. S. 126 ff. und die Zusammenfassung auf S. 165).
Selbst wenn man dies unterstellt, bleibt für das mit einem regelmäßigen Kon-
sum verbundene Gefährdungspotenzial doch zu beachten, dass diese Absti-
nenzphasen bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis weit
kürzer und seltener sind als bei einer nur gelegentlichen Einnahme oder ganz
entfallen können. Zudem ist die zeitliche Abgrenzung von den Phasen, in de-
nen eine relevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit noch besteht, gerade
auch für den Konsumenten selbst mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.
Sie beginnen bei der genauen Bestimmung der aufgenommenen Dosis des
psychoaktiven Wirkstoffs THC und setzen sich wegen der Komplexität der
Stoffwechselvorgänge bei der Einschätzung des Verlaufs des Rauschzustan-
des und der Zeitdauer fort, die für einen Abbau des aufgenommenen THC bis
auf einen die Verkehrssicherheit nicht mehr gefährdenden Pegel erforderlich ist
(vgl. dazu etwa Schubert u.a., Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung,
Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 169 ff.). Das Gefährdungspotenzial erhöht sich
bei regelmäßigem Cannabiskonsum weiter dadurch, dass bei einer hohen Kon-
sumfrequenz das subjektive Intoxikationsempfinden wegen einer sich heraus-
bildenden Toleranz nachlässt, so dass der Konsument ihn in seiner Fahrtüch-
tigkeit objektiv beeinträchtigende Drogenwirkungen nicht mehr wahrnimmt oder
unterschätzt. Je höher der Konsum, desto wahrscheinlicher ist deshalb auch
eine Fahrt unter Drogen. Von einer solchen Erhöhung des Gefährdungspoten-
zials geht im Übrigen die vom Kläger angeführte Studie an anderer Stelle selbst
aus (a.a.O. S. 169 f.). Diesen Gefährdungen der Verkehrssicherheit, nament-
lich für Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, darf der Verord-
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nungsgeber in der Weise begegnen, dass er regelmäßige Konsumenten von
Cannabis allein aufgrund der Konsumhäufigkeit als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ansieht.
c) Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass ein
regelmäßiger Konsum, der nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände die Fahreignung entfallen lässt, bei täglicher
oder nahezu täglicher Einnahme von Cannabis zu bejahen ist. Diese in der üb-
rigen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilte Einschätzung (so auch bereits
VGH Mannheim, Beschluss vom 26. November 2003 - 10 S 2048/03 - DAR
2004, 170 m.w.N.; ebenso VGH München, Urteil vom 29. Juni 1999 - 11 B
98.1093 - NJW 2000, 304, Beschlüsse vom 3. September 2002 - 11 CS
02.1082 - ZfSch 2003, 429 und vom 8. Februar 2008 - 11 CS 07.3017 - juris;
OVG Münster, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 19 B 1249/02 - DAR 2003, 187)
stützt sich auf verschiedene wissenschaftliche Studien (vgl. u.a. Prof. Dr. Berg-
haus, Gutachterliche Äußerung für das Bundesverfassungsgericht in den Ver-
fahren 1 BvR 2062/96 und 1 BvR 1143/98, im Internet abrufbar unter
www.medizin.uni-koeln.de/institute/rechtsmedizin/ga
bvg shtml; Prof. Dr. Kann-
heiser, Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, vgl. dazu Urteil
vom 29. Juni 1999 - 11 B 98.1093 - NJW 2000, 304, sowie Kannheiser, Mögli-
che verkehrsrelevante Auswirkungen von gewohnheitsmäßigem Cannabiskon-
sum, NZV 2000, 57) und entspricht der sachverständigen Bewertung in den
Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, der - wie ausgeführt - besonde-
res Gewicht zukommt. Der Kläger hat diese tatsächlichen Feststellungen nicht
mit Rügen angegriffen. Soweit er sich auch insoweit auf die Studie „Cannabis
und Verkehrssicherheit“ und die dortige Einschätzung bezieht, dass nur ein
mehrmals täglicher Konsum eine permanente Intoxikation bewirke (a.a.O.
S. 170), führt diese Erwägung nicht weiter. Die Eignung zum Führen von Kraft-
fahrzeugen entfällt nicht erst dann, wenn der Betreffende ununterbrochen unter
Drogeneinfluss steht und deshalb überhaupt keine Zeiten möglicher Fahrtaug-
lichkeit verbleiben. Die Grenze zu einer nicht mehr hinnehmbaren Gefahr für
die Verkehrssicherheit ist vielmehr bereits dann überschritten, wenn die Häufig-
keit des Konsums ein Maß erreicht, bei dem angesichts der dargestellten Unsi-
cherheiten bei der Bestimmung des Drogeneinflusses und seiner Dauer trotz
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etwa noch verbleibender Phasen einer Fahrtüchtigkeit eine Teilnahme am
Straßenverkehr unter Drogeneinfluss nicht sicher ausgeschlossen werden
kann.
2. Die danach für regelmäßigen Konsum erforderliche tägliche oder nahezu
tägliche Einnahme von Cannabis lag nach den tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts beim Kläger vor. Verfahrensrügen gegen diese Feststel-
lungen wurden nicht erhoben, so dass sie den Senat binden (§ 137 Abs. 2
VwGO). Besonderheiten, die dazu führen könnten, dass die Fahreignung des
Klägers entgegen der sich aus Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-
Verordnung ergebenden Regelfallbeurteilung zu bejahen wäre, hat das Beru-
fungsgericht nicht festgestellt und der Kläger nicht vorgetragen. Da die regel-
mäßige Einnahme von Cannabis nicht lediglich Bedenken gegen die Fahreig-
nung begründet, denen gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV nachzugehen wäre,
sondern die Fahreignung gemäß § 46 Abs. 1 FeV ausschließt und der Kläger
einen solchen Konsum eingeräumt hat, brauchte auch kein medizinisch-
psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung eingeholt werden.
Schließlich ist es für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung unerheb-
lich, dass die Ausgangs- und die Widerspruchsbehörde ihre Entscheidungen
statt mit regelmäßigem mit gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem
Trennungsvermögen begründet hatten. In beiden Fällen fehlt die Kraftfahreig-
nung. § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV sehen in diesem Fall eine gebun-
dene Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde vor („hat zu entziehen“).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Kley
Dr. Dette
Liebler
Prof. Dr. Rennert
Buchheister
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